Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2008

OLG Düsseldorf: auflösung der gesellschaft, gesellschafter, goodwill, differenzausgleich, gesellschaftsvermögen, realteilung, treuepflicht, steuerberater, form, verzicht

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 64/07
Datum:
30.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 64/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2007 teilweise abgeändert und
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, dem folgenden Gesellschafterbe-
schluss zuzustimmen:
„Die jeweiligen Pensionszahlungen, welche die J. GbR i. L. mit Sitz in M.
ihren Pensionären in deren jeweiliger personeller Zusammenset-zung
schuldet, werden bei ihrer Fälligkeit so lange aus vorhandenem
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft, insbesondere den derzeit auf
dem Anderkonto des Notars Dr. H., D. (Konto-Nr. 000...) befindlichen
flüssigen Mitteln erbracht, als ein solches Vermögen vorhanden ist.“.
Es wird festgestellt, dass in den Jahren 1996 – 1998 die Beteiligung des
Klägers am Gewinn der J. GbR mit Sitz in M. 46,66 %, die des Be-
klagten zu 1. 33,34 % und die des Beklagten zu 2. 20 % betrug.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers
erster Instanz haben der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamt-
schuldner 5 % und der Beklagte zu 2. alleine weitere 15 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz ha-ben
der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 1. zu 6 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. erster Instanz ha-ben
der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 2. zu 31 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
zweiter Instanz haben der Kläger zu 84 %, die Beklagten als Gesamt-
schuldner zu 5 % und der Beklagte zu 2. alleine zu weiteren 11 % zu
tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zweiter Instanz
haben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 1 zu 6 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zweiter Instanz
haben der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 2. zu 24 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstre-
ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird bezüglich des Klageantrags zu 3. zugelassen.
G r ü n d e:
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I.
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Der Kläger und die Beklagten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Liquidationsstadium (im Folgenden: Liquidationsgesellschaft). Der Kläger
begehrt von den Beklagten mit den Hauptanträgen Feststellung der Verpflichtung zur
vorrangigen Bedienung von gegenüber der Gesellschaft bestehenden
Pensionsansprüchen von einem auf zwei Notaranderkonten befindlichen Guthaben der
Gesellschaft, Ausgleich des negativen Kapitalkontos durch Zahlung des Beklagten zu 2.
an die Gesellschaft in Höhe von – noch – 126.424,73 € sowie Zahlung an sich in Höhe
von 481.925,- €.
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Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils in der Form des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, ein Anspruch
auf Erfüllung der Pensionsverpflichtungen aus dem Guthaben der Notaranderkonten
bestehe nicht, weil die Beklagten nicht verpflichtet seien, einem entsprechenden
Gesellschafterbeschluss zuzustimmen. Die Entscheidung, diese Ansprüche nicht
vorrangig aus diesem Guthaben zu bedienen sei eine unternehmerische
Zweckmäßigkeitsentscheidung, die gerichtlich nicht überprüfbar sei. Da die Parteien
keine anderweitige Regelung getroffen hätten, greife hinsichtlich der Erfüllung der
Pensionsverpflichtungen § 733 BGB ein. Bei den Pensionsverpflichtungen handele es
sich um noch nicht fällige Schulden, bezüglich derer noch nicht bekannt sei, wie ihre
Anzahl, Höhe oder Dauer sein werde und die durch Auflösung der Gesellschaft nicht
ohne weiteres fällig würden. Das Bestehen der Beklagten auf der gesetzlichen
Regelung stelle auch keinen Verstoß gegen ihre Treuepflicht dar, weil sowohl die
praktizierte, als auch die vom Kläger angestrebte Regelung Vorteile böten. Der
Hilfsantrag auf Feststellung sei aus denselben Gründen unbegründet. Der Antrag zu 2.
