Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2006
OLG Düsseldorf: genehmigung, vertragsschluss, eigentümer, leasingnehmer, vertretungsmacht, mwst, anfang, urkunde, vertreter, finanzierungsleasingvertrag
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 126/05
Datum:
16.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 126/05
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 121/05
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren
zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der geplante Senatstermin vom 21. März 2006 entfällt.
G r ü n d e
1
I. Das zulässige Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die
beklagte Leasinggesellschaft zu Recht zur Zahlung verurteilt (19.459,75 EUR nebst
gesetzlicher Zinsen). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende
Entscheidung.
2
1. Die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe für die Zeit nach Ablauf des
Leasingvertrags kein auf den geleasten Pkw gerichtetes Erwerbsrecht erlangt, ist von
Rechtsirrtum beeinflusst. Die mit "Bestellung" überschriebene Urkunde enthält
keineswegs nur das (verbindliche) Angebot des Klägers, das darin bezeichnete
Kraftfahrzeug zu erwerben. Es enthält zusätzlich (für den Fall des Zustandekommens
eines Leasingvertrags zwischen den Parteien) die verbindliche Vereinbarung eines
Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf zum Preis von 10.000 EUR (incl.
16% MWSt).
3
a) Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, sie sei an das von der Lieferantin gegebene
Versprechen nicht gebunden. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers hat die
Lieferantin das Angebot namens der Beklagten gegeben. Es mag sein, dass diese im
Zeitpunkt der "Bestellung" ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Mit dem gegenüber
der Lieferantin erklärten Eintritt in die "Bestellung" ist die Beklagte aber nicht nur, wie sie
meint, auf Erwerberseite an Stelle des Klägers in den Kaufvertrag eingetreten, sondern
sie hat gleichzeitig das in ihrem Namen zugunsten des Klägers für das
Leasingvertragsende vereinbarte Erwerbsrecht genehmigt. Dabei spielt es keine Rolle,
ob ihr Erklärungsbewusstsein zu jenem Zeitpunkt diese Reichweite hatte. Maßgeblich
4
ist allein, dass die Lieferantin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und
Erklärungsgegnerin die Willensäußerung gemäß §§ 133, 157 BGB als Genehmigung
verstehen durfte.
b) Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte wegen Erklärungsirrtums die erteilte
Genehmigung gemäß § 119 Abs. 1 BGB hätte anfechten können. Einer näheren
Auseinandersetzung damit bedarf es indes nicht, weil die Beklagte nicht behauptet und
auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie ihre Genehmigungserklärung tatsächlich
angefochten hat.
5
c) Fehl geht ferner die Ansicht der Beklagten, von der Einräumung eines Erwerbsrechts
zugunsten des Klägers könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil das
leasinguntypisch sei.
6
aa) In der Tat ist es richtig, dass die Einräumung eines Erwerbsrechts zugunsten des
Leasingnehmers leasinguntypisch ist (vgl. Senat NJW-RR 2003, 755 = ZMR 2003, 422
m.w.N.). Das beruht darauf, dass die mit dem Leasinggeschäft regelmäßig angestrebten
steuerlichen Vorteile (Aktivierung des Leasinggegenstands im Vermögen des
Leasinggebers als dessen Eigentümer, steuerliche Geltendmachung der kompletten
Finanzierung als betriebliche Kosten des Leasingnehmers) bei Vereinbarung eines
Erwerbsrechts des Leasingnehmers (anders bei Vereinbarung eines Andienungsrechts
des Leasinggebers) gefährdet sind. Denn der mit einem Erwerbsrecht ausgestattete
Leasingnehmer gilt dann steuerrechtlich als (wirtschaftlicher) Eigentümer der Sache, so
dass er die Finanzierungskosten nicht mehr als Betriebskosten steuerlich absetzen
kann (Senat aaO).
7
bb) Es mag sein, dass das drohende Scheitern eines unzweifelhaft angestrebten
steuersparenden Modells eine Auslegungshilfe im Sinne der §§ 133, 157 BGB sein
kann, wenn es um die zivilrechtliche Qualifizierung eines unklar gebliebenen
Rechtsgeschäfts geht und nur die leasingtypische Qualifizierung die Voraussetzungen
des steuersparenden Modells erfüllt, während die atypische Qualifizierung zu dessen
Scheitern führen würde.
8
cc) Um einen solchen Fall handelt es sich indes hier nicht. Die vom Kläger dargelegten
und unstreitig gebliebenen Umstände sprechen vielmehr dafür, des es ihm nicht um
eine leasingtypische, sondern um eine sonstige Finanzierungshilfe gegangen ist. Der
Beklagte benötigte die Finanzierung nämlich als privater Verbraucher, so dass er die für
die Gewerbetreibenden gedachten leasingtypischen Steuervorteile gar nicht in
Anspruch nehmen konnte. Dem Beklagten ging es ersichtlich und unbestritten nur
darum, eine Finanzierungslücke in Höhe von 22.540 EUR zum Erwerb eines
Kraftfahrzeugs im (nachgelassenen) Wert von 52.540 EUR mit Hilfe der Beklagten für
eine Laufzeit von nur zwei Jahren zu schließen. Bei dieser Finanzierungsart bestand ein
sonst leasingtypisches Amortisationsrisiko über den Restwert der Leasingsache für die
Beklagte von vorn herein nicht. Denn der prospektive Verkehrswert des Kraftfahrzeugs
bei Vertragsende überstieg den für die Restamortisation maßgeblichen kalkulierten
Restwert (10.000 EUR) von Anfang an deutlich. Ein bei typischen Leasingverträgen
untypisches Verkehrswertverlustrisiko bestand aber von Anfang an für den Kläger.
