Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2008

OLG Düsseldorf: versicherungsnehmer, befragung, höhere gewalt, kollision, polizei, fahrbahn, kurve, kontrolle, anteil, fahrzeug

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 174/07
Datum:
28.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 174/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines
weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung
der Beklagten das am
13. Juli 2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.216,61 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.
September 2003 zu zah-len.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden zu 49 % dem Kläger und zu 51 % der
Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser zu 41 % selbst
und zu
59 % die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dieser zu 59 %
selbst und zu 41 % dem Kläger zur Last.
Die in den beiden Berufungsrechtszügen angefallenen Kosten fallen zu
40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er sein Schadensersatzverlangen im
vollen Umfang von 100 % weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der
durch das Landgericht vertretenen Ansicht überwiegt das vorkollisionäre Fehlverhalten
des Fahrers seines Motorrades, des Zeugen I., nicht in einem solchen Ausmaß, dass die
Anspruchsberechtigung des Klägers auf einen Anteil von 1/3 begrenzt ist. Denn der bei
dem Unfallgeschehen verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge K.,
hat schuldhaft die Ausgangsursache für den Sturz der ihm folgenden zwei Motorräder,
an zweiter Stelle dasjenige des Klägers, gesetzt. Er hat durch einen Fahrfehler die
Gewalt über sein Krad mit der Folge verloren, dass es auf der Straße zu liegen kam und
zu einem plötzlichen Frontalhindernis für die nachfolgenden sieben Fahrer der
Motorradkolonne mit insgesamt zehn Teilnehmern wurde, wovon allerdings nur die an
vierter und fünfter Stelle folgenden Kräder (Fahrer F. sowie I.) sturzbedingt beschädigt
wurden.
3
Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist eine
Abwägung im Verhältnis von 40 % zu 60 % zugunsten des Klägers vorzunehmen.
4
Daraus folgt gleichzeitig die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten, die weiterhin
das Ziel einer gänzlichen Klageabweisung verfolgt. Über den ihr durch das Landgericht
zugewiesenen Haftungsanteil von 1/3 hinaus besteht die Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten im Umfang von 60 %.
5
Zwar ist eine Aufklärung des streitigen Unfallgeschehens mit unfallanalytischer Hilfe
kaum möglich, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. V. bei seinen
mündlichen Gutachtenerstattungen wiederholt hervorgehoben hat. Es fehlt an
zuverlässigen Anknüpfungstatsachen, weil es am Unfallort in der Nähe der Stadt
Most/Tschechien nicht zu einer hinreichend genauen Spurensicherung gekommen ist
und auch der Inhalt der durch das Landgericht beigezogenen Ermittlungsakte der
zuständigen tschechischen Justizbehörde keine hinreichend zuverlässigen
Erkenntnisse vermittelt. Nach Darstellung des Sachverständigen gibt es noch nicht
einmal einer unfallanalytischen Auswertung zugängliche Lichtbilder von der
Straßenführung im Bereich des Unfallortes.
6
Allerdings gestattet das Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten
Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in Verbindung mit den
Protokollniederschriften über Zeugenbefragungen, die Bestandteil der tschechischen
Ermittlungsakte geworden sind, hinreichend sichere Rückschlüsse über den Hergang
des fraglichen Geschehens. Danach ist in Übereinstimmung mit den durch das
Landgericht getroffenen Feststellungen erwiesen, dass sowohl ein vorkollisionäres
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten K. als auch ein solches des
Fahrers des klägerischen Motorrades I. ursächlich für die Entstehung des
Schadensereignisses waren. Insoweit der Zeuge F., der noch vor dem Zeugen I. dem
Motorrad des Versicherungsnehmers K. unmittelbar folgte, ebenfalls pflichtwidrig
gehandelt haben sollte, bliebe sein Fehlverhalten bei der Abwägung der
wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile in dem hier maßgeblichen
7
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten außer Ansatz.
II.
8
1. Die Beklagte zieht nicht die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts in Zweifel,
dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Motorrades ihres
Versicherungsnehmers Klein ereignet hat und dass dessen Sturz weder auf höhere
Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch auf ein unabwendbares Ereignis nach
Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zurückzuführen ist.
