Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2004

OLG Düsseldorf: wohnung, mieter, anbau, mangel, einbau, anhörung, beweisverfahren, haus, umbau, architekt

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 121/03
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 121/03
Tenor:
Beide Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 52 % und
die Klägerin 48 %.
Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages
abwen-den, wenn nicht jeweils die vollstreckende Partei vor der
Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
A.
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mängeln beim Umbau des
Gaststättengebäudes O.-Straße in K. in Wohnungen im Jahre 1996. Der Beklagte
erstellte als Architekt die Planung des Umbaus, wirkte mit bei der Vergabe und
übernahm die Bauleitung. Das Objekt bestand aus einem unterkellerten Hauptgebäude
und einem nicht unterkellerten Anbau. In diesem Anbau trat 1998 Feuchtigkeit
aufgehend vom Erdgeschossboden bis zu einer Höhe von mindestens 50 cm auf.
Außerdem war die Verbindung des äußeren Wärmedämmputzes zum Sockel an der
rückseitigen Giebelwand beschädigt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten und am
Bau beteiligte Handwerker ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (4 OH
14/98 LG Krefeld) und im April 1999 die Mieter C. aus der betroffenen Wohnung im
Anbau in eine andere Wohnung des Hauses umziehen lassen und den Mietern die
Umzugskosten ersetzt. In einem weiteren Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den
Mietern einer weiteren Erdgeschosswohnung, in dem dem Beklagten der Streit
verkündet war, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. v. d. W. ein Gutachten über
Feuchtigkeit in dieser Wohnung erstattet. Wegen der Gutachten wird auf Bl. 8 - 48 und
Bl. 121 - 128 GA sowie Bl. 101 - 113 BA 4 OH 14/98 LG Krefeld Bezug genommen.
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Fehlen einer Horizontalsperre in den
Außenwänden und einer Feuchtigkeitssperre unter dem Estrich des Anbaus übersehen
und außerdem die Anweisung gegeben, den Wärmedämmputz nicht mit
Sockelschutzschienen zu versehen. Sie hat Schadensersatz verlangt in Höhe von
14.262,14 DM für Dämm- und Malerarbeiten, 29.200,44 DM für das Abstemmen und die
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Erneuerung des Bodenbelages, 2.867,52 DM für Montage und Demontage der
Sanitäranlagen, 5.100,34 DM für Architektenleistungen im Zusammenhang mit den
Sanierungsarbeiten sowie 40.579,74 DM Mietausfall und Umzugskosten der Mieter.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Feuchtigkeitsschäden seien nicht von ihm zu
verantworten, Feuchtigkeit trete nur bei stärkerem Regen im Bereich eines
Regenfallrohres auf. Die Kosten seien teilweise als Nachbesserungskosten der
Handwerkerarbeiten zu qualifizieren, teilweise Sowieso-Kosten. Der Einbau eines
neuen Bodenbelags sei nicht erforderlich, das Architektenhonorar überhöht.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Juni 2003 den Beklagten zur Zahlung von
22.159,59 EUR nebst Zinsen verurteilt und im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin
stehe gemäß § 635 BGB a.F. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Malerarbeiten
in Höhe von 6.172,10 DM, des Abstemmens und Erneuerns des Bodenbelages in Höhe
von 29.200,44 DM sowie der Demontage und Montage der Sanitäranlagen in Höhe von
2.867,52 DM und der Architektenleistungen für die Sanierung in Höhe von 5.100,34 DM
zu. Die Architektenleistung des Beklagten sei insoweit mangelhaft, als er eine
Horizontalsperre in den Außenwänden nicht geplant und deren Einbau nicht überwacht
habe. Aufgrund des urkundenbeweislich verwertbaren Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. im Parallelprozess in Verbindung mit den
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. im selbständigen Beweisverfahren sei der
Beweis für das Fehlen einer wirksamen Feuchtigkeitsabdichtung der Außenwände
erbracht. Aufgrund der Gutachten stehe fest, dass die Feuchtigkeit nicht nur im Bereich
des Regenfallrohres auftrete. Der Beklagte hätte den Feuchtigkeitsschutz der
Gebäudeaußenwände überprüfen und für deren dichte Anbindung an eine auf der
