Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.11.2008

OLG Düsseldorf: wiederherstellung des früheren zustandes, treu und glauben, neues recht, genehmigung, protokollierung, wohnung, versammlung, durchbruch, terrasse, bestimmtheit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 5/08
Datum:
21.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 5/08
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 660/07
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts
vom 8. Oktober 2007 werden, soweit sie über den einen
„Wintergartenvorbau“ betreffenden Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3.
befunden haben, geändert.
Die Beteiligte zu 4. wird verpflichtet, die im rückwärtigen Bereich des
Gebäudes in Form eines Vorbaus an ihrer Wohnung errichtete
Fensteranlage, bestehend aus 6 Fenstern und einer Türe, mit
Durchbruch der Außenmauer zu beseitigen und insofern den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen
haben die Beteiligten zu 1. bis 3. zu je 1/15 und die Beteiligte zu 4. zu
4/5 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert: 5.000 €.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung. An der
an die rückwärtige Außenmauer des Gebäudes im Bereich ihrer
Sondereigentumseinheit angrenzenden Fläche steht der Beteiligten zu 4. ein
Sondernutzungsrecht zu.
3
Am 19. November 2003 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Die
Niederschrift über diese Versammlung enthält zu "Tagesordnungspunkt: 7" folgenden
Text:
4
"Terrasseninstandsetzung
5
Der Miteigentümer Dr. L. möchte seine Terrasse instand setzen lassen und mit
einem lose verlegten Boden abdecken, der jederzeit wieder entfernt werden kann.
Herrn Dr. L. wurde das Wort erteilt. Er erklärte ausführlich seine
Wunschmaßnahmen. Danach wurde eingehend diskutiert und beantragt, Herrn Dr.
L. seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft die Genehmigung für diese
Maßnahme zu erteilen. Kosten für diese Maßnahme trägt ausschließlich der
Eigentümer.
6
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Stimmenthaltungen
7
Damit wurde der Beschlussvorschlag angenommen."
8
In der Folgezeit ließ die Beteiligte zu 4. die Außenmauer eines von ihr als Küche
genutzten Raumes ihrer Sondereigentumseinheit teilweise herausbrechen und vor
diesem Durchbruch, bündig mit den Brüstungen der in den darüber liegenden Etagen
befindlichen Balkone, eine Fensteranlage in der Breite von 6 Fensterelementen und der
Tiefe eines Türelementes errichten. Hierdurch sollte der Eintrittsbereich in den
Küchenraum aus dem Garten zweckmäßig vergrößert werden.
9
Über diese Maßnahme kam es zu Auseinandersetzungen auf einer weiteren
Wohnungseigentümerversammlung am 3. Juni 2004. Mit Anwaltsschreiben vom 2.
Dezember 2005 forderten die Beteiligten zu 1. bis 3. zur Beseitigung des von ihnen als
rechtswidrig angesehenen Umbaus auf.
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Mit dem das vorliegende Verfahren einleitenden, am 23. November 2006 bei Gericht
eingegangenen Antrag nehmen sie die Beteiligte zu 4. – soweit im
Rechtsbeschwerdeverfahren noch gegenständlich – darauf in Anspruch, den im
rückwärtigen Bereich des Gebäudes an ihrer Wohnung errichteten Vorbau mit
Durchbruch der Außenmauer zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten darüber
gestritten, welche Erläuterungen Herr Dr. L. den Eigentümern auf der Versammlung vom
19. November 2003 vor der oben erwähnten Beschlussfassung erteilt habe und mit
welcher Vorstellung über das von den Eheleuten Dr. L. geplante Vorgehen die
Eigentümer abgestimmt hätten. Das Amtsgericht hat hierüber eingehend Ermittlungen
angestellt durch Anhörung der Beteiligten zu 1. bis 3. sowie Einvernahme von Herrn Dr.
L., weiterer Eigentümer und der damaligen Verwalterin. Insbesondere im Hinblick auf
das Ergebnis dieser Ermittlungen hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen.
11
Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist vor dem
Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels,
soweit es die vorstehend beschriebene Maßnahme betrifft, wenden sich die Beteiligten
zu 1. bis 3. nunmehr mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
12
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
13
II.
14
Das gemäß §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1, 29
FGG als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bis 3.
hat auch in der Sache Erfolg. Im angegriffenen Umfang halten die Entscheidungen der
15
Tatsacheninstanzen der rechtlichen Überprüfung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG,
546 ZPO nicht stand.
1.
