Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.01.2004

OLG Düsseldorf: hund, rasse, verordnung, taxifahrer, transport, unterbringung, fahrgast, fahrzeug, beförderungspflicht, erschütterung

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I
Datum:
28.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts X vom 23. April 2003 aufgehoben.
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine
notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der als Taxifahrer tätig ist, mit Urteil vom
23. April 2003 wegen vorsätzlicher Beförderungsverweigerung eine Geldbuße von
150,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag, die
Rechtsbeschwerde zuzulassen. Diesem Antrag, dem die Generalstaatsanwaltschaft
beigetreten ist, hat der Einzelrichter entsprochen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Freisprechung des Betroffenen.
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Der Senat muss nicht entscheiden, ob die erhobene Verfahrensrüge, mit der die
Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet wird, zulässig und begründet ist, weil
das Urteil des Amtsgerichts jedenfalls auf die Sachrüge aufzuheben ist.
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Der Amtsrichter hat den Betroffenen zu Unrecht wegen vorsätzlicher
Beförderungsverweigerung verurteilt. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 3 lit. c) i. V. m. Abs. 2 PBefG, wonach eine vorsätzliche oder fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen die in § 22 PBefG angeordnete Beförderungspflicht eines
Taxiunternehmers mit einer Geldbuße geahndet werden kann, liegt nicht vor. Der
Betroffene hat nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen.
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Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene sei als
angestellter Taxifahrer von seinem Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
OWiG ausdrücklich beauftragt worden, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen. Der Betroffene war deshalb
grundsätzlich nach § 22 PBefG zur Beförderung von Fahrgästen verpflichtet.
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Aufgrund der vom Amtsgericht festgestellten Besonderheiten durfte der Fahrtauftrag
indes abgelehnt werden.
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Die Zeugin H, deren Beförderung der Betroffene nach den Feststellungen des
angefochtenen Urteils verweigert hat, wollte nicht allein gefahren werden, sondern
bestand darauf, dass ein Hund der Rasse Dobermann in dem Taxifahrzeug des
Betroffenen auf einem Teil der zurückzulegenden Strecke mitgenommen wird. Dem
Urteil entnimmt der Senat weiter, dass es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen um
einen Kraftwagen mit Stufenheck handelt, der einen räumlich vom übrigen
Fahrzeuginneren abgetrennten Kofferraum aufweist. Der Innenraum für Personen ist
mithin - im Gegensatz zu Kombifahrzeugen und sogenannten Großraumtaxis - deutlich
von der Fläche getrennt, die zur Unterbringung von Gegenständen vorgesehen ist. Ein
Taxifahrer, der ein derartiges Fahrzeug bereithält, ist nicht verpflichtet, darin einen Hund
von der Größe eines Dobermanns zu transportieren.
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Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Fahrgast Tiere mitbringen darf und
diese mit einem Taxifahrzeug befördert werden müssen (BayObLG DAR 1986, 91;
Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2004, § 15 BOKraft
Rdnr. 1). Die Mitnahme von Tieren erfolgt in Erweiterung des
Personenbeförderungsvertrages (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 2003, § 1
PBefG Rdnr. 13). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere dann,
wenn den geltenden Vorschriften nicht genügt werden kann, kann ein Taxifahrer die
Beförderung eines Tieres ablehnen (BayObLG a. a. O.).
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Eine Unterbringung eines Hundes gleich welcher Rasse im Kofferraum scheidet - auch
für kurze Strecken - bereits aus Gründen des Tierschutzes aus. Im Fahrgastraum eines
Kraftwagens mit Stufenheck kann ein Hund von der Größe eines Dobermanns indes
nicht unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften transportiert werden.
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Dem Amtsrichter ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Verordnung über
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Sraßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und damit auch deren § 12 Abs. 5, wonach
Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden dürfen, hier keine Anwendung finden
kann. Nach § 1 Abs. 1 gilt diese Verordnung nur für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; sie gilt mithin gerade nicht für
Taxifahrzeuge.
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Jedoch findet § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft) Anwendung. Diese Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 für
Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie
den Vorschriften des PBefG unterliegen. Sie erfasst mithin auch die Beförderung mit
Taxifahrzeugen (BayObLG a. a. O.). § 15 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ordnet an, dass Tiere
nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden dürfen.
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Der Hund der Zeugin H kann allein aufgrund seiner Größe im Fahrgastraum eines
Fahrzeuges mit Stufenheck nur dann untergebracht werden, wenn er sich - zumindest
mit einem Teil seines Körpers - auf einem Sitzplatz befindet. Gerade dies untersagt aber
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BOKraft. Ein Transport außerhalb eines Sitzplatzes, insbesondere in
den Fußräumen, scheidet aus, weil diese Räume zu klein sind für einen Hund der
Rasse Dobermann, der eine Widerristhöhe bis zu 70 cm erreichen kann. Bereits wegen
der fehlenden Möglichkeit der Unterbringung außerhalb eines Sitzplatzes durfte der
Betroffene den Fahrauftrag ablehnen.
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Darüber hinaus hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BOKraft, der nach Satz 2 auch für Tiere
gilt, der Fahrgast Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht
belästigt werden können.
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Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Transport des Tieres der
Zeugin H - unabhängig davon, wo es untergebracht worden wäre - die Sicherheit und
Ordnung des Taxibetriebes gefährdet hätte. Es ist möglich, dass der Hund - etwa im
Falle eines plötzlichen Abbremsens, bei einer überraschenden Erschütterung des
Fahrzeuges oder dann, wenn das Tier einen anderen Hund außerhalb des
Taxifahrzeuges wahrnimmt - unvorhersehbar reagiert und damit die Konzentration des
Betroffenen auf das Führen des Fahrzeuges und die Verkehrssicherheit sowie den
Betroffenen selbst gefährdet. Es sind außer den genannten weitere Anlässe denkbar,
die dazu führen können, dass der Hund der Zeugin plötzlich in einer Weise reagiert, die
zuvor nicht eingeschätzt werden kann. Bei der Beurteilung der damit
zusammenhängenden Gefahren ist sowohl die Größe des Tieres als auch die
Zugehörigkeit zu der Rasse Dobermann von Bedeutung. Derartige Hunde sind
gerichtsbekannt körperlich kräftig. Der Betroffene als Fahrer eines Taxifahrzeuges mit
Stufenheck musste die mögliche Gefährdung nicht hinnehmen. Der Transport des
Hundes kann ihm unter diesen Bedingungen nicht zugemutet werden.
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Da die Feststellungen des Amtsgerichts - im Gegensatz zu der vorgenommenen
rechtlichen Bewertung - vollständig und widerspruchsfrei sind und darüber hinaus
auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue
Feststellungen zu erbringen vermag, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der
Betroffene freizusprechen, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.
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