Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.08.2006

OLG Düsseldorf: mitverschulden, behandlung, sorgfalt, cmr, beförderung, frachtbrief, paket, unterlassen, spediteur, anfang

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 59/06
Datum:
30.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 59/06
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die
Berufung der Beklagten das am 23.02.2006 verkündete Urteil 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.257,63 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
29. August 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die
Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der der Klägerin zustehende
Schadensersatzanspruch ist wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.
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I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Firma HE GmbH in V.
(im Folgenden: Fa. HE) entstandenen Schadensersatzansprüche jedenfalls aufgrund
stillschweigender Abtretung auf die Klägerin übergegangen sind. Diese Abtretung ist
nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RberG nichtig.
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Der Senat schließt sich insoweit der im Vordringen befindlichen Auffassung an, nach
der der Regress beim Schädiger zur Aufgabe des Transportversicherers gehört, und
zwar auch insoweit, wie (noch oder, z.B. wegen eines vereinbarten Selbstbehalts,
endgültig) keine Versicherungsleistung erfolgt ist. In den letztgenannten Fällen ist die
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auf eine Zession des Versicherungsnehmers gestützte Einziehung des entsprechenden
Schadensanteils nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gestattet, denn sie steht als
sachgerechte Hilfs- und Nebentätigkeit mit dem Transportversicherungsgeschäft in
unmittelbarem Zusammenhang (OLG Oldenburg TranspR 2003, 76, 77; OLG Köln
TranspR 2003, 116; OLG Stuttgart TranspR 2005, 27; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005,
909). Es ist sinnvoll, dass der durch ein einheitliches Transportschadensereignis
entstandene Ersatzanspruch auch einheitlich eingefordert werden kann und nicht je
nach der genauen (und aus Sicht des Schädigers zufälligen) Gestaltung des
Versicherungsvertrags und des Regulierungsverlaufs zu einem Teil vom Versicherer
und zu einem anderen Teil vom Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden
muss.
II.
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Die Beklagte haftet für den unstreitig in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Verlust
des ihr von der Fa. HE übergebenen Pakets aus den vom Landgericht genannten
Gründen nach § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR unbeschränkt; dies steht zweit-instanzlich
außer Streit.
7
III.
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Rechnung und Lieferschein begründen einen nicht erschütterten Anscheinsbeweis
dafür, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung
aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren.
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Der Anscheinsbeweis setzt den von der Beklagten vermissten Bezug von Rechnung
und Lieferschein zur Übernahmequittung nicht voraus. Lieferschein und Rechnung,
beide vom 30.03.2005 stammend, beziehen sich aufgrund des Datums und des
Empfängers hinreichend auf die der Beklagten am Folgetag übergebene Sendung. Der
schriftlichen Erklärung von Frau G., deren Unterschrift sich auf dem Frachtbrief findet,
sie habe als Mitarbeiterin der Fa. HE die hier in Rede stehenden Warensendung
verpackt und der Beklagten am 31.03.2005 übergeben (Anl. K 4, Bl. 25 GA), ist die
Beklagte auch nicht entgegen getreten.
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IV.
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Da die in Verlust geraten Waren feststehen, ist hinsichtlich des Wertes der Waren die -
vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB
einschlägig.
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Sofern die Paketbeförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben sollte,
liefert nach der CMR die Handelsrechnung ein Indiz für den Marktwert der
Warensendung zum Zeitpunkt der Übernahme der Warensendung beim Absender.
Dieses Indiz rechtfertigt es im vorliegenden Fall, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf
den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, zumal die Beklagte in der
Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den
Paketinhalt nicht für bewiesen hält.
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V.
14
Der der Klägerin zustehende Anspruch ist indes aufgrund eines Mitverschuldens wegen
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unterlassener Wertdeklaration gemindert.
1.
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Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2
HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden
Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender
Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine
Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom BGH zur Rechtslage vor dem
Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998 zu § 254 Abs. 1 und 2
Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425
Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urteil vom 01.12.2005, Az. I ZR 108/04).
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Sollte die Beförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben, greift § 254 Abs.
1 BGB ein (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).
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2.
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Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Versender in einen nach
§ 425 II HGB, § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz
der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer
Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl
Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs
oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu
vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als
freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender
Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender
anteilig zuzurechnen.
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3.
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Die Beklagte befördert Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine Wertdeklaration von
mehr als 2.500 € eingetragen ist, unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die einem
Verlust vorbeugen und bei eingetretenem Verlust diesen auffallen lassen und eine
Nachforschung mit entsprechend höherer Wahrscheinlichkeit des Wiederauffindens
auslösen, wobei die besondere Behandlung bei dem hier gegebenen Auslandstransport
auf den Beginn des Transports beschränkt ist, und zwar auf die Strecke vom Versender
bis zum Einlieferungscenter und die dortige Behandlung. Dies steht zur Überzeugung
des Senats fest, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte (§ 291 ZPO).