16
Im dritten Rechtszug verfolgen die Beteiligten zu 1. bis 3. nur noch den auf den von
ihnen so bezeichneten Wintergartenvorbau gerichteten Antrag weiter.
Dementsprechend verbleibt es hinsichtlich des auf den Lichtschacht bezogenen
Antrages bei der Abweisung durch die Tatsacheninstanzen.
17
2.
18
Im Umfang der Anfechtung hat das Landgericht ausgeführt:
19
Den Beteiligten zu 1. bis 3. stehe der geltend gemachte Beseitigungs- und
Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich des Fenstervorbaus gegen die Beteiligte zu 4.
nicht zu; das Amtsgericht habe diesen Anspruch zu Recht und mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen. Insbesondere habe es zutreffenderweise nach
durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom
19. November 2003 die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen bestandskräftigen
Beschluss gefasst hätten, wonach es der Beteiligten zu 4. gestattet worden sei, den von
ihr durchgeführten Fenstervorbau zu errichten; die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
sei nicht zu beanstanden, in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen habe sich feststellen lassen, in welchem Umfang die
Umbaumaßnahme von den Eigentümern mehrheitlich genehmigt und beschlossen
worden sei. In diesem Sinne ermangele der Beschluss auch nicht eines ausreichenden
konkreten Inhalts: Inhalt der Genehmigung sei die von der Beteiligten zu 4. geplante
Umbaumaßnahme entsprechend der vorgelegten Skizzen mit der Maßgabe, dass der
Fenstervorbau jedenfalls nicht über die Flucht der Balkone hinausrage. In diesem
Rahmen habe sich die tatsächlich von der Beteiligten zu 4. durchgeführte Maßnahme
gehalten. Für eine wirksame Beschlussfassung sei es auch ohne Bedeutung, dass die
Protokollierung der Genehmigung unterblieben sei. Weshalb die Genehmigung keinen
Niederschlag im Protokoll gefunden habe, habe die ehemalige Verwalterin
nachvollziehbar schildern können. Schließlich sei die solchermaßen beschlossene
Genehmigung auch nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig.
20
3.
21
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
22
Der von den Beteiligten zu 1. bis 3. verfolgte Beseitigungs- und
Wiederherstellungsanspruch findet seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
§ 15 Abs. 3 WEG.
23
Er ist nach den seit dem 1. Juli 2007 geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes zu beurteilen. Denn es handelt sich um einen
Verpflichtungsantrag. Bei einem solchen wird das Recht erst mit der gerichtlichen
Entscheidung zu- oder abgesprochen. Dementsprechend kann nur die zum Zeitpunkt
der Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich sein (Bergerhoff NZM 2007, S. 553).
24
Angesichts dessen kann die umstrittene Frage dahingestellt bleiben, ob auf sogenannte
25
Altfälle mit Ausnahme der Beschlussanfechtungsverfahren generell ab dem 1. Juli 2007
die neuen materiell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (zum Streitstand:
Bärmann-Merle, WEG, 10. Aufl. 2008, § 62 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).
a)
26
Der Anspruch der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Beteiligte zu 4. ist entstanden.
27
aa)
28
Bei dem Fenstervorbau handelt es sich, was keiner näheren Begründung bedarf, um
eine bauliche Veränderung.
29
bb)
30
Diese bauliche Veränderung ist von den Beteiligten zu 1. bis 3. nicht gemäß § 1004
Abs. 2 BGB zu dulden.
31
Als Grund für ihre Rechtmäßigkeit wird von allen Beteiligten allein der Beschluss vom
19. November 2003 in Betracht gezogen. Andere Anknüpfungspunkte sind nach
Aktenlage auch nicht zu erkennen.
32
(1)
33
Es mag fraglich erscheinen, ob altes oder neues Recht Anwendung findet, wenn
Gültigkeit und Rechtswirkungen von Beschlüssen in der Zeit vor dem 1. Juli 2007 nicht
im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens, sondern als Vorfragen eines
Leistungsanspruchs zu beurteilen sind. Zu dieser Frage findet sich, soweit ersichtlich,
noch keine Stellungnahme. Doch bedarf dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall
keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall ist der seinerzeit
unangefochten gebliebene Beschluss nicht in Bestandskraft erwachsen.
