Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2003

OLG Düsseldorf: firma, hinterlegung, treu und glauben, bürgschaftserklärung, gemeinsames konto, bürgschaftsurkunde, sparkasse, anzahlung, bürgschaftsvertrag, anteil

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 85/02
Datum:
08.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 85/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 6.
Kammer für Handelssachen vom 16.04.2002 abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstre-
ckenden Betrages abwenden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Bürgschaftsurkunde vom 09.03.2000 in
Anspruch, in der sich die Beklagte für die "Ansprüche aus Anzahlung Be- und
Entlüftung, O... AG" gegen die Firma A... GmbH (im folgenden kurz Firma A...) bis zum
Höchstbetrag von 48.930,83 EUR verbürgte. Hintergrund der Abgabe der Bürgschaft
bildete die zwischen der Klägerin und der Firma A... auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarung vom 23.11.1999 bestehende Arbeitsgemeinschaft "ARGE A...",
durch die gemeinschaftlich Projekte abgewickelt wurden. Aufgabe der Firma A..., über
die zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, war die Akquisition und
Planung der Arbeiten, während der Klägerin die Durchführung der Arbeiten oblag.
Zwischen der Klägerin und der Firma A... wurde vereinbart, dass letztgenannte aus dem
Auftrag der Firma W... GmbH, einem Tochterunternehmen der O... AG, einen nach
einem Verteilungsschlüssel errechneten Anteil erhalten sollte. Einen Teilbetrag von
48.930,83 EUR zahlte die Klägerin an die Firma A... im Voraus.
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Unter Hinweis auf von der Firma A... im Rahmen der Abwicklung des Auftrages der
Firma W... nicht - bzw. unzureichend - erbrachte Leistungen verlangte die Klägerin mit
anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2000 von der Beklagten mit Fristsetzung die
Erklärung, ob sie die Bürgschaftssumme zahlen oder diesen Betrag hinterlegen wolle.
Mit Schreiben vom 16.04.2000 verwies die Beklagte auf ihre nach der
Bürgschaftsurkunde bestehende Berechtigung zur Hinterlegung und kündigte diese
nach Zusendung der Originalbürgschaft an. Die Klägerin übersandte der Beklagten die
Originalbürgschaftsurkunde. Die Beklagte hinterlegte die Bürgschaftssumme entgegen
ihrer Ankündigung nicht.
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Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zunächst die Zahlung der
Bürgschaftssumme begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Bürgschaft hätte
angesichts der wirtschaftlichen Situation der Firma A... die Erfüllung der mit der
Anzahlung bezahlten vertraglichen Leistungen gesichert werden sollen. Da die Firma
A... ihre Leistungen nicht erbracht habe, insbesondere die notwendigen
Planungsunterlagen nicht beigebracht habe, stünde ihr die Vorauszahlung nicht zu. Auf
Erörterung der Sach- und Rechtslage im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat die
Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag auf Hinterlegung umgestellt und nur
hilfsweise die Zahlung des Bürgschaftsbetrages nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte
wehrt sich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit dem Argument, der
Bürgschaftsfall sei nicht eingetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag verurteilt. Der
Anspruch auf Hinterlegung folge aus dem Schreiben vom 26.04.2000.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung
weiterverfolgt. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch aus der
Bürgschaftserklärung. Dies schlage auch auf eine von dem Landgericht angenommene
Absprache auf Hinterlegung des verbürgten Betrages durch. Eine vermeintliche
Leistung der Hinterlegung des Betrages könne von ihr kondiziert werden, zumindest
verstoße das Begehren der Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine zu
sichernde Hauptforderung bestünde nicht (mehr). Sicherungszweck der Bürgschaft sei
allein gewesen, die Klägerin insoweit abzusichern, also sie im Vorgriff auf die
Werklohnabrechnung der W... GmbH den aus dem Gesamtwerklohn auf die Firma A...