gesamten Bodenfläche verlegte Feuchtigkeitssperre entsprechend DIN 18195 sorgen
müssen. Das Unterlassen habe zu einem Mangel des Gebäudes geführt. Die Klägerin
habe dem Beklagten keine Frist für die Mangelbeseitigung setzen müssen, weil die
Nachbesserung des Architektenwerkes nicht mehr möglich sei, nachdem sich der
Mangel im Bauwerk verkörpert habe. Die Klägerin mache auch keine Sowieso-Kosten
geltend sondern nur die Mehrkosten, die bei rechtzeitigem Einbau der Horizontalsperre
nicht angefallen wären. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch wegen Dämm-
und Malerarbeiten am Sockel. Insoweit handle es sich um Nachbesserungskosten, für
die die ausführende Firma R. keine Bezahlung verlangen könne. Kein Anspruch
bestehe auch auf Erstattung des Mietausfalls von 37.440,00 DM und Umzugskosten von
3.139,74 DM. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass nicht die Feuchtigkeit sondern
erst die geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Unbewohnbarkeit der Wohnung geführt
hätten. Dass die Sanierungsmaßnahmen nicht zeitnah zum Umzug der Mieter in die
andere Wohnung durchgeführt worden seien, falle in den Risikobereich der Klägerin,
jedenfalls hätte sie, als sich die Verzögerung abzeichnete, die Wohnung befristet
vermieten und so jedenfalls einen Teil der Mieteinnahmen sichern können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Gründe des
erstinstanzlichen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Dieses Urteil ist der Klägerin am 14.07.2003 und dem Beklagten am 16.07.2003
zugestellt worden. Die Klägerin hat am 06.08.2003 Berufung eingelegt und diese nach
Fristverlängerung bis zum 15.10.2003 am 08.10.2003 begründet. Die Berufung des
Beklagten ist am 13.08.2003 eingegangen und nach Fristverlängerung bis zum
15.10.2003 am 09.10.2003 begründet worden.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage wegen des
Mietausfallschadens und der Umzugskosten. Sie macht geltend, die Ausführungen des
Landgerichts, sie habe vorgetragen, dass die betroffene Wohnung nicht wegen der
Feuchtigkeitsschäden sondern wegen der geplanten Sanierung unbewohnbar gewesen
sei, sei falsch. Es habe sich dabei erkennbar um eine Hilfserwägung aufgrund des
gerichtlichen Hinweises gehandelt. Sie habe vorher vorgetragen, dass die Wohnung
wegen der Feuchtigkeit unbewohnbar gewesen sei. Der von ihr im März 1999
beauftragte Architekt habe festgestellt, dass an verschiedenen Stellen Feuchtigkeit
vorhanden gewesen sei, die schon zu Schwarzfärbungen geführt habe. Die Feuchtigkeit
sei so erheblich gewesen, dass Gesundheitsgefahr bestanden habe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie weitere 20.748,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu zahlen, und die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Krefeld dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen
wird, und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er macht geltend, das Gutachten aus dem Parallelprozess hätte nicht uneingeschränkt
verwertet werden dürfen, Zweifel an der Richtigkeit hätten die Anhörung des
Sachverständigen geboten. Selbst wenn unterstellt werde, dass eine Horizontalsperre
nicht vorhanden sei, könne kein Schadensersatz zugesprochen werden, denn der
Sachverständige Dipl.-Ing. F. habe eindeutig fehlerhaftes Verhalten der Mieter als
Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen erkannt. Im übrigen habe er vorgetragen, dass
es keine Beschwerden früherer Mieter über Feuchtigkeitserscheinungen gegeben habe
und auch bei der Planung kein Anhaltspunkt für Feuchtigkeit gegeben gewesen sei.
Auch habe der Sachverständige Dipl.-Ing. F. die weitere mögliche Ursache der
Feuchtigkeit, nämlich das Regenfallrohr, nicht überprüft. Eine Feuchtigkeitssperre auf
der Bodenplatte sei nicht erforderlich. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. F. habe hier
keine Feuchtigkeit festgestellt, sondern nur allgemeine Ausführungen zur Abdichtung
nach DIN gemacht, diese gelte aber nicht für Altbauten.
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Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Übrigen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14
B.
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Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.
