Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.04.2008

OLG Düsseldorf: numerus clausus, vormerkung, begriff, lebensstandard, vergleich, rückübertragung, bestimmtheitsgrundsatz, verfügung, bestimmbarkeit, konsum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 45/08
Datum:
04.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 45/08
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 70/08
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 €.
I.
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Mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2007 übertrugen die Beteiligten zu 1. das im
Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Unter Ziffer
II. C. des Vertrages ist vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sei, von dem Erwerber
die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich
unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstande ist, den
bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des
§ 529 BGB ausgeschlossen wird".
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Unter dem 24. Oktober 2007 beantragten die Beteiligten unter anderem die Eintragung
einer diesen Anspruch sichernden Vormerkung. Diesbezüglich hat das Amtsgericht mit
Verfügung vom 12. Dezember 2007 beanstandet, die Eintragung einer derartigen
Rückauflassungsvormerkung sei nicht möglich, da der Bestimmtheitsgrundsatz im
Grundbuchrecht nicht gewahrt sei; es werde gebeten, die Bewilligungen der
Vormerkung von den Beteiligten dahin ändern zu lassen, dass diese Bedingung
gestrichen werde. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht eine Frist von
vier Wochen gesetzt.
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Gegen diese amtsgerichtliche Verfügung haben sich die Beteiligten mit ihrer
Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat und die auch vor dem
Landgericht ohne Erfolg geblieben ist.
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Die ihr Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Landgerichts greifen die
Beteiligten nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß §§ 71, 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts im
Sinne der §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO beruht.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auch nach Ansicht der Kammer fehle dem Begriff
des bisherigen Lebensstandards jeglicher bestimmbare Inhalt. Dieser Begriff werde
weder in einem Gesetz verwendet, noch gebe es eine ihn ausfüllende Rechtsprechung.
Es sei bereits völlig offen, ob damit allein ein vermögensrechtlicher Standard gemeint
sei oder ein Standard, der auch immaterielle Werte umfasse. Letzterenfalls erweise sich
der Begriff von vornherein als gänzlich unbestimmt. Aber auch wenn man mit ihm
vorwiegend oder ausschließlich die finanzielle Situation erfassen wolle, bleibe er
unbestimmt. Anders als bei den Begriffen der wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse oder des angemessenen Unterhaltes könne hier nicht auf eine
Berechnung zurückgegriffen werden. Darüber hinaus könnten auch berechenbare
Vermögensverhältnisse individuell unterschiedlich bewertet werden und seien daher
subjektiven Ansichten und Auslegungsweisen in einem Maße unterworfen, dass der
bisherige Lebenstandard und seine Aufrechterhaltung auch nicht ansatzweise aufgrund
objektivierbarer Umstände beurteilt werden könnten.
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2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der dem Senat obliegenden rechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand.
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Im vorliegenden Fall soll ein bedingter Anspruch durch Vormerkung gesichert werden.
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Das ist grundsätzlich möglich, weil ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft in aller
Regel den erforderlichen "sicheren Rechtsboden" für das künftige Wirksamwerden des
darin begründeten Anspruchs bietet (BGH DNotZ 2002, S. 775 ff. m.w.Nachw.).
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Darüber hinaus erfordert der Vormerkungsschutz aber auch, dass der zu sichernde
Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH
a.a.O. m.w.N.). Für diese Bestimmbarkeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
(a.a.O.) ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte
Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände
bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie
nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind; in einem
derartigen Fall wird die Bestimmbarkeit des durch eine Vormerkung zu sichernden
Rechts nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise
erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann. Diesen Maßstab
bezeichnet die Rechtsprechung als grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
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Hiergegen wird im Schrifttum eingewendet (Schnippers DNotZ 2002, S. 780/781 f sowie
DNotZ 2001, S. 756/763), dass die dargestellten Anforderungen dogmatisch unscharf
seien. Dem strengen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz müssten die
Eintragungsbewilligungen für eine Vormerkung nur genügen, soweit der Inhalt des