entfallenden Anteil an diese als ihren ARGE-Partner gezahlt habe. Sie - die Beklagte -
habe lediglich einstehen sollen, wenn der Rückfluss der 48.930,84 EUR an die Klägerin
ausbliebe. Da die Klägerin den Gesamtwerklohn für das Projekt vereinnahmt habe, sei
die zu sichernde Forderung erloschen. Im übrigen habe die Firma A... ihre vertraglichen
Planungsleistungen
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aus der ARGE-Vereinbarung erbracht. Die Beklagte beantragt, die Klage unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Klägerin bittet um
Zurückweisung der Berufung. Sie wendet sich gegen die Auslegung der
Bürgschaftserklärung durch die Beklagte und wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Beklagte die geschuldeten
Planungsunterlagen entweder unvollständig oder verspätet geliefert habe. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Eine aus der Bürgschaftserklärung vom 09.03.2000
bestehende Zahlungs- oder Hinterlegungsverpflichtung der Beklagten besteht nicht.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Hinterlegung auf der Grundlage des Schreibens
vom 26.04.2000 verpflichtet gesehen. Es kann offen bleiben, ob diesem Schreiben der
Beklagten der vom Landgericht angenommene rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt
beigemessen werden kann mit der Folge einer "neuen" Verpflichtung zur Hinterlegung
(hierzu unter 1.) oder ob es angesichts der tatsächlich nicht erfolgten Hinterlegung durch
die Beklagte bei der ursprünglichen Bürgschaftsverpflichtung verbleibt. In beiden Fällen
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hängt die Verpflichtung der Beklagten als Sicherungsgeberin vom Bestand der zu
sichernden Hauptforderung der Klägerin gegen die Firma A... ab (näheres unter 2.). Die
zu sichernde Forderung besteht indessen nicht mehr (hierzu unter 3.) 1. Mit der
Erklärung in dem Schreiben vom 26.04.2000, "Wir sind berechtigt, uns durch
Hinterlegung des verbürgten Betrages von der Verpflichtung aus der Bürgschaft zu
befreien" hat sich die Beklagte - ohne dies noch einmal ausdrücklich klarzustellen - auf
die entsprechende Regelung im Bürgschaftsvertrag vom 09.03.2000 bezogen.
Der Sinngehalt des Schreibens vom 26.04.2000 kann folglich nur vor dem Hintergrund
der Hinterlegungsregelung der Bürgschaftserklärung ermittelt werden. a) In seinem
Urteil vom 14.02.1985 (vgl. BauR 1985, 575f = WM 1985, 475ff = ZIP 1985, 525ff) hat
sich der Bundesgerichtshof mit einer fast wortgleichen Klausel in einer ebenfalls von
einer Sparkasse gestellten und formulierten Bürgschaftserklärung eingehend befasst.
Dort hieß es: "... Wir behalten uns vor, uns jederzeit von dieser Bürgschaft dadurch zu
befreien, dass wir den Betrag von..... DM in bar bei der zuständigen Hinterlegungsstelle
als Sicherheit anstelle dieser Bürgschaft hinterlegen".
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Der Bundesgerichthof hat klargestellt, dass es den Parteien grundsätzlich frei stand zu
vereinbaren, dass die Beklagte (Sparkasse) als Bürgschaftsschuldnerin berechtigt sei,
bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts die Bürgschaftssumme als Sicherheit für
die Klägerin zu hinterlegen. Die §§ 232 ff BGB finden nicht nur Anwendung, soweit ein
Schuldner nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet oder befugt ist, Sicherheit zu
leisten, sondern auch dann, wenn ein Gläubiger als Sicherungsnehmer und sein
Schuldner oder ein Dritter als Sicherungsgeber durch Rechtsgeschäft die Pflicht oder
auch das Recht zur Sicherheitsleistung begründen. Eine Befreiung der Sparkasse von
ihrer Bürgschaft wäre nicht zu erreichen, wenn die vereinbarte Klausel, nach der die
Bürgin das Recht hat, sich von ihrer Verpflichtung durch Hinterlegung zu befreien, dahin
ausgelegt würde, dass die Sparkasse die geschuldete Bürgschaftssumme als
Sicherheit für den Anspruch der Gläubigerin aus der Bürgschaft hinterlegen dürfe. Die
Klausel müsse vielmehr in der Weise interpretiert werden, dass mit der Hinterlegung der
Bürgschaftssumme zugunsten der Gläubigerin nicht für die Bürgschaftsforderung, von
der sich die Bürgin befreien will, sondern für den Anspruch der Gläubigerin gegen den
Hauptschuldner Sicherheit geleistet werden soll. Für dieses Verständnis spreche - so
der Bundesgerichtshof zu der von ihm zu beurteilenden Klausel - deren Fassung: ...
"dass wir den Betrag .... als Sicherheit anstelle dieser (erlöschenden) Bürgschaft (die ja
die Hauptverbindlichkeit bisher sicherte) hinterlegen". Danach sei es der Sparkasse
oder Bank gestattet, sich von ihrer Bürgschaft dadurch zu befreien, dass sie Sicherheit
nicht wie üblich als Schuldnerin (für ihre Bürgschaftsschuld), sondern als Dritte für die
Hauptverbindlichkeit leistet.
