Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.08.2007

OLG Düsseldorf: abschreibung, anteil, verordnung, zukunft, inbetriebnahme, genehmigung, verzinsung, division, rückwirkungsverbot, anpassung

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 6/07 (V)
Datum:
10.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 6/07 (V)
Normen:
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 3 StromNEV
Leitsätze:
Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich
zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung
des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der
kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische
Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu
§ 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen
Nutzungsdauer zu ermitteln.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die von der Bundesnetz-
agentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes S. unter dem 8.
Dezember 2006 getroffene Entgeltgenehmigung – BK 8-05/246 - wird
zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und
die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 €
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
A.
2
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Land S. ein
Elektrizitätsverteilernetz betreibt, an das weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 hat sie einen
Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG
gestellt, über den die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur unter dem 8.
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Dezember 2006 "in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das Land
S." entschieden hat, indem sie die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß der dem
Beschluss beigefügten Anlage genehmigt und den weitergehenden Antrag abgelehnt
hat. Dabei hat die Beschlusskammer die von der Antragstellerin angesetzten
Netzkosten um insgesamt 2.218.857,73 € (entspricht 10,37 %) gekürzt. Die wesentliche
Kürzung ist bei den kalkulatorischen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
erfolgt, welche die Antragstellerin mit 2.945.536,21 € in Ansatz gebracht hatte und die
Beschlusskammer um 1.452.038,53 € auf 1.493.497,68 € gekürzt hat.
Hintergrund dieser Kürzung ist der Streit, ob – wie die Beschlusskammer meint – für das
Jahr 2004 die Nutzungsdauern der Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung oder – so
die Antragstellerin – die kürzeren steuerlichen Nutzungsdauern anzusetzen sind. In dem
Bescheid heißt es zu den kalkulatorischen Abschreibungen auf S. 35 u.a.: "Die
Antragstellerin beantragt für die Regulierungsperiode weiterhin die steuerlichen
Nutzungsdauern anzusetzen. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht konform mit der
Stromnetzentgeltverordnung. Mit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung sind nach
Auffassung der Beschlusskammer 8 neue Nutzungsdauern maßgeblich wie in der
Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung aufgeführt. Die Verpflichtung zur Anwendung
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 ergibt sich aus § 6 Abs. 5
Satz 1 der StromNEV, welcher keine Ausnahme zur Anwendung anderer
Nutzungsdauern vorsieht. Bräuchten die Nutzungsdauern der Anlage 1 nicht
angewendet werden, so würde die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV ins Leere
laufen. Der Erlass einer Verordnung mit vorgegebenen Nutzungsdauern wäre nicht
sinnvoll, wenn die Möglichkeit bestehen würde, andere Nutzungsdauern anzusetzen."
Zu der Ermittlung der Restwerte ist auf Seite 29 zuvor ausgeführt: "Hinsichtlich der
jeweiligen Nutzungsdauern, die seit dem Anschaffungsjahr (Inbetriebnahme) eines
Anlageguts gemäß Bogen "B2" Anwendung gefunden haben, geht die
Beschlusskammer im Falle der Antragstellerin von den folgenden zulässigen
Nutzungsdauern im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV aus: Land S. anwendbare
Nutzungsdauern steuerliche Nutzungsdauern bis 31.12.2003. Bei der Ermittlung der
anerkennungsfähigen Restwerte wurde vereinfachend und nicht zuungunsten der
Antragstellerin unterstellt, dass die Abschreibungen des Jahres 2004 auf der Grundlage
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 StromNEV ermittelt wurden."
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Gegen den der Antragstellerin am 14. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat diese
mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 bei der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt
und sie mit weiterem Schriftsatz vom 7. März 2007 begründet. Zugleich hat sie die Rüge
der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben und beantragt,
den Rechtsstreit an das nach ihrer Auffassung zuständige S... Oberlandesgericht zu
verweisen. Diesen Verweisungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2007
zurückgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Entscheidung über die
Beschwerde der Antragstellerin als örtlich zuständig erklärt.