16
I. Berufung der Klägerin
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Die Klägerin wendet sich allein dagegen, dass das Landgericht ihr einen Anspruch auf
Erstattung von Mietausfall für 32 Monate und Umzugskosten wegen des Umzuges der
Mieterin C. aus der Wohnung im Anbau in eine andere Wohnung im Haus nicht
zuerkannt hat.
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Das Urteil lässt insoweit im Ergebnis und in der Begründung keinen Rechtsfehler
erkennen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den
Mietausfall mit einer Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen der geplanten
Sanierungsmaßnahmen und nicht wegen Feuchtigkeit begründet hat, und hat diesen
Mietausfall zu Recht dem Risikobereich der Klägerin zugeordnet.
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Bei dem Vortrag der Klägerin zur Unbewohnbarkeit wegen der Sanierungsmaßnahmen
im Schriftsatz vom 28.08.2002 (Bl. 150 ff. GA) hat es sich nicht, wie die Klägerin jetzt
geltend macht, lediglich um eine Hilfsbegründung gehandelt. Vielmehr hatte das
Landgericht im Beschluss vom 23.07.2002 (Bl. 137, 138 GA) darauf hingewiesen, dass
sich dem Vortrag zum Mietausfall keine Tatsachen entnehmen ließen, die den Schluss
auf Unbewohnbarkeit der Wohnung zuließen.
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Dieser Hinweis war zutreffend. Die Klägerin hatte zum Mietausfall lediglich vorgetragen,
im Wohnzimmer im Flügelanbau bestehe sichtbar eine Feuchtigkeitsbildung auf dem
Innenputz bis 50 cm über dem Fußboden. Auch den Gutachten des Sachverständigen
Dipl.-Ing. F. vom 07.02.1999 lassen sich konkretere Angaben über Umfang und
Intensität der vom Fußboden aufsteigenden Feuchtigkeit nicht entnehmen (Bl. 11 GA).
Von dauernder Beeinträchtigung etwa Schimmelpilzbildung ist dort nicht die Rede. Die
Ausführungen über Schimmelpilzbildung in der Wohnung der Eheleute Sch. im
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 26.05.2001 (Bl. 22, 23 GA) und zur
Feuchtigkeit in dieser Wohnung im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W.
vom 14.05.2002 (Bl. 124 - 128 GA) sind insoweit irrelevant, weil Mietausfall für die
Wohnung C. im Anbau geltend gemacht wird und nicht für die Wohnung Sch.. Das in
erster Instanz ebenfalls vorliegende, im selbständigen Beweisverfahren zwischen den
Parteien des Rechtsstreits erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom
08.08.1999, aus dem die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift zitiert (Bl. 246
GA, 111 BA), enthält ebenfalls keine näheren Ausführungen über Art und Umfang der
Feuchtigkeitsschäden.
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Auf den Hinweis des Landgerichts hat die Klägerin dann ausgeführt, ihres Erachtens
komme es nicht darauf an, ob die Flügelwohnung unbewohnbar gewesen sei, der
geltend gemachte Mietausfall sei unstreitig entstanden und durch die vom Beklagten zu
vertretenden Baumängel verursacht, die Wohnung wäre bei Durchführung der
Sanierungsarbeiten unzweifelhaft unbewohnbar geworden. Nähere Ausführungen zur
Unbewohnbarkeit wegen Feuchtigkeit hat die Klägerin nicht gemacht. Damit hat sie
bewusst von einer konkreten Darlegung der Unbewohnbarkeit infolge Feuchtigkeit
abgesehen und statt dessen Unbewohnbarkeit wegen der Sanierungsarbeiten geltend
gemacht.
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Der Vortrag in der Berufungsinstanz, der von ihr bereits Mitte März 1999 mit der
Sanierung beauftragte Architekt H. habe im Wohnzimmer und im Schlafzimmer in den
Außenwänden Feuchtigkeit und bereits Schwarzverfärbungen festgestellt, auch im
Badezimmer hätten bereits durch Schwarzfärbungen der Fugen erkennbare
Feuchtigkeitsbelastungen vorgelegen, ist als neu und verspätet gemäß § 531 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, warum dieser Vortrag
nicht bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können. Insbesondere
aufgrund des Hinweises des Landgerichts hätte die Klägerin Veranlassung und die
Möglichkeit gehabt, ihren Vortrag zu präzisieren. Wenn sie ihre Forderung statt dessen
in erster Instanz auf einen anderen Gesichtspunkt stützte, kann sie in der Berufung mit
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dem neuen Vorbringen nicht mehr gehört werden.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.02.2004 gibt keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie ausgeführt reichte der allgemeine Vortrag der
ersten Instanz zu Feuchtigkeitserscheinungen nicht aus, um Gesundheitsgefahren
darzutun. Schimmelpilzbildung in der Wohnung C. war in der ersten Instanz nicht
vorgetragen. Einen Hinweis auf Schimmelpilzbildung gab es, wie ausgeführt, in erster
Instanz lediglich in dem III. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F.
