Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.04.2004

OLG Düsseldorf: verkehr, irreführung, stundung, organisation, unterlassen, rechtfertigung, klagenhäufung, mehrheit, prozesskosten, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 121/03
Datum:
06.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 121/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichtes Düsseldorf vom 16.7.2003 insoweit teilweise unter
Abwei-sung der Klage abgeändert, als die Beklagten verurteilt worden
sind, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Bundesfachverband" zu
verwenden.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 25/100, der Beklagte zu
1) 55/100, der Beklagte zu 2) 10/100 und der Beklagte zu 3) 10/100.
Die Kosten zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Berechtigung des Beklagten zu 1.,
sich als "Bundesfachverband" zu bezeichnen. Der Kläger hat dies als irreführend
angegriffen, weil nach seinem Verständnis ein "Bundesfachverband" eine
Dachorganisation sei, unter der sich Landesverbände zusammenschlössen, der
Beklagte zu 1. jedoch kein Zusammenschluss von Verbänden, sondern nur von
einzelnen Sachverständigen sei.
2
Das Landgericht ist dem im wesentlichen gefolgt und hat den Beklagten untersagt, die
Bezeichnung "Bundesfachverband" zu führen. Das Verteidigungsvorbringen der
Beklagten, dass der Beklagte zu 1. über sechs Landesverbände verfüge, hat das
Landgericht als nicht schlüssig erachtet, was die Beklagten mit der Berufung angreifen.
Ergänzend führen sie aus, dass die Bezeichnung als "Bundesfachverband" nicht
erfordere, dass ihm als Dachorganisation Unterorganisationen angehörten, die
rechtsfähige Körperschaften seien; vielmehr spielten die juristische Qualifikation und
Rechtsnatur der Untergliederungen keine Rolle.
3
Die Beklagten beantragen,
4
das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 16.7.2003 aufzuheben, soweit den
Beklagten untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs die Bezeichnung "Bundesfachverband" zu verwenden und die Klage
insoweit abzuweisen,
5
hilfsweise
6
das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 16.7.2003 aufzuheben und
dahingehend neu zu fassen, dass die Beklagte verurteilt werden, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
derzeit
Bezeichnung "Bundesfachverband" zu verwenden.
7
Der Kläger beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und bestreitet auch in zweiter Instanz
die Existenz von Landesverbänden, die insbesondere beim Zentralverband des
Deutschen Handwerks nicht bekannt seien.
10
II.
11
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; ihnen kann die Bezeichnung
des Beklagten zu 1. als "Bundesfachverband" nicht nach § 3 UWG unter dem
Gesichtspunkt, dass der Verkehr über eine tatsächlich nicht vorhandene
Untergliederung in Landesverbände getäuscht werde, untersagt werden. Die
angegriffene Bezeichnung ist nicht geeignet, den Verkehr über die Struktur des
Beklagten zu 1. in die Irre zu führen.
12
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2004 und im nachgelassenen
Schriftsatz vom 16.3.2004 einen terminologischen Unterschied zwischen den
Bezeichnungen Verband und Verein herausgestellt und die Ansicht vertreten, dass es
sich bei einem Verband nicht um den Zusammenschluss von natürlichen Personen
handeln könne, sondern um den von Vereinen oder Personenvereinigungen handeln
müsse.
13
Dem kann nicht gefolgt werden.
