Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2005

OLG Düsseldorf: treu und glauben, wirtschaftliches interesse, kredit, zugang, kauf, kurs, aufrechnung, leistungsfähigkeit, datum, vollstreckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 10/05
Datum:
16.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 10/05
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 337/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.12.2004 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1
Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Zahlung in Höhe von 117.109,23 EUR
nebst Zinsen aus einem Effektenkredit in Anspruch, den sie ihnen im August 1997
gewährt hat.
2
Die Beklagten werfen der Klägerin verschiedene Pflichtverstöße vor, die sie der
Klageforderung einredeweise und auch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten.
3
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
4
Das Landgericht hat Beweis erhoben (Protokolle vom 17.06.2004 und vom 03.11.2004)
und dem Klagantrag entsprochen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin
sei in zuerkannter Höhe durch Rechnungsabschlüsse belegt, deren Unrichtigkeit die
Beklagten nicht in der vertraglich vorgesehenen Zeit eingewandt hätten. Die Beklagten
hätten keine Gegenansprüche, mit denen sie dagegen aufrechnen könnten. Die
Beweisaufnahme habe die Kammer nicht von den verschiedenen behaupteten
Verkaufsorder überzeugen können.
5
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend, die Klägerin habe bereits dadurch
gegen ihre Betreuungs- und Fürsorgepflichten verstoßen, dass sie der beklagten
6
Ehefrau für Spekulationszwecke den Effektenkredit eingeräumt habe, obwohl diese
unbedarft und der deutschen Sprache nicht einmal in vollem Umfang mächtig sei.
7
Sie rügen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts und weisen auf die
Verpfändung des Depots hin (Anl. M2). Die Klägerin habe ein wirtschaftliches Interesse
gehabt, ihre Verkauforder nicht auszuführen, um eine mögliche Kurserholung zu
erreichen und die Sicherung des ansonsten ungesicherten Kredits zu erhalten. Dies
ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen S..
8
Die Verkauforder vom 10.02.2000 im Zusammenhang mit dem Kauf der Epcos-Aktien
sei durch die Aussage der Zeugin T. bewiesen; der Zeuge S. habe diese Aussage nicht
zu entkräften vermocht, weil er sich nicht habe erinnern können.
9
Die Missachtung ihrer Order habe einen Schaden in Höhe von 90.000 EUR verursacht,
mit dem sie aufrechnen.
10
Diese Verkaufsorder sei auch durch das Schreiben des Beklagten vom 18.04.2000 noch
einmal bestätigt worden; das Landgericht habe den Zugang dieses Schreibens nicht
offen lassen dürfen.
11
Ferner hätten die Beklagten eine weitere Verkaufsorder durch eben dieses Schreiben
vom 18.04.2000 ausgesprochen. Dadurch, dass die Klägerin diese nicht ausgeführt
habe, sei ihnen ein Schaden von mindestens 64.150 EUR entstanden, soweit Epcos-
Aktien nicht verkauft worden seien. Der Gesamtschaden, der ihnen entstanden sei, weil
die Klägerin das Depot nicht insgesamt am 18.04.2000 liquidiert habe,
12
belaufe sich auf 98.489,99 EUR. Mit diesem Schadensersatzanspruch erklären sie die
Aufrechnung. Soweit das Landgericht das Schreiben vom 18.04.2000 als entkräftet
angesehen habe durch nachfolgende Käufe, liege ein Verschulden der Klägerin darin,
dass sie vor Ausführung dieser Aufträge nicht nachgefragt habe, ob auch beide
Beklagten sie wünschen.
13
Schließlich rügen die Beklagten einen Verstoß gegen das Zinseszinsverbot.
14
Sie beantragen,
15
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach
16
vom 08.12.2004 – 3 O 337/02 – die Klage abzuweisen.
17
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
18
Sie erläutert den Begriff der Verpfändungssperre und zeigt Widersprüche zwischen dem
Vortrag der Beklagten und den Aussagen der von ihnen benannten Zeugen auf.
19
II.
20
Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet.
21
1) Der Darlehensvertrag vom 08.08.1997 ist wirksam. Die Beklagten haben Gründe, die
etwa einen Sittenverstoß der Klägerin belegen könnten, nicht schlüssig vorgetragen.
Weder lässt sich feststellen, dass die Beklagte tatsächlich spielsüchtig war und die
Klägerin dies erkennen konnte, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagten zu
Spekulationsgeschäften auf Kredit verleitet hätte.
22
Die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten, die beklagte Ehefrau habe bis Ende
1996 einen Verlust ihrer bar eingezahlten 100.000 DM in Höhe von 25.000 DM erlitten
und Angst gehabt, diesen Verlust ihrem Ehemann mitzuteilen, der Mitarbeiter der
Klägerin D. habe ihr deshalb vorgeschlagen, ein Darlehen aufzunehmen, um den
Verlust durch weitere Aktienkäufe wettzumachen, ist widerlegt und wird von den
Beklagten auch nicht mehr aufrechterhalten. Sie haben nämlich nach der unbestritten
gebliebenen Aufstellung der Klägerin die im Oktober 1996 gekauften Aktien "Metall-
23
gesellschaft" und "Adidas" im November 1996 mit Gewinn verkauft und zum 31.12.1996
(nach Barabhebungen) ein Barguthaben von 24.298,79 DM sowie Wertpapiere in Höhe
von 74.500 DM bei der Klägerin gehalten (vgl. Bl. 90 GA).
