Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.11.2002
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 131/02
Datum:
12.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 131/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des
Land-gerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Vereinszweck des Klägers ist die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen
Interessen seiner Mitglieder, die mit der Herstellung, dem Vertrieb und der Reparatur
sogenannter Euro-Paletten befasst sind. Diese Euro-Paletten müssen einer Gütenorm,
dem sogenannten UIC (Union International des Chemins de fer)-Kodes 435-2
entsprechen und dürfen nur von durch den Kläger oder einer Mitgliedsbahn der UIC
zugelassenen Betrieben gefertigt werden, wobei der Zulassung ein Prüfverfahren
vorausgeht. Die so hergestellten Paletten müssen u.a. das Zeichen "EUR im Oval"
tragen. Dieses Zeichen ist als IR Marke unter der Nr. 430 337 bei der OMPI/WIPO
zugunsten der Österreichischen Eisenbahnen für "box-palettes en acier" sowie "Palettes
plates en bois" eingetragen; die Marke genießt Schutz u.a. in der Bundesrepublik
Deutschland. Mit Vertrag vom 17. Juni 1988 zwischen der ÖBB und der damaligen
Deutschen Bundesbahn ist letztere u.a. verpflichtet worden, Schutzrechtsverletzungen
in ihrem Gebiet in eigenem Namen zu verfolgen. Durch Vertrag vom 31. Mai 1994 hat
die Deutsche Bahn AG den Kläger u.a. mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen
beauftragt.
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Im Februar 2001 bestellte der Beklagte bei der Fa. S. in L. 650 - nach seiner
Behauptung gebrauchte - Euro-Paletten. Als Lieferort war Düsseldorf vereinbart, wo
auch die Übergabe der Paletten erfolgen sollte.
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Am 09. April 2001 beschlagnahmte das Hauptzollamt Kiel auf Antrag des Klägers 650
Stück Euro-Paletten, die nach den Feststellungen der S.-C. GmbH nicht von einem
autorisierten Hersteller stammten. Sie sind zwischenzeitlich auf Kosten des Klägers
vernichtet. Der Kläger hat Unterlassung der Einfuhr, des Feilhaltens sowie des
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Inverkehrbringens nicht normgerechter und mit der Marke gekennzeichneter Paletten
sowie Ersatz der verauslagten 3.077,12 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die beschlagnahmten Paletten noch
nicht eingeführt worden seien.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, die Paletten
seien im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG trotz der Grenzbeschlagnahme bereits
eingeführt gewesen. Dafür sei der Beklagte als Besteller verantwortlich, zudem sei er
auf dem Wege zum Hauptzollamt gewesen, um die Paletten abzuholen. Er beantragt
daher,
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den Beklagten zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-
zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ord- nungshaft bis
zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
zu zwei Jahren, zu unterlassen,
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ohne Zustimmung des Klägers im geschäftlichen Verkehr mit Paletten das Zeichen
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für Paletten aus Holz oder Box-Paletten aus Stahl in der Bundesrepublik Deutschland
zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen Paletten in die Bundesrepublik
Deutschland einzuführen;
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hilfsweise,
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unter diesem Zeichen Paletten im Ausland, vorzugsweise außerhalb der Europäischen
Union, zu bestellen, damit sie nach Deutschland eingeführt werden;
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2. an ihn 1.573,31 Euro (= 3.077,12 DM) nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.
Februar 2002 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er rügt die Klageänderung in der Berufungsinstanz als unzulässig und verteidigt das
angefochtene Urteil. Er habe die Einfuhr gefälschter Euro-Paletten - zu der es bei
richtiger Betrachtung gar nicht gekommen sei - nicht veranlasst.
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Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) sowie die beigezogene Akte 2a O 130/01 LG Düsseldorf Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit in der Neufassung des
Klageantrages eine Klageänderung liegen sollte, ist diese sachdienlich, § 533 ZPO.
