Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2009

OLG Düsseldorf: allgemeine geschäftsbedingungen, mietsache, fristlose kündigung, kaution, öffentlich, vermieter, mangel, beendigung, bürgschaft, mietvertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 2/09
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 2/09
Leitsätze:
BGB §§ 138, 242, 307, 398, 536, 546a, 551, 765
ZPO §§ 160 Abs. 2, 165, 279 Abs. 3, 285
1. Bei Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der
Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich auch der
Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 546 a BGB zu
fordern berechtigt ist, nach der geminderten Miete.
2. Treffen die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages nach
Vertragsschluss die individuelle Regelung, „Für alle baurechtlichen
Auflagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die
Ausführung der von der Mieterin ge-planten Nutzung (Unterstreichung
durch den Senat) oder deren Umbauten erforderlich sind, hat der Mieter
einzustehen.“, übernimmt der Mieter hiermit das Risiko, dass er die
Mietsache wegen einer fehlenden öffentlich-rechtlichen
Nutzungsgenehmigung nicht nutzen kann.
3. Hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt und seinen
Rückforderungsan-spruchs gegen den Gläubiger an einen Dritten und
dieser wiederum an den Hauptschuldner abgetreten, hängt der Bestand
des Rückzahlungsanspruchs davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung der Siche-rungsfall eingetreten ist.
4. Im gewerblichen Mietrecht kann eine Kaution in Höhe von sechs
Monatsmie-ten auch formularmäßig vereinbart werden.
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
seine Berufung vom 06.01.2009 wird zurückgewiesen.
Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil seine Berufung
gegen das am 8.12.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO hat.
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Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513
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Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren
zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine
abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils
nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten
Ausführungen.
I. Zur Klage
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Das Landgericht hat der Klägerin gegen den Beklagten für die Monate Dezember 2005
und Januar 2006 gemäß § 546 a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von
insgesamt
2.050,00 €
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Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so
kann der Vermieter gemäß § 546 a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare
Sachen ortsüblich ist. Diese endet mit der Tag der Rückgabe der Mietsache an den
Vermieter (BGH, Urt. v. 5.10.2005, GE 2005, 1547 = GuT 2006, 30 = MDR 2006, 436 =
WuM 2005, 771 = ZMR 2006, 32). Da das Mietverhältnis der Parteien – ungeachtet der
hier offen zu lassenden Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin
vom 22.09.2005 – jedenfalls gemäß § 2 Nr. 3 S. 3 + 4 des schriftlichen Mietvertrages
vom 29.10.2004 wegen Nichtausübung des vertraglich eingeräumten Optionsrechts am
31.10.2005 geendet, der Beklagte die Mieträumlichkeiten nach den getroffenen
Feststellungen aber erst zum 24.01.2006 geräumt hat, steht der Klägerin bis zu diesem
Tag eine rein rechnerisch mit der Berufung nicht angegriffene Nutzungsentschädigung
in Höhe von 2.050,00 € zu.
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Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB auf einen
Mangel der Mietsache berufen. Zwar richtet sich bei Vorenthaltung einer Mietsache,
deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war,
auch der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 546 a BGB zu
fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im
Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war (BGH, Urt.
v. 7.12.1960, BB 1961, 349 = DB 1961, 435 = LM § 557 BGB Nr. 3a = MDR 1961, 499 =
NJW 1961, 916 = WarnRspr. 1959/60 Nr. 557 = WM 1961, 455 = ZMR 1961, 190; Urt. v.
11.2.2009, XII ZR 114/06). Der Senat teilt jedoch im Ergebnis die Auffassung des
Landgerichts, dass die von dem Beklagten vereinbarungsgemäß zu zahlende Miete
nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen eines öffentlich-rechtlichen Mangels gemindert
war, so dass auch für die zuerkannte Nutzungsentschädigung nichts Anders gelten
kann.
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Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die "Ist-Beschaffenheit" des Mietobjekts von
der "Soll-Beschaffenheit" der Mietsache abweicht. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das Fehlen der erforderlichen behördlichen
Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen einen Mangel im Sinne
von § 536 BGB darstellt, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm
durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die
vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren
Zulässigkeit besteht (BGH, Urt. v. 24.10.2007, GE 2008, 120 = GuT 2007, 434 = Mk
2008, 59 = ZMR 2008, 274; BGH, Urt. v. 22.6.1988, NJW 1988, 2664 - VIII ZR 232/87).
