Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009
OLG Düsseldorf: genehmigung, schlüssiges verhalten, agb, geschäftsführender gesellschafter, nachteilige veränderung, erfüllung, belastung, geschäftsführer, schweigen, unternehmen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 66/08
Datum:
23.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 66/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2008 verkündete
Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Der Kläger begehrt als (endgültiger) Insolvenzverwalter seit dem 1. November 2005 (K
1) über das Vermögen der E-GmbH von der beklagten F-Bank aufgrund des von ihm als
(schwachem) vorläufigen Insolvenzverwalter seit dem 4. August 2005 (K 6) mit
Telefaxschreiben vom 10. August 2005 (K 3) erklärten Widerspruchs die Gutschrift und
Auszahlung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Höhe von
insgesamt 17.927,90 € (Bl. 3 f. GA), mit denen im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni
2005 das Geschäftsgirokonto der E-GmbH bei der Beklagten Nr. ... belastet worden ist.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
4
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte sowie rechtzeitig
begründete Berufung der Beklagten.
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In der Berufungsinstanz verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter und hält an
ihrer Rechtsauffassung fest, dass von einer schlüssigen Genehmigung der
streitgegenständlichen Belastungsbuchungen durch die E-GmbH vor Ablauf der
Sechswochenfrist gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (K 2, nachfolgend AGB) und vor dem Widerspruch des Klägers
auszugehen und der Kläger zudem nicht berechtigt gewesen sei, den
Belastungsbuchungen zu widersprechen.
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Sämtliche Lastschriften beträfen ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren
bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen
der E-GmbH genutzten Fahrzeuge, seien ausnahmslos bereits seit mehreren Jahren zu
den gleichen Terminen eingezogen worden und ihnen sei während dieser Zeit nicht
widersprochen worden. Der geschäftsführende Gesellschafter der E-GmbH habe die
Buchhaltung angewiesen, die jeweiligen Lastschriften fortlaufend unmittelbar nach
Eingang des Kontoauszuges zu prüfen und ihn bei Unstimmigkeiten umgehend zu
informieren.
7
Die E-GmbH habe unstreitig durch Umbuchungen vom Geschäftsgirokonto der G-GmbH
bei der Beklagten Nr. ... auf das Konto der E-GmbH vom 4. April 2005 bis zum 13. Juni
2005 in Höhe von insgesamt 70.000,– € (Bl. 20 f. GA) die durch die Lastschriften
ausgelösten Sollstände des Kontos ausgeglichen, in weiteren Fällen die
Lastschriftbeträge nach deren Nichteinlösung gesondert überwiesen (Bl. 20 GA) und in
der gleichen Art und Weise bereits seit Jahren für eine Kontodeckung gesorgt. Auf das
streitgegenständliche Konto der E-GmbH habe deren Geschäftsführer von dem Konto
Nr. ... der G-GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ebenfalls gewesen sei,
in der Zeit vom 5. Oktober 2004 bis zum 8. März 2005 weitere Überweisungen in Höhe
von insgesamt 136.000,– € veranlasst. Wegen weiterer Einzelheiten dieser
Überweisungen wird auf die Seiten 4 und 5 der Berufungsbegründung (Bl. 133, 134 GA)
Bezug genommen. Sämtliche Überweisungen seien also vorgenommen worden, um
insbesondere die durch die regelmäßigen Lastschriften verursachten
Kontoüberziehungen auszugleichen. Hätte das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt
rechtzeitig hingewiesen, hätte sie die vorgenannten Überweisungen vom 5. Oktober
2004 bis zum 8. März 2005 bereits in erster Instanz darlegen können. Dieser Vortrag sei
also gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen.
8
Dem Kläger habe keine Widerspruchsbefugnis zugestanden, weil die Forderungen der
Gläubiger in voller Höhe sachlich berechtigt gewesen seien.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
11
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die streitgegenständlichen
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Lastschriften seien aufgrund des Widerspruchs nicht genehmigt worden.
