Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.05.2005

OLG Düsseldorf: gemeinschaft zur gesamten hand, anschlussbeschwerde, abrechnung, miteigentumsanteil, bereicherungsanspruch, aufrechnung, erbengemeinschaft, ungültigerklärung, nichtigkeitsgrund, tod

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 301/04
10.05.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
3. Zivilsenat
Beschluss
I-3 Wx 301/04
Landgericht Düsseldorf, 25 T 862/03
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auf die
weitere Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. der Beschluss
der 25. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004
teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 5. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu
Hän-den der Beteiligten zu 4. als Verwalterin 2.439,62 EUR nebst Zinsen
in Hö-he von 4 % aus 1.408,20 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 1.031,42 EUR jeweils
seit dem 2. Au-gust 2001 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5. trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten
Verfahrens; er hat den Beteiligten zu 1. bis 4. die diesen im gesamten
Verfahren notwen-dig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.439,65 EUR.
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs bezeichneten
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 4. ist zugleich Verwalterin der
Anlage.
Die Gemeinschaft entstand dadurch, dass Herr E.W., der Vater der Beteiligten zu 1. sowie
3. bis 5., das ihm gehörende Hausgrundstück mit Teilungserklärung vom 27.10.1981 in die
Miteigentumsanteile A (9.170/10.000), B (480/10.000) und C (350/10.000) aufteilte. Er
selbst behielt für sich den Miteigentumsanteil A. Nach dem Tod des Herrn E.W. ging der
Miteigentumsanteil aufgrund Erbfolge auf die Mutter der Beteiligten zu 1. und 3. bis 5. über
und nach dem Tod der Mutter am 02.08.1993 auf die ungeteilte Erbengemeinschaft der
Beteiligten zu 1. und 3. bis 5.. Der Miteigentumsanteil A wurde sodann durch notarielle
Urkunden vom 10.07.1996 und vom 10.10.1997 geteilt. Der Beteiligte zu 5. erhielt die im
Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnete Gewerbeeinheit nebst Kellerräumen und
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Kelleraußentreppe mit einem Miteigentumsanteil von 3.019,4/10.000. Die Eintragung im
Grundbuch erfolgte am 22.01.1998
Auf einer Eigentümerversammlung am 21.07.1998 wurde zu TOP 2 ein Beschluss zu den
Wohngeldabrechnungen 1993 bis 1997 gefasst. Hiernach ergab sich für den Beteiligten zu
5. für den Abrechnungszeitraum 1993 bis 1997 ein Nachzahlungsbetrag von 7.299,04 DM.
In derselben Eigentümerversammlung beschlossen die anwesenden
Wohnungseigentümer zu TOP 6, dass für die Dauer von 2 Jahren eine
Instandhaltungsrückstellung gebildet werden solle. Nach dem zugrunde gelegten
Umlageschlüssel hatte der Beteiligte zu 5. einen Betrag von 1.722,07 DM pro Jahr,
insgesamt also 3.444,24 DM zu zahlen. Die Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung
wurden vom Beteiligten zu 5. angefochten. Das Amtsgericht wies den Antrag durch
rechtskräftigen Beschluss als verfristet zurück.
In einer Eigentümerversammlung vom 22.10.1999 genehmigten die Wohnungseigentümer
zu TOP 2 die Abrechnung 1998. Diese endete für den Beteiligten zu 5. mit einem
Nachzahlungsbetrag von 460,60 DM.
In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 17.11.2000 beschlossen die
Wohnungseigentümer zu TOP 3 die Wohngeldabrechnung 1999. Hiernach hatte der
Beteiligte zu 5. 2.301,42 DM zu zahlen, wobei in diesem Betrag 1.722,07 DM für die
Instandhaltungsrückstellung 1999 enthalten waren, so dass sich ohne diese Rückstellung
ein Betrag von 579,35 DM ergab.