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Der Senat lässt dahin stehen, ob hieran gemessen das Fehlen einer öffentlich-
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rechtlichen Nutzungsgenehmigung für die vertraglich vereinbarte Nutzung des
Mietobjekts als "Einzelhandel mit kl. Gastronomie" sowie für die geschäftliche Nutzung
der Terrasse einen Mangel darstellt. Die Parteien haben nämlich das Risiko, dass der
Beklagte die angemieteten Räumlichkeiten nicht wie vereinbart nutzen kann, dem
Beklagten auferlegt. Ob dies bereits durch die Klausel in § 1 MV, "Die praktizierte
Nutzung hat sich im Rahmen der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zu halten.
Darüber hinaus haftet der Vermieter nicht für weitere technische Anforderungen oder
Auflagen hinsichtlich der Räume.", erfolgt ist oder ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB nicht standhält, weil sie möglicherweise eine Haftung des Vermieters
auch für den Fall ausschließen soll, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für
den vom Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die
ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen (vgl. BGH,
Urt. v. 24.10.2007, GE 2008, 120 = GuT 2007, 434 = Mk 2008, 59 = ZMR 2008, 274),
bedarf keiner Entscheidung. Die Parteien haben das vertragliche Nutzungsrisiko
jedenfalls durch nachträgliche Vereinbarung vom 05.11.2004 (Anlage 1 zum
Mietvertrag/GA 86) dem Beklagten auferlegt. Der Senat entnimmt dies bei verständiger
Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB der im vorletzten Absatz auf Seite 1 der
Nachtragsvereinbarung aufgeführten Regelung, "Für alle baurechtlichen Auflagen und
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der von der Mieterin
geplanten Nutzung (Unterstreichung durch den Senat) oder deren Umbauten
erforderlich sind, hat der Mieter einzustehen." Insbesondere die ausdrückliche
Aufführung der "geplanten Nutzung" in Kombination mit der Konjunktion "oder" lässt
erkennen, dass das dem Beklagten auferlegte Nutzungsrisiko nicht nur die Umbauten,
sondern die Nutzung insgesamt erfassen sollte. Dies schließt es entgegen der
Annahme der Berufung aus, die getroffene Regelung allein auf "spezielle Wünsche des
Beklagten, auf zusätzliche Einbauten usw." zu beziehen, auch wenn der erste Teil der
Anlage 1 inhaltlich und sprachlich nur Umbau- und Ausbaumaßnahmen in den
vermieteten Räumlichkeiten betrifft. Soweit der Beklagte weitergehend geltend macht,
hinsichtlich der Genehmigungen sei bei den Vertragsverhandlungen nichts weiter
besprochen worden, ändert das nichts daran, dass die Anlage 1 mit dem
vorbeschriebenen Inhalt zustande gekommen ist. Gegebenenfalls hätte der Beklagte
seine Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB anfechten müssen. Hiervon hat er
keinen Gebrauch gemacht. Einer Vernehmung der von ihm benannten Zeugin Kathrin V.
bedarf es daher aus Rechtsgründen nicht.
Die Regelung, mit der die Klägerin nachträglich ihre Gewährleistung für die vertraglich
vereinbarte Nutzung abbedungen hat, ist wirksam. Selbst wenn es sich bei der in § 1
Satz 1 und 2 des Mietvertrages getroffenen Regelung um eine unzulässige AGB-
Klausel handeln sollte, unterliegt die erst später individuell vereinbarte Anlage 1 zum
Mietvertrag weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie
gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfasst (vgl. BGH, Urt. v.
14.1.2009, DWW 2009, 102 = ZMR 2009, 358 - VIII ZR 71/08). Konkrete Anhaltspunkte,
dass es sich bei der Anlage 1 um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin i.S.
des § 305 Abs. 1 BGB handelt, sind dem Vortrag des insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urt. v. 17.1.2007, VIII ZR 37/06) nicht zu entnehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allein der
Umstand, dass die Anlage 1 zum Mietvertrag von der Klägerin gefertigt und ihm
vorgelegt worden ist (siehe S. 5 des Schriftsatzes vom 04.09.2006 = nach GA 237),
reicht danach für eine Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht aus. Dass
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die Anlage 1 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war, hat der Beklagte nicht
konkretisiert.
