Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2007
OLG Düsseldorf: schwerhörigkeit, schmerzensgeld, wahrscheinlichkeit, distorsion, verkehrsunfall, form, tinnitus, ermessen, vollstreckung, fachgutachten
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 96/06
Datum:
17.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 96/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
G r ü n d e
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I.
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Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 23. Februar
1998 im Raum M. gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1. war am Unfalltag mit
seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkw von der untergeordneten Straße nach
links abgebogen, wo er mit dem bevorrechtigten Pkw , in dem sich die Klägerin als
Beifahrerin befand, kollidierte.
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Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
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Die Klägerin hat behauptet, bei dem Unfall eine Halswirbelsäulen- und eine
Lendenwirbelsäulendistorsion sowie eine Bauchprellung und ein intramuskuläres
Hämatom am linken Unterbauch erlitten zu haben. Weiter seien als Unfallfolge ein
Tinnitus sowie als Dauerschaden eine gering- bis mittelgradige
Schallempfindungsschwerhörigkeit aufgetreten. Sie hat neben einem Schmerzensgeld
in einer Größenordnung von 19.500 €, materiellen Schadenersatz im Zusammenhang
mit den behaupteten Verletzungen aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung der
zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Die Beklagte zu 2. hat im Hinblick auf
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attestierte Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Bauchprellung ein
Schmerzensgeld von 2.000 DM gezahlt, gleichwohl das Vorliegen unfallbedingter
Verletzungen bestritten.
Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 23. November 1999 der Klage weitgehend
stattgegeben. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen
worden.
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Die Klägerin hat dort zuletzt beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem
21. April 1999 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden
Gerichts gestellt wird,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.192,24 € nebst 4 %
Zinsen aus 120,66 € seit dem 21. April 1999 und nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.071,58 € seit dem 27.
Januar 2004 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr zusätzliches
Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer
Beschwerden als Folge des Unfalls vom 23. Februar 1998 angemessen ist,
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen
Schäden, die aus dem Unfall vom 23. Februar 1998 entstehen, zu ersetzen, soweit
sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben durch die Einholung technischer und
medizinischer Gutachten. Zuletzt hat es den HNO-Arzt Prof. Dr. xxx mündlich angehört.
Es hat sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe nicht den
Beweis erbracht, dass ihre Gehörbeeinträchtigung unfallbedingt sei. Sie könne deshalb
weder die mit der Anschaffung des Hörgeräts verbundenen Kosten noch die Kosten der
eingeholten Privatgutachten erstattet bekommen. Ein weitergehendes Schmerzensgeld
stehe ihr nicht zu, soweit dieses auf die eingetretene Schwerhörigkeit gestützt werde.
Die übrigen unfallbedingten Verletzungen seien jedenfalls durch das gezahlte
Schmerzensgeld von 2.000 DM angemessen ausgeglichen. Insoweit bedürfe es keiner
Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt Unfallverletzungen erlitten habe. Da
sich der Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer materieller Schäden erkennbar nur
auf die weiteren Kosten beziehe, die mit der Schwerhörigkeit einhergingen, sei auch
dieser Anspruch unbegründet.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung. Sie rügt, dass das
Landgericht eine völlig unzureichende und fehlerhafte Würdigung der erhobenen
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Beweise vorgenommen habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass vierfach Ärzte aus dem
HNO-Bereich zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die objektiv gegebene
Schwerhörigkeit auf dem Verkehrsunfall beruhte. Die Klägerin habe vor dem
Verkehrsunfall keinerlei Hörprobleme gehabt. Nunmehr habe sie eine erhebliche
Schwerhörigkeit auf beiden Ohren, die das lebenslange Tragen eines Hörgerätes
notwendig mache. Eine alternative Ursache für diese Schwerhörigkeit gebe es nicht.
Zudem habe das Landgericht jedenfalls fehlerhaft die Feststellungsanträge
abgewiesen. Diese seien auch mit den übrigen Verletzungen begründet worden.
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1999 zu zahlen, dessen Höhe
ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.192,24 €
nebst 4 % Zinsen aus 120,66 € seit dem 21.04.1999 und Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.071,58 € seit dem
27.01.2004 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zusätzliches
Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer
Beschwerden als Folge des Unfalls vom 23.02.1998 angemessen ist,
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
materielle Schäden, die aus dem Unfall vom 23.02.1998 entstehen, zu ersetzen,
soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie die in dem Verfahren gewechselten
Schriftsätze der Parteien verwiesen.