vom 26.05.2001 (Bl. 23 GA). Dieses bezog sich auf die Wohnung im Vordergebäude.
Das schon in der Berufungsbegründung wiedergegebene und im Schriftsatz vom
16.02.2004 wiederholte Zitat aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F.
vom 08.08.1999 (Bl. 111 BA) ergibt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nichts anderes.
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II. Berufung des Beklagten
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Auch die Berufung des Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das
Landgericht hat ihn zu Recht zum Ersatz der für die nachträgliche Herstellung der
Horizontalsperre und der Feuchtigkeitsisolierung des Estrichbodens erforderlichen
Mehrkosten gemäß § 635 BGB a.F. verurteilt. Die Einwände des Beklagten greifen nicht
durch.
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Zu Recht hat das Landgericht aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F.
in seinem Gutachten vom 07.02.1999 und den Ergänzungsgutachten vom 08.08.1999
und 26.05.2001in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d.
W. vom 14.05.2002 den Schluss gezogen, dass keine ausreichende
Feuchtigkeitsabdichtung des Bodens und der Außenwände gegen aufsteigende Nässe
vorhanden war.
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1.
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Das Landgericht durfte das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. aus dem Parallelprozess zwischen der Klägerin
und den Mietern Sch., in dem dem Beklagten der Streit verkündet war,
urkundenbeweislich verwerten. Dagegen wendet sich auch der Beklagte nicht.
Unklarheiten, die eine Ergänzung oder Anhörung eines der Sachverständigen erfordert
hätten, waren und sind nicht gegeben.
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Der Beklagte hat in erster Instanz lediglich unsubstantiiert behauptet, die Messungen mit
dem von dem Sachverständigen verwendeten Gerät seien nicht hinreichend genau. Er
hat seine Einwände gegen das Messgerät nicht konkretisiert und eine Anhörung des
Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. in der ersten Instanz nicht beantragt. Auch in der
Berufungsinstanz trägt der Beklagte nicht vor, welche Zweifel die Anhörung erforderlich
machen sollen.
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Die Feuchtigkeitserscheinungen sind von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. F. und dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. festgestellt worden. Der Sachverständige Dipl.-Ing.
F. hat in der Wohnung C. im Anbau und an der hinteren Ausgangstür des
Vordergebäudes zum Hof aufsteigende Feuchtigkeit eindeutig festgestellt (Bl. 11 GA).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. v. d. W. hat Feuchtigkeit in beiden ausweislich der vom
Beklagten gefertigten Bauzeichnung einander gegenüberliegenden Außenwänden des
Schlafraumes der Wohnung Sch. sowie an der Außenwand der im Vorderhaus
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gelegenen Küche im Sockelbereich festgestellt (Bl. 125 f. GA). Ob das von dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. verwandte Gerät genau maß oder eventuell die
Feuchtigkeit einen geringeren Grad hatte, ist letztlich irrelevant. Jedenfalls steht fest,
dass Feuchtigkeit eindrang.
2.
32
Aufgrund der Gutachten steht auch fest, dass eine unzureichende Abdichtung der
Außenwände im Bodenbereich Ursache der Feuchtigkeit war. Der Sachverständige
Dipl.-Ing. F. hat durch Befragen des Beklagten und Öffnen des Bodenaufbaus ermittelt,
dass weder eine horizontale Feuchtigkeitssperre in den Außenwänden (Bl. 13 GA) noch
eine Feuchtigkeitssperre unter dem schwimmenden Estrich (Bl. 32 GA) vorhanden war.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. v. d. W. hat im Schlafraum der Wohnung im Vorderhaus,
der in dem nicht unterkellerten Anbau liegt, die Außenwand geöffnet und das Fehlen
einer Horizontalsperre festgestellt (Bl. 123 f. GA).
