Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.10.2010

OLG Düsseldorf (partei, nähe, bearbeitung, ort, reisekosten, sitz, sache, umstände, geschäftssitz, zpo)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 66/10
Datum:
01.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 66/10
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 183/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg – Rechtspfleger- vom 6. Juli 2010 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 317,48 EUR [(1745,05 ./. 1348,20) x 80%]
Gründe
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I.
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu ihren Gunsten sind
weitere Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht festzusetzen.
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1.
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Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung nur die Kosten
eines am Geschäftssitz der Beklagten tätigen Rechtsanwalts berücksichtigt.
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a) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen
Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO
anzusehen. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst
verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder
Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn gegebenenfalls
zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des Rechtsanwalts zu sorgen.
Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch
erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in
der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH
MDR 2005, 177; NJW 2003, 898, 900). Danach kann, wie auch die
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Beschwerdegegnerin einräumt, die in U. ansässige Beklagte ohne Zweifel die Kosten
eines in der Nähe ihres Wohnorts ansässigen Prozessbevollmächtigten beanspruchen.
b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings keinen in der Nähe ihres Wohnorts
U. ansässigen Prozessbevollmächtigten, sondern in München ansässige
Rechtsanwälte mit der Prozessführung in Duisburg beauftragt.
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Die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl
bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei
ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem
Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung
erforderlich gewesen wäre. Darf nämlich bei einem Streitfall eine vernünftige und
kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen
an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu
beauftragen, so ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht
daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen
an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die
Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen
Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben.
Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet
zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten
des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen. Dem
entspricht hier die von der Beschwerdegegnerin hingenommene Kostenfestsetzung des
Landgerichts.
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c) Ausnahmsweise sind auch die Kosten eines nicht am Wohn- oder Geschäftssitz
ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.
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Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann die
Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich dann als zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn
besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten
erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).
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Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem
Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem
Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine
Zweigniederlassung unterhält (BGH NJW-RR 2009, 283; GRUR 2007, 726). In diesem
Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort
der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben
Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des
Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn für die Kostenerstattung kommt es auf
die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an
und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten
zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726).
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Im Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesgerichtshof für die
Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn
ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im
eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an
einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen
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Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH NJW 2006, 3008). Dagegen ist es
für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts
oder in dessen Nähe ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb
wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit
verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache
selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des
Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur "sachangemessenen"
Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH NJW 2010,
1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).
d) Im Streitfall sind besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Beauftragung
eines auswärtigen Rechtsanwalts durch die verklagte Partei als notwendig erscheinen
zu lassen, zu verneinen.
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Dabei ist ohne Belang, dass der Geschäftssitz der Beklagten in U. (Landkreis Kleve)
nicht zum Bezirk des Landgerichts Duisburg, sondern zu dem des Landgerichts Kleve
gehört. Zum einen war der Beklagten aus der Gerichtsstandsvereinbarung mit der
Klägerin bekannt, dass Streitigkeiten vor dem Landgericht Duisburg auszutragen wären.
Eine Anreise ihres Prozessbevollmächtigten zu diesem Gericht musste sie jedenfalls in
Erwägung ziehen. Im Übrigen ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die
Entfernungen von U. nach Kleve oder Duisburg sich nicht erheblich unterscheiden (vgl.
dazu BGH NJW 2010, 1082; NJW-RR 2009, 283).
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Entscheidend gegen die Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen
Rechtsanwalts spricht hier indessen der Umstand, dass nach dem Vorbringen der
Beklagten ihre unternehmensinterne Organisation keine regelmäßige vorprozessuale
Bearbeitung von Streitfällen, wie sie typischerweise Aufgabe der Rechtsabteilung eines
Unternehmens ist, am Kanzleisitz des auswärtigen Rechtsanwalts vorsieht. Vielmehr
haben die Beklagten vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten verträten sie bei
Rechtsstreitigkeiten "seit etwa den Jahren 2001/2002 in baurechtlichen
Angelegenheiten". Daraus ergibt sich noch keine außergerichtliche Tätigkeit, die die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten regelmäßig anstelle einer eigenen
Rechtsabteilung wahrnehmen, ganz abgesehen davon, dass es im vorangegangenen
Rechtsstreit nicht um eine "baurechtliche", sondern um eine mietrechtliche
Angelegenheit ging. Unerheblich ist deshalb, dass sich die Tätigkeiten "auf
Rechtsstreitigkeiten im ganzen Bundesgebiet" bezogen haben.
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Allein der Umstand, dass eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen Nähe
ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm
durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist, rechtfertigt die
Erstattung der Kosten der Münchener Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht.
Auch folgen die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände - wie hier - nicht aus der Natur des
Streitfalls. Denn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung
rechtfertigen nicht die Annahme, dass am Ort des Prozessgerichts (Duisburg) oder am
Sitz der Beklagten (U.) keine zur sachgerechten Prozessvertretung geeigneten
Rechtsanwälte niedergelassen sind. Denn es ging um die Bezahlung von Miete für
Baustellensicherungsmaterial und um dessen Herausgabe.
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e) Einwendungen gegen die Festsetzung im Übrigen hat die Beklagte nicht erhoben.
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Solche sind auch nicht ersichtlich.
2.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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