9
2. Nach den durch das Landgericht als Ergebnis der erstinstanzlichen Sachaufklärung
gewonnenen Erkenntnissen, deren Richtigkeit insoweit von den Parteien nicht in
Zweifel gezogen wird, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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a) Der an dritter Stelle der Kolonne mit zehn Teilnehmern fahrende
Versicherungsnehmer der Beklagten K. bremste im Bereich einer langgezogenen
Linkskurve auf der Landstraße Nr. II/271 in Fahrtrichtung Litvinov, Kreis Most, sein rotes
Motorrad Marke Honda VTR 800 plötzlich stark ab und stürzte infolge des Blockierens
des Vorderrades zu Boden. Das Krad stieß zunächst gegen die rechte Leitplanke und
rutschte von dort aus zurück auf die Fahrbahn. Der an vierter Stelle der Kolonne
fahrende Zeuge P. F. konnte dem liegenden Motorrad nicht ausweichen und kam
ebenfalls zu Fall. Der Zeuge I. als fünfter Kolonnenfahrer vermochte die von den beiden
gestürzten Motorrädern ausgehende Hindernisbildung nicht zu umfahren und war der
dritte Kolonnenteilnehmer, der mit Schadensfolgen stürzte. Die weiteren Fahrer aus der
Gruppe (Zeuge H. Nr. 6; Zeuge S. Nr. 7; Zeuge F. Nr. 8; Zeuge R. Nr. 9; Zeuge M. F. Nr.
10) waren in der Lage, kollisions- und sturzfrei die Unfallstelle zu passieren bzw.
rechtzeitig davor anzuhalten.
11
b) Die durch den Zeugen M. F. (Anlage zur schriftlichen Unfallschilderung vom
12. August 2003; Bl. 100, 101 der tschechischen Ermittlungsakte) und den Zeugen R.
(Anlage zu seiner Vernehmung durch die tschechische Polizei am 23. Juni 2003; Bl. 58-
60 a, Akte 9 AR 961/03 StA Krefeld) gefertigten Zeichnungen lassen erkennen, dass
das Motorrad des Zeugen P. F. – in seiner Fahrtrichtung gesehen – kurz vor dem die
Richtungsfahrbahn blockierenden Krad des Versicherungsnehmers K. zu liegen kam.
Dem entspricht die Schilderung des Zeugen P. F. bei seiner Vernehmung durch das
Landgericht im Termin am 27. April 2007, als er nach einer kurzfristigen
Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, habe er sich zwischen seinem Motorrad
und demjenigen des Versicherungsnehmers K. befunden, wobei letzteres links neben
ihm gelegen habe (Bl. 281 d.A.).
12
c) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass für den nachfolgenden Zeugen I.
von den dicht beieinander liegenden Krädern der Versicherungsnehmer Klein und des
Zeugen P. F. gegenständlich eine einheitliche Hindernisbildung ausging, welcher er
ausweichen musste. Selbst wenn also der ihm vorausgefahrene Zeuge P. F. als vierter
Kolonnenfahrer mit seinem Motorrad Honda CBR 600 nicht zusätzlich noch die
Richtungsfahrbahn für den Zeugen I. blockiert hätte, hätte dieser jedenfalls allein schon
wegen der von dem Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten
ausgegangenen Hindernisbildung der Gefahrenstelle ausweichen müssen. Die
erwähnten Zeichnungen der Zeugen M. F. und R. lassen erkennen, dass dem Zeugen I.
eine Vorbeifahrt an der Unfallstelle auf der linken Fahrbahn nicht möglich war, weil
diese durch einen Geländewagen versperrt war. Es handelte sich dabei um das
13
Fahrzeug Isuzu Trooper des unbeteiligten tschechischen Zeugen H., der sich
zusammen mit seinem Beifahrer L. aus der Gegenrichtung genähert und am Ort des
Erststurzes des Versicherungsnehmers der Beklagten angehalten hatte (Bl. 55-54a
Beiakte StA Krefeld). Insbesondere die zeichnerische Darstellung des Zeugen R. lässt
erkennen, dass der Zeuge I. wegen einer Totalblockade beider Fahrbahnen durch den
Wagen des Zeugen L. und die beiden gestürzten Motorräder keine Möglichkeit hatte, die
Unfallstelle links- oder rechtsseitig zu umfahren. Ein solches Ausweichen wäre ihm
auch dann nicht möglich gewesen, wenn das gestürzte Motorrad des Zeugen F. am
Unfallort gefehlt hätte.