Gerade die Korrespondenz des leasinguntypischen Erwerbsrechts mit dem
leasinguntypischen Verlustrisiko des Leasingnehmers führte evident im Streitfall erst zur
wirtschaftlichen Vertretbarkeit der hier gewählten Finanzierungsart. Wäre das
Erwerbsrecht nicht vereinbart worden, wäre eine Sittenwidrigkeit der
9
Finanzierungskonditionen (§ 138 Abs. 1 BGB) oder eine Schadensersatzpflicht der
Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss
(c.i.c., jetzt §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) in Betracht zu ziehen gewesen (vgl.
BGH NJW 1990, 1844)
d) Unrichtig ist schließlich auch die Auffassung der Beklagten, ihre Bindung an das
Erwerbsrecht scheitere daran, dass sie den Eintritt in die "Bestellung" nur gegenüber
der Lieferantin und nicht (auch) gegenüber dem Kläger erklärt habe. Das ist deshalb
ohne rechtliche Relevanz, weil die Genehmigungserklärung, wie sich aus § 177 Abs. 2
BGB ergibt, jedenfalls so lange (auch) gegenüber dem Vertreter abgegeben werden
kann, so lange der Gegner den Vertretenen nicht zur Genehmigung aufgefordert hat.
Eine solche Aufforderung ist aber vom Kläger an die Beklagte nicht ausgegangen.
10
2. Das Landgericht hat auch richtig entschieden, dass im Falle der vorzeitigen
Beendigung des Leasingvertrags Leistungen des Kaskoversicherers, die den
Finanzierungsaufwand des Leasinggebers (einschließlich des kalkulierten Gewinns)
übersteigen, dem Leasingnehmer zustehen, wenn ihm, wie das hier geschehen ist, zum
Vertragsablauf ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist. Das Landgericht hat die vom
Senat für den Diebstahlsfall dargelegten Grundsätze (NJW-RR 2003, 755 = ZMR 2003,
422) richtig wiedergegeben und hier für den vergleichbaren Fall der zerstörten
Leasingsache auch richtig angewendet.
11
3. Bei alledem geht der Senat allerdings davon aus, dass bei Vertragsschluss kein
Verstoß gegen das Schriftformgebot für Verbraucherverträge (§§ 492 Abs. 1 Satz 1, 499
Abs. 2, 500 BGB) vorliegt, andernfalls der Vertrag nichtig wäre (§ 125 BGB). Sollte indes
ein Schriftformverstoß vorliegen (das könnte in Betracht kommen, weil das Erwerbsrecht
nicht in die Urkunde aufgenommen worden ist und weil der hier vereinbarte
Kilometerabrechnungsvertrag keine Vergütung für Mehr-/Minderkilometer vorsieht und
deshalb nicht den erleichterten Formvorschriften für den Finanzierungsleasingvertrag
gemäß §§ 499 Abs. 2, 500 BGB, sondern als sonstige Finanzierungshilfe den
strengeren des § 499 Abs. 1 BGB unterliegen könnte (vgl. dazu BGH NJW 1996, 2033
und 1998, 1637), bliebe das dennoch im Ergebnis ohne Einfluss auf das angefochtene
Urteil. Aus einer Nichtigkeit des Vertrags könnte jedenfalls die Beklagte keine Rechte
herleiten, die sie im Vergleich zum angefochtenen Urteil günstiger stellen würden. In
diesem Falle wäre der Vertrag nämlich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
rückabzuwickeln. Der Kläger hätte (zumindest) Anspruch auf Rückzahlung der
Leasingsonderzahlung (30.000 EUR) sowie auf Zahlung der geleisteten Leasingraten in
Höhe von (22 Mon x 523 EUR) 11.506 EUR (jew. incl. MWSt), insgesamt auf Zahlung
von 41.506 EUR. Davon abzusetzen wäre nur die der Beklagten gebührende
Nutzungsentschädigung, deren Höhe von den während der Nutzungszeit gefahrenen
Kilometern abhängt. Dabei handelt es sich um einen unselbständigen
Rechnungsposten bei der vorzunehmenden Saldierung, der von der Beklagten
darzulegen wäre (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rn. 28f, 55 m.w.N.). Im
übrigen bleibt nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Nichtigkeitsfällen
die Nutzungsentschädigung regelmäßig deutlich hinter den vereinbarten Leasingraten
zurück.
12
II. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurücknahme der Berufung vor Erlass einer
Beschlussentscheidung kostenrechtlich privilegiert ist und die Voraussetzungen des §
522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
13
a. T H
14
15
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG
16