gesicherten Anspruchs zugleich für die inhaltliche Festlegung der quasi-dinglichen
Vormerkungswirkungen bestimmend sei; dies treffe auf das Anspruchsziel, d. h. auf die
geschuldete dingliche Rechtsänderung zu, nicht jedoch auf die Modalitäten des
Schuldverhältnisses, zu denen auch die Entstehungs- und
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Anspruchs gehörten. Diese hätten keinen
inhaltlichen Bezug zu den dinglichen Vormerkungswirkungen und unterlägen deshalb
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ausschließlich schuldrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Nach letzteren liege erst
dann eine Unwirksamkeit einer Vereinbarung vor, wenn ein eindeutiger
Vereinbarungsinhalt auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten einfacher und
ergänzender Vertragsauslegung, der Anwendung gesetzlicher Auslegungs-,
Vermutungs- und Ergänzungsregeln sowie der Ausübung eingeräumter
Bestimmungsrechte objektiv nicht festgestellt werden könne, die Vereinbarung also
auch danach noch unverständlich oder widersinnig sei. Es mag sein, dass man zum
Zwecke größerer konstruktiver Klarheit zwischen sachenrechtlicher und
schuldrechtlicher Komponente der Vormerkung trennen und letztere zunächst – in
einem gedanklichen ersten Schritt – nach dem schuldrechtlichen
Bestimmtheitserfordernis beurteilen sollte. Dies kann aber, wie die Rechtsprechung
zutreffend hervorhebt, nicht schrankenlos gelten; die Grenze liegt in der
Objektivierbarkeit der heranzuziehenden Umstände derart, dass diese nachprüfbar und
in den Grundbucherklärungen angedeutet sein müssen. Denn es kann nicht verkannt
werden, dass die Wirkungen desjenigen Rechtsinstituts, um das es hier geht, nicht den
Vertragspartner, sondern Dritte betreffen. Diese müssen sich in der Tat ein "Bild" über
die Voraussetzungen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs machen
können, seine Verwirklichung darf für sie nicht unabsehbar sein (insoweit ist die auf
ebendiesem Standpunkt stehende Entscheidung OLG Hamm Rpfleger 2000, S. 449 ff
m.w.Nachw. auch vom Bundesgerichtshof, der lediglich eine Überspannung der
Anforderungen rügte, unbeanstandet geblieben). In diesem Rahmen der aus der
Vorhersehbarkeit folgenden Anforderung der Objektivierbarkeit und Nachprüfbarkeit
angedeuteter Umstände stellt der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senats zu
Recht auf eine Ausfüllung der zur Beschreibung des Anspruchs verwendeten
Begrifflichkeit durch Gesetz oder bereits ergangene Rechtsprechung ab. Dieses
Vorgehen führt nicht zwangsläufig zu einem "numerus clausus" sicherbarer Ansprüche.
Wohl aber gilt, dass, je neuer, innovativer, ungewöhnlicher eine Beschreibung des zu
sichernden Anspruchs ist, desto begrifflich klarer und insbesondere weniger
wertausfüllungsbedürftig sie zu sein hat.
Im vorliegenden Fall ist zwar der Inhalt der dinglichen Rechtsänderung, zu der
verpflichtet werden soll (Übertragung im Sinne einer Rückübertragung), eindeutig
bestimmt, desgleichen der Gegenstand der Änderung, ein existentes (nicht etwa erst zu
bildendes) Grundstück; ebenso bestimmt sind Gläubiger und Schuldner der
Verpflichtung, denn es ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen
Klausel ohne weiteres, dass mit dem Begriff des Berechtigten der Veräußerer – die
Beteiligten zu 1. – gemeint ist. Nicht hinreichend bestimmt ist hingegen die
Beschreibung der Bedingung, unter der der zu sichernde Anspruch entstehen soll.
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Hierbei verkennt der Senat nicht, dass mit der hier in Rede stehende Klausel das
nachvollziehbare Ziel verfolgt wird, eine Rückübertragung schon dann zu eröffnen,
wenn sich die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu 1. weniger als "wesentlich"
verschlechtern; des weiteren erscheint – betrachtet man allein die Interessen der
Beteiligten zu 1. – das Bemühen verständlich, zur Erfassung dieser unterhalb der
Wesentlichkeit liegenden Schwelle nicht sozusagen auf die Einnahmenseite – die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse – abzustellen, sondern sozusagen die
Ausgabenseite in den Blick zu nehmen, nämlich das tatsächliche wirtschaftliche
Verhalten. Diese Anliegen führen bei der Klausel in ihrer gegebenen Form jedoch dazu,
dass deren zentrale Begriffe (Lebensstandard, bisheriger, außerstande sein) in ihrem –
sei es auch nur angedeuteten – Bedeutungsgehalt für Dritte nicht mehr nachprüfbar
sind. Zum ersten ist nicht hinreichend deutlich, ob der vertragliche Begriff des
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Lebensstandards abgegrenzt werden muss von demjenigen der Lebensqualität, die
nicht nur stärker das Niveau immaterieller Lebensführung betont, sondern auch
gesamtgesellschaftliche Bedingungen – Arbeitsbedingungen, kulturelles, soziales und
natürliches Lebensumfeld – umfasst; die Bezugnahme auf § 529 BGB stellt allenfalls ein
Anzeichen für die Bejahung dieser Abgrenzung und damit für eine Festlegung auf den
materiellen Lebensstandard dar. Weiterhin ist offen, ob das in der Klausel
angesprochene Außerstandesein gleichfalls lediglich als Unmöglichkeit aus finanziellen
Gründen zu verstehen ist und wie Fälle einer Mischkausalität zu werten sein soll.
