Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2006

OLG Düsseldorf: bedürftige partei, beschränkung, reisekosten, einverständnis, bewilligungsverfahren, beschwerderecht, rechtsschutz, einwilligung, prozesspartei, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 92/06
Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 92/06
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter
Prozesskostenhilfe "zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts"
Normen:
§§ 127 Abs. 2, 3; 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:
- Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im
Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet worden ist.
- eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht
einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da
dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt.
- zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des
Antragsgeg-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom
20.04.2006 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dem in K. wohnenden Antragsgegner ist mit dem vorbezeichneten Beschluss des
Amtsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des beim Amtsgericht M.
zugelassenen Rechtsanwalts Dr. S aus M. "zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts" bewilligt worden.
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Gegen die vorbezeichnete Beschränkung der Beiordnung wendet sich der
Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, der das
Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist bereits
unzulässig.
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Im Bewilligungsverfahren, zu dem auch die Beiordnung eines nicht zugelassenen
Rechtsanwalts gehört, treten sich die hilfsbedürftige Partei und die Staatskasse materiell
gegenüber (formell ist die Beteiligung der Staatskasse aus Gründen des
Beschleunigungsbedürfnisses des Prozesskostenhilfeverfahrens stark eingeschränkt, §
127 Abs. 3 ZPO), der Rechtsanwalt ist nur als Bevollmächtigter der Partei, nicht aber
aus eigenem Recht daran beteiligt. Dementsprechend ist es konsequent, im Falle der
Ablehnung der beantragten Beiordnung nur der Partei selbst das Beschwerderecht
gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO einzuräumen, nicht aber dem Rechtsanwalt (vgl.
Zöller/Schneider, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 19 m. w. N., soweit der selbe Autor in a. a.
O. Rz. dem Rechtsanwalt ein Beschwerderecht für den Fall einräumt, dass er ohne
seine Zustimmung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts
beigeordnet wird" beruht dies auf der unzutreffenden Annahme – wie noch auszuführen
ist - , dass ein ausdrückliches Einverständnis des Rechtsanwalts für diese
Einschränkung erforderlich ist). Am Festsetzungsverfahren hingegen sind nur die
Staatskasse und der Rechtsanwalt – formell und materiell unbeschränkt – beteiligt, nicht
aber die Prozesspartei. Diese von den jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebene
Differenzierung der Regelungsgegenstände ist auch praxisgerecht. Würde der Streit um
die zukünftig erst entstehenden Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bereits im
Bewilligungsverfahren ausgetragen werden müssen, wäre einerseits das
Festsetzungsverfahren obsolet, andererseits würde das ohnehin schon schwerfällige
Bewilligungsverfahren, das die hilfsbedürftige Partein in den Stand setzen soll, ihre im
Hauptverfahren verfolgten Rechte vor den Gerichten wirksam zur Geltung zu bringen,
mit sachfremder Materie belastet und in die Länge gezogen. Im Übrigen müsste im
Bewilligungsverfahren auch der Staatskasse eine über die Regelung des § 127 Abs. 3
ZPO hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt werden, um ihr Gelegenheit zu geben,
ihre Rechtsauffassung zu den streitigen Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts zur
Geltung zu bringen. Dies kann in Extremfällen zu einer extensiven Überprüfung der
Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts führen und damit zu für das
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren unhaltbaren Konsequenzen (so auch OLG
Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 2004, 708; a. A. OLG Hamburg
FamRZ 2000, 1227;OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385; OLG Nürnberg FamRZ
2002, 106; Büttner FRP 2002, 500).
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Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
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Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen beim Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei an einem anderen Ort haben, und beim
Prozessgericht nicht zugelassenen Anwälten, die gemäß § 78 Abs. 1 ZPO an anderen
Gerichten postulationsfähig sind.