24
2)
25
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Beklagten wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen
Aufklärungs- und Beratungspflichten so zu stellen, als hätten diese den Kredit nicht
aufgenommen.
26
Grundsätzlich ist eine kreditgewährende Bank nicht verpflichtet, ihren Kunden über die
Risiken der Verwendung des Kredits aufzuklären. Das gilt auch dann, wenn der Kunde
den Kredit zur Wertpapierspekulation nutzen will (vgl. BGHZ 114, 177, 182 f.). Etwas
anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und
Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein
Hinweis der Bank geboten ist, z.B. weil diese selbst einen zusätzlichen
Gefährdungstatbestand gesetzt hat oder über einen relevanten Wissensvorsprung
verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - WM 1987, 1546; Urteil vom 24. April 1990 -
WM 1990, 920, 922 jeweils m.w.Nachw.).
27
Einen solchen Ausnahmetatbestand hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn es
dem Bankkunden darum geht, seine Ersparnisse in Standardwerten anzulegen, und die
Bank ihn zu einer Spekulation auf Kredit verleitet, bei der seine Leistungsfähigkeit
übersteigende Verluste absehbar sind und Gewinne nur unter besonders günstigen,
aber unwahrscheinlichen Umständen anfallen können (Urteil vom 28.01.1997 – NJW
1997, 1361 f.).
28
Solche oder vergleichbare Umstände haben die Beklagten nicht vorgetragen und sind
für den Senat auch nicht ersichtlich.
29
Ihre Rüge, die für beide Beklagten handelnde Beklagte sei unbedarft gewesen, reicht
nicht aus, Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten zu begründen. Denn für
die Klägerin, die seit Beginn der Geschäftsbeziehung eine Vielzahl gezielter Kauf-
30
und Verkauforder für die Beklagten ausführte, war eine Unbedarftheit der Beklagten bei
31
Darlehensvergabe nicht erkennbar.
Die wirtschaftliche Situation der Beklagten gab der Klägerin keinen Anlass
anzunehmen, dass mögliche Verluste die Leistungsfähigkeit der Beklagten überstiegen.
Vielmehr stellten die Beklagten sich der Klägerin zu Beginn der Geschäftsbeziehung als
vermögend dar. Die Klägerin hat dies erstinstanzlich im Einzelnen – insbesondere im
Zusammenhang mit Immobilienvermögen der Beklagten - dargestellt, ohne dass die
Beklagten ihr widersprochen hätten. Ihre im Berufungsrechtszug erstmals aufgestellte
Behauptung, sie seien 1996 vermögenslos gewesen, ist ohne Substanz.
32
Der Umstand, dass die Beklagten fast 30 Jahre zuvor aus Polen eingewandert waren
und die deutsche Sprache nicht fehlerfrei beherrschen, begründet ebenfalls keine
besonderen Fürsorgepflichten. Für eine Bank, die hauptsächlich telefonische Order zu
bestimmten Aktienkäufen und –verkäufen erhält, besteht aufgrund eines Akzentes oder
sprachlicher Unzulänglichkeiten des Kunden nur dann Anlass zu Nachfragen oder
Erläuterungen, wenn die Aufträge ungenau oder zweifelhaft sind. Dass die Beklagte
nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Wünsche an die Klägerin zu artikulieren, macht sie
nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
33
3) Zu Recht hat das Landgericht die Aufrechnung der Beklagten mit
Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeachtung ihrer Verkauforder für unbegründet
erachtet.
34
Die Beklagten haben Verkauforder für die Aktien Epcos am 10.02.2000 oder durch
Schreiben vom 18.04.2000 ebenso wenig zu beweisen vermocht wie einen Auftrag, das
Depot insgesamt zu liquidieren. Gegenansprüche in Höhe von 90.000 EUR bzw. in
Höhe von 98.489,99 EUR stehen ihnen deshalb nicht zu.
35
a) Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin T. zu einem Telefongespräch der
Beklagten mit dem Zeugen S. für nicht ergiebig gehalten, weil die Zeugin nur
mitbekommen habe, was auf Seiten der Beklagten gesprochen worden sei. Im übrigen
stünden sich die Aussagen der Frau T. und des Mitarbeiters der Klägerin S. einander
widersprechend gegenüber, so dass der Beweis einer Verkauforder am 10.02.2000
nicht geführt sei. Der Senat teilt diese Bewertung der protokollierten Zeugenaussagen.