Die Berufung macht im Ergebnis auch ohne Erfolg geltend, das Landgericht hätte ihn
darauf hinweisen müssen, dass es die Zeugin K. nicht zu vernehmen brauche. Zwar
kann der nunmehrige Antrag des Beklagten auf Vernehmung der Zeugin nicht gemäß §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden, weil das Landgericht nach dem Inhalt
des Sitzungsprotokolls vom 13.10.2008 (GA 440) gegen § 279 Abs. 3 ZPO verstoßen
hat. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu
verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet
sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis
verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165,
160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene
Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen. Der
hierin zugleich liegende Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Beklagten (BGH,
Beschl. v. 26.09.2007, IV ZR 145/07; Beschl. v. 20.12.2005, BGH-Report 2006, 529 - VI
ZR 307/04) wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Beklagten aus, weil die Parteien mit
der Anlage 1 – wie ausgeführt – das Risiko der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen
Nutzungsgenehmigung auf den Beklagten abgewälzt haben, es mithin auf etwaige im
Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene Erklärungen der Zeugin K. zum Inhalt der
vereinbarten Nutzung nicht mehr ankommt.
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Kann der Beklagte sich danach auf einen Mangel der Mietsache wegen einer fehlenden
Nutzungsgenehmigung für den Betrieb einer kleinen Gastronomie und die gewerbliche
Nutzung der Terrasse nicht berufen, ist er in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang
gemäß § 546 a BGB zur Zahlung verpflichtet.
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II. Zur Widerklage
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1. Widerklageantrag zu 1)
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Mit dem Widerklageantrag zu 1) hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht beantragt, die von der Klägerin von dem selbstschuldnerischen
Bürgen Siegfried K. gezogene Kaution in Höhe von 16.500,00 € an diesen
zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Widerklage insoweit abgewiesen mit der
Begründung, jedenfalls sei Herr K. nicht Inhaber einer entsprechenden
bereicherungsrechtlichen Forderung. Zunächst hätte eine entsprechende Forderung der
A.- und Ä. zugestanden, welche seitens der Klägerin als Bürgin in Anspruch genommen
worden sei. Diese habe die ihr zustehenden Rechte ausweislich der seitens des
Beklagten vorgelegten und auf den 25.06.2007 datierten Abtretungserklärung an Herrn
Siegfried K. abgetreten. Dieser habe die Forderung ausweislich der
Abtretungserklärung vom 25.06.2007 an den Beklagten abgetreten, sodass der Beklagte
allenfalls habe Zahlung an sich verlangen können. Hiergegen wendet sich der Beklagte
im Ergebnis ohne Erfolg.
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Es mag dahin stehen, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO im Hinblick auf die vom
Beklagten vorgelegten Abtretungserklärungen verpflichtet gewesen wäre, den
Beklagten auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen, sodass der Beklagte
seinen Widerklageantrag – wie in der Berufung geschehen – auf Zahlung an sich hätte
umstellen können. Rückzahlung der Kaution kann der Beklagte schon deshalb nicht
verlangen, weil er nicht gemäß § 398 BGB Inhaber eines Rückzahlungsanspruchs
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geworden ist. Der Bürge, der – wie hier die A.- und Ä. - auf eine Bürgschaft auf erstes
Anfordern Zahlung leistet, kann diese zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger
nach materiellem Bürgschaftsrecht keinen Anspruch auf die erhaltene Leistung hat
(BGH, Urt. v. 28.6.2007, VII ZR 199/06). Im Rückforderungsprozess wird dann geklärt,
ob dem Gläubiger ein von der Bürgschaft gesicherter Anspruch gegen seinen Schuldner
zusteht (BGH, Urt. v. 24.10.2002, BGHZ 152, 246 - IX ZR 355/00). Dort sind alle vom
Bürgen erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftsprozess zu
prüfen, wobei den Bürgschaftsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das
Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft (BGH, Urt. v. 12.7.2001,
BGHZ 148, 283 - IX ZR 380/98). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Bürge –
wie hier an Herrn K.- seinen Rückforderungsanspruch gemäß § 398 BGB an einen
Dritten und dieser wiederum den Anspruch gemäß § 398 BGB an den Beklagten als
Hauptschuldner abtritt. Der Bestand des abgetretenen Rückforderungsanspruchs hängt
davon ab, ob nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung der
Sicherungsfall eingetreten ist, der Bürgschaftsgläubiger also einen fälligen Anspruch auf
Verwertung der Bürgschaft besitzt (BGH, Urt. v. 23.1. 2003, BGHZ 153, 311 - VII ZR
