Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.07.2009
OLG Düsseldorf: persönliche anhörung, prozessfähigkeit, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, verdacht, vollstreckung, transplantation, informatik, kanada, alter, alkoholiker
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 132/07
Datum:
09.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 132/07
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. August 2007 verkündete
Zwischenurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgeho-
ben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Aufgrund einer Überweisung des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. d… L…
führte der Beklagte – niedergelassener Arzt für Radiologie – am 21.06.2001 bei dem
Kläger zum Ausschluss einer Gefäßmalformation eine Angiographie der
hirnversorgenden Äste sowie der A. carotis externa beiderseits durch. Dabei wurde die
rechte Femoralarterie punktiert, um den Katheter im Gefäßsystem hochzuschieben. Die
Untersuchung verlief ausweislich des Arztbriefes des Beklagten (GA 24)
komplikationslos und ergab einen unauffälligen Befund ("Unauffällige carotis ext.
Angiographie beiderseits. Kein Anhalt für Malformation oder Blutungsquelle).
3
Der Kläger hat behauptet, die Angiographie sei fehlerhaft durchgeführt worden; deshalb
sei es zu einer tiefliegenden Thrombose mit dem Erfordernis einer Aneurysma-
Ausräumung sowie einer Verletzung des Nervus femoralis gekommen. Ferner hat er
sich auf ein Aufklärungsversäumnis berufen; bei Kenntnis der Risiken hätte er keinen
Zugang über die Leiste, sondern über den Oberarm gewählt. Wegen der dem Beklagten
4
anzulastenden Beeinträchtigungen hat der Kläger die Zahlung eines
Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € sowie die Feststellung der Haftung des
Beklagten für allen materiellen und weiteren immateriellen Schaden verlangt.
Der Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten. Er hat sich ferner auf eine
Anspruchsverjährung berufen und die Prozessfähigkeit des Klägers bestritten.
5
Durch Zwischenurteil vom 07.08.2007 hat das Landgericht die Prozessfähigkeit des
Klägers festgestellt.
6
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er in
erster Linie die Klageabweisung und hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils die erneute Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers erstrebt. Er
macht geltend, der irrationale Sachvortrag des Klägers begründe den Verdacht seiner
Prozessunfähigkeit. Dem hätte die Kammer durch Beauftragung eines
Sachverständigen nachgehen müssen; die Feststellung der Prozessfähigkeit ohne eine
entsprechende Begutachtung und ohne persönliche Anhörung des Klägers sei nicht
zulässig.
7
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die landgerichtliche
Entscheidung unter Hinweis darauf, dass die Berufung auf seine mangelnde
Prozessfähigkeit ehrverletzend sei.
8
Durch Beschluss vom 13.12.2007 (GA 269) hat der Senat die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit des Klägers angeordnet
und mit der Begutachtung den Sachverständigen Prof. D. L… beauftragt. Das in Auftrag
gegebene Gutachten konnte nicht erstellt werden, weil der Kläger sämtliche
Einladungen des Gutachters zu einem Explorationsgespräch abgesagt hat.
9
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2009
informatorisch angehört.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil verwiesen.
11
II.
12
Die zulässige Berufung des Beklagten, der die Zulässigkeit der Klage wegen
behaupteter Prozessunfähigkeit des Klägers bestreitet, hat Erfolg; das Rechtsmittel führt
unter Aufhebung des die Prozessfähigkeit des Klägers feststellenden Zwischenurteils
des Landgerichts vom 7. August 2007 zur Abweisung der Klage als unzulässig, weil der
Kläger den ihm obliegenden Nachweis seiner Prozessfähigkeit nicht geführt hat und das
Gericht deshalb nicht in der Lage ist, eine Sachentscheidung zu treffen.