sei unbegründet, weil ihm die Durchsetzungssperre entgegenstünde. Die
Voraussetzung für eine ausnahmsweise Durchbrechung lägen nicht vor, weil nicht
auszuschließen sei, dass es zu wechselseitigen Zahlungen im Abwicklungsstadium
komme, weil nicht sicher sei, dass der Beklagte zu 2. nach Abwicklung der Gesellschaft
noch Zahlungen wegen eines negativen Kapitalkontos erbringen müsse. Denn es sei
möglich, dass der Kläger und der Beklagte zu 1. zu irgendeinem Zeitpunkt ihren
anteiligen Zahlungsverpflichtungen auf die Pensionsverpflichtungen nicht werden
nachkommen können. Zudem greife auch das von dem Beklagten geltend gemachte
Zurückbehaltungsrecht, weil der Kläger nicht wegen Anrechnung bereits über ein
positives Kapitalkonto verfüge. Der Hilfsantrag zu 2. sei bereits unbegründet, weil kein
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Anspruch der Pensionsgläubiger unmittelbar bestehen könne. Auch diesem Anspruch
stehe die Durchsetzungssperre entgegen. Deswegen sei auch der zweite Hilfsantrag
unbegründet. Dem Antrag auf Teilabfindung stehe ebenfalls die Durchsetzungssperre
entgegen. Zudem sei ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagten
bezüglich der von ihm übernommenen Mandate ausgeschlossen. Denn dadurch, dass
die Beklagten nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Dezember 1996 ihre
Mandanten angeschrieben und übernommen hätten, sei eine konkludente
Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich des Mandantenstamms zustande
gekommen, in der eine angemessene Art der Auseinandersetzung liege. Einen
Vorbehalt, dass durch die Mitnahme der Mandanten keine endgültige
Auseinandersetzung habe getroffen werden solle, habe der Kläger nicht erklärt. Soweit
sich dies aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. März 2007 ergeben solle,
sei der Vortrag unbeachtlich, weil der durch zwei Rechtsanwälte vertretene Kläger trotz
Hinweises auf die konkludente Auseinandersetzungsvereinbarung in der mündlichen
Verhandlung vom 14. Februar 2007 keine Schriftsatzfrist beantragt habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit
der er die Klageanträge erster Instanz mit einigen Änderungen weiterverfolgt. Der Kläger
ist der Ansicht, zum wesentlichen Aktivvermögen einer Liquidationsgesellschaft gehöre
gerade im Fall der Auflösung von Steuerberater- oder auch Anwaltssozietäten der
Goodwill der Gesellschaft. Komme es zu einer Realteilung gelte auch bezüglich des
Goodwill der Maßstab des § 734 BGB, sei also jeder Gesellschafter entsprechend
seiner Vermögens- und laufenden Gewinnbeteiligung daran zu beteiligen. Erhalte ein
Gesellschafter bei einer Realteilung nur einen Teil des Mandantenstamms der geringer
sei, als der ihm zustehende Anteil am Aktivvermögen, entspreche es dem System der §§
730 ff. BGB und der Treuepflicht der anderen Gesellschafter, diese Ungleichbehandlung
durch einen Differenzausgleich zu beseitigen. Die Auseinandersetzung einer
Freiberuflersozietät richte sich vorrangig nach dem Willen der Sozien. Die
Gesellschafter könnten zwar vereinbaren, dass jeder die nicht beschränkte Möglichkeit
der Mitnahme der Mandate haben und auch bei im Ergebnis ungleicher
Mandatsverteilung ein Differenzausgleich nicht erfolgen solle. Um den
Differenzausgleich auszuschließen müssten sie eine solche Vereinbarung aber auch
treffen. Unstreitig sei eine ausdrückliche Regelung dergestalt nicht getroffen worden.
Sein Wille und der der Beklagten sei hingegen auf die Fortführung der bisher von ihnen
betreuten Mandate gerichtet gewesen ohne hierbei in den Wettbewerb zu Mitsozien zu
treten und die Übernahme der bisher von diesen betreuten Mandate anzustreben.
Entgegen der Annahme des Landgerichts bestehe auch keine Grundlage für die
Annahme des stillschweigenden Zustandekommens einer derartigen Vereinbarung zum
Ausschluss eines Differenzausgleichs. Das Landgericht habe insoweit sein Vorbringen
aus dem Schriftsatz vom 16. März 2007 außer Betracht gelassen. Weder der
Rechtsprechung des BGH noch der vom Landgericht zitierten Urteilsanmerkung von
Goette könne man eine Auslegungsregel dahingehend entnehmen, dass die
Realteilung den Ausschluss eines Differenzausgleichs beinhalte, sofern nicht ein
Vorbehalt erklärt werde. Zudem habe er in den Schreiben vom 30. September 1998 und
12. Oktober 1998 sogar ausdrücklich erklärt, dass er wegen der abzusehenden sehr
ungleichen Mandatsaufteilung einen Ausgleich durch Zahlung erwarte und
beanspruche. Diesen Wertausgleich habe er mehrfach vor dem Stichtag 31. Dezember
1998 geltend gemacht. Das an seine Mandanten gerichtete Schreiben vom 16.