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Zweifel an den Feststellungen, dass ein Mangel der Abdichtung vorliegt und dieser die
Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen war, ergeben sich auch nicht aus dem
Vorbringen des Beklagten zum Regenfallrohr. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. hat
zwar die im Beweisverfahren vom Beklagten gestellte Frage danach, ob das
Regenfallrohr Ursache für Feuchtigkeit sein könnte, nicht abschließend untersucht. Der
Umfang der Feuchtigkeitserscheinungen an verschiedenen Seiten des Gebäudes
schließt aber aus, dass die Undichtigkeit eines Regenfallrohres die Ursache für alle
diese Feuchtigkeitserscheinungen sein kann. Eine solche Undichtigkeit könnte
allenfalls Durchfeuchtungen in dem Bereich, in dem sich das Regenfallrohr befindet,
hervorrufen, aber nicht an der gegenüberliegenden Hauswand.
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3.
35
Inwieweit fehlerhaftes Verhalten der Mieter Sch. die aus diesem Mangel resultierenden
Feuchtigkeitserscheinungen in ihrer Wohnung zusätzlich begünstigt hat, ist für den
Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten irrelevant, da jedenfalls ein
Mangel der Leistungen des Beklagten gegeben und allenfalls der Umfang der
Folgeerscheinungen von dem Verhalten der Mieter betroffen ist.
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4.
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Auch der Einwand des Beklagten, zu der Feuchtigkeitssperre auf der Bodenplatte habe
der Sachverständige Dipl.-Ing. F. nur allgemeine Ausführungen gemacht aber konkret
im Bereich der Bodenplatte keine Feuchtigkeit festgestellt und die DIN 18195 gelte nicht
für Altbauten, ist nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts in Frage zu stellen.
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Der Sachverständige hat eindeutig dargelegt, dass eine wirksame Feuchtigkeitssperre
in allen Außen- und Innenwandflächen mit absolut feuchtigkeitsdichter Anbindung an
die Feuchtigkeitssperre auf der Bodenplatte erforderlich sei. Das leuchtet ein, weil sonst
die unterhalb der Horizontalsperre in die Wände eindringende Feuchtigkeit oberhalb der
Bodenplatte ins Haus gelangen kann. Eine Horizontalsperre in den Wänden ohne
Anschluss an eine Feuchtigkeitssperre auf der Bodenplatte wäre sinnlos.
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Der Beklagte schuldete die Planung und Bauleitung für die Herstellung von zum
Wohnen geeigneten Räumen in dem früheren Gaststättengebäude. Er hatte seine
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Planung an dem auszurichten, was für einen diesen Anforderungen genügenden
Umbau erforderlich war (vgl. BGH BauR 1981, 479, 481 m.w.N.). Unabhängig von einer
einschlägigen DIN war für die Wohnräume eine wirksame Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit erforderlich. Jedenfalls bei einem, wie der Beklagte selbst vorträgt,
100 Jahre alten Haus musste damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht
vorhanden oder nicht mehr einwandfrei war. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, das
Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls
Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu
beaufsichtigen.
Abdichtungseinrichtungen waren ebenso wie in den Außenwänden auch auf der
Bodenplatte nicht vorhanden. Die vom Beklagten erwähnte Terrakottaschicht ist keine
Feuchtigkeitsabdichtung. Dass eine abdichtende Folie nicht vorhanden war, hat der
Sachverständige Dipl.-Ing. F. durch Öffnen des Bodens (Bl. 24, 32 GA) und Befragen
des Estrichlegers (Bl. 114 GA) festgestellt.
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Der Beklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass bis zum Umbau keine
Beschwerden über eingedrungene Feuchtigkeit vorlagen und im Zeitpunkt des Umbaus
Feuchtigkeit nicht festzustellen war. Seine Aufgabe ging vielmehr dahin, Vorsorge zu
treffen, dass auch in Zukunft etwa im Boden auftretende Feuchtigkeit nicht in das Haus
eindringen konnte, wie es ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-
Ing. F. und Dipl.-Ing. v. d. W. innerhalb von zwei Jahren nach dem Umbau dann
geschehen ist.
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6.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711. Für die Zulassung der Revision
besteht kein Anlass im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 42.907,59 EUR.
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R. M.-P
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