13
Gemäß § 56 ZPO ist die Prozessfähigkeit einer Partei als Prozessvoraussetzung von
Amts wegen zu berücksichtigen. Dabei hat das Gericht so lange von der
Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen, wie nicht sachliche Bedenken aufgezeigt
werden (BGH NJW 1996, 1059 f). Solche Bedenken, die der Beklagte ausdrücklich
geltend macht, ergeben sich aufgrund des Prozessvortrages des Klägers zu seinen
persönlichen Verhältnissen und sie werden verstärkt aufgrund seiner Erklärungen im
14
Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat. Aus den in weiteren Teilen
völlig lebensfremden Ausführungen des Klägers ergeben sich Auffälligkeiten, die den
Verdacht der Prozessunfähigkeit gemäß § 52 ZPO, §§ 104 Nr. 4, 105 Abs. 2 BGB
begründen und damit die von dem Senat angeordnete Begutachtung durch einen
psychiatrischen Sachverständigen (Beschluss vom 13.12.2007, GA 270) rechtfertigen.
Der Kläger trägt insoweit vor:
Er sei am 29.03.1951 als J… H… geboren. Er habe bis zu ihrem Tod im Jahre 1960 bei
seiner Großmutter in G… zu Sch…/Sachsen-Anhalt gelebt. Danach sei er (im Alter von
9 Jahren) von Stasi-Mitarbeitern festgenommen und im Zuchthaus Bautzen inhaftiert
worden. Nach zwei Wochen sei ihm die Flucht gelungen und er sei über Schweden und
Schottland in die USA gelangt. Dort habe er nach Beginn einer Militärlaufbahn im Alter
von 15 Jahren 1966 die SC-Military-Academy und 1971 die Militärakademie Westpoint
absolviert. Ferner habe er Mathematik, Informatik und Nuklearphysik studiert und 1976
mit 25 Jahren seine Promotion zum Doktor der Nuklearphysik an der Yale-Universität
abgeschlossen. Ferner habe er Promotionen auf den Gebieten der Mathematik und der
Informatik erworben. Er spreche neun Sprachen. Als Jet-Pilot sei er zahlreiche
Kriegseinsätze geflogen. Dabei sei er 1981 abgeschossen und schwer verletzt worden.
Bis 1984 sei er wegen seiner Gesichtsverletzungen in den USA mehrfach operiert
worden. In dieser Zeit sei er in die Dienste eines US-Geheimdienstes getreten. Nach
weiteren Operationen in den Jahren 1993 – 1995 sei er als Testpilot und
Entwicklungsleiter für Luftfahrzeuge tätig gewesen. 1988 sei er von der Bundesrepublik
Deutschland mit Vorbereitungen zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit
beauftragt worden; der hierüber geschlossene Vertrag unterliege noch der
Geheimhaltung. Aus Gründen des Zeugenschutzes in Folge seiner diesbezüglichen
Tätigkeit habe das Bundeskriminalamt ihm die Identität des "J… M…", geboren
29.03.1963 in G…/Ostpreußen gegeben. Allerdings habe man ihm dann die Rückgabe
seiner wahren Identität verweigert, weshalb sich aus seinen Ausweispapieren ein
falsches Geburtsjahr ergebe. Den Namen "F…" habe er bei seiner Eheschließung
angenommen. Trotz zwischenzeitlicher Pensionierung befinde er sich weiterhin in
einem sehr hohen Offiziersrang der U.S.-Navy, allerdings unter anderem
Familiennamen; aus Sicherheitsgründen könnten hier Einzelheiten hierzu nicht
vorgetragen werden. Beruflich sei er ferner für den Technologiekonzern J… C… tätig mit
einem durchschnittlichen Jahresgehalt von über 14 Mio. US $, das sich nicht zuletzt auf
seine eigenen Entwicklungen und Erfindungen gründe.