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Der Senat hat kürzlich bereits mehrfach in der früher "Schadens- und
Verlustvorbeugung", heute "Security" genannten Abteilung der Beklagten tätige
Mitarbeiter zu eben jener Frage vernommen, nämlich den Zeugen L. M. am 14.06.2004
in dem Verfahren I-18 U 163/03 und nochmals am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U
162/04 sowie den auch hier benannten Zeugen S. C. am 24.08.2005 in Sachen I-18 U
169/04 und nochmals am 07.12.2005 in Sachen I-18 U 202/04.
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Dabei hat der Zeuge C. u.a. bekundet, dass der Abholfahrer beim Eintreffen im
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Abholdepot Pakete mit einem angegebenen Wert ab 2.500 € dem dortigen Supervisor
oder Teamleader übergibt, der die Paketdaten noch einmal abgleicht.
Der Zeuge M. hat die Verfahrensweise bei der Beklagten in demselben Sinne
beschrieben wie der Zeuge C. und zusätzlich angegeben, dass Wertpakete in der
Abholniederlassung mit einem Handscanner einen sogenannten Orgin Scan erhalten,
während Standardpakete nicht durchgehend gescannt werden. Zudem hat er in seiner
Vernehmung am 09.11.2005 geschildert, dass neu eingestellte Fahrer bei der Beklagten
zuerst eine dreitägige, "Orientation" genannte Schulung erhalten, in welcher sie u.a. mit
der richtigen Behandlung von Wertpaketen vertraut gemacht werden, dass sie
anschließend während der ersten Wochen ihrer Tätigkeit von einem Einsatzleiter
begleitet und dabei trainiert werden, und dass schließlich alle Fahrer einmal jährlich
eine sog. OJS-Tour erhalten, bei der sie von einem Einsatzleiter begleitet werden und
ihre Kenntnisse und ihre Handhabung überprüft und aufgefrischt wird.
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Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese von den Zeugen geschilderte
Wertpaketbehandlung bei der Beklagten nicht nur theoretisch vorgeschrieben oder auf
einzelne Bereiche beschränkt ist, sondern flächendeckend und damit auch in den
vorliegend berührten Niederlassungen und Depots tatsächlich durchgeführt wird bzw.
wurde. Nach der Aussage des Zeugen C. beschäftigt die Beklagte bundesweit 22 oder
23 Sicherheitsbeauftragte wie ihn (zuzüglich der in der Niederlassung am Flughafen K.
eingesetzten), deren Aufgabe es u.a. eben ist - so auch der Zeuge M. -, die Einhaltung
der vorgeschriebenen Verfahrensweise zu überprüfen. Der Zeuge C. selbst arbeitet seit
dem Jahr 2000 in dieser Funktion, anfangs in M., jetzt in D. Der Zeuge M. war bis August
2004 rund 18 Jahre lang in der entsprechenden Position mit Zuständigkeit für
D./N./A./W. tätig. Schließlich spricht auch die von dem Zeugen C. im Termin am
24.08.2005 überreichte "Arbeitsanweisung zur Handhabung von Wert- und
Nachnahmepaketen", die nach ihrem Text und auch nach der Zeugenaussage von den
Fahrern zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben ist, dafür, dass die Beklagte die
vorgeschriebenen Abläufe bei ihren Mitarbeitern auch tatsächlich durchsetzt. Dies hat
beispielsweise der Zeuge J. S., stellvertretender Niederlassungsleiter im Center A. (E.)
der Beklagten, den der Senat ebenfalls am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U 162/04
vernommen hat, ausdrücklich bestätigt.
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Dem steht nicht das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin entgegen, seit
Einführung des "Scannersystems" bei der Beklagten würden alle Sendungen, gleich ob
wertdeklariert oder nicht, "gleichmäßig" behandelt. Zum einen teilt die Klägerin nicht mit,
wann die Beklagte das Scannersystem eingeführt haben soll, weswegen nicht
feststellbar ist, dass der hier gegebene Transport nach der Einführung des
Scannersystems erfolgte. In der Vergangenheit jedenfalls scannte die Beklagte nach
den aus zahlreichen Beweisaufnahmen gewonnen Erkenntnissen des Senats
keineswegs sämtliche ihr übergeben Standard-Pakete; vielmehr hing die
scannermäßige Erfassung u.a. von der technischen Ausstattung des Depots ab, wie
beispielsweise der Zeuge M. in seiner am 14.06.2004 erfolgten Vernehmung in der
Sache
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18 U 163/03 bekundet hat. Zum anderen übergibt der Abholfahrer, wie ausgeführt,
Wertpakte mit einem angegebenen Wert ab 2.500 € beim Eintreffen im Abholdepot dem
dortigen Supervisor oder Teamleader, der die Paketdaten noch einmal abgleicht. Diese
Behandlung geht über eine lediglich scannermäßige Paketerfassung hinaus.