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Der Senat hat weiteren Beweis erhoben zu der Frage, ob die Gehörbeeinträchtigung der
Klägerin (8 Monate anhaltender Tinnitus, Schwerhörigkeit auf beiden Ohren) durch den
Verkehrsunfall vom 23. Februar 1998 mitverursacht worden ist, durch ein ergänzendes
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx. Auf dessen Gutachten vom 28.02.2007
(Bl. 663 ff. GA) wird Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Die Klägerin hat auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht
den ihr obliegenden Beweis für die Unfallbedingtheit ihrer Schwerhörigkeit erbracht. Sie
kann insoweit also weder materiellen Schadensersatz noch ein Schmerzensgeld von
den Beklagten verlangen. Auch die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten wegen der sich aus den unfallbedingten Verletzungen ergebenden
Zukunftsschäden sind unbegründet.
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Im einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
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Die Klägerin trifft die Beweislast für das Vorliegen und die Unfallbedingtheit der von ihr
geltend gemachten Verletzungen. Ihr kommt allerdings die Beweiserleichterung des §
287 ZPO zugute, wenn feststeht, dass sie eine sogenannte Primärverletzung durch den
Unfall erlitten hat und diese Verletzung auch grundsätzlich geeignet ist, die weiter
geltend gemachten Verletzungsfolgen auszulösen. In diesem Fall hat sie den Beweis
dann geführt, wenn für die Kausalität eine höhere (überwiegende) Wahrscheinlichkeit
spricht.
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Im vorliegenden Fall ist bereits problematisch, ob die Klägerin infolge des Unfalles
überhaupt eine Verletzung, insbesondere in Form einer HWS-Distorsion als
Erstverletzung erlitten hat. Fraglich ist auch, ob sich mit einer HWS-Verletzung die
geltend gemachte Hörschädigung grundsätzlich erklären läßt (vgl. das Gutachten des
Sachverständigen xxx, Bl. 229 ff., 260, 469 ff. GA).
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Nach sämtlichen vorliegenden HNO-Fachgutachten ist lediglich davon auszugehen,
dass es bei einer Beschleunigung des Kopfes in bestimmter Intensität zu Schädigungen
der Innenohrhörorgane mit der weiteren Folge von Hörschädigungen kommen kann.
Diese oftmals im Rahmen kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen auftretende
Einwirkung auf Rumpf und Körper der Insassen, insbesondere bei dem typischen
Auffahrunfall, wird allerdings allgemein noch nicht als Primärverletzung angesehen, so
dass es bei nicht feststellbarer HWS-Verletzung bei dem Beweismaßstab des § 286
ZPO für die geltend gemachten Verletzungen verbleibt (a.A. Dannert, NZV 1999, 453 ff.;
ZfS 2001, 2 ff., wonach die Kopfschleuderbewegung bereits eine Verletzung darstelle,
weil sie das körperliche Wohlbefinden fühlbar beeinträchtige).
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Die vorstehenden Fragen können hier allerdings dahinstehen, weil nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme jedenfalls auch nach dem Maßstab des § 287 ZPO
(überwiegende Wahrscheinlichkeit) nicht festzustellen ist, dass die Schwerhörigkeit
durch den Unfall bzw. eine (unterstellte) HWS-Verletzung mitverursacht worden ist.
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Der Senat kann sich bei dieser Bewertung auf die zuverlässigen Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. xxx stützen, der sein in erster Instanz gefertigtes Gutachten
durch die hier notwendig vorzunehmende Abwägung aller (medizinischen) Umstände,
die für bzw. dagegen sprechen, dass die Gehörbeeinträchtigung der Klägerin durch den
Unfall bzw. eine hierbei auftretende HWS-Distorsion mitverursacht worden ist, ergänzt
hat. Danach spricht für eine Unfallbedingtheit der heute bestehenden Schwerhörigkeit
zwar, dass die Klägerin – nach ihren Angaben - sofort nach dem Unfall beidseitige
Ohrgeräusche vernommen und am Abend des Unfalltages einen Drehschwindelanfall
mit Übelkeit und Erbrechen erlitten habe. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen ließen sich diese geschilderten Symptome mit einer Störung des Hör-
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und Gleichgewichtsorgans vereinbaren. Die Beschwerden seien dann in dem in der
Literatur beschriebenen Zeitintervall aufgetreten. Zu Recht hat der Sachverständige in
diesem Zusammenhang allerdings als einschränkend darauf verwiesen, dass die
Angaben der Klägerin in keinem zeitnahen ärztlichen Befundbericht dokumentiert
worden sind. Er hat bereits in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten (ebenso wie
der Sachverständige Dr. xxx, Bl. 270 ff. GA) ausgeführt, dass die Hörschädigungen der
Klägerin spätestens einige Tage, wenn nicht sofort nach dem Unfall deutlich hätten
bemerkbar sein müssen. Demgegenüber hat sich die Klägerin erstmals am 29. Juni
1998 zur Behandlung ihrer Hörprobleme an Dr. xxx gewandt, also erst gut vier Monate
nach dem Unfall. Dass die erheblichen Hörprobleme tatsächlich kurz nach dem Unfall
aufgetreten sind, die Klägerin lediglich mit dem Gang zum Arzt gezögert habe, wird von
ihr nicht geltend gemacht. Sie will vielmehr erst allmählich – angesprochen durch
Familienmitglieder oder Dritte – darauf aufmerksam geworden sein. Dies spricht aber
mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx eher gegen eine
Unfallbedingtheit, weil der Hörverlust schon kurz nach dem Unfall im vollem Umfang
wahrnehmbar gewesen sei, wenn er darauf beruhte.