Schließlich genehmigten die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung vom
12.05.2001 zu TOP 3 die Wohngeldabrechnung 2000. Danach schuldete der Beteiligte zu
5. Wohngeld in Höhe von 3.738,95 DM. Abzüglich der in dieser Abrechnung enthaltenen,
im vorliegenden Verfahren aber gesondert geltend gemachten Instandhaltungsrückstellung
von 1.722,07 DM ergab sich ein noch von dem Beteiligten zu 5. zu zahlender Betrag von
2.016,88 DM.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben den aufgrund der dargestellten Beschlüsse vom
Beklagten zu 5. zu erbringenden Betrag von 13.800,11 DM (7.299,04 DM + 3.444,24 DM +
460,60 DM + 579,35 DM + 2.016,88 DM) unter Berücksichtigung der von diesem gezahlten
9.028,52 DM (6.242,46 DM + 1.722,07 DM + 1.063,99 DM) im vorliegenden Verfahren
geltend gemacht. Hierbei haben sie die Zahlung in Höhe von 6.242,46 DM vom 20.12.2000
auf die Wohngeldnachforderungen von 7.299,04 DM gemäß Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 angerechnet.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben beantragt,
den Beteiligten zu 5. zu verpflichten, an sie 2.439,65 EUR nebst 8,62 % Zinsen auf
6.024,67 EUR vom 18.11.1999 bis 20.12.2000, auf 2.832,88 EUR vom 21.12.2000 bis zum
12.05.2001 und auf 3.864,17 EUR vom 13.05.2001 bis 01.08.2001 und auf 2.439,86 EUR
seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt:
Da er erst am 22.01.1998 Teileigentümer der Einheit Nummer 19 geworden sei, sei er nicht
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zu Zahlungen für einen früheren Zeitraum verpflichtet. Ein Beschluss über die Höhe der
monatlichen Instandhaltungsrücklage sei nicht wirksam gefasst worden, da er nicht
errechenbar gewesen sei.
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Beteiligten zu
5. verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu Händen der Beteiligten zu 4. als Verwalterin
1.559,14 EUR nebst 4 % Zinsen aus 527,93 EUR seit dem 02.08.2001 und Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.031,21 EUR seit dem
02.08.2001 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Der Beteiligte zu 5. schulde aus der Wohngeldabrechnung vom 21.07.1998 für die Jahre
1993 bis 1997 noch den Restbetrag in Höhe von 1.056,58 DM sowie aus der
Jahresabrechnung 1998 460,60 DM, aus der Abrechnung 1999 579,35 DM und aus der
Abrechnung 2000 2.016,88 DM. Sämtliche Forderungen basierten auf den
bestandskräftigen Beschlüssen der Gemeinschaft. Hiervon sei lediglich der gezahlte
Betrag von 1.063,99 DM noch abzuziehen, so dass 3.049,41 DM = 1.599,14 EUR
verblieben. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die Instandhaltungsrücklage
sei das Vorbringen der Beteiligten zu 1. bis 4. widersprüchlich, weil nach deren Vorbringen
die Beträge gezahlt worden seien. Soweit der Beteiligte zu 5. erstmals die Nichtigkeit des
Beschlusses vom 21.07.1998 einwende, müsse dieses nicht überprüft werden, da durch
die rechtskräftige Zurückweisung der Beschlussanfechtung der Beteiligte zu 5. keine
weiteren Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe mehr geltend machen könne.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. bis 4. sofortige Beschwerde und der
Beteiligte zu 5. Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben vorgetragen:
Ihr erstinstanzliches Vorbringen bezüglich der Instandhaltungsrückstellung sei
offensichtlich missverstanden worden. Tatsächlich stünden von dem Gesamtbetrag von
3.444,24 DM nach Abzug der vom Beteiligten zu 5. hierauf erbrachten 1.722,12 DM noch
1.722,07 DM offen.
Sie haben beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu 5. zu
verpflichten, über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus an sie zu Händen der
Beteiligten zu 4. als Verwalterin weitere 880,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen sowie die Anschlussbeschwerde
zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,
die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. zurückzuweisen und auf die
Anschlussbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben und den
Antrag insgesamt abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
In den Jahren 1993 bis 1997 sei er nicht Miteigentümer gewesen. Bezüglich seines
jetzigen Miteigentumsanteils habe daher der Wohnungseigentümergemeinschaft für diesen
Zeitraum die Abrechnungskompetenz gefehlt. Der Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.07.1998 betreffend die Abrechnung dieses
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Zeitraumes sei nichtig. Diese Nichtigkeit könne er auch geltend machen, da sein
Beschlussanfechtungsantrag nur wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Die von
ihm geleistete Zahlung in Höhe von 6.242,46 DM sei rechtsgrundlos erfolgt. Ihm stehe
dementsprechend ein Bereicherungsanspruch gegen die Beteiligten zu 1. bis 4. zu, den er
dem Zahlungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalte.
Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss unter
Zurückweisung der weitergehenden Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 5. und
Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1. bis 4. teilweise
abgeändert und den Beteiligten zu 5. verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu Händen
der Beteiligten zu 4. als Verwalterin 1.609,58 EUR nebst 4 % Zinsen aus 578,37 EUR seit
dem 02.08.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
weiteren 1.031,21 EUR seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Hiergegen wenden sich der Beteiligte zu 5. mit der sofortigen weiteren Beschwerde und die
Beteiligten zu 1. bis 4. mit der weiteren Anschlussbeschwerde.
Der Beteiligte zu 5. macht geltend:
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass er eine Zahlung von Wohngeld für die
Jahre 1993 bis 1997 nicht schulde. Das Landgericht habe jedoch verkannt, dass er hierauf
einen Betrag von 5.676,04 DM rechtsgrundlos erbracht habe, so dass er gegen die
Beteiligten zu 1. bis 4. einen entsprechenden Bereicherungsanspruch habe, den er deren
Zahlungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könne. Der Betrag von
5.676,04 DM ergebe sich hierbei daraus, dass gemäß seiner Leistungsbestimmung von
den gezahlten 6.242,46 DM 414,53 DM auf die Wohngeldforderung für 1998 und 151,89
DM auf die Wohngeldforderung für 1999 entfielen.
Der Beteiligte zu 5. beantragt,
die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2003 - Az.: 291 II 83/02 - und
des Landgerichts Düsseldorf vom 07.10.2004 - Az.: 25 T 862/03 - aufzuheben und den
Antrag vom 26.03.2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. zurückzuweisen
sowie
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Düsseldorf vom
07.10.2004 den Beteiligten zu 5. zu verurteilen, an sie zu Händen der Beteiligten zu 4. als
Verwalterin über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere 830,07 EUR nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Sie tragen vor:
Der zu den Wohngeldabrechnungen 1993 bis 1997 am 21.07.1998 gefasste
Mehrheitsbeschluss sei nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig, sondern
bestandskräftig. Demzufolge habe der Beteiligte zu 5. hierauf 6.242,46 DM mit Rechtsgrund
geleistet, so dass ihm ein Bereicherungsanspruch nicht zustehe. Umgekehrt könnten sie
den gesamten sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Betrag vom Beteiligten zu 5.
fordern.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist nicht begründet. Die zulässige weitere
Anschlussbeschwerde ist hingegen überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Soweit der
weitere Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1. bis 4. zurückgewiesen worden ist, beruht
die Entscheidung des Landgerichts weitgehend auf einem Rechtsfehler.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Beteiligte zu 5. schulde die wirksam festgesetzte zweite Instandhaltungsrücklage in
Höhe von 1.722,07 DM, da er diese unstreitig nicht bezahlt habe, sondern nur einmal
1.722,07 DM am 01.08.2001, insoweit sei die Beschwerde also begründet.
Aber auch die unselbständige Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 5. sei sachlich
gerechtfertigt, soweit dieser sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld für die
Jahre 1993 bis 1997 wende. Eine Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 5. sei durch
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 zu TOP 2 nicht wirksam
begründet worden. Der Beschluss sei nichtig, da der Wohnungseigentümergemeinschaft
insoweit die Beschlusskompetenz gefehlt habe. Das Wohnungseigentum des Beteiligten
zu 5., auf das sich die Abrechnung beziehe, sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
entstanden. Vielmehr sei der entsprechende Eigentumsanteil des Beteiligten zu 5. Teil
eines größeren Miteigentumsanteils gewesen, der sich in ungeteilter Erbengemeinschaft
der Beteiligten zu 1. und 3. bis 5. befunden habe. Für diesen den Erben als Gemeinschaft
zur gesamten Hand zustehenden Miteigentumsanteil sei die interne Beitragspflicht jedoch
nicht nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes festzulegen gewesen.
