Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.11.2007

OLG Düsseldorf: aufteilung, gebäude, schallschutz, ausstattung, störer, treuepflicht, eigentümer, zusammenleben, grenzwert, ausgabe

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 115/07
Datum:
13.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 115/07
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 15/07
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde zu tragen und die den Antragstellern im dritten
Rechtszug notwen-dig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Geschäftswert: 5.000 €.
I.
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Das Gebäude der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage wurde 1927
errichtet und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Zum Zeitpunkt der Aufteilung war
für den "Schallschutz im Hochbau" die DIN 4109 – Ausgabe 1962 zu beachten.
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Die Wohnung der Antragsteller liegt unter derjenigen der Antragsgegnerin. Diese
erwarb ihr Wohnungseigentum im Jahre 2000 und ließ 2004 in mehreren Zimmern den
bis dahin verlegten Teppichboden entfernen und Parkettfußboden verlegen. Hierdurch,
so machen die Antragsteller geltend, habe sich der zuvor bestehende Trittschallschutz
erheblich verschlechtert.
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Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Antragsgegnerin verpflichtet, durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass der über dem Parkettboden in den vier Zimmern
sowie der Diele ihrer Eigentumswohnung im dritten Obergeschoss des Hauses B. auf
die jeweils im zweiten Obergeschoss des Hauses darunter liegenden Zimmer in der
Wohnung der Antragsteller einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 63 dB –
gemessen in der Wohnung der Antragsteller – nicht überschreite.
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Die gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige
Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsteller
entgegentreten.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Das gemäß §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1
FGG als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin
bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO) beruht.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller könnten von der Antragsgegnerin
die Herstellung eines Zustandes verlangen, bei dem der Trittschall einen Grenzwert von
63 dB (gemessen in der Wohnung der Antragsteller) nicht überschreite. Zwar gehöre der
Bodenbelag in der Wohnung der Antragsgegnerin zu deren Sondereigentum und könne
jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum beliebig verfahren, demgemäß
den Bodenbelag durch einen anderen ersetzen. Eine Beschränkung ergebe sich jedoch
insoweit, als durch die Änderung den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil
erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß
hinausgehe. Hierzu gehörten nachteilige Veränderungen des Trittschallschutzes. Die
Kammer folge der Auffassung des Amtsgerichts, dass es im Streitfall die Treuepflicht der
Wohnungseigentümer untereinander gebiete, dass ein Sondereigentümer, der – wie
hier – Jahrzehnte nach Aufteilung des Wohnungseigentums Änderungen am
Oberbodenbelag vornehme, sich nicht darauf berufen könne, nach der zum Zeitpunkt
der Teilung vorgesehenen Ausstattung des Gebäudes sei auch kein wesentlich
besserer Trittschallschutz erreicht worden, als er nunmehr nach der Veränderung
vorliege. Entscheidend sei demgegenüber, dass über 25 Jahre lang seit der Aufteilung
in der Wohnung der Antragsgegnerin ein Teppichboden vorhanden gewesen sei, möge
dieser durch die Voreigentümer oder durch Mieter eingebracht worden sein. Jedenfalls
ergebe sich aus dem Vorbringen aller Beteiligten, dass nicht nur zum Zeitpunkt der
Aufteilung ein hochwertiger Teppichboden eingebracht, sondern die Wohnung auch in
der Folgezeit jeweils mit Teppichboden ausgestattet gewesen sei. Erst die
Antragsgegnerin habe vier Jahre nach ihrem Erwerb mit der Veränderung des
Bodenbelages durch Einbau eines Parkettbodens nachteilig den bestehenden
Schallschutz verändert. Angesichts dessen könne sie sich nicht auf den mangelnden
Schallschutz aufgrund baulicher Gegebenheiten berufen und als Störer auf
Wiederherstellung desjenigen Schallschutzes, wie er seit vielen Jahren seit der
Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum bestanden habe, in Anspruch genommen
werden. Dies sei der Schallschutz, den der Sachverständige mit 63 dB ermittelt habe.
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2. Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Nachprüfung im Ergebnis wie
auch in den wesentlichen Teilen des Begründungsganges stand.
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a) Das Beschwerdegericht hat lediglich Antragsteller und Antragsgegnerin beteiligt,
entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG a.F. (§ 62 Abs. 1 WEG) nicht die übrigen
Wohnungseigentümer. Dagegen ist vorliegend nichts zu erinnern, da die übrigen
Eigentümer von dem Verfahrensausgang nicht betroffen sind. Auch der Senat hat
deshalb von ihrer Beteiligung abgesehen (vgl. BayObLG ZMR 2005, S. 650 f).
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b) Die Antragsgegnerin ist Handlungsstörerin, weil die Geräuschimmissionen von einer
in ihrem Sondereigentum stehenden Einrichtung, nämlich dem Fußbodenbelag,
ausgehen und sie diese Immissionen verursacht hat, indem sie den Bodenbelag
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austauschte.
aa) Beim Fußbodenbelag ("Oberbodenaufbau") handelt es sich, was keiner näheren
Darstellung bedarf, um Sondereigentum. Ohne Belang ist, ob der darunter liegende
Fußbodenaufbau – Rohbaudecke und Trittschalldecke, regelmäßig Estrich –
Sondereigentum ist oder nicht.
