Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2003

OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, auflage, eigenschaft, erlass, befangenheit, mangel, angeklagter, bestandteil, bedachter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 127-129/03
23.04.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf
3. Strafsenat
Beschluss
III-3 Ws 127-129/03
Amtsgericht Mettmann
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2001
wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2001
wird
a) als unzulässig verworfen, soweit die Entscheidung über das gegen die
Vorsitzende Richterin am Landgericht D.-M. gerichtete
Ablehnungsgesuch angegriffen wird,
b) als unbegründet verworfen, soweit die Entscheidung über den von
dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand angegriffen wird.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die sofortige
Beschwerde gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
G r ü n d e
I
Das Amtsgericht Mettmann hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Juli 2001 wegen
Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe
verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
10. Juli 2001 hat er durch seinen Verteidiger die Vorsitzende der für die Durchführung des
Berufungsverfahrens zuständigen kleinen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit
ablehnen lassen. Dieses Gesuch ist - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - durch
den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Da der Angeklagte zu der am selben Tage stattfindenden Berufungshauptverhandlung
nicht erschienen war, ist seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen
worden. Durch Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die kleine Strafkammer sowohl das
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Gesuch des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Berufungshauptverhandlung - als unbegründet - als auch ein weiteres gegen die
Kammervorsitzende gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten - als unzulässig -
verworfen. Auch gegen diese beiden Entscheidungen wendet sich der Angeklagte mit
seinen sofortigen Beschwerden.
II
1.
Die gegen die Zurückweisung bzw. Verwerfung der Ablehnungsgesuche gerichteten
sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Bei der abgelehnten Richterin handelt es sich um
eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, so dass eine isolierte
Anfechtung der Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche nicht statthaft ist.
Etwas anderes ergibt sich für die Beschwerde gegen die in dem Beschluss vom 23. Juli
2001 getroffene Entscheidung über das zweite Ablehnungsgesuch auch nicht daraus, dass
die Berufung des Angeklagten unter dem Vorsitz der abgelehnten Richterin bereits zuvor
mit Urteil vom 11. Juli 2001 verworfen worden war. Zwar endet die Eigenschaft als
erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich mit der
Urteilsfällung (vgl. RGSt 43, 179 [181]; KG NZV 2002, 334 [335]; OLG Celle Nds.Rpfl. 1982,
100; NJW 1960, 210; OLG München MDR 1982, 773; OLG Schleswig SchlHA 1953, 246;
LG Düsseldorf StV 1991, 410 [411]; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 28
Rn. 15; Lemke in HK-StPO, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; Pfeiffer in KK-StPO, 4. Auflage, § 28 Rn.
3; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 28 Rn. 6; Rudolphi in SK-StPO, 4. Auflage, § 28 Rn.
10). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Urteil handelt, durch das die
Berufung eines Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden ist. In
dieser Verfahrenssituation besteht die Besonderheit, dass die Richter, die an der
Urteilsfällung mitgewirkt haben, ggf. aufgrund einer neuen Hauptverhandlung über den
Anklagevorwurf entscheiden müssen, wenn dem Angeklagten gemäß § 329 Abs. 3 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. Aus diesem Grunde endet die
Eigenschaft als erkennender Richter erst mit Ablauf der Frist zur Stellung des
Wiedereinsetzungsgesuchs bzw. mit dessen rechtskräftiger Zurückweisung, da erst dann
feststeht, dass der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr mit
einer Entscheidung über den Anklagevorwurf befasst sein wird.
Soweit das Oberlandesgericht München (MDR 1982, 773) die Eigenschaft als erkennender
Richter bereits mit dem Erlass des Verwerfungsurteils für beendet hält (so im Ergebnis
auch OLG Celle Nds.Rpfl. 1982, 100; KG a.a.O.; OLG Stuttgart OLGSt Nr. 2 zu § 28 StPO;
Meyer-Goßner a.a.O.; Wendisch a.a.O.; Rudolphi a.a.O.), weil andernfalls die Frage der
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch
zurückweisende oder verwerfende Entscheidung unlösbar in der Schwebe bleibe, vermag
der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde darauf an, ob die Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft (vgl. OLG Köln NJW 1993, 608;
Wendisch a.a.O. § 28 Rn. 16). Es kann jedoch ohne Schwierigkeiten festgestellt werden,
ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die
Wiedereinsetzungsfrist des § 329 Abs. 3 StPO bereits abgelaufen oder das
Wiedereinsetzungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen worden war, so dass nach der hier
vertretenen Auffassung die Eigenschaft des abgelehnten Richters als erkennender Richter
und damit auch die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zweifelhaft bzw. in der
Schwebe bleibt.