3. Über die durch das Landgericht gewonnenen Erkenntnisse hinaus und in
Widerspruch zu der teilweise anderslautenden Darstellung der Beklagten sieht sich der
Senat zu der Feststellung in der Lage, dass der Zeuge I. weder mit dem
liegengebliebenen Motorrad des Versicherungsnehmers K. noch mit demjenigen des
Zeugen P. F. kollidiert ist. Vielmehr hat er den Versuch unternommen, der
Gefahrenstelle zum rechten Fahrbahnrand hin auszuweichen. Dabei ist er gegen die
rechtsseitige Leitplanke mit der Folge geprallt, dass er, und seine Beifahrerin, die
Zeugin D., sich von dem Motorrad Honda CBR 900 RR gelöst haben und – schwer
verletzt – im Bereich eines Abhanges zu liegen kamen. Wie noch darzulegen sein wird,
kann entgegen der Darstellung des Klägers nicht die Feststellung getroffen werden,
aufgrund des Sturzes des vorausgefahrenen Zeugen P. F. habe sich für den Zeugen I.
der Bremsweg verkürzt und dieser habe beim Ausweichen mit dem Krad des Klägers
noch das Vorderrad des Motorrades des Zeugen F. berührt (Bl. 86 d.A.).
14
a) Erstinstanzlich hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 eingeräumt,
dem Zeugen I. sei wegen der Verkehrssituation mit der Annäherung eines größeren
Kraftfahrzeuges auf der Gegenfahrbahn nichts anderes übrig geblieben, "als dem
Hindernis auszuweichen und nicht auf die linke Fahrspur zu wechseln, sondern in den
Straßenrand zu fahren" (Bl. 37 d.A.).
15
b) Nach den Angaben, die der Sachverständige V. anlässlich seiner
Gutachtenerstattung im Termin am 23. März 2007 gemacht hat, ist mit den zur Verfügung
stehenden Anknüpfungstatsachen nicht die Feststellung möglich, dass der Zeuge I. "mit
einem der beiden vorgenannten Motorräder tatsächlich zusammengestoßen ist" (Bl. 236
d.A.).
16
c) Der Zeuge I. hat bei seiner Befragung im Termin am 23. März 2007 sich auf die
Schilderung beschränkt, er habe nach der Wahrnehmung der zwei vor ihm rutschenden
Motorräder diesen ausweichen wollen; ob es zu einer Kollision mit dem durch ihn
gesteuerten Motorrad des Klägers gekommen sei, könne er nicht sagen (Bl. 227 d.A.).
Ebenso wenig vermochte der Zeuge P. F. Angaben dazu zu machen, ob der
nachfolgende Zeuge I. mit dem durch diesen geführten Krad gegen sein, des Zeugen F.,
Motorrad oder gegen dasjenige des Versicherungsnehmers K. gestoßen war (Bl. 280,
281 d.A.). Der Zeuge H. hat in Bezug auf das Krad des Klägers "nur gesehen, wie Herr I.
mit seinem Motorrad gegen die Leitplanke gestoßen ist" (Bl. 229 d.A.).
17
d) Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Beifahrerin des
Zeugen I., der Zeugin D..
18
aa) Diese hatte bereits bei ihrer Vernehmung durch die tschechische Polizei am 23. Juni
2003 bekundet, ihr Fahrer "A." habe wegen zwei auf der Straße liegenden Motorräder
19
"versucht, ihnen auszuweichen, wobei er mit unserem Motorrad in die Leitplanke rechts
von der Straße anstieß". Sodann hat die Zeugin ihre weitere Wahrnehmung geschildert,
dass sie "über die Leitplanke flog" (Bl. 48, 49 Beiakte StA Krefeld).
bb) Diese Darstellung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen, welche die Zeugin bei
ihrer Befragung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 8. März 2004 gemacht hat.
Nach ihrer Beobachtung, dass voraus "zwei Motorräder ... über die Straße rutschten",
spürte sie sodann "plötzlich einen Ruck" und hatte den Eindruck, dass sie "eine Treppe
runterfiel" (Bl. 87, 88 der tschechischen Ermittlungsakte). Auch bei ihrer Befragung
durch das Landgericht im Termin am 23. März 2007 hat die Zeugin Dinter nur von einem
Aufprall und dem nachfolgenden Sturz berichtet (Bl. 228 d.A.).
20
cc) Wäre es zu einem vorherigen Anstoß des durch den Zeugen I. geführten Krades
gegen eines der auf der Straße liegenden Motorräder gekommen, hätte die Zeugin zwei
Anstöße verspüren müssen. Da die Zeugin hingegen den "Ruck" bzw. den "Anstoß" als
unmittelbar ihrer Flugbewegung bzw. ihrem Fall oder Sturz vorausgehend beschrieben
hat, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Zeuge I. hat zunächst noch eine
Kollision mit den beiden außer Kontrolle geratenen Motorrädern vor ihm vermeiden
können, wobei ihn und die Zeugin D. allerdings das Ausweichmanöver nach rechts zum
Straßenrand hin gegen die Leitplanke mit anschließender Sturzfolge geführt hat.