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Teppiche, Parkett, Laminat, Fliesen u.a. sind Bodenbeläge. In einer anderen Kategorie
können sie nicht erfasst werden. Ihnen ist diese Eigenschaft auch dann nicht
abzusprechen, wenn sie nicht bereits vom teilenden Eigentümer eingebracht wurden,
sondern von späteren Wohnungseigentümern oder deren Mietern, gegebenenfalls zu
nur vorübergehendem Gebrauch.
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bb) Den Fußbodenbelag hat die Antragsgegnerin, wie unstreitig ist, während ihrer Zeit
als Eigentümerin ausgetauscht, nämlich Teppichboden durch Parkett ersetzt.
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cc) Der Anspruch der Antragsteller lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht
bereits aus den allgemeinen Grenzen der Instandhaltungs- und Gebrauchbefugnis eines
Wohnungseigentümers herleiten.
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Grundsätzlich kann jeder Eigentümer nach Belieben über sein Sondereigentum
verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es
ohne Bedeutung ist, welche Art von Belag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen
war oder eingebracht wurde. Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelages zu
Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das
bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer nach
den bereits vom Amtsgericht bezeichneten Vorschriften zur Beseitigung dieser
Einwirkungen verpflichtet (Senat, NJW-RR 2001, S. 1594); jene Vorschriften haben
durch die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Senat im
Rechtsbeschwerdeverfahren bei der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen hat,
keine Veränderung erfahren. Ob das vorbezeichnete Maß der Nachteilzufügung
überschritten ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierzu
zählen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten und damit Lage und Charakter des
Gebäudes. Dies bedeutet, dass der zulässige Trittschall unter Berücksichtigung des
besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln ist (OLG
München OLGR München 2007, S. 694 f; SchlHolstOLG, Beschluss vom 8. August 2007
in Sachen 2 W 33/07), wobei – vorbehaltlich nachträglicher Veränderungen – der
schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage im einzelnen durch den bei
Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt wird (SaarlOLG
ZMR 2006, S. 802 f). In diesem Rahmen haftet ein Wohnungseigentümer für eine
Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes (OLG Hamm ZMR 2001, S. 842 f).
Die Wohnungseigentümer dürfen zumindest auf die Fortdauer des infolge des
Bauzustandes vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen (SchlHolstOLG a.a.O.).
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Mit diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Antragsteller nicht zu begründen. Denn
nach Aktenlage kann im Streitfall der Teppichboden nicht als ein das ursprüngliche
Schallschutzniveau vorprägender Umstand angesehen werden. Es ist in den
Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden, dass es sich bei dem Teppichboden um
mehr als eine zufällig vorhandene Ausstattung des Wohnungseigentums gehandelt
hätte. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, dass bei Aufteilung in
Wohnungseigentum für die einzelnen Wohnungen Baubeschreibungen oder
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vergleichbare Unterlagen existiert hätten, in denen die Einbringung von Teppichboden
in bestimmten Räumen vorgesehen war. Stellte sich die Einbringung von Teppichboden
jedoch als freie Entscheidung des einzelnen Eigentümers dar, konnte dieser Umstand
das Schallschutzniveau des gesamten Gebäudes auch dann nicht vorprägen, wenn sich
– wozu gleichfalls verlässliche Feststellungen fehlen – eine Mehrzahl von
Wohnungseigentümern oder gar alle Erwerber zu einer derartigen Ausstattung
entschlossen.
dd) Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, im gegebenen Fall
gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (zu dieser Pflicht:
Senat, NJW-RR 2001, S. 1594; OLG München OLGR München 2007, S. 694 f), die
Antragsgegnerin im Ergebnis so zu stellen, als ob der Teppichboden für das
Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei.
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Zwar kann die Heranziehung des Gesichtspunkts der Treuepflicht nicht dazu führen, die
zuvor (unter cc)) aufgezeigten Grenzen, innerhalb deren ein Wohnungseigentümer für
eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes haftet, dadurch beliebig zu
unterlaufen, dass auch Umstände, die keinerlei rechtliche oder auch nur faktische
Verfestigung aufweisen und in diesem Sinne zufällig sind, generell als den
vorhandenen Trittschallschutz prägende Tatsachen angesehen werden. Der zu
beurteilende Fall weist indes Besonderheiten auf, die, da hier eine Umgehung der
vorbeschriebenen Grundsätze nicht zu befürchten ist, eine abweichende Beurteilung
gebieten.