Aufgrund der zum Teil bereits seit längerem bestehenden Lastschriftaufträge liege keine
konkludente Genehmigung vor, zumal die Beträge der einzelnen Lastschriften teilweise
voneinander abwichen. Soweit einzelne Lastschriften nicht durchgeführt und danach
durch gesonderte Überweisungen ausgeglichen worden seien, habe dies keinerlei
Erklärungswert für andere Lastschriften. Auch soweit die E-GmbH um eine
Kontodeckung bemüht gewesen sei, könne dies keinen Rückschluss auf eine
Genehmigung von Lastschriften rechtfertigen, andernfalls wäre die Genehmigungsfiktion
zumindest für liquide Unternehmen faktisch ausgehebelt. Zahlungen von dem
Geschäftskonto des Schwesterunternehmens G-GmbH seien in der Regel nur erfolgt,
um entsprechende Zahlungen aus Aufträgen weiterzuleiten, die letztlich der E-GmbH
zugestanden hätten. Ein Beispiel hierfür sei der Zahlungseingang am 13. Juni 2005 in
Höhe von 15.000,-- € von dem Geschäftskonto der G-GmbH. Dabei habe es sich um
einen Auftrag der H-AG an die E-GmbH gehandelt, wobei der Zahlungseingang jedoch
auf dem Konto der G-GmbH erfolgt sei, so dass ein Anteil in Höhe von 15.000,00 € an
die E-GmbH weitergeleitet worden sei. Dies sei auch aus dem Verwendungszweck "H-
AG A-Konto" ersichtlich. Gleiches gelte für die weiteren Umbuchungen vom 4. April, 2.
Mai und 11. Mai 2005. Auch hier handele es sich jeweils um die Weiterleitung von
Akontozahlungen der H-AG, die letztlich der E-GmbH zugestanden hätten.
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Der Bankkunde habe – sofern er nicht zuvor ausdrücklich genehmige – bis zum Eintritt
der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Absatz 4 Satz 2 der AGB der Beklagten Gelegenheit,
die Lastschriften zu überprüfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die
nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
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1. Dem Kläger steht als (endgültigem) Insolvenzverwalter gegen die beklagte Bank ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 17.927,90 € aufgrund im
Einzugsermächtigungsverfahren erfolgter ungenehmigter Belastungsbuchungen auf
dem bei der Beklagten geführten Geschäftsgirokonto der E-GmbH mit der Nr. ... im
Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni 2005 (Bl. 3 f. GA) gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2.
Alt., 818 Abs. 2 BGB, 80 Abs. 1 InsO zu.
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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der
Kontobelastungen und Auszahlung des sich dadurch ergebenden Kontoguthabens, weil
die ohne Weisung der E-GmbH auf deren Geschäftsgirokonto Nr. ... von der Beklagten
vorgenommenen streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht genehmigt worden
sind, so dass der Beklagten kein Aufwendungsersatzanspruch in der abgebuchten
Höhe gemäß §§ 684 Satz 2, 683 Satz 1, 670 BGB zugestanden, sondern sie die
abgebuchten Beträge ohne Rechtsgrund erlangt hat.
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Im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle), die eine
Lastschrift einlöst, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2006,
1965 f.; NJW 2000, 2667, 2668) nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten
Weisung der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im Rahmen des zwischen den Banken
bestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos des Kontoinhabers
geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht
deshalb ein Aufwendungsersatzanspruch, den sie mit der Belastungsbuchung gegen
den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung
gegenüber der Schuldnerbank genehmigt. Da der Schuldner in den Verfügungen über
sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei
der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungslastschrift
widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer
verbindlich. Seine Widerspruchsmöglichkeit erlischt erst durch eine wirksame
Genehmigung im Sinne von § 684 Satz 2 BGB.
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a) Die Genehmigung gilt nicht gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der AGB der beklagten Bank
(K 2) als erteilt, weil der dazu berechtigte Kläger den streitgegenständlichen
Belastungsbuchungen rechtzeitig widersprochen hat.