21
III.
22
Außer Zweifel steht, dass der Versicherungsnehmer Klein der Beklagten als
Kolonnenfahrer Nr. 3 durch ein schuldhaftes Fehlverhalten die entscheidende
Ausgangsursache für den Sturz der nachfolgenden Kolonnenfahrer Nr. 4 und 5 gesetzt
hat.
23
1. Folgt man – wie das Landgericht – der Darstellung des Zeugen P. F., hat der
Versicherungsnehmer der Beklagten "plötzlich aus unerklärlichen Gründen eine
Vollbremsung vollzogen" und "sein Motorrad stellte sich quer" (Bl. 280 d.A.). Träfe diese
Darstellung zu, wäre dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein fahrlässiger Verstoß
gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 anzulasten. Danach darf der Vorausfahrende
nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
24
2.a) Ausweislich ihrer Berufungsbegründung zieht die Beklagte die Aussage des
Zeugen P. F. insoweit in Zweifel, als unklar bleibe, wie stark der Versicherungsnehmer
tatsächlich gebremst habe und ob es für sein Verhalten nicht doch einen triftigen Grund
gegeben habe (Bl. 348 d.A.).
25
b) Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des
Zeugen F. kritisch zu würdigen ist. Denn seine weitere Darstellung, er habe sich ca. 60
bis 65 m hinter dem Motorrad des Beklagten K. befunden, als dessen Bremsleuchten in
Funktion traten, ist nach der überzeugenden Analyse des Sachverständigen V. nicht
plausibel: Denn bei dem angeblich durch den Zeugen eingehaltenen
Sicherheitsabstand hätte selbst unter Zugrundelegung einer Panikbremsung mit einer
Bremsverzögerung von 5 m/sec2 bei der angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von
70 km/h und dem daraus resultierenden Anhalteweg von ca. 53,5 m eine irgendwie
geartete Kollision problemlos vermieden werden können (Bl. 282 d.A.). Diese Tatsache
weckt Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Gesamtdarstellung des Zeugen.
26
3. Gleichwohl sieht sich der Senat zu der Feststellung in der Lage, dass der
Versicherungsnehmer der Beklagten infolge eines selbstverschuldeten Fahrfehlers die
Kontrolle über das durch ihn gesteuerten Motorrad Honda VTR 800 verloren und wegen
des anschließenden Sturzes die Ausgangsursache für die Folgestürze der Hinterleute
F., I. und D. gesetzt hat.
27
a) Der tschechische Zeuge H. war als Fahrer des entgegenkommenden Pkw Isuzu
Trooper Augenzeuge des Sturzes des Versicherungsnehmers der Beklagten. Der
Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch die tschechische Polizei am 9. Juli 2003
angegeben, zu dem Fall des Unfallfahrers sei es dadurch gekommen, "dass sein
Motorrad mit dem linken Hinterrad ins Schleudern gekommen ist und stürzte" (Bl. 54
Beiakte StA Krefeld).
28
b) Diese Darstellung lässt darauf schließen, dass der Versicherungsnehmer der
Beklagten die langgezogene Linkskurve der Landstraße, wo sich das fragliche Ereignis
zugetragen hat, mit einer nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO zu
hohen Geschwindigkeit durchfahren hat. Von einer irgendwie gearteten
Fremdeinwirkung oder einer plötzlichen Hindernisbildung auf der Straße, die für den
plötzlichen Kontrollverlust über das Motorrad hätten ursächlich werden können, haben
weder der Zeuge H. noch sein Beifahrer L. etwas zu berichten gewusst.
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c) Der Bekundung des Zeugen S. bei seiner Befragung durch das
Verkehrskommissariat Nettetal am 4. März 2004 zufolge hat der tödlich verletzt
gewesene Fahrer K. am Unfallort noch bekundet, "die haben sich alle wegen mir dahin
gelegt, ich bin es schuld" (Bl. 82, 83 der tschechischen Ermittlungsakte). Berücksichtigt
man schließlich die Aussage des Zeugen R. vom 23. Juni 2003 gegenüber der
tschechischen Polizei, dass im Unfallbereich der Straßenrand feucht gewesen sein soll
(Bl. 60 Beiakte StA Krefeld), spricht im Ergebnis mehr für die Annahme, dass der
Versicherungsnehmer der Beklagten wegen einer nach den Straßen- und
Witterungsverhältnissen sowie wegen einer nach seinen persönlichen Fähigkeiten
überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit unter fahrlässiger Missachtung der Vorgaben des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat.