Vielmehr richte sich insoweit die Auseinandersetzung nach Gemeinschaftsrecht und sei
nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Erst Recht habe hierüber nicht
in einer Wohnungseigentümerversammlung mit Wirkung für und gegen jeden
Wohnungseigentümer beschlossen werden dürfen. An der Geltendmachung der Nichtigkeit
des Beschlusses sei der Beteiligte zu 5. nicht gehindert, da durch den Beschluss des
Amtgerichts der Anfechtungsantrag lediglich wegen Verfristung zurückgewiesen worden
sei. Die Rechtskraft dieses Beschlusses erstrecke sich nicht auf eine Sachentscheidung.
Vielmehr habe die Nichtigkeit zur Folge, dass das Gericht diese zu beachten habe, ohne
dass es zuvor einer Anfechtung des Beschlusses bedurft hätte. Einen
Abrechnungsfehlbetrag aus einer Wohngeldabrechnung 1993 bis 1997 aufgrund des
Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 1998 schulde deshalb der
Beteiligte zu 5. nicht. Die vom Beteiligten zu 5. geleistete Zahlung in Höhe von 6.242,46
DM sei deshalb auch nicht auf diesen Abrechnungsfehlbetrag zu verrechnen. Vielmehr sei
zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 5. anlässlich seiner Zahlung mit Schreiben vom
14.12.2000 eine Leistungsbestimmung getroffen habe, auf welche Forderungen im
einzelnen seine Zahlung anzurechnen sei. Dies führe dazu, dass auf den
Abrechnungsfehlbetrag des Jahres 1998 460,60 DM entfielen. Es verbleibe somit aus der
Wohngeldabrechnung 1998 nur noch ein Abrechnungsfehlbetrag in Höhe von 46,07 DM.
Entsprechend der Verrechnungsbestimmung seien 151,89 DM auf Wasser und
Kanalkosten für das Jahr 1999 zu verrechnen, so dass sich die Wohngeldforderung für
dieses Jahr von 579,35 DM auf 427,04 DM (richtig: 427,46 DM) ermäßige. Insgesamt
errechne sich demnach die vom Beteiligten zu 5. geschuldete Wohngeldforderung wie
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folgt:
restliches Wohngeld 1998
46,07 DM
restliches Wohngeld 1999
427,04 DM
restliches Wohngeld 2000
2.016,88 DM
zuzüglich Instandhaltungsrückstellung 2000
1.722,07 DM
4.212,06 DM.
Hierauf habe der Beteiligte zu 5. am 02.08.2001 eine weitere Zahlung in Höhe von
1.063,99 DM geleistet, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 3.148,07 DM = 1.609,58
EUR offen sei.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat gemäß §§ 27 FGG, 546 ZPO obliegenden
rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. Soweit das Landgericht eine Zahlungspflicht
des Beteiligten zu 5. wegen der Wohngeldrückstände für die Jahre 1993 bis 1997 aufgrund
des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 verneint, ist die
angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft.
a)
Ob dieser Beschluss mangels Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung als
nichtig anzusehen ist, weil er dem Beteiligten zu 5. eine Zahlungspflicht entsprechend
seinem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung betstehenden Miteigentumsanteil auch für
einen Zeitraum auferlegt, in dem der Beteiligte zu 5. nur Miterbe in einer
Erbengemeinschaft war, der die Eigentumsrechte als Gesamthandsgemeinschaft
zustanden, ist vorliegend nicht zu prüfen. Denn infolge der wegen Versäumung der Frist
des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Anfechtungsantrags
des Beteiligten zu 5., der sich gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998
gefassten Beschlüsse richtete, steht zwischen den Beteiligten des vorliegenden
Verfahrens, die auch an jenem Verfahren beteiligt waren, bindend fest, dass auch der auf
dieser Versammlung gefasste Beschluss zu den Wohngeldrückständen für die Jahre 1993
bis 1997 gültig ist.