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aa) Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der AGB der Beklagten gilt, wenn der Kunde eine im
Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt hat, die
Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften spätestens dann als erteilt, wenn der
Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
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Unstreitig waren zwischen der E-GmbH und der Beklagten Rechnungsabschlüsse
jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart. Da der E-GmbH der
Rechnungsabschluss für das zweite Kalenderquartal 2005 (1. April bis 30. Juni 2005)
frühestens am 1. Juli 2005 zuging, lief die Sechswochenfrist der Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB
frühestens am 12. August 2005 ab. Der Kläger hat jedoch mit einem der Beklagten noch
an demselben Tage zugegangenen Telefaxschreiben vom 10. August 2005 (K 3), also
vor Fristablauf, den von der Beklagten im Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommenen Belastungsbuchungen in diesem Quartal widersprochen.
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bb) Der Kläger war als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. InsO seit dem 4. August 2005 (K 6) auch berechtigt, den
vorgenannten Belastungsbuchungen zu widersprechen.
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aaa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (NJW 2008, 63, 66; NJW-RR 2007, 118;
NJW 2005, 675, 676 ff.) steht auch dem schwachen, mit Zustimmungsvorbehalt gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. InsO ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter die
Befugnis zu, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu
widersprechen. Das folgt aus Wortlaut und Zweck von § 21 InsO. Gemäß Absatz 1
Satz 1 der Vorschrift hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Als eine der zu diesem Zweck in Betracht kommenden Maßnahmen nennt Absatz 2 der
Bestimmung die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Verfügungen in diesem Sinne sind
alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken;
daher werden auch alle Zahlungen des Schuldners erfasst. Dasselbe gilt demzufolge für
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Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren, weil der Anspruch des Gläubigers
erfüllt und ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner
begründet wird (NJW 2008, 63, 66).
bbb) An dieser Widerspruchsbefugnis des Klägers als (schwachen) vorläufigen
Insolvenzverwalters hat das unstreitige Fehlen sachlicher Einwendungen gegen die
eingezogenen Forderungen nichts geändert.
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Denn nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 2008,
63, 64 ff.; NJW 2005, 675, 676 f.), der sich der Senat anschließt, hat auch ein solcher
Insolvenzverwalter weitergehende Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der
Schuldner hatte.
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Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners
wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen
Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto noch nicht erfüllt; vielmehr
hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr
auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen
schuldrechtlichen Anspruch, der mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im
Sinne von § 38 InsO wird; diese ist, weil nicht auf Zahlung von Geld gerichtet, gemäß
§ 45 InsO umzurechnen. Alle Versuche, die Erfüllungswirkung im Rechtsverhältnis
zwischen Schuldner und Gläubiger auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen (vgl.
insbesondere Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1888), scheitern daran, dass vor der
Genehmigung durch den Schuldner nichts aus dessen Vermögen abgeflossen ist und
die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner auch nicht aus anderen Gründen
als Leistung zugerechnet werden kann; denn die Einzugsermächtigung begründet keine
Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen. Die in
das Verfahren eingeschalteten Banken erfüllen nicht als Dritte im Sinne von § 267 BGB
die Verbindlichkeit des Schuldners; denn ihnen fehlt der Wille, mit der Gutschrift selbst
die Verbindlichkeit eines anderen zu tilgen. Sie treten erkennbar lediglich als
Leistungsmittler auf. Zwar gestattet die Vertragsfreiheit es den Beteiligten gleichwohl, im
Valutaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch den
Schuldner eintreten. Ein übereinstimmender Parteiwille dieses Inhalts kann jedoch aus
der Lastschriftabrede allgemein ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall nicht
abgeleitet werden, weil es nicht dem berechtigten Interesse des Gläubigers entspricht,
eine Leistung als Erfüllung gelten zu lassen, von der er nicht sicher sein kann, dass er
sie behalten darf, und die er nach Ablauf der Sechswochenfrist gemäß Abschn. III Nr. 2
des Lastschriftabkommens der Schuldnerbank selbst im Wege des
Bereicherungsausgleichs zurückgewähren muss, wenn der Schuldner die
Genehmigung versagt. Auf der anderen Seite erfordert es auch das berechtigte
Interesse des Schuldners, der sich durch die Einzugsermächtigung der Gefahr vom
Gläubiger veranlasster unberechtigter Belastungen seines Kontos ausgesetzt hat, dass
dieser nicht eine Erfüllung seiner Forderung gegen den Willen des Schuldners ohne
staatliche Zwangsmittel durchsetzen kann. Die Ansicht, dass die Lastschrift im Regelfall
ohne Genehmigung des Schuldners keine Erfüllung bewirkt, beruht daher auf einer
sachgerechten Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner (BGH, NJW
2008, 65).