Sodann ist es nicht nur offen, sondern sogar eher fraglich, ob der materielle
Lebensstandard, der als Begriff in dieser Allgemeinheit nicht subsumtionsfähig ist,
eingeengt werden kann – wie die Beteiligten es wünschen – auf den Niederschlag
eines jeden wirtschaftlichen Verhaltens, sofern es eine gewisse Verfestigung aufweist,
insbesondere Konsum-, Investitions- und Freigiebigkeits(Spenden)verhalten. Doch
selbst dann, wenn man alle vorangegangenen Fragen in einem den Beteiligten
günstigen Sinne beantworten könnte, ist keine hinreichende Bestimmtheit gegeben.
Zum einen bleibt unklar, wie Fälle beurteilt werden sollen, in denen das wirtschaftliche
Verhalten eines Veräußerers im objektiven Widerspruch zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen steht. Mag es auch noch nachvollziehbar sein, dass im hier
gegebenen Regelungszusammenhang ein "übermäßiger Aufwand" ebenso außer
Betracht zu bleiben hat wie im Unterhaltsrecht, ist es nicht einzusehen, wieso für eine
"zu dürftige Lebensführung" dasselbe gelten sollte. Denn wenn sich ein Veräußerer bis
zur Übertragung nicht das leisten wollte, was er sich objektiv hätte leisten können,
erleidet er keine für ihn relevante Beeinträchtigung, wenn sich in der Folgezeit seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse derart verschlechtern, dass er sich nunmehr
auch objektiv nur das leisten kann, was er sich ohnehin lediglich leisten will. Zum
anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch eine Auslegung des Begriffs
des Lebensstandards für sich allein nicht ausreicht. Denn nach der vertraglichen
Klausel ist ein Vergleich zwischen dem bisherigen Lebensstandard – also dem bis zum
Zeitpunkt der Beurkundung des Übertragungsvertrages – und dem späteren, das
Rückübertragungsverlangen auslösenden Standard vorzunehmen. Dieser Vergleich
setzt indes voraus, dass der Lebensstandard statisch in dem Sinne wäre, dass er über
die Jahre hinweg von denselben Faktoren, die dann miteinander verglichen werden
könnten, geprägt wird. Von einer derartigen Statik mag man ausgehen, wenn man für
die Frage der Rückübertragung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als
solche abstellt, es ist nach Auffassung des Senats aber dann nicht mehr möglich, wenn
man ein typischerweise dynamisches tatsächliches Verhalten, sei es auch in einer
gewissen habituellen Verfestigung, heranzieht. Insbesondere bleibt unklar, wie der
Vergleich zweier Standards vorgenommen werden soll, wenn sich die Gewichte
innerhalb des wirtschaftlichen Verhaltens, namentlich innerhalb des Konsumverhaltens,
verschieben, ohne dass gesagt werden könnte, die eine Art des Konsumverhaltens sei
weniger "wert" als die andere; mit anderen Worten: der Veräußerer kann sich einen
gewissen Konsumaufwand zwar nicht mehr leisten, aber nur deshalb nicht, weil er sich
statt dessen einen anderen leistet. In diesem Zusammenhang hilft auch der Rückgriff auf
das Kausalitätserfordernis nicht weiter, denn in derartigen Fällen handelt es sich um
eine Mischkausalität aus gewillkürten und wirtschaftlichen Komponenten. Alle
bisherigen Erwägungen haben nichts mit dem Grundsatz zu tun, es könne im
vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang sein, ob sich ein Bedingungseintritt
leicht oder nur schwer feststellen lasse. Dies bezieht sich allein auf die Feststellung der
rechtlich bedeutsamen Tatsachen, mithin im faktischen Regelfall auf die
Erkenntnismöglichkeiten in einem Rechtsstreit über den zu sichernden Anspruch.
Allerdings ergibt im vorliegenden Fall die Berücksichtigung auch dieses Aspekts, so sie
möglich wäre, weitere Bedenken gegen die in Rede stehende Klausel. Nur in den
einfachsten denkbaren Fällen dürften die Existenz einzelner wirtschaftlicher
Verhaltensweisen, der Vergleich zweier Zeitpunkte und die Ursächlichkeit der
Abweichung der Darlegung und dem Beweise durch schriftliche Belege oder Zeugen
zugänglich sein. Zudem wären in Fällen einer dynamischen Verschiebung der Gewichte
innerhalb des wirtschaftlichen Verhaltens gerichtliche Feststellungen letztlich zur
gesamten Einkommens- und Vermögensverwendung sowohl in der Vergangenheit als
auch zum Beurteilungszeitpunkt erforderlich. Liegt sodann zwischen beiden Zeitpunkten
auch noch ein längerer Zeitraum, erscheint angesichts der Komplexität der in Rede
stehenden Fragen das Gelingen von Darlegung und Beweis bereits annähernd zufällig.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der
Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Ein Fall
des § 13 a Abs. 1 FGG ist nicht gegeben, da die Beteiligten keine unterschiedlichen
Entscheidungen anstreben und daher nicht im entgegengesetzten Sinne an der
vorliegenden Grundbuchsache beteiligt sind.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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