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In der Sache meint die Antragstellerin, sie habe die von ihr beantragten Abschreibungen
methodisch korrekt auf der Basis der von ihr angesetzten Restbuchwerte und
Nutzungsdauern der Sachanlagegüter ermittelt. In der Vergangenheit habe sie für die
von ihr erworbenen oder errichteten Anlagegüter die steuerlich zulässigen
Nutzungsdauern angesetzt. Dies gelte auch für das Jahr 2004. Soweit die
Beschlusskammer der Ansicht sei, aus § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV ergebe sich, dass
für das Jahr 2004 die (längeren) Nutzungsdauern anzusetzen seien, die sich aus der
Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung ergäben, verkenne sie das Zusammenspiel
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des § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV mit der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3
StromNEV. Aus letzterer ergebe sich, dass sie die steuerlichen Nutzungsdauern für
2004 ansetzen dürfe und müsse. § 32 Abs. 3 StromNEV gehe davon aus, dass zur
erstmaligen Bestimmung der Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung die
kalkulatorischen Restwerte nach den neuen Regeln einmal bestimmt und festgelegt
werden müssen. Dafür komme es darauf an, wie bislang die Nutzungsdauern in der
Entgeltkalkulation berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sehe § 32 Abs. 3
StromNEV in den Sätzen 2 bis 4 eine Grundregel und zwei Vermutungsregeln vor. Hier
komme bereits die Grundregel von Satz 2, aber auch die erste Vermutungsregel nach
Satz 3 dazu, dass die steuerlichen Nutzungsdauern zugrunde zu legen seien. § 32 Abs.
3 Satz 2 StromNEV erkläre zunächst die tatsächlich angesetzten Nutzungsdauern für
entscheidend. Dies sei vorliegend einschlägig, denn die Beschwerdeführerin habe –
was zwischen den Parteien im Verwaltungsverfahren unstreitig geblieben sei – im Jahre
2004 die kurzen steuerlichen Nutzungsdauern ihrer Kalkulation tatsächlich zugrunde
gelegt. Von einem solchen Zugrundelegen für eine kalkulatorische Abschreibung sei
dann auszugehen, wenn auf der Basis der Abschreibungen ein Preis kalkuliert worden
sei. Sie habe ihren Strompreis im Rahmen ihres BTOElt-Genehmigungsverfahrens
kalkuliert; Bestandteil dessen seien auch die nach der alten Verbändeverordnung
kalkulierten Netzkosten. Unschädlich sei es insoweit, dass es keine jährlichen
Genehmigungen durch die Tarifbehörde gegeben habe, also insoweit kein
Stromtarifbescheid existiere, der explizit eine Kalkulation auf Basis des Jahres 2004
beinhalte. Im Regelfall sei eine erteilte Genehmigung beibehalten worden, bis sich die
Kalkulationsgrundlagen änderten. So sei es auch im vorliegenden Fall, denn sie – die
Antragstellerin – habe ihre Nutzungsdauer nicht verändert, so dass die Kalkulationen in
dieser Hinsicht weiterhin Geltung hätten. Zum gleichen Ergebnis komme auch § 32 Abs.
3 Satz 3 StromNEV. Im Wege einer Vermutungsregel sollten dann, wenn die tatsächlich
angesetzten Nutzungsdauern nicht bekannt seien, die im Rahmen des BTOElt-
Verfahrens berücksichtigten angesetzt werden. In S. seien das die steuerlichen
Nutzungsdauern gewesen. Einen Nutzungsdauerwechsel von 2003 zu 2004 – wie die
Beschlusskammer ihn annehme – habe es nicht gegeben, da kontinuierlich weiter die
steuerlichen Nutzungsdauern angesetzt worden seien. Da im Jahre 2004 das aktuelle
EnWG inkl. der Stromnetzentgeltverordnung noch keine Geltung gehabt habe, hätten
weder sie noch die BTOElt-Behörde Veranlassung gehabt, etwas an ihrer
Abschreibungspraxis zu ändern. Auch die Stromnetzentgeltverordnung sehe keinen
Zeitpunkt eines Wechsels der Nutzungsdauer vor. Wenn der Verordnungsgeber dies
gewollt haben sollte, hätte er es explizit in den Verordnungstext im Rahmen der
Übergangsregelung aufnehmen müssen. Im Übrigen gehe auch die Beschlusskammer
ganz offensichtlich davon aus, dass es auf die tatsächlichen Nutzungsdauern ankomme.