15
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Lebensbiografien außergewöhnlich
sein können, erscheinen die Beschreibungen des Klägers zu seiner Person und seinem
Werdegang realitätsfern und unglaubhaft. Seine Identifizierung mit der von ihm
beschriebenen Persönlichkeit lässt eine psychische Fehlleistung im Sinne der §§ 104
Nr. 4, 105 Abs. 2 BGB vermuten. Den deshalb begründeten Verdacht seiner
Prozessunfähigkeit hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Bei seiner persönlichen
Anhörung vor dem Senat hat er sich, nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt,
als hochrangiger Navy-Offizier dargestellt, der in Deutschland als Regierungsberater mit
persönlichen Kontakten zu führenden Politikern tätig ist; ferner werde er von der Fima
J… als verantwortlicher Manager beschäftigt. Er lebe in Kanada und verfüge dort über
eine Postadresse; seine tatsächliche Wohnanschrift in Kanada könne er aus
Verschwiegenheitsgründen nicht nennen. Seine Ehefrau lebe auf einer Baustelle in S…
. Der Kläger erging sich im weiteren in Beschimpfungen deutscher und ausländischer
Politiker und staatlicher Einrichtungen, die er als "korrupte Politiker, Idioten vom CIA,
den Alkoholiker und Junkie George W. Bush, Helmut Kohl, den größten Mafiaboss aller
16
Zeiten" titulierte. Sowohl die verbalen Ausführungen des Klägers als auch seine
persönliche Erscheinung erhärten den Verdacht einer Persönlichkeitsstörung, deren
Erforschung im Hinblick auf Umfang, Bedeutung und Einfluss auf die freie
Willensbestimmung des Klägers der sachverständigen Begutachtung bedarf. Der Kläger
hat sich dieser von dem Senat durch Beschluss vom 13.12.2007 angeordneten
Begutachtung nicht gestellt. Keinen der ihm von dem Sachverständigen genannten
Untersuchungstermine hat er wahrgenommen. Die von ihm mitgeteilten
Entschuldigungsgründe sind nicht stichhaltig und belegen letztlich seine Absicht, sich
einer Untersuchung zu entziehen: Nachdem er sich zunächst gegen die Anordnung der
Begutachtung selbst und sodann, wegen angeblicher Geheimhaltungspflichten gegen
deren Ausgestaltung gewendet hatte, hat er durch die Bescheinigungen vom
18.11.2008 (GA 364), 30.12.2008 (GA 376) und 31.01.2009 (GA 382) auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hingewiesen, ohne dass die medizinischen Gründe
hierfür ersichtlich wurden. Mit den Bescheinigungen vom 28.02.2009 (GA 386) und vom
31.03.2009 (GA 392) hat der Kläger dann auf eine bevorstehende
Transplantationsoperation ("Waiting for Transplantation") hingewiesen. Diesen Eingriff,
zu dem aussagekräftige ärztliche Befunde nicht vorliegen, hat er bei seiner Anhörung
dahingehend erläutert, dass durch eine Transplantation von gezüchteter Schleimhaut
und Knochen seine bei dem Flugzeugabsturz im Jahre 1981 erlittene
Schädelverletzung versorgt werden solle. Obwohl der Senat bereits mit Verfügung vom
12.01.2009 darauf hingewiesen hatte, dass das Fernbleiben des Klägers zu den
anberaumten Untersuchungsterminen nicht hinreichend entschuldigt war und dass aus
den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, dass der Kläger nicht in der Lage sei,
sich den vorgesehenen Explorationen zu unterziehen, hat er weder das geforderte Attest
eines deutschen Amtsarztes noch eine andere aussagekräftige ärztliche Bescheinigung
vorgelegt. Die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit
lassen aufgrund ihrer Ausgestaltung im übrigen Zweifel daran aufkommen, dass sie
überhaupt von einem Arzt bzw. einer Klinik (Privat-Spezial-Hospital, Prof. Dr. B…)
stammen.
Der Senat sieht damit die zur Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers
erschließbaren Erkenntnisquellen als erschöpft an. Seine persönliche Anhörung
rechtfertigt nicht die Feststellung der Prozessfähigkeit; einer sachverständigen
Begutachtung, die alleine aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch
den Gutachter erfolgen kann, hat er sich, wie dargestellt, entzogen. Die deshalb
verbleibenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers gehen zu seinen Lasten. Es
ist anerkannt, dass die betroffene Prozesspartei ihre Prozessfähigkeit nachzuweisen
hat, wenn Bedenken hiergegen bestehen und diese Bedenken anderweitig nicht
ausgeräumt werden können (BGH NJW 1996, 1059; 2000, 289). Weil der Kläger den
entsprechenden Beweis nicht geführt hat, ist die Klage durch Prozessurteil als
unzulässig abzuweisen.
17
III.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO;
19
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
20
711 ZPO.
21
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
22
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
23
Streitwert: 25.000 €
24
Richterin am
25
Oberlandesgericht
26
G… St… S…-B…
27
kann wegen Urlaubs nicht
28
unterschreiben.
29
G…
30