Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2004

OLG Düsseldorf (kläger, hotel, begründeter anlass, unterbringung, zpo, erklärung, beschwer, sohn, vereinbarung, begriff)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 21/04
Datum:
30.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 21/04
Tenor:
Die gegen das am 18. November 2003 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg gerichtete Berufung der Kläger
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger, und zwar zu 82
% der Kläger zu 1. und zu 18 % die Klägerin zu 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Die Kläger begehren Minderung des Reisepreises i.H.v. 1.073 € (zur Zahlung an den
Kläger zu 1.). Sowie Schadensersatz i.H.v. 3.580 € für den Kläger zu 1. und i.H.v. 1.000
€ für die Klägerin zu 2. wegen Mängeln einer vom Kläger zu 1. für sich, die Klägerin zu
2. (seine Ehefrau) und die beiden gemeinsamen – sechs und drei Jahre alten – Kinder
vom Kläger zu 1. gebuchten Flugreise nach K (Hotel I B) vom 2. bis zum 16. Juli 2002.
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Bereits am 3. Juli 2002 beschwerte sich der Kläger zu 1. bei der Reiseleitung über die
Unterbringung in einem Agebäude statt im Haupthaus sowie (so das Klägervorbringen)
weitere Mängel (Beschaffenheit des Strandes und des zum Hotel führenden Weges)
und unterzeichnete eine mit "Umbuchung/Beanstandung" überschriebene Erklärung, in
der es u.a. heißt:
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"... Hotelwechsel auf eigenen Wunsch! Gäste haben wie gebucht APC, AN, HP erhalten.
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...
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Nachzahlung: 542 €
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Mit dem Erhalt des genannten Erstattungsbetrages/Abhilfeangebots sind alle meine
Ansprüche abgegolten.
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..."
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Der Kläger zahlte den genannten Betrag nach und zog am 4. Juli 2002 mit der Familie in
das von der Reiseleitung angebotene Hotel C R. Auch bezüglich dieses Hotels machen
die Kläger Mängel geltend.
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Die Beklagte hat eingewandt, die Kläger seien im Hotel I B buchungsgemäß im
Agebäude untergebracht worden, Mängel der geschuldeten Reiseleistung habe es nicht
gegeben, seien auch nicht gerügt worden, und beruft sich auf die schriftliche Erklärung
vom 4. Juli 2002.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Hinsichtlich der gerügten Mängel sei bei beiden Hotels eine Abweichung der Ist- von
der Sollbeschaffenheit nicht ersichtlich; mit der Erklärung vom 4. Juli 2002 sei betreffend
das Hotel I B trotz etwa gegebener fehlerhafter Unterbringung, wegen des
Schotterweges und der klägerseits getragenen Kosten für den Umzug in das Hotel C R
ohnehin der Verzicht auf Minderungs- und Ersatzansprüche erklärt worden.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen und geltend machen, das Landgericht habe
ihren Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt.
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Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
angefochtene Urteil und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Den Klägern stehen weder der geltend gemachte Minderungsanspruch (§§ 651c Abs. 1,
651d Abs. 1 n.F. BGB) noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§ 651f
Abs. 1, 2 BGB) zu.
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1. Mit zutreffenden Erwägungen , auf die Bezug genommen wird (S. 4, 5, 6 des Urteils)
hat das Landgericht Reisemängelansprüche betreffend die Unterbringung der Kläger in
einem Agebäude des Hotels I B, wegen des Schotterweges und der
Strandbeschaffenheit verneint.
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Abgesehen davon, dass sich eine fehlerhafte Unterbringung nicht feststellen lässt, der
beanstandete Schotterweg aus den von ihnen vorgelegten Prospektmaterial (Bl. 70)
anhand des Lichtbildes erkennbar ist und auch im Text von einem asphaltierten Weg
nicht die Rede ist (ein solcher also nicht geschuldet war), haben die Kläger durch die in
der schriftlichen Vereinbarung vom 3. Juli 2002 enthaltene Abgeltungsklausel (Bl. 13)
auf alle Ansprüche aus etwaigen Mängeln dieser Unterkunft verzichtet, also auch auf
Schadensersatzansprüche. Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung ist eindeutig.