Denn sowohl in der Anhörung als auch in ihrem Bescheid habe sie "unterstellt", dass im
Jahr 2004 die Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV herangezogen worden
seien. Durch die pauschale Gleichbehandlung aller Netzbetreiber ohne
Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles verstoße die
Bundesnetzagentur auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Rückwirkungsverbot. Da es in § 6 Abs. 5 StromNEV keinen Hinweis darauf gebe, dass
die Übergangsvorschriften des § 32 Abs. 3 StromNEV nicht gelten sollten, müsse es auf
die tatsächlich im Jahr 2004 angesetzten Nutzungsdauern ankommen. Im Übrigen
dürften sich keine unternehmerischen Nachteile dadurch ergeben, dass durch die
Verordnung aus dem Jahre 2005 ein tatsächliches Verhalten des Jahres 2004 relevant
werde, welches nicht antizipativ habe verändert werden können.
Sie beantragt,
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die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.12.2006 zu
verpflichten, die Entgelte der Beschwerdeführerin für den Netzzugang unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
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Die Bundesnetzagentur bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
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Sie verteidigt die angegriffene Entgeltgenehmigung. Sie meint, die Antragstellerin könne
die Genehmigung kalkulatorischer Abschreibungen i.H.v. weiteren 1.452.038,53 € nicht
beanspruchen, weil für die Kalkulation des Jahres 2006 die betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauern nach Anlage 1 der StromNEV maßgeblich seien. Die Antragstellerin
habe entgegen der eindeutigen Vorgabe des § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV anstelle der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV die kürzeren
steuerlichen Nutzungsdauern des Landes S. angesetzt und somit überhöhte Beträge in
ihre Kostenrechnung eingestellt. Für die Ermittlung der kalkulatorischen
Abschreibungen der Kalkulationsperiode 2006 seien ausschließlich die
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 der Verordnung maßgeblich.
Dies ergebe sich eindeutig aus § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV. Damit sei für die Ermittlung
der kalkulatorischen Abschreibungen gesetzlich eine Anpassung der Nutzungsdauern
vorgegeben, sofern ein Netzbetreiber in der Vergangenheit von den Vorgaben der
Anlage 1 abweichende Nutzungsdauern angesetzt habe. Hintergrund der
Vereinheitlichung von Nutzungsdauern sei die gesetzgeberisch gewollte Anpassung
der kalkulatorischen an die technische und damit betriebsübliche Nutzungsdauer von
Anlagen des realen Wirtschaftslebens. Diese Verlängerung der Nutzungsdauern stelle
für die Netzbetreiber mittelfristig betrachtet keinen bzw. jedenfalls keinen unzumutbaren
wirtschaftlichen Nachteil dar. Zwar könnten sie nicht mehr die gewünschten hohen
kalkulatorischen Abschreibungen in die Netzentgelte einstellen. Dies sei aber nur
sachgerecht, da die Wirtschaftsgüter real auch länger einen Nutzen für den Netzbetrieb
hätten. Die verbleibenden Restwerte der Altanlagen würden dementsprechend einer
Verzinsung zugeführt. Für den eigenfinanzierten Anteil der Altanlagen werde die
Wiederbeschaffung zudem dadurch sichergestellt, dass die Anlagengüter einer
Tagesneuwertbildung zugeführt würden. Weder aus § 32 Abs. 3 S. 2 StromNEV noch
aus § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ergebe sich eine Beibehaltung der (kürzeren)
steuerlichen Nutzungsdauern. § 32 Abs. 3 StromNEV enthalte zu den für den
Genehmigungszeitraum 2006 anzusetzenden Nutzungsdauern keine Aussage, denn er
regele nicht die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen, sondern die erstmalige
Bestimmung der Restwerte des Sachanlagevermögens. Der Regelungsgehalt der
StromNEV sei insoweit eindeutig: Bei der erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte seien
die kalkulatorischen Restwerte der Anlagengüter nach den Vorgaben des § 32 Abs. 3
StromNEV zu ermitteln, so dass für die Bestimmung dieser Restwerte nach Satz 2 - wie
auch im Falle der Antragstellerin - vorrangig die von den Netzbetreibern in der
Vergangenheit tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen seien.