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Bei der in Rede stehenden Klausel aus dem Bürgschaftsvertrag vom 09.03.2000 belegt
gerade die Formulierung "zum Zwecke der Sicherheitsleistung im Namen und für
Rechnung des Hauptschuldners", die Richtigkeit der Auslegung des
Bundesgerichtshofes auch für den vorliegende Bürgschaftsvertrag. Zu den rechtlichen
Auswirkungen im Falle der Hinterlegung hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) weiter
ausgeführt, dass, wird von der Bürgin hinterlegt, das Pfandrecht an ihrer
Rückerstattungsforderung nach § 233 BGB nicht den Bürgschaftsanspruch, sondern die
bisher verbürgte Forderung gegen die Hauptschuldnerin sichert. Als Pfandgläubiger
kann der Gläubiger die Rückerstattungsforderung der Sparkasse gegen die
Hinterlegungsstelle gemäß §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen, wenn die
Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Hauptschuldner eingetreten ist. Weiter
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hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass einer derartigen Vereinbarung, die die
Bürgin zur Hinterlegung ermächtigt, nicht entnommen werden könne, dass der
Gläubiger die Pfandreife, also den Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung
nur durch ein gegen den Hauptschuldner erstrittenes Urteil nachweisen könne. Wortlaut
und Sinn der Klausel, insbesondere die vereinbarte Befreiung von der Bürgschaft,
schränken die Befugnisse der durch die Hinterlegung Berechtigten, die ihr aufgrund des
§ 233 BGB als Pfandgläubiger zustehen, nicht ein. Der Gläubiger kann deshalb gemäß
§§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 2 2. Halbsatz, 1210, 1211 BGB von der hinterlegenden
Sparkasse als Sicherungsgeberin (Verpfänderin) die Duldung der Einziehung der mit
dem Pfandrecht belasteten Forderung oder, was dem gleichsteht, die Zustimmung zur
Auskehrung des hinterlegten Betrages verlangen. Damit sind die Rechte des
Gläubigers bei einer Hinterlegung nicht geringer als bei einer direkten
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft.
b) Aus der Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Bürgschaftsformulierung,
die angesichts des im Kerngehalt identischen Textes der Klauseln gerechtfertigt ist,
folgt, dass die Beklagte bereits auf Grund der angeführten Absprache im
Bürgschaftsvertrag vom 09.03.2000 berechtigt und befugt war, sich durch Hinterlegung
der Bürgschaftssumme mit den dargestellten Auswirkungen zu befreien. Es erscheint
dem Senat vor diesem Hintergrund zweifelhaft, ob dem Schreiben der Beklagten vom
26.04.2000 angesichts der bereits nach dem Bürgschaftsvertrag bestehenden
Berechtigung zur Hinterlegung noch ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt in dem
Sinne eines Angebots beigemessen werden kann, bei dessen Annahme durch die
Klägerin die Beklagte nunmehr zur Hinterlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichte sein soll. Das Schreiben vom 26.04.2000 stellt lediglich die Ankündigung
dar, von der bestehenden Befugnis unter einer bestimmten Voraussetzung
(Übersendung der Originalbürgschaftsurkunde) Gebrauch machen zu wollen. Da die
Beklagte entgegen ihrer Ankündigung indessen nicht die Bürgschaftssumme hinterlegt
hat, konnte zwangsläufig auch nicht die in dem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung
liegende Wirkung der Hinterlegung eintreten, mit der Folge, dass sie weiterhin aus der
Bürgschaft verpflichtet wäre (vgl. BGH, a.a.O.).
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2. Einer Entscheidung der Frage, ob es wegen der tatsächlich nicht erfolgten
Hinterlegung bei der ursprünglichen Verpflichtung aus der Bürgschaft bleibt, oder
entsprechend dem Ansatz des Landgerichts an deren Stelle eine Verpflichtung zur
Hinterlegung getreten ist, bedarf es nicht. In beiden Fällen hängt nämlich der Umfang
der Verpflichtung vom Bestand der zu sichernden Forderung ab. Bei der
Bürgschaftsschuld folgt dies aus § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wollte man aus dem
Schreiben vom 26.04.2000 in Verbindung mit der Übersendung der
Originalbürgschaftsurkunde eine gesonderte rechtsgeschäftlich begründete
Verpflichtung zur Hinterlegung konstruieren, stünde der Beklagten angesichts des
weiter bestehenden Sicherungszweckes der Hinterlegung bei Nichtbestehen der
Forderung entweder ein Kondiktions- anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Seite
oder sie könnte der Geltendmachung des "Anspruchs auf Hinterlegung" den
Missbrauchseinwand nach § 242 BGB entgegenhalten (dolo agit qui petit, quod statim
rediturus est). Mithin war es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die die
Hauptforderung betreffenden Einwände der Beklagten als unbeachtlich eingestuft hat. 3.