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Die Gläubigerforderung ist durch die Gutschrift auch nicht auflösend bedingt erfüllt
worden. Selbst die Annahme einer auflösenden Bedingung würde indes nicht die
Rechtsstellung des Gläubigers – und erst recht nicht diejenige der Schuldnerbank –
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verbessern, weil er auch dann kein insolvenzfestes Recht erworben hätte. Beim Erwerb
bedingter Rechte ist insolvenzrechtlich entscheidend, ob der Gläubiger bereits eine
Rechtsstellung erlangt hat, die ihm aufgrund alleiniger Entscheidung des Schuldners
nicht mehr entzogen werden kann. Dies ist bei einer Lastschrift im
Einzugsermächtigungsverfahren schon deshalb nicht der Fall, weil der Schuldner die
Genehmigung ohne weiteres versagen kann, die rechtliche Wirksamkeit des
Widerspruchs also von keinen weiteren Voraussetzungen als der Erklärung selbst
abhängig ist (BGH, NJW 2008, 65).
Selbst wenn man indes eine Erfüllung der Gläubigerforderung ohne eine den
Vermögensabfluss bewirkende Genehmigung des Schuldners bejahen wollte, hätte
dies keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Schuldnerbank im Insolvenzverfahren;
denn deren Aufwendungsersatzanspruch, der grundsätzlich erst mit Genehmigung des
Schuldners entsteht, ist damit weder erfüllt noch etwa insolvenzfest begründet worden.
Die Erfüllung des Gläubigeranspruchs würde somit nichts daran ändern, dass der
Schuldnerbank lediglich eine Insolvenzforderung – sei es auf Erteilung der
Genehmigung, sei es unmittelbar auf Erstattung des Aufwands – zustände (BGH, NJW
2008, 65).
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Soweit dieser Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH entgegengehalten wird, der
Insolvenzverwalter habe nicht mehr Rechte als der Schuldner; er übernehme daher das
Vertragsverhältnis in dem Rechtszustand, den dieses vor seiner Bestellung habe – sei
der Schuldner zur Genehmigung verpflichtet, wäre ein von ihm erklärter Widerspruch
sittenwidrig, und ein Widerspruch durch den Verwalter bewirke keine "sittliche
Läuterung" (Nobbe/Ellenberger, aaO, 1890) –, verkennt diese Ansicht die rechtlichen
Auswirkungen des im Insolvenzrecht schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes auf die Rechtsstellung des
Insolvenzverwalters. Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch des
Gläubigers erfüllt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung
darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine solche Forderung
anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies ist zu verneinen, weil er einer nicht
insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen
Forderungen einräumen darf (BGH, NJW 2008, 65 f.).
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Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 (– XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 ff. = BB1,
Bl. 153 ff. GA) spricht sich der XI. Zivilsenat des BGH gegen die vorstehend dargestellte
Auffassung des IX. Zivilsenats aus, ohne allerdings – aufgrund mangelnder
Entscheidungserheblichkeit – eine endgültige Gegenposition einzunehmen. Der XI.
Zivilsenat geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zu einem
ansonsten sittenwidrigen Handeln des Geschäftsführers oder Schuldners beitragen darf,
indem er berechtigten Lastschriften widerspricht. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten,
dass im Vorfeld einer Unternehmensinsolvenz die Zahlungsverbote der §§ 93 Abs. 3 Nr.