Als weitere für einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der
Schwerhörigkeit sprechenden Umstand hat der Sachverständige die – unbewiesene –
leichte Zerrung der HWS aufgeführt. Hierzu hat er ausgeführt, dass in den bisher
veröffentlichten Arbeiten über Hör- und Gleichgewichtsstörungen im Rahmen der
Distorsion der HWS keine Quanitifzierungen der aufgetretenen Belastungen
vorgenommen worden seien und es daher denkbar sei, dass auch eine leichte Zerrung
der HWS eine Störung des Hörorgans zur Folge haben könne.
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Demgegenüber hat der Sachverständigen jedoch wiederholt deutlich gemacht, dass die
Klägerin ihre Hörverschlechterung erst im Laufe der dem Unfallereignis folgenden
Wochen registriert habe. Demgegenüber seien die entsprechenden Symptome nach
dem heutigen Kenntnisstand entweder sofort oder nach wenigen Stunden vorhanden.
Nehme man an, dass die Klägerin bis zum Unfallereignis völlig normal gehört habe, so
müsse sich ihr Hörvermögen nach dem Unfall beidseits um ca. 35 bis 40 dB in
gesamten Frequenzbereich verschlechtert haben. In der HNO-Sprechstunde stellten
sich regelmäßig Patienten mit Hörsturz vor, die eine lediglich einseitige
Hörverschlechterung von nur 10 dB und das nur in einem schmalen Frequenzbereich
erführen. Dennoch würde eine solche Hörverschlechterung von dem Betroffenen sofort
wahrgenommen. Generell gelte für Symptome an Hör- oder Gleichgewichtsorgan im
Rahmen einer Distorsion der HWS: "Je länger das beschwerdefreie Intervall nach dem
Unfall und je protrahierter der Verlauf mit Ausweitung der Symptomatik später war, desto
weniger wahrscheinlich ist, dass der Unfall die alleinige und wesentliche Ursache für
das Beschwerdebild ist." Gegen eine Unfallkausalität der Hörbeeinträchtigung spräche
zudem, dass die Klägerin im Rahmen der durchgeführten audiologischen Diagnostik
eindeutig Aggravationstendenzen aufgewiesen habe. Diese schlössen zwar einen
kausalen Zusammenhang zwischen der Hörstörung und dem Unfall nicht aus,
beeinträchtigten jedoch die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der Klägerin. Zudem
spricht gegen die Bejahung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine
Unfallkausalität, dass für die Schwerhörigkeit der Klägerin eine alternativ denkbare
Ursache existiert, nämlich eine bestimmte Form der beidseitigen progredienten
Schallempfindungsschwerhörigkeit. Dass diese Alternativursache – zumal bei jungen
Erwachsenen – relativ selten auftritt, kann unter den gegebenen Gesamtumständen
keine überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Unfall die (Mit-
)Ursache für die Schwerhörigkeit der Klägerin ist. Vielmehr ist von einer "neutralen"
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Wahrscheinlichkeit auszugehen. Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis
aber auch nach dem Maßstab des § 287 ZPO nicht geführt.
Auch ihre Feststellungsanträge sind insoweit unbegründet. Soweit die Klägerin weitere
Verletzungen behauptet hat, sind diese jedenfalls folgenlos verheilt; der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Befragen im Verhandlungstermin
angegeben, dass im Hinblick auf die behauptete Halswirbelsäulenverletzung keine
Folgenschäden mehr befürchtet würden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.734,25 € festgesetzt.
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