Sollten diese nicht mehr ermittelbar sein, so griffen die Vermutungsregelungen der
Sätze 3 und 4 des § 32 Abs. 3 StromNEV. Die nach diesen Vorgaben ermittelten
Restwerte seien zum einen Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kostenansatzes für
die kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 StromNEV, die sich nach der linearen
Abschreibungsmethode (§ 6 Abs. 2 S. 1 StromNEV) durch Division des Restwertes mit
den verbleibenden betriebsgewöhnlichen (Rest-)Nutzungsdauern nach Anlage 1
errechneten. Zum anderen flössen sie nach § 7 StromNEV in die Verzinsungsbasis des
Eigenkapitals ein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen
Verwaltungsvorgang, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2007 und das Protokoll der
Senatssitzung Bezug genommen.
11
B.
12
Die von der Antragstellerin form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist als
Verpflichtungsbeschwerde zulässig. Der von der Antragstellerin unter dem 7. November
2006/ 8. Dezember 2006 erklärte Rechtsmittelverzicht (Bl. 349 f., 357 f. VV) steht der
Beschwerde nicht entgegen, da die rechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen
Nutzungsdauerwechsels hiervon ausdrücklich ausgenommen worden ist (§ 2 der
Vereinbarung, Bl. 349 VV; Schreiben vom 8. Dezember 2006, Bl. 357 VV). Dass das
Oberlandesgericht Düsseldorf - und damit der Senat - für die Entscheidung über die
Beschwerde der Antragstellerin zuständig ist, ist durch die nicht der Anfechtung
unterliegende Entscheidung des Senats vom 2. Mai 2007 festgestellt.
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In der Sache hat die vom Senat zu entscheidende Beschwerde aus den in der
Senatssitzung erörterten Gründen keinen Erfolg.
14
Zu Recht hat die Beschlusskammer die kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr
2004 dergestalt errechnet, dass sie im Grundsatz zunächst entsprechend § 32 Abs. 3
StromNEV die – kürzeren – steuerlichen Nutzungsdauern in Ansatz gebracht hat, um
anhand dieser den danach noch vorhandenen Restwert der Anlagegüter zu ermitteln,
und sodann ausgehend von diesem die jährliche Abschreibung unter Beachtung der in
Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV vorgesehenen Nutzungsdauern bestimmt hat.
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1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - so die Antragstellerin - auch bei der Ermittlung
der Abschreibung weiterhin die kürzeren steuerlichen Nutzungsdauern zugrundelegen
sind, wie sie sie unbestritten in der Vergangenheit im Rahmen der Stromtarifbildung
nach BTOElt in Ansatz gebracht hat.
16
Die Vorgehensweise der Beschlusskammer ist methodisch nicht zu beanstanden.