6, 92 Abs. 2 AktG, § 64 GmbHG, § 99 GenG und § 130a HGB gelten. Danach sind die
Geschäftsleiter gehalten, jegliche Gesamtgläubigerschädigung durch Schmälerung der
Masse zu verhindern. Das Gesetz verpflichtet hier also die Geschäftsleiter – im Interesse
der Masseerhaltung für die Gläubigergesamtheit – sich aus Sicht des Einzelgläubigers
"unredlich" zu verhalten und berechtigte Forderungen nicht mehr zu bezahlen. Für den
vorläufigen Insolvenzverwalter gilt diese Massesicherungspflicht erst recht (vgl. Flitsch,
BB 2008, 2317; Nassall, NJW 2008, 3354 f.).
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ccc) Aufgrund des rechtzeitigen und berechtigten Widerspruchs des Klägers gegen die
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streitgegenständlichen Belastungsbuchungen konnte die Genehmigungsfiktion der Nr. 7
Abs. 4 Satz 2 AGB der Beklagten nicht eintreten.
b) Eine
vor
GmbH liegt unstreitig nicht vor.
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c) Von einer
vorherigen konkludenten
ausgegangen werden.
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Weder der Geschäftsführer der E-GmbH noch der Kläger als vorläufiger
Insolvenzverwalter haben die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen vor dem
Widerspruch durch schlüssiges Verhalten genehmigt.
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aa) Selbst wenn der Geschäftsführer der E-GmbH, wie die Beklagte behauptet, die
Kontoauszüge persönlich und zeitnah zur Kenntnis genommen hätte und zudem die
Buchhaltung angewiesen haben sollte, die jeweiligen Lastschriften fortlaufend
unmittelbar nach Eingang des Kontoauszuges zu prüfen und ihn bei Unstimmigkeiten
umgehend zu informieren, kann diesem Verhalten noch keine konkludente
Genehmigung entnommen werden. Im bloßen Schweigen auf zugegangene
Kontoauszüge, welche die Lastschriften enthalten, liegt keine schlüssige
rechtsgeschäftliche Erklärung. Es kann daher nicht als Genehmigung der von der
Beklagten vorgenommenen Kontobelastungen gewertet werden. Der in einem
Kontoauszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der u. a. für die
Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht
gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken (BGH, NJW
2000, 2667, 2668; NJW 2008, 63, 67).
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bb) Ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den
Lastschriftbuchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg eine
konkludente Genehmigung enthält, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher
nicht grundsätzlich geklärt.
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Der BGH hat in einem Fall (NJW 2008, 63, 67 f.) eine konkludente Genehmigung
angenommen, in welchem der Insolvenzverwalter das Girokonto mehr als ein Jahr über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus für eingehende Gutschriften genutzt hat,
ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen
Lastschriften zu widerrufen, dann um die Schließung des Kontos gebeten und erst ca.
10 Monate nach der durchgeführten Kontoschließung den Belastungsbuchungen
widersprochen hat. Denn ein sachgerecht arbeitender Insolvenzverwalter, der
beabsichtigt, durch Widerruf von Lastschriften Vorteile für die Masse zu erzielen, wird
unverzüglich nach seiner Bestellung dieser Frage nachgehen und keinesfalls mehrere
Wochen in dieser Sache untätig bleiben.
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(1) Der vorstehend geschilderte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der
Kläger hat sich im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung sogar
vorbildlich verhalten. Denn er hat bereits sechs Tage nach seiner Bestellung zum
vorläufigen Insolvenzverwalter den Widerspruch per Telefax gegenüber der Beklagten
erklärt. Für eine konkludente Genehmigung durch den Kläger ist daher kein Raum.
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(2) Im vorliegenden Fall scheidet aber auch eine konkludente vor Ablauf der
Sechswochenfrist erfolgte Genehmigung des Geschäftsführers der E-GmbH aus.