Davon wurde auch der geltend gemachte Umzugsaufwand erfasst.
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Auch die sonstigen Umstände vermögen einen Reisemangel nicht zu begründen. Die
Strandbeschaffenheit ist im Prospekt als "Kies/Sandstrand" beschrieben. Aus dem Foto
(Bl. 70) ist deutlich zu erkennen, dass der Strand gerade an der Wasserseite in
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erheblicher Breite aus sehr grobem Kies (Steinen) besteht. Derart grober Kies ist nach
allgemeiner Lebenserfahrung auch mit scharfkantigen Steinen durchsetzt. Ein
Sandstrand, der nur hin und wieder Kiessteine aufweist, war nicht geschuldet.
Die am 3. Juli 2002, also bereits an dem der Ankunft folgenden Tag erfolgte Umbuchung
der Kläger war daher nicht durch Reisemängel veranlasst, sondern geschah – wie auch
schriftlich von ihnen erklärt – "auf eigenen Wunsch" der Kläger, sogar gegen von ihnen
akzeptierte und geleistete Nachzahlung aufgrund der Preisdifferenz der beiden
Hotelanlagen. Die Abgeltungsklausel schließt daher auch die Geltendmachung von
Ansprüchen auf Ersatz der Transportkosten zum Hotel C R und der Mehrkosten für
dieses neue Hotel aus.
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2. Das Hotel C R haben die Kläger vor Ort "sehenden Auges" und – wie ausgeführt –
aus eigenem Entschluss gewählt.
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Dass hier Leistungszusagen der Beklagten nicht eingehalten waren, lässt sich nicht
feststellen. Die Prospektangaben für das Hotel I B sind für das ebenfalls zu den
Vertragshotels der Beklagten gehörende Hotel C R nicht zugrunde zu legen. Die
Prospektbeschreibung des letzteren haben die Kläger nicht vorgelegt und auch sonstige
Leistungszusagen der Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen, aus denen sich
ergeben könnte, dass es sich bei den mit der Berufung noch geltend gemachten
Umständen um Reisemängel, für die die Beklagte einzustehen haben könnte, handelte.
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen.
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Soweit die Beklagte selbst einräumt, auch im Hotel C R sei ein Kinderbecken
geschuldet gewesen, vermag der Senat ebenfalls keinen Mangel zu erkennen. Die
unstreitige Tiefe des Beckens von 1,10 m erfüllt die diesbezüglichen Anforderungen.
Naturgemäß beinhaltet der Begriff "Kinderbecken" einen Spielraum, der sich
grundsätzlich daran orientieren muss, dass damit die Mehrzahl des entsprechenden
Personenkreises erfasst ist. Bezogen auf die nach allgemeinen Sprachgebrauch
dadurch angesprochene Altersgruppe liegt eine Wassertiefe von 1,10 m innerhalb eines
solchen Bereichs. Gerade weil der damals 6-jährige Sohn der Kläger erkennbar am
unteren Ende der insoweit relevanten Altersgruppe lag und der Begriff "Kinderbecken"
eben ohnehin wenig bestimmt ist, hätten die Kläger – wollten sie die Eignung des
Beckens auch für ihren Sohn konkret sichergestellt wissen – nachfragen müssen. Auch
dass die Kläger – so belegt ihr eigenes Vorbringen – offensichtlich ein "Plansch- oder
Babybecken" erwartet und erhofft haben, in dem auch ihre dreijährige Tochter hätte
stehen können, ändert an der Beurteilung nichts, denn ein solches war von der
Beklagten auf keinen Fall geschuldet. Mangels Mängeln steht den Klägern auch nicht
der von ihnen jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 2
BGB zu.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Anspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Begründeter Anlass zur Zulassung der Revision besteht in vorliegender
Einzelfallentscheidung nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.653 € (Anträge zu 2-4) 1.000 € (Antrag zu 5) 5.653
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Beschwer des Klägers zu 1.: 4.653 € Beschwer der Klägerin zu 2.: 1.000 €
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