Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.2006

OLG Düsseldorf: beendigung, klagerücknahme, ausdehnung, gesetzeslücke, hauptsache, ausnahme, unterlassen, rechtsnorm, abweisung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 57/06
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 57/06
Leitsätze:
§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG
Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des
Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der
Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18.05.2006 gegen den
Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
20.4.2006 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
I.
1
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG kraft Zulassung
durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, namentlich eine
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 66 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz GKG, § 546 ZPO.
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Das Landgericht hat die hier fragliche Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend
angewandt. Danach schuldet der Antragsteller im Insolvenzeröffnungsverfahren die
entstandenen Auslagen nur bei Abweisung oder Rücknahme des Antrags. Entgegen
der Auffassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum für eine Ausdehnung der
Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der
Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO. Insoweit schließt sich der Senat der
Auffassung des OLG Köln im Beschluss vom 11.10.2005 (17 W 91/05; MDR 2006, 471 f)
an.
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Für die Gerichtskostenhaftung bedarf es einer gesetzlichen Haftungsgrundlage. Auch
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Gerichtskosten für Verfahren nach der Insolvenzordnung dürfen nach § 1 GKG nur nach
dem GKG erhoben werden. In § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG wird die Haftung des
Antragstellers für Auslagen ausdrücklich für die Fälle bestimmt, in denen der Antrag
abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; weitere Fälle werden nicht genannt.
Insoweit steht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG einer
erweiternden Auslegung entgegen. Die Formulierung "wird der Antrag
zurückgenommen oder abgewiesen" ist eindeutig. Eine Erledigterklärung kann auch
nicht im weitesten Sinne als Klagerücknahme aufgefasst werden. Die Klagerücknahme
wird vom Gläubiger gerade erklärt, um die mit einer Klagerücknahme verbunden Folgen
zu vermeiden.
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Darüber hinaus ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis innerhalb des § 23 Abs.1 GKG zu
beachten, welches der Gesetzgeber für die Kostenhaftung des Antragstellers im
Insolvenzverfahren bestimmt hat. Anders als in bürgerlichen Streitigkeiten, in denen
nach § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller für "die Kosten" (Gebühren und Auslagen)
haftet, unterscheidet die Vorschrift des § 23 Abs. 1 GKG ausdrücklich zwischen der
Haftung für Gebühren (Satz 1) und der Haftung für die Auslagen (Satz 2). Für die
Gebühren haftet der Antragsteller ohne Einschränkung nach Satz 1, für Auslagen in den
in Satz 2 aufgeführten Fällen. Dementsprechend handelt es sich bei der
Auslagenhaftung im Insolvenzverfahren um eine Ausnahmeregelung.
Ausnahmetatbestände sind jedoch – wenn überhaupt - nur mit größter Zurückhaltung
erweiterungsfähig.
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Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 2
GKG eigentlich alle Fälle der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens (mit
Ausnahme des Eröffnungsbeschlusses) erfassen wollte, die Norm mithin eine
unbewusste Gesetzeslücke aufweise. Für eine unbewusste Gesetzeslücke fehlt
jeglicher Anhalt. Hier führt auch der Hinweis darauf nicht weiter, der Gesetzgeber habe
im Zeitpunkt der Schaffung der wortgleichen Vorläufernormen § 96 GKG (1950) und §
50 GKG (1975) die Möglichkeit der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens
entsprechend § 91 a ZPO noch nicht im Blick gehabt, weil diese noch nicht rechtlich
anerkannt war. Dies erklärt nicht, warum der Gesetzgeber nicht die letzte Änderung der
Norm zum 01.07.2004 genutzt hat, um die zwischenzeitlich anerkannte Beendigung
durch Erledigung in den Wortlaut aufzunehmen. Gerade der Umstand, dass er dies
unterlassen hat, spricht für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.
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Auf die Frage, ob eine Ausdehnung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG über ihren Wortlaut
hinaus interessengerecht oder zweckmäßig wäre, kann es unter den genannten
Umständen nicht ankommen. Eine Haftung für Gerichtskosten bedarf einer gesetzlichen
Grundlage, an der es aus den dargelegten Gründen fehlt.
8
II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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