34
Dabei kann wiederum auf sich beruhen, ob die Eigentümer überhaupt im Wege eines
unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschlusses die in Rede stehende
Umbaumaßnahme bestandskräftig genehmigen konnten oder ob dies trotz
unterbliebener Anfechtung nicht möglich war, weil sich die Maßnahme nicht in einer
baulichen Veränderung erschöpfte.
35
(2)
36
Der Beschluss vom 19. November 2003 ist, jedenfalls soweit er über die Genehmigung
einer bloßen Instandsetzung der Terrasse und deren Abdeckung mit einem lose
verlegten Boden hinausgeht, wegen Unbestimmtheit nichtig.
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Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensstoff sei klargestellt, dass es
ausschlaggebend auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit oder Unbestimmtheit
ankommt. Im vorliegenden Fall geht es weder darum, dass im Verlaufe einer
Eigentümerversammlung unabhängig von der Tagesordnung ein weiterer Beschluss
gefasst worden wäre, dessen Protokollierung unterblieb; noch darum, dass zwischen
den Eigentümern umstritten wäre, ob eine bestimmte Protokollierung in einem
Versammlungsprotokoll mit dem tatsächlich Beschlossenen übereinstimmt oder nicht.
38
Wie solche Sachverhalte zu beurteilen wären, insbesondere welche Erkenntnisquellen
das Gericht zur Entscheidung des zweitgenannten Falles heranziehen dürfte, kann
deshalb dahingestellt bleiben. Hier geht es vielmehr darum, dass zu einem als
Tagesordnungspunkt der Versammlung vorgesehenen Beschlussthema definitiv ein
Mehrheitsbeschluss gefasst und dies auch protokolliert wurde. Gerade aufgrund der Art
und Weise der Fassung der Versammlungsniederschrift fragt sich allerdings, worauf
sich die Beschlussfassung eigentlich bezog, in diesem Sinne: was beschlossen wurde.
Das jedoch ist die Frage der Bestimmtheit des Beschlusses.
Eine inhaltliche Unbestimmtheit eines Beschlusses, die so weitgehend ist, dass er eine
durchführbare, vollziehbare Regelung nicht mehr erkennen lässt, führt zu seiner
Nichtigkeit. Insbesondere muss, wenn in einem Beschluss auf ein Ereignis oder einen
Gegenstand Bezug genommen wird, der Bezugspunkt mit genügender Bestimmtheit
feststellbar sein (Staudinger-Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 23 WEG Rdnr. 257 m.w.
Nachw.). Dabei kann die Feststellung, ein Beschluss lasse eine vollziehbare Regelung
überhaupt nicht mehr erkennen, jedoch regelmäßig erst getroffen werden, nachdem
versucht worden ist, ihn – im zulässigen Rahmen – auszulegen. Indes sind Beschlüsse
einer Eigentümerversammlung aus sich heraus nach dem objektiven Erklärungswert
auszulegen. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der Beschlüsse in der
Niederschrift; Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses (Begleitumstände)
können nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie
in der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden haben. Demgegenüber haben nicht
ersichtliche Begleitumstände, insbesondere Erörterungen bei der Beschlussfassung, bei
der Auslegung außer Betracht zu bleiben (Staudinger-Bub a.a.O., Rdnr. 178 f. m.
umfangr. Nachw.).
39
Nach diesen Grundsätzen muss hier von einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit
ausgegangen werden.
40
Als Gegenstand der von der Antragsgegnerin geplanten Maßnahme ist in der
Versammlungsniederschrift allenfalls die Instandsetzung der Terrasse und deren
Abdeckung mit einem lose verlegten Boden hinreichend bestimmt beschrieben. Die
später im Protokoll erwähnten "Wunschmaßnahmen", für die dann als "diese
Maßnahme" die Genehmigung erklärt wurde, beziehen sich bei unbefangener
Betrachtung wohl am ehesten – als nächstliegende Bedeutung – auf eine
Konkretisierung der vorbezeichneten Instandsetzung und Abdeckung. Aber selbst dann,
wenn man der Ansicht ist, hinter diesem Begriff könne sich auch eine von der
Terrasseninstandsetzung und Bodenabdeckung völlig verschiedene Maßnahme
verbergen, kann doch weder dem Beschlusstext noch der Versammlungsniederschrift
im übrigen irgendein Anhalt dafür entnommen werden, welche anderweitige Maßnahme
dies hätte sein sollen; eine etwaige weitergehende Maßnahme blieb damit gänzlich
unbestimmt.