30
4. Im Ergebnis kann indes die Entscheidung der Tatsachenfrage offen bleiben, ob dem
Versicherungsnehmer der Beklagten ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 StVO oder – wie durch das Landgericht angenommen – ein solcher
gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO wegen eines plötzlichen starken Bremsens anzulasten
ist. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Fahrer K. nach allen in Betracht kommenden
Sachverhaltsalternativen schuldhaft die Ausgangsursache für den Sturz der ihm
folgenden Fahrer F. und I. gesetzt hat.
31
IV.
32
Allerdings ist auch dem Zeugen I. ein unfallursächliches vorkollisionäres Fehlverhalten
anzulasten. Dieses muss sich der Kläger anspruchsmindernd als einen Umstand
zurechnen lassen, welcher die von seinem Motorrad ausgegangene Betriebsgefahr
deutlich gesteigert hat. Dem Fahrer I. ist zur Last zu legen, dass er durch eine zu hohe
Ausgangsgeschwindigkeit gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO
verstoßen hat; darüber hinaus hat er nicht den nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1
StVO erforderlich gewesenen Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Zeugen P.
F. eingehalten. Diese Feststellungen lassen sich treffen, ohne dass es der
33
Heranziehung des durch das Landgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigten
Anscheinsbeweises bedarf. Dieser macht ohne Erfolg geltend, zugunsten des Zeugen I.
hätte berücksichtigt werden müssen, dass sein Anhalteweg wegen eines plötzlichen
Geschwindigkeitsabbaus der beiden vor ihm kollidierten Motorräder gravierend verkürzt
worden sei (Bl. 366 d.A.).
1. Dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten zufolge, soll der Zeuge I. bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h einen Sicherheitsabstand von ungefähr 40 m
eingehalten haben (Bl. 4 d.A.). Bei seiner informatorischen Befragung hat der Zeuge
einschränkend angegeben, alle Fahrer in der Kolonne hätten "den ordnungsgemäßen
Abstand", nach seiner Einschätzung 35 bis 40 m, bei einer Geschwindigkeit von ca. 70
km/h eingehalten (Bl. 227 d.A.).
34
a) Dieser Darstellung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn nach der Aussage des
Zeugen S., die er bei seiner Befragung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 4.
März 2004 gemacht hat, beträgt der von der Gruppe der Motorradfahrer "strikt
eingehaltene" Sicherheitsabstand "so um die 25 m" (Bl. 82 der tschechischen
Ermittlungsakte). Auch bei seiner Befragung durch das Landgericht hat der Zeuge S. die
Abstände "bei den vorderen Motorrädern" mit etwa 25 m angegeben (Bl. 230 d.A.). Dies
steht in Übereinstimmung mit den schriftlichen Darstellungen der Zeugen M. und P. F.
(25 m bei 70 km/h; Bl. 99, 100 der tschechischen Ermittlungsakte). Der Zeuge H. hat bei
seiner Befragung durch das Landgericht im Termin vom 23. März 2007 die Abstände der
Kolonnenfahrer mit ca. 25 bis 30 m eingegrenzt (Bl. 229 d.A.). Die Zeugin D. hat als
Beifahrerin des Zeugen I. eingeräumt, die Kolonnenfahrer hätten "nicht die gesetzlichen
Abstände von einer halben Tacholänge" eingehalten (Bl. 228 d.A.). Im Hinblick auf
diese Bekundungen ist davon auszugehen, dass der Zeuge I. bei dem Ausgangstempo
von 70 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 25 bis 30 m zu dem vorausgefahrenen
Zeugen F. einhielt.
35
b) Ein solcher "Sicherheitsabstand" reichte jedoch bei weitem nicht aus, um der
Abstandsvorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO Genüge zu tun. Denn nach der
Erläuterung des Sachverständigen V. im Termin am 27. April 2007 ist bei einem
Annäherungstempo von 70 km/h selbst bei Realisierung einer Panikbremsung mit
einem Bremsverzögerungswert von 5 m/sec2 ein Anhalteweg von ca. 53,5 m
erforderlich (Bl. 282 d.A.).
36
c) Die Annahme, dass der Zeuge I. nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand
eingehalten hat, stützt sich auf die Tatsache, dass die ihm folgenden Fahrer, beginnend
mit dem Zeugen H., es geschafft haben, kollisionsfrei die Unfallstelle zu passieren bzw.
rechtzeitig davor anzuhalten.