14
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der
angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage versteht. Dabei ist vom Wortsinn
auszugehen (BGH GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen -; Senat GRUR-RR
2003, 49). Der Sinn des Wortes "Verband" wird bei Brockhaus, Deutsche Enzyklopädie
mit "Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen" wiedergegeben, was auch nach der Auffassung des Senates
dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Eine Beschränkung des Verständnisses
auf den Zusammenschluss von Vereinen oder Personenvereinigungen in dem vom
Kläger vertretenen Sinne kann gerade nicht festgestellt werden. Vielmehr ist durchweg
die Erwähnung von Personen (im Sinne von Einzelpersonen) als mögliche Mitglieder
eines Verbandes zu finden (vgl. BGH GRUR 1984, 457-460 -; KG Berlin, KGR 1999,
271-273; Baumbach/ Hefermehl, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 384: Das Publikum denkt bei
Verband an einen organisatorischen Zusammenschluss, der allen Personen oder
15
Unternehmen, die einer bestimmten Bevölkerungs- oder Wirtschaftsgruppe angehören,
offen-steht). Damit gibt der Bestandteil "Verband" nicht das vom Kläger vertretene
Verständnis wieder, das aber auch nicht aus der Gesamtbezeichnung "Bundesverband"
hergeleitet werden kann. In einem solchen vermuten die angesprochenen
Verkehrskreise eine Organisation, die nicht nur bundesweit tätig ist, sondern auch
innerhalb der betreffenden Berufs- oder Interessengruppe eine gewisse Bedeutung hat
(vgl. BGH GRUR 1984, 457-460 - Deutsche Heilpraktikerschaft -; Baumbach/Hefermehl,
a.a.O.; Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG Rdn. 445). Darauf, dass bei einem
Bundesverband eine nach verschiedenen Ebenen gegliederte Struktur vorhanden sein
muss, wie der Kläger sie verlangt, ist gerade nicht abzustellen, wie auch für eine
Anknüpfung an den staatlichen Aufbau in Bundes- und Landesebene keine zwingende
Gründe sprechen.
Die strukturellen Elemente, mit denen der Kläger die gerügte Fehlvorstellung begründet,
sind hier nicht maßgeblich. Sie spielen bei der Bezeichnung Gesamtverband, unter dem
eine Dachorganisation zu verstehen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.) eine Rolle.
Dieses Verständnis gilt auch für einen Zentralverband, der Gegenstand der vom Kläger
selbst erstrittenen Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 19.9.1995 (- 11 O 11/95 -)
gewesen ist. Hierauf verweist der Kläger jedoch insofern zu Unrecht, als der Beklagte zu
1. sich nicht als Zentralverband bezeichnet und die Bezeichnungen Bundes- und
Zentralverband nicht gleichzusetzen sind, wofür der Kläger, der dies wohl inzidenter tut,
keine Rechtfertigung vorbringt.
16
Damit liegt eine Irreführung über die Struktur des Beklagten zu 1. nicht vor, und es
kommt nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1. über die behauptete Untergliederung in
sechs Landesverbände verfügt.
17
Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.3.2004 vor dem Hintergrund
der in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2004 erteilten Hinweise Ausführungen
dazu macht, dass die Beklagte mit der angegriffenen Bezeichnung suggeriere, ähnlich
viele Mitglieder wie andere sich als solche bezeichnende Bundes- oder
Zentralverbände zu haben, und damit eine Irreführung über die Größe des Verbandes
darlegen will, kann sein Vorbringen nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.
18
Abgesehen davon, dass es schon fragwürdig erscheint, die Größe des Verbandes nicht
an der des von ihm vertretenen Berufsstandes sondern an anderen Verbänden, die sich
zudem teilweise nicht Bundes- sondern Zentralverband nennen, zu messen, führt der
Kläger damit in unzulässiger Weise einen neuen Streitgegen- stand in den Prozess ein.