210/01).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt ein auf den Beklagten übergegangener
Rückgriffsanspruch der Bürgin nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Bürgschaft zu
Recht eingezogen und mit ihren gesicherten Mietforderungen gegen den Beklagten
verrechnet. Weder war der Beklagte – wie unter I. ausgeführt - berechtigt, die Miete
wegen einer fehlenden Nutzungsgenehmigung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu mindern,
noch verstößt die Kautionsvereinbarung gegen § 138 BGB. Eine Sittenwidrigkeit ergibt
sich entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht daraus, dass die
Parteien in § 20 MV eine Kaution in Höhe von fünf Monatsmieten = 16.500,00 €
vereinbart haben. Anders als im Wohnraummietrecht, dass die Höhe der Sicherheit
gemäß § 551 Abs. 1 BGB auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete
ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
begrenzt, unterliegt die Mietsicherheit bei der Geschäftsraummiete in den Grenzen der
§§ 138 Abs. 1, 242, 307 BGB und des Sicherungszwecks der freien
Dispositionsbefugnis der Parteien. Insbesondere kann die Kautionsobergrenze danach
den Betrag von drei Monatsmieten deutlich übersteigen. Eine Kautionsvereinbarung, die
den Mieter auch formularmäßig verpflichtet, eine Kaution in Höhe von sechs
Monatsmieten zu leisten, ist im Hinblick auf die Risiken, die den Vermieter insbesondere
im Fall eines notleidend gewordenen Mietverhältnisses treffen können und deren
Sicherung die Kaution – wie auch hier – im Regelfall dienen soll, grundsätzlich
unbedenklich (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.10.2004, Mk 2005, 42 = OLGR 2005, 195 - 2 U
194/03; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts,
10. Aufl., 2009, RdNr. 779; Geldmacher, DWW 2005, 270, 277; vgl. auch Neuhaus,
Handbuch der Geschäftsraummiete, 3. Aufl., RdNr. 1282 ff.; a. A. Moeser in
Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 12, RdNr. 62). Auch eine Kaution in Höhe des 7-
fachen einer Monatsmiete hält sich nach OLG Brandenburg (Beschl. v. 4.9.2006, GE
2006, 1402 = GuT 2006, 306 = ZMR 2006, 853) noch im Rahmen eines
nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters. Hieran gemessen begegnet
die Vereinbarung einer Kautionshöhe von fünf Nettomonatsmieten insbesondere im
Hinblick auf das dem Beklagten gemäß § 2 Nr. 3 MV eingeräumte Recht, zweimal die
Verlängerung der Mietzeit um jeweils ein Jahr zu verlangen sowie die Einbeziehung der
Kosten einer Rechtsverfolgung in das zu sichernde Interesse (vgl. § 1210 Abs. 2 BGB)
keinen Bedenken. Der Beklagte wird hierdurch weder unangemessen benachteiligt (§
307 BGB) noch sind sonstige Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit erkennbar. Die
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Kautionsvereinbarung ist auch kein Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 2 BGB (OLG
Brandenburg, a.a.O.). Dass die Kautionshöhe hier schikanös außerhalb eines
nachvollziehbaren Sicherungsinteresses der Klägerin festgesetzt wäre, lässt sich
gleichfalls nicht ausmachen.
Hat die Klägerin aber die Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Recht gezogen, stand der
A.- und Ä. kein an Herrn K. abtretbarer Rückforderungsanspruch zu, den der Beklagte
von diesem im Wege der Weiterabtretung hätte erwerben können.
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2. Widerklageantrag zu 2)
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Mit diesem Antrag begehrt der Beklagte Ersatz der Kosten für seinen Umzug nach
Beendigung des Mietverhältnisses in Höhe geltend gemachter 9.500,00 €. Das
Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1
BGB verneint, weil eine Pflichtverletzung der Klägerin für die entstandenen
Umzugskosten nicht kausal gewesen sei. Auch hiergegen wendet sich der Beklagte
ohne Erfolg. Ohne dass es aus der Sicht des Senats auf die begründete fristlose
Kündigung der Klägerin vom 22.09.2005 ankommt, scheitert ein
Schadensersatzanspruch des Beklagten schon daran, dass die vereinbarte
Vertragslaufzeit am 31.10.2005 endete, ohne dass der Beklagte fristgerecht von seinem
Optionsrecht Gebrauch gemacht hatte. Darauf, dass er von der Verlängerungsoption
keinen Gebrauch gemacht habe, weil er die Mieträume nicht zum Betrieb einer
Gastronomie habe nutzen können, kommt es nicht an, weil das Risiko der Erteilung
einer entsprechenden Nutzungsgenehmigung – wie bereits dargelegt – vertraglich auf
den Beklagten abgewälzt war.
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3. Widerklageantrag zu 3)
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Aus den gleichen Erwägungen scheitert auch der von dem Beklagten mit dem
Widerklageantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seines entgangenen Gewinns
in Höhe von 27.600,00 €.
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