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Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO betrifft die Beschränkung der
Beiordnung lediglich Anwälte, die nicht beim Prozessgericht zugelassen sind, also
insbesondere solche Anwälte, die bei einem Amtsgericht, Landgericht oder
Oberlandesgericht zugelassen und damit an jedem anderen Amtsgericht, Landgericht
oder Oberlandesgericht postulationsfähig sind und im Rahmen dieser
Postulationsfähigkeit beigeordnet werden möchten. Der vor dem Oberlandesgericht
Oldenburg mit Beschluss vom 06.01.2006 – 3 UF 45/05 – entschiedene Fall fällt
darunter nicht, weil die Rechtsanwältin, um deren Beiordnung es ging, beim
Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen war. Wegen der eindeutigen
Gesetzesvorschrift und dem Wegfall von § 126 Abs. 1 S. 2 HS 1 BRAGO darf die
Beiordnung nur bei den beim Prozessgericht zugelassenen Anwälten nicht gemäß §
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121 Abs. 3 ZPO beschränkt werden. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten richtet
sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach sind Reisekosten zu erstatten, wenn eine Reise
erforderlich ist. Daran dürften bei Terminswahrnehmungen für einen bei dem
entsprechenden Gericht zugelassenen Anwalt keine Bedenken bestehen.
Anders verhält es sich demgegenüber bei solchen Rechtsanwälten, die beim
Prozessgericht nicht zugelassen, aber postulationsfähig sind. Hier ist die Frage der
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und die Beschränkung der Beiordnung nicht
unumstritten. Grundsätzlich darf den Wunsch einer Partei, ihr einen nicht beim
Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen nur nach § 121 Abs. 3 ZPO
stattgegeben werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Nach Schütt
(MDR 2003, 236) widerspricht diese Regelung der Grundsatzentscheidung des BGH in
FamRZ 2003, 441. Hiernach sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seinen
Büro am Wohnort der Partei hat, in aller Regel vom unterlegenen Gegner nach § 91
Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten, weil dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist. Schütt folgert aus der erwähnten
Entscheidung, dass auch die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei verlangen
kann, ihr einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Er meint,
man dürfe die bedürftige Partei nicht schlechter behandeln, als eine begüterte Partei
(ebenso OLG Koblenz FamRZ 2003, 1939 , OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1298; a. A.
OLG Saabrücken FamRZ 2004, 707). Diese Auffassung von Schütt ist allerdings aus
Art. 3 GG nicht herzuleiten, da im Bereich des Rechtsschutzes arme und reiche
Prozessparteien nicht vollständig gleichgestellt werden müssen (BVerfGE 22, 83; 63,
380; 81, 347). Der Gesetzgeber kann frei gestalten, in welchem Ausmaß eine
Angleichung stattfindet. Das Grundgesetz verlangt lediglich, dass den armen Parteien
der Rechtsschutz nicht versagt wird (BVerfGE 78, 104). Dies dürfte auch durch die
Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO nicht zu befürchten sein, da durch diese Vorschrift
lediglich unnötige Reisekosten vermieden werden sollen (OLG Köln FamRZ 2004, 123).
Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts kommt jedoch dann in Betracht, wenn die zu
erwartenden Kosten nicht höher sind als die dadurch verursachte Kostenersparnisse
(OLG Nürnberg MDR 2002, 55). Hier könnten insbesondere die Reisekosten der
Parteien eine Rolle spielen, die zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt reisen muss,
um diesen zu informieren.
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Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Gericht die Beschränkung
des § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einverständnis des beigeordneten Anwalts angeordnet hat
(vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 1387, OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106, OLG München
MDR 2002, 1277; a. A. FamRZ 1993, 819; OLG Rostock FamRZ 2001, 510; OLG Köln
FamRZ 2004, 123). Ein ausdrückliches Einverständnis zu dem Antrag auf Beiordnung
ist deswegen nicht erforderlich, weil sich die Beschränkung der Beiordnung unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt. Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein beim Prozessgericht nicht
zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten
nicht entstehen. Das Gesetz schreibt damit die Beschränkung der Beiordnung als
gebundene Entscheidung ausdrücklich vor, so dass für eine abweichende Beiordnung
kein Spielraum besteht. Ein nicht zugelassener Rechtsanwalt weiß demgemäß
aufgrund des Gesetzeswortlautes, dass eine Beiordnung nur unter dieser Beschränkung
in Betracht kommt. Aus diesem Grund besteht weder Raum noch Anlass, eine
gesondertre Einwilligung zu verlangen. Diese liegt bereits in dem Antrag auf
Beiordnung. Ein Teil der Gegenmeinung, die ein ausdrückliches Einverständnis
erfordert, bezieht sich zur Begründung auf die Vorschrift des 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO,
die allerdings inzwischen weggefallen ist.
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