41
Sie kann auch nicht durch zulässige Auslegung noch so weit näher bestimmt werden,
dass ein Bezugspunkt erkennbar wäre. Die aus dem Protokoll nicht ersichtlichen
Begleitumstände der Beschlussfassung haben, wie gezeigt, bei der Auslegung außer
Betracht zu bleiben. Gerade über solche nicht ersichtlichen Begleitumstände, nämlich
über die mündlichen Erläuterungen durch den Ehemann der Beteiligten zu 4., hat sich
jedoch die Beweisaufnahme in den Tatsacheninstanzen verhalten.
42
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, es sei sachwidrig,
widerspreche möglicherweise sogar Treu und Glauben, im bisherigen gerichtlichen
Verfahren aufgrund tatsächlich durchgeführter Ermittlungen getroffene Feststellungen
bei der Auslegung des Beschlussinhaltes sozusagen hinwegzudenken. Dabei wird
übersehen, dass die Begrenzung der Auslegungsfähigkeit von Beschlüssen im
Wohnungseigentumsrecht ihre Grundlage darin findet, dass diese nicht nur zu Gunsten,
sondern auch zu Lasten von an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Eigentümern
und insbesondere Rechtsnachfolgern der seinerzeit beschließenden Eigentümer –
damit normähnlich – wirken (§ 10 Abs. 4 und 5 WEG n.F.) und sich jene anderen
Eigentümer und Erwerber von Wohnungseigentum ein hinreichend verlässliches Bild
über diese, sie belastenden Wirkungen müssen machen können. Diesem Gesichtspunkt
mag zwar bei verschiedenen Beschlussinhalten unterschiedliches Gewicht zukommen.
Zumindest im hier gegebenen Fall ist dieses Gewicht wegen des Umfangs der von den
Tatsacheninstanzen angenommenen Reichweite der Genehmigung aber gravierend.
Denn es ist den Beteiligten zu 1. bis 3. darin Recht zu geben, dass die von der
Beteiligten zu 4. durchgeführte Umbaumaßnahme jedenfalls faktisch dazu führt, dass
eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche von nicht völlig marginaler Größe –
mag sich auf sie auch ein Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 4. erstrecken –
faktisch in Sondereigentum überführt, nämlich einem in Sondereigentum stehenden
Raum einverleibt wird, womit die Eigentumsordnung der Anlage faktisch eine Änderung
erfährt.
43
cc)
44
Dem Anspruch steht keine Einwendung unter dem Gesichtspunkt eines Treuverstoßes
nach § 242 BGB entgegen.
45
(1)
46
Die Beteiligte zu 4. hat keinen Anspruch gegen die – alle – übrigen Eigentümer auf
Legitimierung der baulichen Veränderung. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist
wiederum nach neuem Recht zu beurteilen.
47
(a)
48
Ob ein derartiger Anspruch aus § 7 Abs. 7 der Teilungserklärung folgen könnte, kann
auf sich beruhen, denn um eine Modernisierungsmaßnahme im dortigen Sinne geht es
nicht.
49
(b)
50
Eine Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG (n.F.) liegt gleichfalls nicht vor.
51
(c)
52
Angesichts dessen könnte sich ein Anspruch der Beteiligten zu 4. nur aus § 22 Abs. 1
Satz 1 WEG (n.F.) ergeben.
53
Die Formulierung dieser Vorschrift soll ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien
besagen, dass ein einzelner Eigentümer einen individuellen Anspruch, eine bauliche
Veränderung im Beschlusswege zu gestatten, gegen die anderen Eigentümer habe,
54
wenn der Veränderung alle dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer zugestimmt
hätten; die Norm sei dahin zu verstehen, dass auf Verlangen eines einzelnen
Eigentümers eine entsprechende Willensbildung der Eigentümergemeinschaft
eingefordert werden könne, nicht dahin, dass die Gemeinschaft selbst die Maßnahme
durchzuführen habe (BT-Drucks. 16/887, S. 29).
Hier fehlt es bereits an der erforderlichen Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer.
55
Das der Beteiligten zu 4. eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihr, was keiner
ausführlicheren Darstellung bedarf, keine Befugnis zu jener baulichen Veränderung.
56
Die Zustimmungen werden nicht durch § 7 Abs. 1 Satz 2 der Teilungserklärung erübrigt.