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Die hier vertretene Auffassung führt - entgegen der Ansicht des OLG München - auch nicht
zu einer unangemessenen Verkürzung des Rechtsschutzes des Angeklagten. Macht der
Angeklagte von der Möglichkeit, gemäß § 329 Abs. 3 StPO um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu ersuchen, keinen Gebrauch, kann sich eine fehlerhafte
Zurückweisung/Verwerfung des nach Erlass des Verwerfungsurteils beschiedenen
Ablehnungsgesuchs im weiteren Verfahren nicht mehr zu Lasten des Angeklagten
auswirken. Ersucht er um Wiedereinsetzung und wird diese - durch das Landgericht oder
auf die Beschwerde durch das Oberlandesgericht - gewährt, so stellt sich die Situation nicht
anders dar, als vor oder in der ersten Berufungshauptverhandlung: Der Angeklagte ist
darauf verwiesen, die Entscheidung über die Ablehnung des Richters mit der Revision
gegen das auf die Berufung ergangene Urteil anzufechten. Wird die Wiedereinsetzung
hingegen nach der erfolglosen Ablehnung eines Richters durch diesen versagt, steht es
dem Angeklagten frei, hiergegen gemäß § 46 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde
einzulegen; das Beschwerdegericht entscheidet dann erneut in der Sache, so dass sich
eine eventuelle Befangenheit des abgelehnten Richters im Ergebnis ebenfalls nicht mehr
auswirken kann. Es verhält sich in diesem Fall ebenso wie bei der erfolglosen Ablehnung
eines erkennenden Richters am Amtsgericht: Auch hier bleibt, wenn der Angeklagte
Berufung einlegt, ein der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch anhaftender Mangel
im Ergebnis ohne Bedeutung, da das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheidet und
sich nicht mehr mit der Frage zu befassen hat, ob der Richter der ersten Instanz
möglicherweise befangen war (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 28 Rn. 9).
Die Auffassung des OLG München hätte im übrigen zur Folge, dass mit einer Entscheidung
über das Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten wegen § 29 Abs. 1 StPO bis zur
Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung/Zurückweisung der
Richterablehnung zugewartet werden müsste. Ein auf Verzögerung des Verfahrens
bedachter Angeklagter hätte es dann in der Hand, den Abschluss des gesamten
Berufungsverfahrens durch immer neue Befangenheitsgesuche und die anschließende
Einlegung von Rechtsmitteln unangemessen lang hinauszuschieben. Derartiges soll
jedoch gerade durch § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO vermieden werden.
2.
Soweit der Angeklagte sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2001 wendet, ist die
sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Angeklagte macht zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ausschließlich
Umstände geltend, die er schon vor der Berufungshauptverhandlung hatte vortragen lassen
und mit denen sich das Landgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 auseinandergesetzt
hat. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 3 StPO kann jedoch grundsätzlich nur
auf neue, dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.
Umstände, die das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil verwertet und dahin gewürdigt
hat, dass sie das Ausbleiben des Angeklagten nicht (genügend) entschuldigen, können ein
Wiedereinsetzungsgesuch hingegen nicht rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat
- StV 1987, 242; OLG Hamm StV 1997, 346 [347]; OLG Köln StV 1989, 53; Ruß in KK-
StPO, 4. Auflage, § 329 Rn. 23; Rautenberg in HK-StPO, 3. Auflage, § 329 Rn. 44; Bick StV
1987, 273). Denn die rechtliche Überprüfung der dem Verwerfungsurteil zugrunde
liegenden Würdigung der Entschuldigungsgründe erfolgt ausschließlich auf die Revision
und nicht im Wiedereinsetzungsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - NStZ 1992,
99 [100]; OLG München NStZ 1988, 377 [378]).
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3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Bezüglich der beiden - erfolglosen -
Beschwerden des Angeklagten gegen die Entscheidungen über die Ablehnungsanträge
war keine Kostenentscheidung zu treffen. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts vom
11. Juli 2001 durch Beschluss vom heutigen Tage aufgehoben und die Sache an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Da das die Ablehnung eines
Richters betreffende (Be-schwerde-)Verfahren - kostenrechtlich - Bestandteil des
Hauptverfahrens ist, ist
über die dort entstandenen Kosten einheitlich durch die instanzabschließende
Sachentscheidung zu befinden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - RPfleger 1987,
518; KG StV 1985, 448 [449]; Huber NStZ 1985, 18).