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Weder die unstreitigen Umstände, dass sämtliche Lastschriften ausschließlich
regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die
Finanzierung der im Unternehmen der E-GmbH genutzten Fahrzeuge betreffen, dass sie
bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden und ihnen
zu keinem Zeitpunkt widersprochen wurde, noch die unstreitigen Überweisungen des
Geschäftsführers vom 2. Mai 2005 in Höhe von 4.293,59 €, am 9. Mai 2005 in Höhe von
1.012,51 €, am 4. Juni 2005 in Höhe von 521,80 € und 14. Juni 2005 in Höhe von
620,94 € zum Ausgleich von am 28. April 2005, 3. Mai 2005 und 2. Juni 2005
belasteten, aber nicht eingelösten Lastschriften (Bl. 20 GA), noch die Umbuchungen
vom Geschäftsgirokonto der G-GmbH bei der Beklagten Nr. ... auf das Konto der E-
GmbH zwecks Kontodeckung vom 4. April 2005 bis 13. Juni 2005 in Höhe von
insgesamt 70.000,– € (Bl. 20 f. GA) noch die in der Berufungsinstanz von der Beklagten
erstmals behaupteten Überweisungen des Geschäftsführers der E-GmbH in der Zeit
vom 5. Oktober 2004 bis zum 8. März 2005 in Höhe von insgesamt 136.000,– € zum
Zwecke der Kontodeckung – unterstellt, der Vortrag würde zugelassen – sind geeignet,
die Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2
AGB der Beklagten vereinbarten Sechswochenfrist zu rechtfertigen.
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Der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Nobbe/Ellenberger, aaO, 1887), dass
ein Kontoinhaber, der nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist
in Kenntnis unwidersprochen gelassener Belastungsbuchungen Überweisungsaufträge
erteile oder Schecks auf das betreffende Konto ziehe, durch schlüssiges Verhalten die
ihm bekannten Belastungsbuchungen genehmige, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen.
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Abgesehen davon, dass diese Auffassung zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt, weil
unklar bliebe, nach welchem genauen Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder
Unterlassen diese Erklärungswirkung angenommen werden kann und soll, hat der an
seine Bank gerichtete Überweisungsauftrag eines Kontoinhabers grundsätzlich
keinerlei Erklärungswert, der über die konkrete Anweisung hinausginge, weshalb auch
die Weiternutzung des Kontos bei genauerer Betrachtung nichts weiter als fortgesetztes
Schweigen darstellt, dem – außerhalb von Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB der Beklagten –
gerade kein Erklärungswert zukommt. Das gilt umso mehr, als die Beklagte durch Nr. 7
Abs. 4 Satz 1, Nr. 20 Abs. 1 g), Abs. 2 ihrer AGB (K 2) unmissverständlich darauf
hinweist, dass an das nicht unverzügliche Erheben von Einwänden gegen
Belastungsbuchungen ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs
– und nicht der Genehmigung von Belastungsbuchungen – geknüpft ist, während eine
Genehmigung nur bei einem mehr als sechswöchigen Schweigen auf einen
Rechnungsabschluss fingiert wird. Bei dieser Aussage der AGB ist es für die Beklagte
geradezu ausgeschlossen, die Vornahme weiterer Kontoverfügungen als Genehmigung
vorangegangener Lastschriftbuchungen anzusehen (LG Berlin, ZinsO 2007, 384, juris
Tz. 11). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – noch die sechswöchige Frist zur Erhebung
von Einwendungen gegen den Saldo läuft, kann in der bloßen Fortführung des Kontos
keine konkludente Genehmigung gesehen werden. Denn der Kontoinhaber weiß, dass
es nach Ablauf dieser Frist, die ihm genügend Gelegenheit gegeben hat, die
Kontobelastung auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, automatisch zur Genehmigung
kommt, und hat wenig Veranlassung, den Genehmigungszeitpunkt vorzuverlegen
(Jungmann, ZIP 2008, 295, 298; NJW-Spezial 2009, 150). Die Einschränkung im ersten
Halbsatz der Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der AGB der Beklagten "hat er eine im darauf folgenden
Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt" kann vom
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Bankkunden nicht so verstanden werden, dass die Bank rechtsgeschäftlich indifferente