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1. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob die fraglichen
Paletten bereits im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eingeführt worden sind oder ob
dem die Tatsache entgegensteht, dass sie gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 3295/94 bzw. §
146 MarkenG "an der Grenze" beschlagnahmt worden sind, wovon das Landgericht
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unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Bremen (NJWE 2000, 46 = OLGR 1999,
71) ausgegangen sind (zum Einfuhrbegriff des BtMG s. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29
Rdnrn. 659 ff., 730, 743 m.w.N.). Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung darüber,
ob diese Auffassung die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts trägt, weder der
Unterlassungsanspruch noch der Zahlungsantrag seien begründet.
2. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte als Beteiligter oder als
sonst Verantwortlicher für die Einfuhr einzustehen und dadurch eine
Wiederholungsgefahr für eine erneute Markenverletzung begründet hat. Auch für eine
Erstbegehungsgefahr ist auf Grund der noch zu schildernden näheren Umstände nichts
ersichtlich.
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a) Als Verantwortlicher kann neben dem Beteiligten auch der "Störer" auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Störer ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3265 - ambiente.de) derjenige, der adäquat-kausal an
der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der
Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung
hatte. Dies setzt jedoch eine Verletzung der Pflicht zur zumutbaren Prüfung voraus. Es
geht mithin - entgegen der Darstellung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 07. November 2002 - nicht um die Frage des Verschuldens, welche für
Unterlassungsansprüche ohne Belang ist, sondern um die Frage bereits der
Zurechnung, für die eine adäquat-kausale Verursachung bei der vorliegenden
Fallgestaltung allein nicht ausreicht.
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Auch Fezer (Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG, Rdnrn. 478/479) geht nicht davon aus,
dass der inländische Besteller aus dem Ausland stammender markenverletzender
Waren in jedem Falle für die Markenverletzung verantwortlich ist. Er kritisiert zwar das
zitierte Urteil des OLG Bremen (Rdnr. 479), weil die Grenzbeschlagnahme eine
"Einfuhr" nicht hindere, verlangt aber dennoch eine Zurechnung dieses Vorgangs an
den Käufer dadurch, dass er die Einfuhr als einen Unterfall des Besitzes zum Zwecke
des Warenumsatzes ansieht (Rdnr. 478).
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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann von einer Verantwortlichkeit des Beklagten
nicht ausgegangen werden.
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b) Die Bestellung von Paletten bei der Fa. S. in L. durch den Beklagten war zwar
adäquat kausal für die Einfuhr - unterstellt - gefälschter Paletten in Deutschland.
Dennoch war er dafür nicht verantwortlich. Dass der Beklagte bewusst derartige
Paletten bestellt hat, behauptet auch der Kläger nicht. Der Verkäufer schuldete
ordnungsgemäße Euro-Paletten, die Markenrechte Dritter nicht verletzten (vgl. Art. 42
CISG). Es handelte sich dabei um eine Gattungsschuld. Nach dem Vorbringen des
Beklagten hatte er gebrauchte Paletten bestellt; derartige Paletten konnten ohne
Weiteres nach Erschöpfung (§ 24 MarkenG) in die Bundesrepublik Deutschland
eingeführt werden. Der Kläger bestreitet dies zwar in der Berufungsinstanz und verweist
darauf, es seien neue Paletten geliefert worden; abgesehen davon, dass er die
entgegenstehende Behauptung in der ersten Instanz nicht - auch nicht mit Nichtwissen -
bestritten und nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 529 Abs. 1 Nr. 2, §
531 Abs. 2 ZPO vorgetragen hat, hat er die Bestellung neuer - und deswegen noch nicht
in Verkehr gewesener - Paletten nicht unter Beweis gestellt. Aus der Tatsache, dass
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neue Paletten geliefert worden sind, lässt sich nicht auf den Inhalt der Bestellung
schließen. Der Frachtbrief ist dem Beklagten nicht vorher übergeben worden,
abgesehen davon ergibt sich aus ihm nichts für diese Frage; dort heißt es lediglich
"wooden pallets".