Dezember 1998 enthalte weder ein anderslautendes Angebot an die Beklagten noch
einen Verzicht. Der Kläger behauptet, er sei an Gewinn und Verlust mit 46,66 % beteiligt
gewesen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung sei nicht getroffen worden. § 1 des
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Umwandlungsbeschlusses habe eine abweichende Vereinbarung über die
Gewinnverteilung nur jährlich vorgesehen. Er habe lediglich ein Honorarvolumen von
2.120.000,- DM übernommen, die Beklagten hingegen ein von ihnen zu bearbeitendes
Honorarvolumen von 6,414 Mio. DM. Es sei nicht ersichtlich, warum er sich mit 25 %
habe begnügen sollen. Da eine Veräußerung an Dritte nicht in Betracht gekommen sei,
habe keine Alternative zur Realteilung bestanden. Entsprechend den schon
vorhandenen Betreuungsstrukturen sei es bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtung
im Interesse der Werterhaltung des Gesellschaftsvermögens auch folgerichtig gewesen,
keinen Wettbewerb um die einzelnen Mandate und Mandanten durchzuführen und die
Mandanten nicht mit einem solchen Wettbewerb zu konfrontieren. Gerade
Steuerberatungsmandate seien typischerweise auf lange Dauer und im wesentlichen
gleichartige Leistungen angelegt, was eine Verfestigung der Mandatsbeziehungen und
damit auch des nach sich ziehe. Sein Schreiben vom 16. Dezember 1998 habe auch
deswegen nicht als konkludentes Angebot auf eine abschließende
Auseinandersetzungsregelung verstanden werden können, will zu diesem Zeitpunkt
weitere wesentliche Fragen der Auseinandersetzung offen gewesen seien. Zudem liege
in diesem Schreiben keine rechtsgeschäftliche Erklärung an die Beklagten. Der Kläger
ist der Ansicht, das Landgericht habe durch Zurückweisung des Vorbringens im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 16. März 2007 seinen Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt. Da der in der Verhandlung gegebene Hinweis des Gerichts
im Gegensatz zu der bisher geäußerten Rechtsauffassung gestanden habe, unnötig
spät erteilt worden und inhaltlich unzureichend gewesen sei, hätte das Landgericht den
Parteien, insbesondere ihm, Gelegenheit zur Stellungnahme geben und hierzu den
Rechtsstreit vertragen oder in einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung
fortsetzen müssen. Der Kläger behauptet, ihm stehe ein Ausgleichsbetrag von 919.924,-
€ zu. Der von ihm mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Betrag von 481.925,- €
sei auch unter Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten der Liquidationsgesellschaft und
einer Verwendung des Betrages auf den Anderkonten in jedem Fall an ihn zu zahlen.
Ein Hin- und Herzahlen sei unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf
Differenzausgleich, des noch vorhandenen Vermögens auf den Anderkonten und des
noch zur Befriedigung der Pensionsansprüche benötigten Deckungskapitals nebst
Sicherheitszuschlag, das er zu 100 % zu seinen Lasten als Abzugsposten berücksichtigt
habe, nicht zu erwarten. Gegen eine Beschränkung seines Anspruches auf Zahlung des
Differenzausgleichs spreche auch, dass die Beklagten sich widersprüchlich und
treuwidrig verhalten hätten. Denn sie hätten ihn durch ihr bisheriges Vorgehen dazu
genötigt, im Wege von Nachschusszahlungen ständig Leistungen auf die
Pensionsverpflichtungen zu erbringen, obwohl eine Schlussabrechnung noch nicht
festgestellt sei und obwohl nach dem eigenen Bekunden der Beklagten Aktivvermögen
der Gesellschaft noch vorhanden sei und damit einer Nachschusspflicht entgegenstehe.
Andererseits solle aber zu seinen Lasten der Grundsatz der Maßgeblichkeit der
Schlussrechnung und der bis dahin durchgreifenden Durchsetzungssperre gelten.
Diese Handhabung der Beklagten würde die Auseinandersetzung langfristig über
Jahrzehnte verschieben, so dass die Durchsetzungssperre im Ergebnis zu einem
weitgehenden Rechtsverlust seinerseits führen würde. Der Klageantrag zu 1. sei
begründet, weil die Beklagten von dem in § 733 BGB normierten Grundsatz, dass die
Feststellung einer Schlussabrechnung Voraussetzung für Nachschusspflichten der
Gesellschafter sei, abgerückt seien. Denn er, der Kläger sei genötigt,
Pensionsverbindlichkeiten vorrangig und langfristig jahrelang vor Inanspruchnahme des
auf den Anderkonten befindlichen Betrages auszugleichen. Eine Vereinbarung
dahingehend, dass Nachschüsse bereits vor Feststellung der Schlussrechnung erfolgen
sollten, sei nicht getroffen worden. Deswegen sei zunächst das Guthaben auf den
Anderkonten zur Tilgung der fällig werdenden Pensionszahlungen zu verwenden. Der
Klageantrag zu 1. sei auch nicht auf einen den Gesellschaftsvertrag ändernden
Beschluss gerichtet, weil der Gesellschaftsvertrag keine von den §§ 733 ff. BGB
abweichende Regelung enthalte. Er habe einer Nachschussverpflichtung auch nicht
zugestimmt, sondern sei aufgrund des von den Gläubigern entfalteten massiven Drucks
gezwungen gewesen, ohne eine Nachschussverpflichtung tatsächlich monatliche
Nachschussleistungen im erheblichen Umfang zu erbringen. Wegen der geringen
Verzinsung sei es auch unvernünftig, den Betrag auf den Anderkonten zu lassen.