37
2. Im Ergebnis spricht demnach alles für die Feststellung, dass der Zeuge I. die
Ausweichlenkung nach rechts zum Straßenrand hin nach der Wahrnehmung der
Unfallsituation mit den umgestürzten Motorrädern der Beteiligten K. und F. eingeleitet
hat, weil die bis zum Unfallort verbliebene Reststrecke wegen eines unzureichenden
Sicherheitsabstandes zum Vordermann P. F. nicht mehr für eine kollisionsfreie
Gefahrenabbremsung ausreichte.
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3. In diesem Zusammenhang verfängt nicht der Einwand des Klägers, der Bremsweg,
der dem Zeugen I. zur Verfügung gestanden habe, sei wegen eines kollisionsbedingten
schlagartigen Geschwindigkeitsabbaus der Kräder der Beteiligten K. und F. gravierend
39
verkürzt gewesen. Die Richtigkeit der Behauptung einer erheblichen
Bremswegverkürzung ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung
widerlegt.
a) Wie bereits ausgeführt, ist entgegen dem erstinstanzlichen streitigen Vorbringen des
Klägers sein durch den Zeugen I. gesteuertes Motorrad nicht mit demjenigen der Fahrer
K. und F. im Zuge eines Ausweichmanövers kollidiert. Im Zuge der Ausweichbewegung
geriet der Zeuge vielmehr direkt in die rechtsseitige Leitplanke.
40
b) Zwar hat der Sachverständige V. bei seiner Gutachtenerstattung vom 23. März 2007
ausgeführt, es sei "prinzipiell festzustellen", dass unter der Voraussetzung eines
Zusammenstoßes der Motorräder der Beteiligten K. und F. für diese ein "schlagartiger
Geschwindigkeitsabbau" eingesetzt habe mit der Folge einer Verkürzung des
Bremsweges des Fahrers I. (Bl. 236 d.A.). Einschränkend hat der Sachverständige aber
hinzugefügt, der Nachweis einer Bremswegverkürzung zulasten des Zeugen I. sei nicht
zu führen, weil "retrospektiv nicht feststellbar" sei, "ob Herr I. mit dem Motorrad des
Klägers überhaupt mit dem Motorrad K. und/oder dem Motorrad des Zeugen P. F.
zusammengestoßen ist" (Bl. 236 d.A.). Nach den obigen Ausführungen ist indes
auszuschließen, dass es zu einer Berührung des klägerischen Motorrades mit
irgendeinem anderen Fahrzeug gekommen ist, ehe der Zeuge I. mit der Beifahrerin D.
nach dem Aufprall gegen die rechte Leitplanke abgeworfen wurde und die klägerische
Honda CBR 900 RR ihre durch die Zeugen M. F. und R. eingezeichnete Endposition auf
der Mitte der Richtungsfahrbahn einnahm.
41
c) Überdies kann unter bewegungsdynamischen Gesichtspunkten die Darstellung des
Zeugen I. bei seiner Befragung im Termin am 23. März 2007 nicht zutreffen, er habe die
Motorräder der Beteiligten K. und F. "auf sich zukommen sehen" (Bl. 227 d.A.).
42
aa) Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen V. am Ende seiner
Gutachtenerstattung vom 27. April 2007 kann das Motorrad des Versicherungsnehmers
der Beklagten K. nach einem Leitplankenanprall sich nur in der vorherigen Fahrtrichtung
längsaxial auf der Fahrbahn rutschend fortbewegt haben (Bl. 282, 283 d.A.).
43
bb) Nichts anderes gilt für das Motorrad des Zeugen P. F. – zumal noch nicht einmal
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es gegen die rechtsseitige Leitplanke gestoßen ist.
Vielmehr hat sich der Zeuge P. F. seiner Darstellung gemäß auf der Straße ohne
vorherigen Abwurf an der Leitplanke zum Schluss als zwischen seinem Motorrad und
demjenigen des Beteiligten K. liegend wiedergefunden. Nach einem Sturz kann sich
das Motorrad des Zeugen P. F. zwangsläufig nur in der ursprünglichen Fahrtrichtung
rutschend weiterbewegt haben. Eine gegenläufige Annäherung rückwärts auf den von
hinten nahenden Zeugen I. zu und eine damit einhergehende Bremswegverkürzung ist
nach den Umständen auszuschließen.
44
4. Unabhängig von den obigen Ausführungen scheitert die Feststellung einer
Bremswegverkürzung zulasten des Zeugen I. an der Erkenntnis, dass die Motorräder
der Beteiligten K. und F. nicht schlagartig in ihre Schlusspositionen auf der Fahrbahn
geraten sind, sondern erst am Ende von längeren Rutschstrecken.