17
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG werden die Entgelte für die Netznutzung auf der
Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von
Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen,
wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals
gebildet. Die Ermittlung der Netzkosten und der Netzentgelte erfolgt nach § 3 Abs. 1
Satz 5 StromNEV grundsätzlich auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres. Nach § 4 Abs. 2 StromNEV ist ausgehend von den Gewinn- und
Verlustrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eine kalkulatorische
Rechnung zu erstellen, wobei sich die Netzkosten zum einen aus pagatorischen – d.h.
in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen – Kosten und rein kalkulatorischen
Kosten zusammensetzen. Zu den pagatorischen Kosten gehören die aufwandsgleichen
Kosten des § 5 StromNEV. Sie sind in der Vergangenheit tatsächlich entstanden und
werden nach der Systematik der StromNEV allerdings in die Kalkulationsperiode
projiziert, so dass es sich letztlich auch um kalkulatorische Kostenpositionen handelt,
die jedoch an reale in der Vergangenheit entstandene Kosten anknüpfen. Nicht
pagatorisch sind die rein kalkulatorischen Kosten, so die kalkulatorischen
18
Abschreibungen des § 6 StromNEV, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung des § 7
StromNEV und die kalkulatorische Gewerbesteuer des § 8 StromNEV. Sie sind der
Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht
unmittelbar zu entnehmen, sondern für die Kalkulationsperiode auf kalkulatorischem
Wege zu ermitteln.
Für die hier im Streit stehenden kalkulatorischen Abschreibungen sieht § 6 Abs. 1
StromNEV vor, dass die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach
Abs. 2 bis 7 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen sind, um einen
langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten.
Diese kalkulatorischen Abschreibungen treten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StromNEV
insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der
entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.
19
§ 6 Abs. 2 StromNEV bestimmt für die hier allein interessierenden kalkulatorischen
Abschreibungen von – vor dem 1. Januar 2006 aktivierten – Altanlagen, dass diese
unter Berücksichtigung der näher definierten Eigenkapitalquote nach der linearen
Abschreibungsmethode zu ermitteln sind. In § 6 Abs. 5 StromNEV ist weiter geregelt,
dass die kalkulatorischen Abschreibungen für jede Anlage – zukünftig - jährlich auf der
Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1
vorzunehmen sind, die unstreitig über denen der steuerlichen Nutzungsdauer liegen.
20
Für die erstmalige Ermittlung der Netzentgelte sieht die Übergangsregelung des § 32
StromNEV in Abs. 3 weiter vor, dass die kalkulatorischen Restwerte des
Sachanlagevermögens, die Grundlage der Abschreibungen sind, für den
eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3 und für den
fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu
dokumentieren sind. Satz 2 regelt weiter, dass
dabei
Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten
Nutzungsdauern heranzuziehen sind, wobei dieser Grundsatz im Weiteren durch zwei
Vermutungen zu den Nutzungsdauern – in § 32 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 – ausgefüllt
wird.
21
Schon der Wortlaut der Übergangsregelung zeigt, dass die tatsächlich in der
Vergangenheit zugrunde gelegten Nutzungsdauern allein für die Ermittlung der
Restwerte als Ausgangspunkt der kalkulatorischen Abschreibung, nicht aber auch für
diese selbst maßgeblich sein sollen. Die kalkulatorische Abschreibung für die dem
Regime der StromNEV unterliegende Kalkulationsperiode – also für die Zukunft - soll
anhand der in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 festgelegten betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer ermittelt werden.
22
Sinn und Zweck der erst im Vermittlungsverfahren eingefügten Übergangsregelung ist
die Harmonisierung des Nutzungsdauerwechsels, wie sie im Grundsatz allerdings auch
schon in § 6 Abs. 6 StromNEV angelegt ist. Da eine Abschreibung unter Null nicht
erfolgen soll, ist im Falle der Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer
während der Nutzung sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage
erfolgt, indem der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der
Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung bildet. Der
neue Abschreibungswert ergibt sich sodann aus der Division des Restwerts durch die –
restliche - Abschreibungsdauer.
