Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.01.2008

OLG Düsseldorf: beschränkung, beschwerderecht, anmerkung, vergleich, bewilligungsverfahren, urschrift, genehmigung, scheidungsverfahren, gebühr, einwilligung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 28/07
Datum:
08.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 28/07
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.07.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 03.07.2007
wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht erstattet.
I.
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Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.07.2007 (Bl. 81 ff PKH-Heft) gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 03.07.2007 (Bl. 77 PKH-
Heft) ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch
unbegründet.
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1.
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Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Absetzung der angemeldeten
Kosten für die Reise des in Kaarst ansässigen Antragstellers für die Vertretung der
ebenfalls in Kaarst wohnhaften Partei zu den Terminen vor dem Amtsgericht Neuss am
24.01.2007 in Höhe von EUR 6,- Fahrtkosten und EUR 20,- Abwesenheitsgeld nebst
Mehrwertsteuer. Der Antragsteller ist lediglich "zu den Bedingungen eines
ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet worden; dies ist für das
Kostenfestsetzungsverfahren bindend.
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a.
5
Der Antragsteller ist der von ihm vertretenen Partei im Wege der Prozesskostenhilfe mit
der Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes"
beigeordnet worden. Diese eingeschränkte Beiordnung erfolgte bereits durch Beschluss
vom 30.07.2005 für den unter dem Az. 50 F 282/05 geführten Scheidungsantrag. Darauf,
dass dieser Beiordnungsbeschluss in der ihm übermittelten Ausfertigung keine
Einschränkung enthält (Bl. 33 PKH-Heft), kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg
berufen. Die bei den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses vom 30.07.2005 im
Verfahren 50 F 282/05 (Bl. 30 PKH-Heft) enthält ausdrücklich die Einschränkung "zu
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den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes". Maßgeblich ist insoweit stets
die Urschrift des Beschlusses (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 32, § 120
Rn. 3). Im übrigen ist die einschränkende Beiordnung - nach Verbindung dieses
Verfahrens mit dem zuvor eingeleiteten Scheidungsverfahren des Verfahrensgegners
50 F 43/05 durch Beschluss vom 22.08.2005 (Bl. 14 GA) – wiederholt worden im
Beschluss vom 26.09.2005 (Bl. 35 PKH-Heft). Hierin erfolgte "zur Klarstellung" die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers auch für das
Verfahren 50 F 43/05 "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" (Bl.
35 PKH-Heft).
b.
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Durch die fragliche Einschränkung wird die Beiordnung zwar nicht gegenständlich, wohl
aber in gebührenrechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Der beigeordnete Anwalt, der bei
dem Prozessgericht zugelassen ist, aber seinen Wohnsitz bzw. seine Kanzlei nicht am
Ort des Prozessgerichts hat, soll nicht mehr Gebühren erhalten als ein am Ort des
Prozessgerichts ansässiger Anwalt.
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Eine solche Einschränkung sieht das Gesetz zwar nicht vor. § 121 Abs. 3 ZPO regelt
eine Einschränkung der Beiordnung lediglich für Rechtsanwälte, die nicht bei dem
Prozessgericht zugelassen sind. Eine Sonderregelung für Mehrkosten, die dadurch
entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen
Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder
eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, war in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
geregelt, ist aber in die Neufassung des § 46 RVG nicht übernommen worden. Nach der
Gesetzesbegründung zu § 46 RVG im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom
05.05.2004 erschien § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein
bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann,
wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, entbehrlich (vgl. BT-Drcks. 15/1971, S.
200). Dies spricht dafür, dass ein beim Prozessgericht zugelassener, nicht am Ort, wohl
aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt
beizuordnen sein sollte, mithin etwaige daraus resultierende Mehrkosten nach Maßgabe
des § 46 RVG erstattungsfähig sein sollten (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn.
13).
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Ob die erfolgte Einschränkung letztlich zu Recht erfolgt ist, ist allerdings im Verfahren
nach § 55 RVG nicht zu prüfen. Der Vergütungsanspruch richtet sich gemäß § 48 RVG
nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt
beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und
Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-
rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. Zöller-Philippi, § 121 Rn. 13, 42).
Bei dem Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich um ein justizförmiges
Verwaltungsverfahren (vgl.
Überprüfung der Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts"
nicht in Betracht (vgl. OLG Celle MDR 2007, 865; OLG München MDR 2000, 1455f;
Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 Rn. 17 iVm § 46 Rn. 30
d). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Beiordnungsbeschluss enthaltenen
Beschränkung liefe nicht nur dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider, sondern
würde auch die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen. Daher
vermag der Senat der abweichenden Auffassung nicht zu folgen, dass die gesetzlichen
Regelungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe keine Beschränkung von dessen Gebührenansprüchen kenne,
mithin eine erfolgte Beschränkung des Gebührenanspruchs für das
Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich sei (so OLG Hamm FamRZ 1995, 748f; OLG
Düsseldorf (3. FamSenat) FamRZ 1993, 819).
Dem Festsetzungsbeamten ist auch nicht die Prüfung aufzuerlegen, ob der
beigeordnete Rechtsanwalt sich vor der Beiordnungsentscheidung mit der
Einschränkung einverstanden erklärt hat (so OLG Karlsruhe MDR 2001, 1315f) oder ob
bereits der Beiordnungsantrag im Sinne eines Einverständnisses einschränkend
ausgelegt werden kann (so für den nicht zugelassenen Anwalt: BGH NJW 2006, 3783f).
Die Belange der Partei bzw. des beigeordneten Anwalts werden durch die Möglichkeit
der Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung ausreichend geschützt. Die
betroffene Partei hat ein Beschwerderecht unmittelbar aus § 127 ZPO, weil sie am
Bewilligungsverfahren beteiligt ist; dem betroffenen Rechtsanwalt wird – obwohl nicht
am Bewilligungsverfahren beteiligt – wegen möglicher gebührenrechtlichen Folgen ein
Beschwerderecht analog § 127 ZPO zugestanden (vgl. OLG Köln MDR 2005, 1130f;
OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; Zöller-Philippi, § 121 Rn. 13). Machen weder die
Partei noch der Anwalt von dem Beschwerderecht Gebrauch, besteht demnach im
Festsetzungsverfahren auch kein Bedürfnis für eine Überprüfung der im
Beiordnungsbeschluss enthaltenen gebührenrechtlichen Einschränkung. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung, ob man das Tätigwerden des Anwalts trotz
der ihm bekannt gewordenen Einschränkung als nachträgliche konkludente
Einwilligung auslegen kann (so wiederum OLG Karlsruhe MDR 2001, 1315f).
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2.
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Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die auf die Erinnerung des
Bezirksrevisors erfolgte Absetzung der Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 in
Höhe von EUR 85,- nebst Mehrwertsteuer.
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Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Neuss am
24.01.2007 bezüglich der eingeholten Auskünften der Rentenversicherungsträger
erklärt, hiergegen keine Einwände zu erheben, und nachfolgend im Hinblick auf die
geringe Höhe der auszugleichenden Anwartschaften einen "Vergleich" geschlossen, in
dem es heißt. "Wir verzichten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und
bitten übereinstimmend um familienrechtliche Genehmigung". Hierdurch ist für den
Verfahrensbevollmächtigten keine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 angefallen.
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Die Gebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung I Satz 1 1. Halbsatz "für die
Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit
der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der beiderseitigen Verzichtserklärungen stand
aufgrund der eingeholten Auskünfte bereits fest, wem und in welcher Höhe ein
Ausgleichsanspruch zustand. Der Umstand, dass die nachfolgende Vereinbarung als
Vergleich bezeichnet worden ist, löst den Gebührentatbestand nicht aus; es kommt nicht
auf die Bezeichnung, sondern den Inhalt der Vereinbarung an. Unter diesen Umständen
bedarf es keiner Entscheidung zu der in der Rechtssprechung unterschiedlich
beantworteten Frage, ob hier die amtliche Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1000 I Satz 1 2.
Halbsatz eingreift, wonach keine Einigungsgebühr entsteht, wenn sich der Vertrag
"ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" beschränkt (vgl. OLG
Stuttgart, JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 409f; OLG Nürnberg JurBüro
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2007, 27). Eine Einigungsgebühr fällt bereits deshalb nicht an, weil weder Streit noch
Ungewissheit über die Ausgleichsberechtigung und –höhe bestand (vgl. OLG Hamm,
OLGR 2007, 230).
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.
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