Die - sei es durch die Bürgschaft sei es durch die Hinterlegung - gesicherte Hauptschuld
der Schuldnerin, der Firma A..., gegenüber der Klägerin ist erloschen. Zwischen den
Parteien ist der Umfang der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung der Klägerin
gegen die Firma A... streitig. In der Bürgschaftsurkunde ist die Hauptschuld bezeichnet
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als "Ansprüche aus Anzahlung Be- und Entlüftung, O... AG." Die Klägerin legt die
Bürgschaft in dem Sinne aus, dass hiermit die Erfüllung der mit der "Anzahlung"
bezahlten vertraglichen Leistungen der Firma A... gesichert werden sollten. Gesicherte
Forderungen seien alle Ansprüche, die die Klägerin gegenüber der Firma A...
zustünden, sofern diese die ihr obliegende Gegenleistung für die Vorfinanzierung ihres
Anteils durch die Klägerin nicht erbringen würde. Demgegenüber meint die Beklagte,
die Klägerin solle lediglich insofern gesichert werden, als sie vor Abwicklung des
Werkvertrages der ARGE mit dem Auftraggeber an die Firma A... eine Anzahlung auf
deren Anteil an den Werklohn geleistet hat und das Risiko bestand, dass es nicht zur
Zahlung des Werklohns auf das Kooperationskonto der ARGE kommt. Die
Bürgschaftserklärung bedarf angesichts der nicht von vorne herein eindeutigen
Eingrenzung der "Ansprüche aus Anzahlung Be- und Entlüftung, O... AG" der
Auslegung. Grundsätzlich muss der Bürge - also die Beklagte - seine Erklärung so
gegen sich gelten lassen, wie sie aus der Sicht des Gläubigers mit Rücksicht auf die
ihm erkennbaren Umstände aufzufassen ist. Maßgeblich für den objektiven
Erklärungswert ist in erster Linie der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde (BGH, Urteil vom
16.10.1997, WM 1997, 2305fff = MDR 19978, 113f = BauR 1998, 138ff = NJW-RR 1998,
259f). Der Wortlauf der Bürgschaftserklärung allein ermöglicht im vorliegenden Fall
keine hinreichend bestimmte Festlegung der zu sichernden Forderung.
Begleitumstände können in die Auslegung einbezogen werden, soweit sie für den
Gläubiger einen Schluss auf den Sinngehalt der Bürgschaftserklärung zulassen (BGH,
Urteil vom 16.10.1997, a.a.O.). Die "Anzahlungsbürgschaft" ist vor dem Hintergrund der
innerhalb der ARGE generell getroffenen Zahlungsabreden und der speziell für die
Abwicklung des Auftrages der Firma O... AG vereinbarten Absprachen auszulegen.
Nach Ziff. 5.1 der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma A... vom
23.11.1999, (vgl. auch das Schreiben der Klägerin vom 27.08.1999) sollte der gesamte
Zahlungsverkehr aus den jeweiligen Aufträgen der ARGE über ein gemeinsames Konto
erfolgen, über das die beiden Vertragspartner nur gemeinsam verfügungsbefugt wären.
Des weiteren ist in Ziff. 5.2 Abs. 1 geregelt, dass die Eingänge aus einem Auftrag den
Partnern der ARGE in dem im jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsvertrag festgelegten
Verhältnis der Anteile der Partner an dem jeweiligen Auftrag zustehen und eine
Auszahlung nach Eingang entsprechender Zahlungen erfolge. Ausweislich des
Schreibens der Firma A... vom 08.03.2000 hatten sich die Partner der ARGE, also die
Klägerin und die Firma A..., dahingehend geeinigt, dass der Firma A... von dem
gesamten Auftragsvolumen 150.831,1EUR ein Anteil von 46.868,62 EUR zustand.