45
a) Die maßstabsgerechte polizeiliche Unfallzeichnung mit Spureneintragung lässt
langgezogene Schleifspuren in der Größenordnung zwischen 18 und 25 m erkennen
(Bl. 76a Anlagenhefter). Zwar lässt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen
46
V. im Nachhinein nicht mehr klären, welche Rutschspur welchem der beteiligten
Motorräder zuzuordnen ist. Fest steht aber nach der Aussage der Zeugin D., die sie am
8. März 2004 gegenüber dem Verkehrskommissariat Nettetal gemacht hat, dass sie vor
sich zwei Motorräder mit Funkenbildung über die Straße hat rutschen sehen (Bl. 131 der
tschechischen Ermittlungsakte). Auch der Fahrer I. hat bei seiner zeugenschaftlichen
Befragung bekundet, er habe vor sich "nur zwei rutschende Motorräder gesehen" und
habe diesen ausweichen wollen (Bl. 227 d.A.).
b) Den Erläuterungen des Sachverständigen V. zufolge ist mit dem Rutschvorgang
eines Motorrades über die Straße indes kein größerer Verzögerungseffekt verbunden,
sondern er entspricht eher dem "oberen Bereich einer verkehrsüblichen Abbremsung
bis in den Bereich einer sogenannten Korrekturbremsung" (Bl. 235 d.A.). Im Gegensatz
dazu erfährt nach der weiteren Erläuterung des Sachverständigen ein intensiv
abgebremstes Motorrad eine höhere Abbremsung als ein rutschendes Motorrad (Bl. 235
d.A.).
47
c) Damit ist im Ergebnis die Feststellung zu treffen, dass mit den rutschenden
Endbewegungen der Kräder der Beteiligten K. und F. keine irgendwie geartete
Bremswegverkürzung zum Nachteil des Zeugen I. verbunden war. Wäre der Zeuge P. F.
nicht gestürzt und hätte er bis zum Stillstand sein Krad mit dem Vorder- und Hinterrad
intensiv abbremsen können, so wäre der damit verbunden gewesene
Verzögerungseffekt deutlich größer gewesen als bei dem tatsächlich eingetretenen
Rutschvorgang.
48
5. Der Annahme eines jähen Geschwindigkeitsabbaus durch einen Zusammenstoß der
Motorräder K. und P. F. steht auch die Tatsache entgegen, dass eine solche Kollision
von keinem Zeugen beobachtet worden ist.
49
a) Zwar hat der Sachverständige dargelegt, die Aussagen der Zeugen I. und H., die
beiden ersten verunfallten Kräder seien auf der Fahrbahn von rechts nach links
gerutscht, ließen die Schlussfolgerung zu, dass die beiden Fahrzeuge zuvor
zusammengestoßen seien (Bl. 235 d.A.).
50
b) Indes trifft schon die durch den Sachverständigen angenommene Prämisse für die
Schlussfolgerung einer Kollision nicht zu: Denn der Zeuge H. hat gerade nicht
bekundet, das Motorrad des Zeugen P. F. sei von rechts nach links gerutscht. Vielmehr
hat der Zeuge H. angegeben, er könne nicht sagen, wie das Krad F. gerutscht sei (Bl.
229 d.A.). Allein der Zeuge I. hat angegeben, die beiden durch ihn rutschend
wahrgenommenen Motorräder hätten sich von rechts nach links zur Straßenmitte
bewegt. Dies steht jedoch in Widerspruch zu seiner Aussage vom 8. März 2004
gegenüber dem Verkehrskommissariat Nettetal: Danach will er nur ein auf ihn
zurutschendes Motorrad wahrgenommen haben, nämlich ein rotes (Bl. 90 der
tschechischen Ermittlungsakte). Dabei handelte es sich um das Krad des
Versicherungsnehmers der Beklagten.
51
c) Gegen die Feststellung eines plötzlichen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsabbaus der Motorräder K und F. spricht schließlich der durch die
Polizei in die Verkehrsunfallzeichnung eingetragene stetige Verlauf der langgezogenen
Schleifspuren der Motorräder ohne eine Ablenkung nach rechts oder links (Bl. 76a
Anlagenhefter).
52
6. Abgesehen von dem Verstoß gegen die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1
StVO ist dem Zeugen I. eine Missachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO
anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer nur so schnell fahren, dass er
innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann.