Verfahrensgegenstand eines Anfechtungsantrags ist die Gültigkeit des angegriffenen
Beschlusses. Aufgrund eines solchen Antrags hat das Gericht im Hinblick auf die
umfassende Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 45 Abs. 2 WEG die
angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nicht nur auf Anfechtungs-, sondern auch auf
Nichtigkeitsgründe zu untersuchen (BGH NJW 2003, 3550, 3554). Somit wird durch eine
Entscheidung, durch die ein im Wege der Anfechtung geltend gemachter Antrag auf
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen als unbegründet abgewiesen wird, zugleich
festgestellt, dass hinsichtlich des angegriffenen und überprüften Beschlusses auch keine
Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. BayObLGZ 1980, 29, 36; FGPrax 2003, 217, 218; OLG
Zweibrücken FGPrax 2005, 18, m.w.N.; Weitnauer-Lüke, WEG, 9. A., § 23 WEG Rn. 31;
Niedenführ/Schulze, WEG, 7. A., § 43 Rn. 64). Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag
wegen der Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG zurückgewiesen wird.
Entscheidend ist hierbei, dass die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG keine Frist des
Verfahrensrechts, sondern eine materiellrechtliche Ausschlussfrist ist. Ein verspäteter
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Antrag ist daher als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1998, 3648;
BayObLG NJW-RR 1990 210, 211; Weitnauer-Lüke, a.a.O., § 23 Rn. 28) . Es gilt nichts
anderes als bei der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (BayObLG, a.a.O.). Auch dort
aber darf die verspätete Anfechtungsklage wegen der Übereinstimmung von Anfechtungs-
und Nichtigkeitsfeststellungsklage wegen der Verspätung nur dann als unbegründet
abgewiesen werden, wenn kein Nichtigkeitsgrund festzustellen ist (MüKomm AktG-Hüffer,
2.A., § 246 Rn. 33).
Selbst wenn also bei der Vorentscheidung über den Antrag auf Ungültigerklärung der
Eigentümerbeschlüsse vom 21.07.1998 ein Nichtigkeitsgrund, nämlich die hier vom
Beteiligten zu 5. geltend gemachte fehlende Beschlusskompetenz der Versammlung,
übersehen worden sein sollte, wäre dies vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die in der
Zurückweisung als unbegründet enthaltene und die Beteiligten bindende Feststellung,
dass auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, verbietet dies.
b)
Damit können die Beteiligten zu 1. bis 4. vom Beteiligten zu 5. über den vom Landgericht
zuerkannten Betrag hinaus auch die in dem Beschluss vom 21.07.1998 festgesetzten
Wohngeldrückstände von 7.299,04 DM für die Zeit von 1993 bis 1997 unter Abzug der
hierauf erbrachten Zahlung verlangen. Gemäß seiner eigenen Leistungsbestimmung hat
der Beteiligte zu 5. auf diese Forderung 5.676,04 DM gezahlt, so dass noch 1.623,00 DM =
829,83 EUR offen stehen. Hieraus folgt zugleich, dass der Beteiligten zu 5. keinen
Rückzahlungsanspruch hat, den er dem Zahlungsbegehren im Wege der Aufrechnung
entgegenhalten könnte.
Ferner stehen den Beteiligten zu 1. bis 4. weitere 0,21 EUR auf die am 17.11.2000
beschlossene Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999 zu. Dieser Betrag ergibt sich
daraus, dass das Landgericht bei dem Abzug von 151,89 DM von 579,35 DM irrtümlich zu
einem Ergebnis von 427,04 DM kam, richtig hingegen sind 427,46 DM. Hierbei handelt es
sich um einen offensichtlichen Fehler, der entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit auch
vom Rechtsbeschwerdegericht berichtigt werden kann.
c)
Der Zinsanspruch ist im zugesprochenen Umfang aufgrund des Verzugs des Beteiligten zu
5. gerechtfertigt. Hinsichtlich der am 01.05.2000 bereits fälligen Forderung beträgt der
Zinssatz jedoch nur 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB a.F., Art 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Letzteres
gilt für die aufgrund des Beschlusses vom 21.07.1998 noch zu zahlenden 829,83 EUR.
Soweit dieser geringere Zinssatz vom Landgericht auch für einen Betrag von 527,37 EUR
festgesetzt worden ist, ist die Entscheidung nicht angegriffen worden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten entsprechend dem Obsiegen und
Unterliegen nicht nur die Gerichtskosten insgesamt zu tragen haben, sondern auch die
außergerichtlichen Kosten, da es sich bei dem vorliegenden Zahlungsverfahren um ein
dem Zivilprozess vergleichbares Verfahren handelt. Hierbei sind angesichts des
geringfügigen und kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Unterliegens der Beteiligten zu
1. bis 4. die Grundsätze des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten.