Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.09.2005
OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, polizei, öffentliche urkunde, strafbefehl, geldstrafe, körperverletzung, zivilprozess, strafprozess, aussageverweigerungsrecht, druck
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 UH 1/05
Datum:
21.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 UH 1/05
Tenor:
Die Restitutionsklage des Beklagten gegen das am 11. Juni 2003
verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
– Aktenzeichen: 15 U 183/04 – wird abgewiesen.
Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden dem Beklagten
auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Der Beklagte ist durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August
2002 verurteilt worden, an das klagende Land 9.391,08 DM zu zahlen. Ferner ist in dem
genannten Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die
gegen dieses Grund- und Teilurteil eingelegte Berufung des Klägers hat der Senat mit
Urteil vom 11. Juni 2003 zurückgewiesen. Daraufhin ist der Beklagte durch
Schlussversäumnisurteil des Landgerichts vom 18. Februar 2004 verurteilt worden,
weitere 3.829,32 EUR nebst Zinsen an das klagende Land zu zahlen.
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In dem vorangegangenen Rechtsstreit machte das Land aus übergegangenem Recht
des Zeugen O gegen den Beklagten Ansprüche aus Anlass eines Vorfalles vom 15.
Februar 1996 vor der Diskothek "N" in N geltend. Landgericht und Senat haben
übereinstimmend für erwiesen erachtet, dass der Beklagte an der Körperverletzung zum
Nachteil des Zeugen O wenigstens beteiligt war, so dass er nach § 830 BGB für die
Folgen der Körperverletzung hafte.
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Die Zeugin S hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 6. März 1996 (Bl. 39 f. BA
713 Js 596/96 StA Düsseldorf) unter anderem ausgesagt, sie sei an dem Abend in dem
Lokal gewesen. Um kurz an die frische Luft zu gehen habe sie das Lokal verlassen. Die
Schlägerei sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange gewesen. Die einzige Person, die
sie ge- und erkannt habe sei der Beklagte gewesen; dieser habe auf eine auf dem
Boden liegende Person eingeschlagen und eingetreten. In der Beweisaufnahme vor
dem Landgericht vom 3. Juli 2002 hat die Zeugin ausgesagt, sie wolle die Aussage
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verweigern und könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, weil sie zuviel Alkohol
getrunken habe. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage hat die Zeugin erklärt "Es ist
richtig, dass ich diese Aussage seinerzeit gemacht habe. Ich kann mich heute an die
Vorgänge nicht mehr erinnern. Ich bin von keinem der Beteiligten angesprochen oder
unter Druck gesetzt worden."
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die polizeiliche Aussage der
Zeugin S für zutreffend gehalten und im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Der
Senat ist dabei davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin in der
Beweisaufnahme vor der Kammer, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können,
unwahr waren. Zur Beweiswürdigung hat der Senat ausgeführt (Bl. 201R f. d.A.):
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"Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Aussage der Zeugin S vor der Polizei
jedenfalls insoweit der Wahrheit entsprach, während sie bei ihrer Vernehmung vor dem
Landgericht lediglich vorgegeben hat, keine Erinnerungen mehr zu haben. Für die
Glaubhaftigkeit ihrer polizeilichen Aussage, die als Urkundsbeweis verwertet werden
kann (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 373 Rn. 9; § 355 Rn. 4; BGH NJW 1995, 2856 f.;
BGH MDR 2000, 348), sprechen folgende Erwägungen. So ist zunächst kein Grund
ersichtlich, warum die Zeugin S den Beklagten, mit dem sie nach eigenen Angaben
früher einmal befreundet war und immer noch gut bekannt ist, zu Unrecht belasten sollte.
Soweit der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, die heute 43 Jahre alte Zeugin
habe ihn im Alter von 16 oder 17 Jahren der Wahrheit zu wider als Vater ihres Kindes
angegeben, so mag dies durchaus sein, gibt aber schon allein wegen des Zeitablaufs
kein überzeugendes Motiv für eine falsche Verdächtigung des Beklagten. Für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bei der Polizei spricht ihr Aussageverhalten und die
Einschätzung des Vernehmungsbeamten KK Wolters. So hat die Zeugin S, die sich
nicht auf eigene Initiative als Tatzeugin zur Verfügung gestellt hat, sondern auf Hinweis
des Zeugen R vorgeladen worden ist, ausgesagt, sie habe Angst, dass sich der
Beklagte an ihr rächen werde, wenn er erfahre, dass sie ihn durch ihre Aussage belaste
(Bl. 40 BA). Eine solche Äußerung hätte die Zeugin sicherlich dann nicht gemacht,
wenn sie von einem Dritten unter Druck gesetzt worden wäre, den Beklagten zu Unrecht
zu beschuldigen. Zudem hätte die Zeugin in diesem Fall aus Angst vor irgendwelchen
Nachteilen und zum Schutz des unbekannten Dritten konsequenterweise vor Gericht bei
ihrer ursprünglichen Aussage bleiben müssen und sich nicht auf Erinnerungslücken
berufen dürfen. Auch der vernehmende Polizeibeamte KK Wolters hat die Aussage der
Zeugin S und die Angaben zur Tatbeteiligung des Beklagten als glaubhaft eingeschätzt,
wie er in einem polizeilichen Vermerk vom 06.03.1996 niedergelegt hat, zumal sie erst
nach einiger Zeit unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Angelegenheit den Beklagten
namentlich als Täter benannt habe (Bl. 42 BA). Von Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang auch ihr Auftreten vor dem Landgericht. Wenn die Zeugin tatsächlich
keine Erinnerungen mehr an den streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt hätte, so
hätte sie dies von Anfang an aussagen können. Die Berufung auf ein – ihr nicht
zustehendes – Aussageverweigerungsrecht wäre nicht notwendig gewesen. Erst als der
Richter ihr mitgeteilt hat, dass sie sich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen
könne, teilte die Zeugin mit, dass sie keine Erinnerungen mehr habe. Wenn ihre
Aussage, sie könne sich nicht mehr erinnern aber der Wahrheit entsprach, hatte die
Zeugin wiederum keinen Grund ängstlich und nervös zu sein, wie der Einzelrichter in
dem angefochtenen Urteil festgestellt hat. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin S
vor der Polizei spricht entscheidend aber das Verhalten des Beklagten selbst. So ist
gegen ihn in dieser Sache wegen gefährlicher Körperverletzung am 19.03.1997 ein
Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 DM festgesetzt
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worden (Bl. 83 BA). Gegen diesen Strafbefehl hat der Beklagte kein Rechtsmittel
eingelegt. Selbst wenn ihm seine Ehefrau den Strafbefehl vorenthalten hätte, was er
nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, und daher die Einspruchsfrist bei
Kenntniserlangung von dem Strafbefehl schon abgelaufen gewesen sein sollte, hat er
nach seinem eigenen Vorbringen die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu beantragen, "verstreichen lassen”, mithin die Bestrafung willentlich
hingenommen. Wenn der Beklagte aber unschuldig ist, hätte nichts näher gelegen, als
sich gegen den Strafbefehl mit dem Ziel eines Freispruchs zur Wehr zu setzen,
sicherlich aber nicht freiwillig ohne jeglichen Widerspruch eine Geldstrafe von 5.400,00
DM zu zahlen.
...
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Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S vor der Polizei weder
dadurch erschüttert, dass sie – so die Behauptung des Beklagten in zweiter Instanz –
nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber einer Bekannten auf einem
Sommerfest in Neuss erklärt hat, sie habe von der ganzen Schlägerei gar nichts
mitbekommen, noch dass der Zeuge R am 28.04.2003 gegenüber Dritten eine
Tatbeteiligung des Beklagten ausgeschlossen hat. Selbst wenn die Zeugin S eine
solche Äußerung gegenüber der Zeugin F gemacht haben sollte, bedeutet dies nicht,
dass sie richtig ist. Die unterschiedlichsten Gründe sind denkbar, warum sie so etwas
gesagt hat. Naheliegend ist, dass sie mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben
und hierüber auch nicht mehr sprechen will. Möglicherweise wird sie von den bislang
nicht zur Verantwortung gezogenen Mittätern des Beklagten unter Druck gesetzt."
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Mit Urteil vom 5. Januar 2005 ist die Zeugin S durch das Amtsgericht Düsseldorf in
Bezug auf die Aussage in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht rechtskräftig
wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
20,00 EUR verurteilt worden. Sie hat nunmehr angegeben, der Name des Beklagten sei
ihr von der Polizei in den Mund gelegt worden; sie habe den Vorfall nicht gesehen.
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Auf diese Verurteilung stützt sich die Restitutionsklage des Beklagten vom 5. Februar
2005. Der Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung des Senats beruhe auf einer
Falschaussage der Zeugin S, wegen derer diese verurteilt worden sei. Hätte die Zeugin
S wahrheitsgemäß ausgesagt, nichts gesehen zu haben, wäre der Beklagte nicht
verurteilt worden. Er ist der Ansicht, der Senat könne über die Restitutionsklage nicht in
seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden, da der Vorsitzende
und die Beisitzerin bereits an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen und
deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen seien.
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Der Beklagte beantragt,
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1.) das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003
unter dem Aktenzeichen 15 U 183/04 aufzuheben;
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2.) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2002
unter dem Aktenzeichen 9 O 481/01 die Klage abzuweisen
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hilfsweise,
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den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.
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darüber hinaus beantragt er,
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die Revision zuzulassen.
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Das klagende Land beantragt,
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die Restitutionsklage abzuweisen.
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Das klagende Land trägt vor, die Aussage der Zeugin S in der Beweisaufnahme vom 3.
Juli 2002 sei nicht kausal für die Entscheidung des Senats gewesen. Die Erwägungen
des Senats zur Beweiswürdigung würden durch das geänderte Aussageverhalten nicht
in Frage gestellt.
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II.
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(1) Über die Restitutionsklage hat der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung
zu befinden.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten sind der Vorsitzende und die Beisitzerin nicht kraft
Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, denn auf die
vorliegende Fallgestaltung ist der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO weder
unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
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Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes
ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen
Verfahren an der Entscheidung des Rechtsstreits mitgewirkt hat.
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Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO setzt damit voraus, dass der Richter in einem
früheren Rechtszug an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der
Ursprungsprozess endete durch das Berufungsurteil des Senats vom 11. Juni 2003. Das
Berufungsverfahren ist aber im Verhältnis zum Wiederaufnahmeverfahren (hier:
Restitutionsklage) kein früherer Rechtszug in diesem Sinne. § 41 Nr. 6 ZPO schließt
danach einen Richter davon aus, eine Entscheidung, an der er in einer unteren Instanz
mitgewirkt hat, in einer höheren Instanz zu überprüfen. Dies folgt im Wesentlichen aus
der Funktion des Instanzenzuges. Das Wiederaufnahmeverfahren in Form der
Restitutionsklage ist aber kein Rechtsmittel, mit dem die angegriffene Entscheidung in
einem höheren Rechtszuge zur Überprüfung gestellt wird. Es ist daher nicht möglich, §
41 Nr. 6 ZPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auf das Wiederaufnahmeverfahren der
Restitutionsklage auszudehnen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2003, 4 BN 35/03,
www.jurisweb.de Rn. 10; ebenso LSG NW, Beschl. v. 7. November 2000, L 10 AR 37/00
AB, www.jurisweb.de Rn. 3; BGH Urt. v. 5. Dezember 1980, V ZR 16/80,
www.jurisweb.de Rn. 8). Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber weder anlässlich der
Einfügung des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO im Jahre 1964 noch anlässlich des
Zivilprozessreformgesetzes eine dem Rechtsgedanken des § 23 Absatz 2 Satz 1 StPO
entsprechende Regelung für den Zivilprozess vorgesehen hat, ist zu schließen, dass
weder der Rechtsgedanke des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO im Zivilprozess Geltung
beanspruchen kann, noch eine entsprechende Auslegung des § 41 Nr. 6 ZPO geboten
ist (vgl. BGH a.a.O.).
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Ein Vergleich mit den Regelungen im Strafprozess verbietet sich auch wegen der im
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Übrigen gegebenen strukturellen Unterschiede. Während im Strafprozess nach § 354
Absatz 2 StPO eine Zurückverweisung stets an einen anderen Spruchkörper erfolgt, ist
nach § 563 Absatz 1 Satz 1 ZPO die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen und lediglich in Satz 2 dieser Vorschrift die Möglichkeit geschaffen,
dass das Revisionsgericht einen anderen Spruchkörper befasst. Von dieser Möglichkeit
wird in der zivilprozessualen Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Anders als im
Strafprozess ist damit im Zivilprozess die Regel, dass der gleiche Spruchkörper mit
einer erforderlichen Korrektur der früheren Entscheidung befasst wird.
(2) Die Restitutionsklage ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht (§
586 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet, denn es liegt kein
Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO vor.
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(3) Der ausdrücklich geltend gemachte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO liegt nicht
vor. Das Urteil des Senats gründet nicht auf einer Zeugenaussage, bei der sich der
Zeuge einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat.
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Die Restitutionsklage soll es ermöglichen, dass rechtskräftige Urteile überprüft werden,
wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine
Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Eine solche Erschütterung der
Urteilsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der
Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dem angegriffenen Urteil
muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen
werden. In den Fällen des § 580 Nr. 1-3 ZPO wird ein Beweismittel, auf das sich das
Urteil stützt, damit in seinem Beweiswert zerstört (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.2.2003, 12 U
32/02, www.jurisweb.de Rn. 18 m.w.N.= OLGR Karlsruhe 2003, 277 ff.).
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Diese Voraussetzung fehlt hier. Das Urteil des Senats beruht nicht ursächlich auf der
strafbaren Falschaussage der Zeugin S, sondern auf der im Wege des
Urkundenbeweises in den Rechtsstreit eingeführten polizeilichen Aussage der Zeugin.
Der – allein strafbaren – Falschaussage der Zeugin S vor dem Landgericht am 3. Juli
2002 hat der Senat gerade nicht geglaubt. So hat der Senat ausdrücklich ausgeführt:
"Wenn die Zeugin tatsächlich keine Erinnerungen mehr an den streitgegenständlichen
Sachverhalt gehabt hätte, so hätte sie dies von Anfang an aussagen können. Die
Berufung auf ein – ihr nicht zustehendes – Aussageverweigerungsrecht wäre nicht
notwendig gewesen", womit klar zum Ausdruck gekommen ist, dass der Senat die
Aussage der Zeugin, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können, als unrichtig
angesehen hat.
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Die Zeugin hat im Übrigen auch nicht etwa in der Beweisaufnahme vom 3. Juli 2002
angegeben, ihre damals bei der Polizei gemachten Angaben träfen, zu mit der Folge,
dass sie sich die damals gemachten Angaben zu eigen gemacht hätte. Sie hat lediglich
bestätigt, dass sie diese Aussage seinerzeit gemacht habe, was auch der Beklagte nicht
in Frage stellt.
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Die Verurteilung des Beklagten beruht damit gerade nicht auf der vom Senat als solcher
erkannten Falschaussage, sondern auf der Aussage der Zeugin gegenüber der Polizei.
Diese stellt aber selbst dann, wenn sie unrichtig sein sollte, keine strafbare
Falschaussage dar, weil die Polizei keine zur Entgegennahme von Eiden zuständige
Stelle im Sinne der Aussagedelikte ist.
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Es kommt insoweit nicht darauf an, wie der Senat die Aussage der Zeugin beurteilt
hätte, wenn sie bekundet hätte, sie habe den Vorfall nicht wahrgenommen.
Entscheidend ist, dass das Urteil nicht auf der allein strafbaren und allein strafbewehrten
Falschaussage der Zeugin vor Gericht beruht, weil der Senat die gerichtliche Aussage
der Zeugin als unwahr angesehen hat. Es fehlt an einem
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ursächlichen Zusammenhang zwischen der bestraften Falschaussage und der
Entscheidung. Ursächlich war vielmehr die Aussage gegenüber der Polizei.
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(4) Auch der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, denn die als Urkunde
verwendete Vernehmungsniederschrift über die polizeiliche Vernehmung ist nach der
Behauptung des Beklagten inhaltlich unrichtig, nicht aber falsch im Sinne der
Urkundsdelikte. Eine unechte Urkunde liegt danach nur vor, wenn sie nicht von
demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller ersichtlich ist. In diesem Sinne ist die
Urkunde echt, denn sie rührt von dem Vernehmungsbeamten und der Zeugin S her. Es
handelt sich auch nicht um das Ergebnis einer Falschbeurkundung im Amt. Dabei kann
dahinstehen, ob die Vernehmungsniederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt. Falsch
in diesem Sinne wäre sie nur, wenn die Zeugin S in ihrer Vernehmung nicht das
bekundet hätte, was niedergeschrieben wurde. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall: Die
Zeugin S hat die entsprechenden Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht.
Der Beklagte behauptet lediglich, diese Angaben seien falsch gewesen.
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(5) Es liegt damit kein Restitutionsgrund vor, so dass die Frage, ob die Zeugin S bei der
Polizei unrichtige Angaben gemacht hat oder nicht, infolge der Rechtskraft der
Verurteilung des Beklagten nicht erneut zu prüfen ist.
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(6) Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO) besteht
nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es ist keine
klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, die in einer Vielzahl von Fällen auftreten
kann. Der Senat folgt vielmehr in seiner Entscheidung der gefestigten obergerichtlichen
und höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die
Senatsbesetzung, von der abzuweichen keine Gründe ersichtlich sind. Infolge dessen
ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts bzw. zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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(7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert: 8.630,90 EUR (Restitutionsklage bzgl. des Teil-Urteils:
4.801,58 EUR und Restitutionsklage bzgl. des Grundurteils: 3.829,32
EUR)
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