Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.07.2004

OLG Düsseldorf (zpo, höhe, beweisverfahren, kläger, verwertung, beweisaufnahme, verhandlung, klageschrift, umstände, beweiserhebung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 W 8/04
Datum:
26.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-22 W 8/04
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landge-
richts Krefeld vom 04. Februar 2004 wird teilweise abgeändert. Die von
der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Krefeld vom
06.01.2004 an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf
1.910,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
15.01.2004 festgesetzt
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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I.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Pflasterarbeiten in
Anspruch genommen. Zum Beweis von Mangel und Höhe der
Mängelbeseitigungskosten hat er sich in der Klageschrift auf die Feststellungen des
Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. berufen, das im zwischen den Parteien
durchgeführten selbständigen Beweisverfahren erstattet worden war. Die Beklagte ist
dem in der Klageerwiderung hinsichtlich der vom Sachverständigen kalkulierten Höhe
der Mängelbeseitigungskosten entgegengetreten. Im Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 25.11.2003 findet sich vor der nachfolgenden Antragstellung der
folgende Hinweis:
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"Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage begründet sein dürfte. (...) Im Übrigen
hat das Gericht keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen B. auch
der Höhe nach zu folgen."
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Es sollte danach im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Innerhalb der den
Parteien eingeräumten Schriftsatzfrist erkannte die Beklagte die Klageforderung an und
es erging Anerkenntnisurteil. Die Festsetzung der vom Prozessbevollmächtigten des
Klägers geltend gemachten 10/10 Beweisgebühr wurde abgelehnt. Hiergegen wendet
sich der klägerische Prozessbevollmächtigte.
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II.
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Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" des Prozessbevollmächtigten
des Klägers ist zulässig und begründet.
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Die geltend gemachte Beweisgebühr nebst Mehrwertsteuer ist in die
Kostenausgleichung einzustellen.
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Die Verwertung der in dem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für eine Berücksichtigung der
entsprechenden Kosten bei der Kostenausgleichung im Hauptsacheprozess (vgl.
Beschlüsse des Senats vom 03.12.2003 - I-22 W 42/03- und 26.03.2004 -I-22 W 4/04-;
BGH NJW 2003, 1322, 1323 unter Hinweis auf OLG Schleswig JurBüro 1991, 962).
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Dies gilt auch im Hinblick auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallene
Beweisgebühr gemäß §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Diese ist gemäß § 37 Nr. 3
BRAGO dann im Hauptsacheverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht zum
Ausdruck bringt, dass durch die Benutzung des Ergebnisses des selbständigen
Beweisverfahrens beweisbedürftige Umstände geklärt werden sollen (Thomas/Putzo-
Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 493 Rn. 1). Gemäß § 493 ZPO steht die selbständige
Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht dann gleich, wenn
sich eine Partei auf -streitige- Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben
wurde. Ein besonderer Verwertungsantrag oder -beschluss ist nicht erforderlich.
Ausreichend ist, dass die Beweisverwertung protokolliert und über ihr Ergebnis
verhandelt wird (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., §
493 Rn. 5; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rn. 1).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat sich in der Klageschrift
auf die Feststellungen des Gutachtens des selbständigen Beweisverfahren berufen. Die
Beklagte ist dem in der Klageerwiderung hinsichtlich der vom Sachverständigen
kalkulierten Höhe der Mängelbeseitigungskosten entgegengetreten. Durch den Hinweis
in der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht hinreichend zum Ausdruck
gebracht, dass es das Gutachten hinsichtlich des noch streitigen Punktes der Höhe der
Entscheidung zugrunde zulegen gedachte, es also zur Klärung beweisbedürftiger
Umstände herangezogen werden sollte. Dass die Beklagte dann im Rahmen des
anschließenden schriftlichen Verfahrens die Klageforderung anerkannte, so dass es zu
einer Verwertung des Gutachtens im Urteil nicht mehr kommen konnte, steht der
Berücksichtigung der angefallenen Beweisgebühr nicht entgegen. Dies wird bereits
daraus deutlich, dass ein Anerkenntnisurteil nach einer vor dem Prozessgericht
durchgeführten Beweisaufnahme der Erstattungsfähigkeit der Beweisgebühr ebenfalls
nicht entgegensteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO die
Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.
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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 563,76 EUR.
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Dr. F.
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