Eine Konkretisierung mit Zustimmung des Beklagten auf die beschlagnahmten Paletten
hat vor der Beschlagnahme nicht stattgefunden. Die Paletten waren dem Beklagten
noch nicht übergeben. Eine Überprüfung der Paletten brauchte von daher durch den
Beklagten noch nicht zu erfolgen.
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Das Kammergericht ist allerdings in seiner Entscheidung vom 31. März 2000 (Anlage
zum Schriftsatz vom 02. Mai 2002; erneut eingereicht als Anlage BK 16) davon
ausgegangen, dass der Käufer von lediglich der Gattung nach bestimmten Waren unter
bestimmten Umständen bereits vor der Einfuhr die vom Verkäufer zwecks Erfüllung des
Kaufvertrages ausgesonderten Erzeugnisse untersuchen müsse. Ob dem grundsätzlich
zugestimmt werden kann (zur kaufrechtlichen Untersuchungsobliegenheit s. Art. 38
CISG), kann offen bleiben; denn die besonderen Umstände, die das Kammergericht als
Grund für eine frühzeitige Untersuchungspflicht des Käufers angeführt hat, liegen hier
nicht vor. Der Kläger trägt nichts dazu vor, dass der Beklagte von vornherein mit der
Lieferung markenrechtswidriger Paletten rechnen musste. Da Gegenstand des
Kaufvertrages - wie bereits ausgeführt - gebrauchte und nicht neue Paletten waren, war
es unerheblich, ob der Verkäufer autorisierter Hersteller von Euro-Paletten war oder
nicht. Von daher besteht - entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom
07. November 2002 - kein Gegensatz zwischen der Auffassung des Kammergerichts
und derjenigen des Senats.
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c) Der Beklagte hat die - unterstellt - gefälschten Paletten auch nicht übernommen und
sich die Ware "zu eigen gemacht". Unstreitig hat er die Paletten weder in Besitz
genommen noch - mangels Übergabe des zweiten Frachtbriefs - die
Verfügungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 2 CMR übernommen. Dass der Beklagte beim
Hauptzollamt vorgesprochen hat, ist unerheblich. Daraus kann nicht hergeleitet werden,
der Beklagte sei fest entschlossen gewesen, die Ware zu übernehmen. Selbst ein
Verlangen auf Vorlage der Paletten wäre unschädlich, weil dies nicht ohne Weiteres
zum Übergang von Besitz und/oder Verfügungsbefugnis geführt hätte. Der Empfänger
hat nämlich bereits vorher das Recht, dass ihm Ware und/oder Frachtbrief zwecks
Überprüfung vorgelegt werden (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 13 CMR Rdnr. 3;
MK-Basedow, HGB, Art. 13 CMR Rdnrn. 11/12), ohne dass dies weitergehende Folgen
hinsichtlich der Ablieferung hätte (vgl. Koller, a.a.O., Rdnr. 11; Basedow, a.a.O., Rdnr.
25). Er kann auch dann die Übernahme der Ware ablehnen.
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3. Mangels einer Verantwortlichkeit für die Markenverletzung ist der Beklagte auch nicht
zur Tragung der Kosten auf der Grundlage des § 18 MarkenG (vgl. BGH GRUR 1997,
899 - Vernichtungsanspruch; Fezer, a.a.O., § 18 MarkenG Rdnr. 33) oder anderer
Anspruchsgrundlagen verpflichtet.
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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht
ersichtlich. Auf die Auslegung des Begriffs "Einfuhr", die möglicherweise einer Klärung
durch den Bundesgerichtshof bedarf, kommt es aus den oben genannten Gründen nicht
an. Die Rechtsgrundsätze zum "Störerbegriff" sind gleichfalls geklärt.
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Berufungsstreitwert: 52.702,50 Euro
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B. RiOLG Dr. Sch. Sch. ist infolge Krankheit ver- hindert zu unterschreiben.
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B.
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