Weiter ist in diesem Schreiben festgehalten, dass die Firma A... über 90% ihres Anteils
zuzüglich Mehrwertsteuer (48.980,84 EUR) eine Bankbürgschaft zu Gunsten der
Klägerin vorlegt. Dieser 90%tige Anteil korrespondiert mit Abs. 3 der Ziff. 5.2 der
Rahmenvereinbarung vom 23.11.1999. Bei diesen 48.980,64 EUR handelt es sich um
die Bürgschaftssumme aus der Bürgschaftsurkunde vom 09.03.2000. Diese
Entstehungsgeschichte, die konkreten Begleitumstände, die zu der
Bürgschaftserklärung geführt haben und allgemeinen Absprachen zwischen der
Gläubiger, mithin der Klägerin, und der Schuldnerin, der Firma A..., sprechen bereits für
die einschränkende Auslegung, auf die sich die Beklagte stützt. Ein aussagekräftiges
Indiz dafür, dass die Bürgschaft nicht in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne wie
eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu verstehen ist, und selbst die Klägerin hiervon
zunächst nicht ausgegangen ist, ist das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin
vom 10.03.2000. In diesem Schreiben hat sich die Klägerin mit dem Entwurf der
Bürgschaftsurkunde einverstanden erklärt und gleichzeitig einen Vorschlag zur
Ergänzung durch folgende Passage unterbreitet: "Die Verpflichtung aus der Bürgschaft
endet 30 Tage nach der ordnungsgemäßen Übernahme des Gesamtgewerkes durch
den Bauherrn." Bei diesem Schreiben vom 10.03.2000 handelt es sich um eine
nachträgliche Erklärung eines Vertragspartners, da die Bürgschaft auf den 09.03.2000
datiert. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei
Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen
Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen. Es kann aber für die Auslegung
bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten
kann (BGH, Urteil vom 16.10.1997, a.a.O.). Wenn der Gläubiger eine aus seiner Sicht
zur Klarstellung sinnvolle Ergänzung der Bürgschaftserklärung mit Bezug auf die zu
sichernde Forderung anbietet, wiewohl tatsächlich die Bürgschaftsurkunde bereits
unterschrieben war, so kann dies Rückschlüsse auf die Vorstellung des Gläubigers vom
Umfang der Hauptforderung zulassen. Die vorgeschlagene Variante für das Erlöschen
der Bürgschaftsverpflichtung muss im Zusammenhang mit den Zahlungsbedingungen
aus dem Werkvertrag mit der W... GmbH gesehen werden. Spätestens zu diesem in
dem Ergänzungsvorschlag genannten Zeitpunkt waren nach Vorstellung der Klägerin
bereits 90% der Vergütung fällig. Dementsprechend wäre auch die der ARGE
zustehende Vergütung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits auf dem Kooperationskonto
der ARGE eingegangen. Diese Verknüpfung zwischen der Zahlung durch den
Auftraggeber und dem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung macht keinen Sinn, wenn
eigentlich eine Vertragserfüllungsbürgschaft gewollt, also eine Absicherung des
Leistungsanteils der Firma A... geplant war. Wollte man dagegen die Bürgschaft im
Sinne einer Absicherung der vertraglichen Leistungsansprüche der ARGE gegen die
Firma A... bei der Abwicklung des Auftrages O... AG ansehen, so würde nicht
verständlich, aus welchem Grunde für die in diesem Zusammenhang bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der ARGE keine derartige
Sicherung vorgesehen war. Insgesamt spricht also mehr für eine Auslegung der
Bürgschaftsurkunde in dem Sinne, dass die an die Firma A... geleistete Anzahlung bis
zur Begleichung der Vergütung durch den Auftraggeber gesichert werden sollte, zumal
auch aus dem Grundsatz der Formstrenge der Bürgschaftserklärung regelmäßig in
Zweifelsfragen der restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist. Weiter bestehende
Zweifel an dem Umfang der verbürgten Forderung gehen zu Lasten der Klägerin
(Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl. Rz. 6 zu § 765). Da unbestritten die Klägerin die
Vergütungszahlung aus dem Auftrag O... AG vereinnahmt hat, ist damit der
Sicherungszweck erreicht, die zu sichernde Forderung erloschen und folglich wegen
der Akzessorietät der Bürgschaft auch die Bürgschaftsverpflichtung (und im übrigen
auch die in Betracht kommende Verpflichtung zur Hinterlegung).
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711
ZPO.
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Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 48.930,84 EUR
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J...
G...
B...
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