23
§ 32 Abs. 3 StromNEV will in Fortführung dessen sicherstellen, dass in die Berechnung
der zukünftigen Netznutzungsentgelte als Grundlage der Abschreibung nur solche
Restwerte einfließen, die noch nicht über die bisherigen Netznutzungsentgelte
abgegolten und damit durch die Netznutzer finanziert worden sind. Indem sich der
zugrundezulegende Restwert an den tatsächlichen Abschreibungen der Vergangenheit
orientiert, bleibt der bisher schon einkalkulierte und refinanzierte
Netzerrichtungsaufwand außer Betracht.
24
Ohne Erfolg führt die Antragstellerin demgegenüber an, sie habe im Jahre 2004
tatsächlich noch die steuerlichen Nutzungsdauern angesetzt.
25
Für die hier entscheidende Kalkulationsperiode der Netznutzungsentgelte nach dem
EnWG sind nicht die tatsächlichen Abschreibungen des Jahres 2004 maßgeblich,
sondern – wie oben ausgeführt – die kalkulatorisch nach Massgabe des § 6 StromNEV
ermittelten Abschreibungen. Nur hinsichtlich der Abschreibungsbasis sieht die
Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 StromNEV vor, dass von Restwerten auszugehen
ist, die unter Zuhilfenahme der tatsächlichen Nutzungsdauern der Vergangenheit zu
bestimmen sind. Keinesfalls soll durch die Übergangsregelung des § 32 Abs. 3
StromNEV auch die zulässige Nutzungsdauer für die Zukunft abgeändert werden, für
diese bleibt Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV maßgeblich.
26
Fehl geht schließlich auch der pauschal erhobene Einwand, die an der StromNEV
orientierte Ermittlung der Abschreibung verstoße gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot. § 32 StromNEV will gerade
dem Umstand Rechnung tragen, dass in den verschiedenen Bundesländern in der
Vergangenheit unterschiedliche Abschreibungszeiträume berücksichtigt worden sind.
Die streitgegenständliche Regelung der kalkulatorischen Abschreibung gilt – was die
Antragstellerin verkennt – nur für die Zukunft.
27
2. Soweit die Antragstellerin sich ganz offensichtlich weiter auch dagegen wendet, dass
die Beschlusskammer bei der Ermittlung der Restwerte die kürzeren steuerlichen
Nutzungsdauern nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 angewandt und ab
diesem Zeitpunkt die längeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der Anlage 1 zur
StromNEV zugrundegelegt hat (s. S. 29 des Bescheids), ist schon nicht ersichtlich, dass
ihr hierdurch ein Nachteil entstanden ist. Längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
führen zu einem niedrigeren jährlichen Abschreibungswert, so dass ihre
Berücksichtigung bei der Ermittlung des Restwerts per Saldo zu einem höheren
Restwert führt als die durchgängige Zugrundelegung der kürzeren steuerlichen
Nutzungsdauer. Im Übrigen betrifft dies – wie der Vorsitzende der Beschlusskammer in
der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – nur den für die Eigenkapitalverzinsung
nach § 7 StromNEV maßgeblichen Restwert per 31.12.2004. Diesen hat sie nach den
obigen Grundsätzen rechtsfehlerfrei ermittelt, indem sie von dem Restwert des
Anlageguts per 31.12.2003 die kalkulatorische Abschreibung für das Jahr 2004 in
Abzug gebracht hat.
28
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Die Beschwerdeführerin hat
als im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen und die
der Beschwerdegegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
29
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50
Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst das für die Streitwertfestsetzung
30
maßgebliche wirtschaftliche Interesse, das sich daran orientiert, in welcher Höhe der
Antragstellerin durch die angegriffenen Kürzung voraussichtlich Entgelte entgehen
werden, in Übereinstimmung mit den von ihr in der Senatsverhandlung gemachten
Angaben auf 100.000 €.
C.
31
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese
Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche
Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf
einer Verletzung des Rechts beruht (§ 88 Abs. 2 EnWG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Sie ist
binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf,
Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem
Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof)
einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit
der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des
Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde
muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, sowie die Tatsachen und Beweismittel
angeben, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt. Rechtsbeschwerdeschrift und -
begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
33