Der Zeuge S. hat nicht bekundet, er erinnere sich nicht, sondern er hat ausgesagt, er
habe am 10.02.2000 noch keinen konkreten Verkaufauftrag erhalten. Vielmehr habe er
den Kurs beobachten sollen, weil die Beklagte die Absicht gehabt habe, bei einem Kurs
von 200 EUR zu verkaufen. Diesen Auftrag habe er erfüllt und die Beklagte bei
Ansteigen des Kurses versucht zu erreichen. Die Beklagte habe bei Herstellung des
Kontakts von einem Verkauf – bei bereits leicht gefallenem Kurs – abgesehen. Da diese
Aussage mit der der Zeugin T. nicht zu vereinbaren ist und beide Zeugen am Ausgang
des Rechtsstreits interessiert sind, ist der Beweis nicht geführt.
36
b) Zu Recht hat das Landgericht den Zugang des Schreibens, das der Beklagte am
18.04.2000 verfasst und der Klägerin am 20.04.2000 zugestellt haben will, für nicht
bewiesen erachtet. Die Auffassung der Beklagten, das Landgericht habe die Frage, ob
das Schreiben der Klägerin zugegangen sei, offen gelassen, trifft ausweislich der
Urteilsgründe unter 2,c) Blatt 9 nicht zu. Die Kammer hat der Aussage des Zeugen W.
keinen Glauben geschenkt.
37
Die Berufungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit der
38
Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts begründen könnten. Bei Würdigung
des Vortrags und der Prozessführung der Beklagten sowie der Umstände, zu denen der
Zeuge W. bekundet hat, ist der Beweis, dass der Beklagte sich im April 2000 mit dem
Schreiben Bl. 171 GA an die Klägerin gewandt haben soll, nicht geführt.
Die Beklagten haben zunächst unter Beweisantritt vorgetragen, sämtliche
Wertpapiergeschäfte seien allein durch die beklagte Ehefrau getätigt worden (Bl. 41
GA), der beklagte Ehemann habe nicht in einem einzigen Fall der Klägerin Weisungen
zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren erteilt (Bl. 80 GA). Auf das Schreiben vom
18.04.2000 haben sie sich erst spät im Laufe des Rechtsstreits berufen (Schriftsatz vom
06.05.2004). Die Beklagte haben nicht aufgezeigt, dass sie der Klägerin – vor Beginn
des Rechtsstreits - wegen der Nichtbeachtung der in diesem Schreiben enthaltenen
Weisungen Vorhaltungen gemacht hätten. Dies ergibt sich insbesondere
39
auch nicht aus den handschriftlichen Schreiben, die der Beklagte im Jahre 2002 an die
Klägerin gerichtet haben will (Anlagen M 7, Bl. 135 ff. GA).
40
Die von dem Zeugen W. bezeugten Umstände erscheinen auch dem Senat nicht
ausreichend, einen Zugang des Schreibens für bewiesen zu erachten. Weshalb der
Beklagte nach Verfassen des Schreibens 2 Tage zugewartet haben soll, bevor er es am
Abend des Gründonnerstag einwarf, ist nicht plausibel erklärt; gerade, wenn es dem
Beklagten darum ging, die eilige Sache "vom Tisch" zu bekommen, hätte sich eine
andere Art der Zustellung angeboten, als die zu einem Datum, das für den Zeugen W.
markant war, das aber unmittelbar vor einer Folge von Feiertagen liegt.
41
.
42
Schließlich spricht gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen W. die Bekundung
des Zeugen D., er habe das Beschwerdeschreiben des Beklagten vom 18.04.2000 vor
Weiterleitung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gesehen. Der
Zeuge D. war seinerzeit Geschäftsstellenleiter. Bei Einwurf des Schreibens in den
Briefkasten der Bank wäre es dem Zeugen vorgelegt worden.
43
Soweit die Beklagten auf die Verpfändung ihres Depots zur Besicherung des
Effektenkredits verweisen und damit ein Interesse der Klägerin belegen wollen, ihre
Verkauforder zu ignorieren, verhilft dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Da sich bereits
die Verkauforder, die die Beklagten ausgesprochen haben wollen, nicht feststellen
lassen, kommt es auf Motive der Klägerin nicht an.
44
Die Beklagten haben die weiteren Feststellungen des Landgerichts, etwa dazu, dass sie
eine umfassende Verkaufsorder vom 20.03.2000 oder vom 21.12.2000 nicht bewiesen
haben, nicht konkret angegriffen.
45
4) Der Ausspruch des Landgerichts zur Verzinsung seit Rechtshängigkeit verstößt nicht
gegen das Zinseszinsverbot.
46
Der Gläubiger kann als Schadensersatz nach §§ 286 ff. BGB Zinsen von Verzugszinsen
verlangen, wenn er den Schuldner wegen rückständiger Verzugszinsbeträge wirksam in
Verzug gesetzt hat (BGH, Urteil vom 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW
47
1993, 1260 f.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Beklagten vor
48
Rechtshängigkeit auch wegen der Zinsansprüche gemahnt.
III.
49
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.
50
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
52
117.109,23 EUR (Klagforderung)
53
+ 90.000,00 EUR (Hilfsaufrechnung wg. missachteter Order 10.02.2000)
54
+ 98.489,99 EUR (Hilfsaufrechnung wg. Missachtung Order 18.04.2000
55
= 305.599,22 EUR
56
festgesetzt.
57
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
58
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
59