Bestimmt eine Teilungserklärung, dass bauliche Veränderungen von der Zustimmung
des Verwalters abhängig sind, liegt darin allein noch keine Abbedingung des § 22 Abs.
1 WEG; soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass nur die Zustimmung des
Verwalters erforderlich ist, kann in aller Regel angenommen werden, dass die
Verwalterzustimmung lediglich zusätzlich eingeholt werden soll (Bärmann-Merle a.a.O.,
§ 22 Rdnr. 322 m.w.Nachw. zu der – auch vom Senat geteilten – herrschenden
Meinung, aber auch zur Gegenansicht). Diese Auffassung dürfte nach neuerer
Rechtslage zusätzlich untermauert worden sein. Denn aus den
Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich unter anderem als Gesetzeszweck des § 22 Abs.
1 Satz 1 WEG, dass die Eigentümergemeinschaft vor Durchführung einer baulichen
Maßnahme mit der Sache befasst werden soll, damit nicht vollendete Tatsachen
geschaffen werden, bevor ausreichend geprüft ist, wen eine Maßnahme nachteilig
beeinträchtigt (BT-Drucks. 16/887, S. 28).
57
Das Zustimmungserfordernis ist auch nicht durch § 7 Abs. 7 der Teilungserklärung
abbedungen. Denn jedenfalls liegen dessen Voraussetzungen – wie bereits oben
erwähnt – nicht vor.
58
Sämtliche übrigen Eigentümer müssen zustimmen, weil der Fenstervorbau eine ins
Gewicht fallende Uneinheitlichkeit der Rückfront des Gebäudes insgesamt bewirkt und
außerdem eine erheblich intensivere Nutzung der ehemaligen Außenfläche als Teil der
Küche ermöglicht.
59
Diese Zustimmung sämtlicher übrigen Eigentümer fehlt aber. Auf der
Eigentümerversammlung im Jahre 2003 waren ohnehin nur 13 von 14
Wohnungseigentumseinheiten vertreten, zudem stimmte ein Eigentümer nicht mit "ja",
sondern enthielt sich der Stimme. Gegenwärtig fehlt es, was sich auf Grund des
vorliegenden Verfahrens unzweifelhaft feststellen lässt, zumindest an den
Zustimmungen der Beteiligten zu 1. bis 3.
60
(2) Der Anspruch der Beteiligten zu 1. bis 3. ist nicht verwirkt. Selbst wenn man mit der
Beteiligten zu 4. (Schriftsatz vom 21. Februar 2007) von einer Untätigkeit der Beteiligten
zu 1. bis 3. vom Juni 2004 bis zum Anwaltsschreiben von Dezember 2005 ausginge, ist
hierdurch das sogenannte Zeitmoment bei weitem nicht erfüllt.
61
(3) Auf eine etwa notwendige "Gleichbehandlung" mit anderen Eigentümern kann sich
die Beteiligte zu 4. schon deshalb nicht berufen, weil die hier in Rede stehende bauliche
Veränderung weder mit einem Wintergarten auf der Fläche eines Dachgartens noch mit
einem bloßen Einsetzen bodentiefer Fenster vergleichbar ist.
62
b) Der Anspruch aus § 1004 BGB umfasst im vorliegenden Fall ohne weiteres auch die
Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderung, weil die Beteiligte zu 4.
Handlungsstörerin ist.
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Da der Anspruch inhaltlich auf Beseitigung der gesamten Beeinträchtigung gerichtet ist,
kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden, denn sie ist
die einzige Möglichkeit, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Schließlich kommt auch
keine teilweise Beseitigung der baulichen Veränderung bis auf ein etwa zulässiges Maß
in Betracht.
64
III.
65
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG, 47 Satz 1 und 2 WEG a.F. Bei
der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt sie, dass die Beteiligte zu 4.
hinsichtlich des wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Rückbaus des Fenstervorbaus,
die Beteiligten zu 1. bis 3. hingegen bezüglich des Rückbaus des Lichtschachtes
unterlegen sind. Seine außergerichtlichen Kosten hat in Wohnungseigentumsverfahren
alten Rechts – wie hier – regelmäßig jeder Beteiligte selbst zu tragen; ein Anlass, davon
im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht nicht.
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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 62 Abs. 1 WEG, 48 Abs. 3 WEG a.F.
Der Senat schließt sich dabei der – maßvollen – Bemessung der Tatsacheninstanzen,
die von den Parteien unangegriffen geblieben ist, an.
67