Handlungen oder Unterlassungen wie sein bloßes Schweigen oder die zulässige
Weiternutzung seines Kontos innerhalb der noch nicht abgelaufenen Genehmigungsfrist
als Zustimmung deuten will. Wenn die Beklagte an derartige Handlungen und
Unterlassungen eine Genehmigungswirkung hätte anknüpfen wollen, hätte sie dies im
Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in Nr. 7 Abs. 4
ausdrücklich vorsehen müssen (OLG München, NZI 2007, 351 f.). Diese Einschränkung
kann sich nur auf ausdrückliche Genehmigungen beziehen. Denn aufgrund der
Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB der Beklagten, die im Wesentlichen mit Nr. 7
Absatz 3 der AGB-Banken n. F. übereinstimmt, besteht für die Konstruktion einer
konkludenten Genehmigung gar kein Bedürfnis mehr. Die Möglichkeit konkludenter
Genehmigungen vor Ablauf der Sechswochenfrist würde das Vertrauen des
Bankkunden in die ihm zur Verfügung stehende sechswöchige Prüfungsfrist in
unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
d) Eine Aufhebung des vom Kläger am 10. August 2005 erklärten Widerspruchs infolge
der Genehmigung der streitgegenständlichen Belastungsbuchungen durch den
Geschäftsführer der E-GmbH mit seiner Erklärung vom 17. August 2005 (K 5) scheidet
ebenfalls aus.
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Denn zu dieser Genehmigung, die eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
InsO darstellt (vgl. BGH, 2008, 63, 67), hat der Kläger unstreitig die erforderliche
Zustimmung nicht erteilt, so dass diese Erklärung gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1
InsO unwirksam ist.
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e) Der Kläger kann daher die Berichtigung der Kontobelastungen und Auszahlung des
sich dadurch ergebenden Kontoguthabens für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum
20. Juni 2005 (Bl. 3 f. GA) in Höhe von insgesamt 17.927,90 € beanspruchen.
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f) Diesem Zahlungsanspruch kann die Klägerin keinen auf Befreiung von ihrer
Zahlungsverpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich
sittenwidriger Schädigung infolge eines sachlich nicht gerechtfertigten
Lastschriftenwiderspruchs nach § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus
est) entgegenhalten.
51
Zwar handelt ein Schuldner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW
1979, 1652 f.; NJW 1987, 2370, 2371) sittenwidrig, wenn er den Widerspruch zu dem
Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung
gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, weil er die ihm seiner Bank
gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd dazu ausnutzt, das
Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuzuschieben. Aber dies lässt sich, wie bereits
eingehend erörtert, weder auf den Geschäftsleiter in der Krise seines Unternehmens
noch auf den Insolvenzverwalter übertragen.
52
2. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. November 2005 ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
53
Der Kläger hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 (K 7) zur Gutschrift der
streitgegenständlichen Belastungsbuchungen unter Fristsetzung bis zum 1. November
2005 aufgefordert, so dass am 2. November 2005 Verzug eingetreten ist.
54
III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz
2, 711 ZPO.
57
Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht grundsätzlich geklärt ist, ob
die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den
Lastschriftbuchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg eine
konkludente Genehmigung darstellt und die vorliegende Entscheidung sowohl in Bezug
auf diese Frage als auch im Hinblick auf die Befugnis des Insolvenzverwalters zum
Lastschriftwiderruf bei Fehlen sachlicher Einwendungen gegen die eingezogenen
Forderungen von derjenigen des Kammergerichts (Urt. v. 2. Dezember 2008 – 13 U 8/08
–, WM 2009, 545 ff. = BB2, Bl. 173 ff. GA) abweicht, wird die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. ZPO zugelassen.
58
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.278,24 € festgesetzt (§§ 47, 48
Abs. 1, 40 GKG, 3 ZPO).
59