53
a) Die fotokopierten Lichtbilder von dem kurvenförmigen Verlauf der Unfallstrecke (Bl.
171a der tschechischen Ermittlungsakte) vermitteln einen Eindruck von der
Unübersichtlichkeit der Straßenführung im Bereich des Unfallortes. Anschaulich hat in
diesem Zusammenhang die Zeugin D. bei ihrer Befragung durch die tschechische
Polizei am 23. Juni 2003 ausgesagt, sie habe den vorausfahrenden Fahrer, also den
Zeugen F., nicht mehr gesehen; erst nach dem Verlassen der linksläufigen Kurve habe
sie dann die beiden verunfallten Motorräder wahrgenommen (Bl. 48 Anlagenhefter).
Passend dazu ist ihre weitere Darstellung anlässlich der Vernehmung durch das
Verkehrskommissariat Nettetal am 8. März 2004, sie habe in der Kurve zunächst nichts
mehr gesehen; als der Sichtkontakt zum Vorausfahrenden plötzlich wiederhergestellt
gewesen sei, habe sie "wie in einem Film ... zwei Motorräder ... über die Straße
rutschen" sehen (Bl. 88 der tschechischen Ermittlungsakte).
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b) Diese Bekundungen verdeutlichen, wie eingeschränkt die Sichtverhältnisse für den
Zeugen I. im Kurvenbereich vor dem Unfallort waren. Seine Ausgangsgeschwindigkeit
von ca. 70 km/h war deshalb nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO viel zu
hoch. Dies führte dann dazu, dass er nach der Wahrnehmung der plötzlichen
Gefahrensituation beim Herausfahren aus dem Sichtschatten der Kurve nur noch mit
einer Ausweichlenkung nach rechts – möglicherweise verbunden mit einer
wirkungslosen Notbremsung – reagieren konnte.
55
V.
56
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 StVG dürfen zu
Lasten einer Partei nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, auf welche sie sich
entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.
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Danach ist hier zu berücksichtigen, dass die von dem Motorrad des
Versicherungsnehmers der Beklagten sowie die von demjenigen des Zeugen I.
ausgegangenen Betriebsgefahranteile durch ein schuldhaftes Fehlverhalten ihrer
Fahrer jeweils deutlich erhöht waren. Allerdings überwiegt der Verursachungs- und
Verschuldensanteil des Fahrers K. im Vergleich zu demjenigen, welcher dem Zeugen I.
anzulasten ist. Ersterer hat im Kurvenbereich die Gewalt über sein Krad verloren und
damit die entscheidende Ursache für die Störung der bis dahin unproblematisch
verlaufenden Kolonnenfahrt der sieben nachfolgenden Motorräder gesetzt. Der
Versicherungsnehmer der Beklagten ist gestürzt, obwohl er keine größeren
Schwierigkeiten zu bewältigen hatte als die bereits vorausgefahrenen und noch
nachfolgenden Gruppenfahrer. Dadurch hat er u.a. den Zeugen I. in Schwierigkeiten
gebracht und dessen Notausweichreaktion veranlasst.
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Kommt bei einer gemeinsamen Motorradtour der vorausfahrende Fahrer in einer
Haarnadelkurve auf abschüssiger Landstraße zu Fall und löst er dadurch den Unfall
eines nachfolgenden Fahrers aus, kann es bei beiderseitigem Verschulden
gerechtfertigt sein, den Verantwortungsteil des Vorausfahrenden höher zu gewichten,
und zwar mit 60 % (OLG Hamm, Recht und Schaden, 2000, S. 497; zitiert bei
Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage, Rdnr. 193). Auch im
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vorliegenden Fall ist es zu einer Kollision mehrerer hintereinander fahrender Kräder
gekommen, wobei der Vordermann imVerlauf einer – wenn auch nicht
haarnadelförmigen, aber unübersichtlichen – Kurve gestürzt ist und beiden Beteiligten
ein jeweils unfallursächliches Verschulden anzulasten ist. Deshalb erscheint es
ebenfalls angemessen, eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zum Nachteil des
Versicherungsnehmers der Beklagten als Vordermann auszusprechen.
Unstreitig erreichen die materiellen Unfallschäden des Klägers den Umfang von noch
5.361,02 €. Der ihm davon zustehende Anteil von 60 % stellt sich auf 3.216,61 €.
60
VI.
61
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO.
62
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.361,02 €. Davon entfällt auf
die Berufung des Klägers ein Anteil von 3.574,00 € und auf diejenige der Beklagten ein
solcher von 1.787,02 €.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Dr. E. K. L.
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG
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