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Jedem Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst
später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist klar oder muss zumindest
bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten
immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde. Dementsprechend hat in einem
solchen Gebäude jeder Wohnungseigentümer auf die durch störende Immissionen für
andere bewirkten Nachteile, und hierzu gehört auch der Trittschall, besonders Rücksicht
zu nehmen, was insbesondere bedeutet, bei Veränderungen im Sondereigentum den
bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes in Rechnung zu stellen. Im
einzelnen hießt dies, dass der Wohnungseigentümer in einem derartigen Gebäude ein
allein durch die Gestaltung seines Sondereigentums tatsächlich erreichtes
Schutzniveau im Wege einer verändernden Maßnahme zwar in gewissem Umfang,
nicht jedoch beliebig weit verschlechtern darf. Der vorliegende Fall nötigt nicht, den
Bereich der noch erlaubten Verschlechterung abschließend festzulegen. Jedenfalls ist
dessen Grenze überschritten, wenn durch die Veränderung das Schutzniveau unter
denjenigen Standard sinkt, der nach der bei der Aufteilung des Wohnungseigentums
"geltenden" DIN-Norm im Hochbau vorgesehen war, sofern in jenem Zeitpunkt die
Anforderungen der DIN-Norm mit zumutbarem Aufwand durch Maßnahmen im
jeweiligen Sondereigentum erreichbar waren.
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Im letztgenannten Sinne liegen die Dinge hier. Wie der Sachverständige unangegriffen
ermittelt hat, konnte der von der DIN 4109 – Ausgabe 1962 geforderte
Normtrittschallpegel von 63 dB, der im Zeitpunkt der Aufteilung des Gebäudes in
Wohnungseigentum zu beachten war, nach dieser seinerzeit geltenden Norm auch
unter Einbeziehung eines weich federnden Oberbodens erreicht werden und konnte
diese Anforderung auch im hier in Rede stehenden Gebäude unter anderem durch
Einbringung eines guten trittschallverbessernden Teppichbodens erfüllt werden. Zu
nichts anderem als der Beachtung eben dieses Grenzwertes ist die Antragsgegnerin
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verpflichtet worden. Ob eine andere Wertung gerechtfertigt wäre, falls das unmittelbar
vor der Veränderung bestehende Schallschutzniveau im Sondereigentum der
Antragsgegnerin seinerseits erst kurz zuvor oder jeweils nur vorübergehend erreicht
worden wäre, bedarf keiner Entscheidung. In den Tatsacheninstanzen ist nämlich
unbestritten gewesen, dass jedenfalls in der Wohnung der Antragsgegnerin seit
Errichtung des Wohnungseigentums ständig – über 25 Jahre – Teppichboden gelegen
habe. Soweit mit der weiteren Beschwerde anderes vorgetragen wird, sind diese
Behauptungen der Antragsgegnerin neu, werden sie von den Antragstellern beachtlich
bestritten und sind sie demgemäß (dazu: Keidel/Kuntze/Winkler – Meyer-Holz FGG, 15.
Aufl. 2003, § 27 Rdnr. 45 m.w. Nachw.) im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat nicht
zu berücksichtigen.
ee) Auch aus sonstigen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die
Beachtung eines Grenzwertes gerade von 63 dB aufgegeben hat.
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Da hier rechtsgeschäftliche Regelungen über den Trittschallschutz fehlen, ist es im
Ansatz bedenkenfrei, dass die Tatsachengerichte auf DIN-"Vorschriften" abgestellt
haben (dazu: BayObLG ZMR 2005, S. 650 f; OLG München NJOZ 2005, S. 3952 ff
sowie ZMR 2006, S. 643 ff sowie OLGR München 2007, S. 694 f).
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Zwar können störende Geräusche nicht in jedem Fall starr nach physikalisch
gemessenen Lautstärken in Verbindung mit sogenannten DIN-Normen beurteilt werden;
im Einzelfall kann es geboten sein, zusätzliche Feststellungen zur Lästigkeit der
Geräuschimmissionen zu treffen (BayObLG a.a.O.; OLG München NJOZ 2005, S. 3952
ff; SchlHolstOLG a.a.O.). Bei einer erheblichen Verfehlung der Schallschutznormen
allein durch typische Wohngeräusche liegt die störende Empfindung in der darunter
befindlichen Wohnung aber regelmäßig auf der Hand (SchlHolstOLG a.a.O.; in gleichem
Sinne BGH NJW 2005, S. 218 f in einem Fall der Wohnraummiete). Ein solcher
Regelfall ist nach dem Akteninhalt hier gegeben. Für Besonderheiten, die eine
gesonderte Feststellung der Lästigkeit notwendig machen könnten, ist nichts ersichtlich.
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c) Der Ausspruch des Amtsgerichts ist schließlich hinreichend bestimmt. Dem zur
Beseitigung verpflichteten Störer bleibt es überlassen, auf welche Weise er das ihm
aufgegebene Ziel der Störungsbeseitigung erreicht. Mithin obliegt hier die Auswahl der
Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den
Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl.
OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR
2001, S. 1594).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG, 47 Satz 1 und 2 WEG a.F. Die
Anordnung der Kostenerstattung entspricht der Billigkeit, weil die Antragsgegnerin
angesichts der im Kern überzeugend begründeten landgerichtlichen Entscheidung die
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels hätte erkennen können.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts findet ihre Grundlage in §§ 62 Abs. 1 WEG, 48
Abs. 3 WEG a.F. Der Senat folgt den unangegriffen gebliebenen Festsetzungen der
Tatsachengerichte.
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