19
Bei einer auf Irreführung gerichteten Klage setzt sich der neben dem Antrag für den
Streitgegenstand maßgebliche Lebenssachverhalt aus der beanstandeten
Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten
Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Die Behauptung einer
bestimmten Fehlvorstellung grenzt den Streitgegenstand dabei weiter ein (BGH GRUR
2001, 181-184 - dentalästhetika -). Ausgehend von diesem engen
Streitgegenstandsbegriff, wie ihn der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in ständiger
Rechtsprechung (GRUR 1992, 625, 627
20
- Therapeutische Äquivalenz; GRUR 1992, 552, 554 - Stundung ohne Aufpreis -; GRUR
1995, 518, Versäumte Klagenhäufung -; GRUR 1999, 272 - Die Luxusklasse zum
Nulltarif -) vertritt, ist hier folgendes festzustellen: Der Kläger hat in der Klageschrift (dort
21
Seite 9 oben) zwar eine Fehlvorstellung über die Struktur "und Größe" des Verbandes
erwähnt, aber ausschließlich die fehlende Strukturierung aufgegriffen und hierzu - unter
Anführung von Entscheidungen, die er für einschlägig hielt - vorgetragen. Auch soweit
er im Schriftsatz vom 30.5.2003 (dort Seite 2, Bl. 148 d.A.) als Merkwürdigkeit anführt,
dass bei einer Mitgliedervollversammlung des Beklagten zu 1. gerade einmal 15
Personen anwesend gewesen seien, hat er dies nicht unter den Aspekt der Größe
eingeordnet, sondern in seine Ausführungen zur Organisation der Landesverbände
eingebettet. Dass der Kläger den Irreführungstatbestand nicht mit einer ungenügenden
Größe und Bedeutung des Beklagten zu 1. begründen wollte, wird schließlich deutlich,
indem er auf Seite 3 der Berufungserwiderung vom 8.12.2003 (Bl. 236 d.A.) "nur
nebenbei ... bemerkt", dass die Anwesenheit von 14 bzw. 15 Mitgliedern auf den
Versammlungen vom 27.2.2001 und 13.3.2002 vom Mitgliederbestand eine
Bezeichnung des Beklagten zu 1. als Bundesverband nicht rechtfertigen würde.
Da der Kläger eindeutig und zweifelsfrei klarstellen muss, welchen Streitgegen- stand er
in den Prozess einführen will (vgl. BGH GRUR 1992, 552-554 - Stundung ohne Aufpreis
-), kann die fehlende Größe hier nicht als streitgegenständlich gewesen erachtet
werden. Der Kläger wollte erkennbar nur die fehlende Struktur angreifen und hat sich
damit auf diese bestimmte Fehlvorstellung festgelegt und damit den Streitgegenstand
eingeschränkt.
22
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 ZPO. Die
Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713
ZPO.
23
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs.
2 ZPO.
24
Der
Streitwert
25
Für die Unterlassungsanträge Gegenüber dem Beklagten zu 1. auf 7.500,- EUR
26
gegenüber dem Beklagten zu 2. auf 1.250,- EUR
27
gegenüber dem Beklagten zu 3. auf 1.250,- EUR
28
insgesamt 10.000,- EUR
29
Ab dem 16.7.2003 wird der Streitwert unter Berücksichtigung der übereinstimmenden
Teilerledigungserklärung, bei der die anteiligen Prozesskosten nach der
Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1995, 1089, 1090) den Streitwert nicht erhöhen,
wie folgt festgesetzt:
30
Für die Unterlassungsanträge
31
Gegenüber dem Beklagten zu 1. auf 4.500,- EUR
32
gegenüber dem Beklagten zu 2. auf 750,- EUR
33
gegenüber dem Beklagten zu 3. auf 750,- EUR insgesamt 6.000,- EUR
34
Für den Zuzahlungsantrag auf 175,- EUR
35
Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass mehrere Verletzer in Bezug
auf eine Unterlassung keine Gesamtschuldner sind und bei einer Mehrheit von
Verletzern deshalb nicht von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch, sondern von
mehreren gesonderten Unterlassungsansprüchen und damit jeweils von besonderen
Gegenständen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auszugehen ist.
36
Für die zweite Instanz wird der Streitwert wie folgt (in Abänderung der vorläufigen
Streitwertfestsetzung des Senates vom 3. November 2003) festgesetzt:
37
Gegenüber dem Beklagten zu 1. 1.500,- EUR
38
gegenüber dem Beklagten zu 2. 250,- EUR
39
gegenüber dem Beklagten zu 3. 250,- EUR
40
insgesamt 2.000,- EUR
41
a. Sch. F.
42
43