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4.
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Der Versender ist kein EDI-Kunde der Beklagten. Er hat die Sendung der Beklagten mit
einem auf ein einzelnes konkretes Paket bezogenen Einzel-Papier-Frachtbrief
übergeben (Anl. K 5, Bl. 19 GA).
30
5.
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Voraussetzung für ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration ist u.a. die
Kenntnis des Versenders, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe
mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h. besonderen Sicherungen unterstellt.
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Von einem für ein Mitverschulden ausreichenden Kennenmüssen der Anwendung
höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden,
wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für
diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (BGH, Urteil vom
19.01.2006, Az: I ZR 80/03).
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Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dem Senat das
bei dem Versender verbliebene Exemplar des Original-Frachtbriefs zur Einsichtnahme
überreicht. Die auf dessen Rückseite abgedruckten Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten sehen in Ziffer 9. eine Höherhaftung bei
korrekter Wertangabe vor. Damit musste der Versender davon ausgehen, dass die
Beklagte die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, d.h.
besonderen Sicherungen unterstellt.
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6.
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Der Mitverschuldenseinwand scheitert nicht an der fehlenden Kausalität der
unterlassenen Wertdeklarationen für die eingetretenen Schäden, weil der Beklagten
ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert werden
sollten. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur verneinen,
wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der
Sendung hat wie der Geschädigte (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03). Im
vorliegenden Fall lässt sich eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht
feststellen. Die Versicherungsnehmerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung
gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau
kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in dem Paket
elektronische Bauteile befanden, die möglicherweise höherwertig waren. Der Beklagten
konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie den Gegenstand des
Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die Kenntnis unterstellt werden,
dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.
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Ob die unterlassene Wertdeklaration bei einem Eintreffen der Sendung im Abholcenter
der Beklagten folgenlos geblieben wäre, kann dahinstehen, weil dies nicht feststeht.
Dies ergibt sich nicht aus dem unterbliebenen Bestreiten der Beklagten, das Paket
übernommen zu haben. Denn die Übernahme des Pakets konnte die Beklagte bei der
hier vorliegenden, von einem Abholfahrer der Beklagten auf einem Papierfrachtbrief
quittierten Übernahme schlechterdings nicht bestreiten; das unterbliebene Bestreiten
lässt daher einen Rückschluss auf ein Eintreffen des Pakets im Abholcenter der
Beklagten nicht zu.
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7.
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Im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden
wegen unterlassener Wertdeklaration zum einen die Reichweite des für wertdeklarierte
Sendungen gesicherten Bereichs. Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei
wertdeklarierten Sendungen am Anfang des Transports zusätzliche
Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang der
Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Im vorliegenden Fall
hätte bei einer Versendung als Wertpaket eine Eingangskontrolle im Eingangscenter
stattgefunden. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten, wie
ausgeführt, auch bei wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines
tatsächlichen Verlustes.
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Zum anderen ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB der Wert der
transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche
Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem
Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der
zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des
Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto
größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des
Versenders gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).
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Bei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens beachtet der Senat ferner, dass nach
der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Schadensfällen, in denen der
Wert der Sendung sich in dem Rahmen bewegt, für den die Beklagte von der
Möglichkeit einer vertraglichen Disposition Gebrauch gemacht hat, Haftungsrisiken von
vornherein auszuschließen, das Mitverschulden des Versenders wegen
Nichtversendung als Wertpaket nicht mehr als 50 % betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom
11. November 2004, Az.: I ZR 120/02).
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In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände erachtet der Senat beim
Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration es als angemessen, das
Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des
Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Sofern der Fall keine weiteren, für die
Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist, erscheint es dem Senat bei
Auslandstransporten, bei denen, wie ausgeführt, die Beklagte lediglich am Anfang des
Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorsieht, angemessen, den
Schadensersatzanspruch für den bis 5.000 € liegenden Warenwert der Sendung um 20
% zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz
für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt erhöht.
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Hiernach ergibt sich im hiesigen Fall bei einem Warenwert von 14.894,40 € eine
Gesamtkürzung von 3.126,77 € und unter Berücksichtigung der von der Beklagten
außergerichtlich geleisteten 510 € ein verbleibender Schadensersatzanspruch von
11.257,63 €.
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VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 14.384,40 €.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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