Zudem seien die Pensionsverpflichtungen nach den bereits angestellten Berechnungen
zum Ausgleichsanspruch ohnehin vollständig von den Beklagten zu tragen. Der Kläger
ist der Ansicht, hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei das Landgericht nach ständiger
Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen, bei Annahme einer
Durchsetzungssperre seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umzudeuten.
Das ändere auch die Berufung auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht nicht, weil
insoweit eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug vorzunehmen gewesen wäre. Bei
dem Antrag zu 2. handele es sich um einen im Weg der actio pro socio geltend
gemachten Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2. auf
Ausgleich seines negativen Kapitalkontos. Der Beklagte sei laut
Umwandlungsbeschluss nur mit 20 % an der Gesellschaft beteiligt, habe aber in den
Jahren 1996 bis 1998 einen wesentlich höheren Anteil am Gewinn entnommen. Einen
abweichende Gesellschafterbeschluss zur Gewinnverteilung, der nach § 1 des
Umwandlungsbeschlusses nur jährlich hätte gefasst werden können, dahingehend dass
der Beklagte zu 2. in den Jahren 1996 – 1998 jeweils zu 33,33 % an den Gewinnen der
Gesellschaft habe beteiligt werden sollen, habe es nicht gegeben. Unstreitig sei ein
solcher Beschluss in den Jahren 1997 und 1998 nicht gefasst worden. Ein solcher sei
für das Jahr 1996 auch nicht in der Anlage zur Erklärung zur gesonderten – und
einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, weil es
sich hierbei nur um eine nach außen gerichtete Erklärung gegenüber der
Finanzverwaltung gehandelt habe. Diese sei fehlerhaft ergangen, weil er, der Kläger,
bei Unterzeichnung den Irrtum nicht bemerkt habe. Als er dies später bemerkt habe,
habe er unverzüglich diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen, woraufhin
dieses die steuerliche Veranlagung der Gesellschafter zu gleichen Teilen aufgehoben
habe. Auch angesichts der Tatsache, dass er von dem früheren Gesellschafter D.
weitere 13,33 % an der Gesellschaft erworben habe, habe kein Zweifel daran bestehen
können, dass er in voller Höhe seiner Gewinnbeteiligung von 46,66 % am Gewinn der
Sozietät zu beteiligen gewesen sei. Soweit der Beklagte zu 2. sich auf die
Durchsetzungssperre berufe, stehe eine solche aus den genannten Gründen der
Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Auch könne er sich nicht auf ein
Zurückbehaltungsrecht aus dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
berufen, weil selbst etwaige Überentnahmen der Mitgesellschafter der Geltendmachung
des Anspruchs im Wege der actio pro socio nicht entgegenstehen würden. Zudem habe
kein anderer Gesellschafter unter Verweis auf ein angeblich höheres
Gewinnbezugsrecht Überentnahmen getätigt.
Der Kläger beantragt,
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1. a) die Beklagten zu verurteilen, dem folgenden Gesellschafterbeschluss
zuzustimmen:
8
"Die jeweiligen Pensionszahlungen, welche die J. GbR i. L. mit Sitz in M. ihren
Pensionären in deren jeweiliger personeller Zusammensetzung schuldet, werden
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bei ihrer Fälligkeit so lange aus vorhandenem Gesellschaftsvermögen der
Gesellschaft, insbesondere dem derzeit auf dem Anderkonto des Notars Dr. H.,
D.(Konto-Nr. 000...) befindlichen flüssigen Mitteln erbracht, als ein solches
Vermögen vorhanden ist.",
b) hilfsweise:
10
festzustellen, dass die jeweiligen Pensionszahlungen, welche die J. GbR i. L. mit
Sitz in M. ihren Pensionären in deren jeweiliger personeller Zusammensetzung
schuldet, beim Eintritt de Fälligkeit so lange aus vorhandenem
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft, insbesondere dem derzeit auf dem
Anderkonto des Notars Dr. H., D.(Konto-Nr. 000...) befindlichen flüssigen Mitteln
erbracht werden, als ein solches Vermögen vorhanden ist,
11
2. a) den Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die J. GbR i. L. mit Sitz in M. einen
Betrag in Höhe von 126.424,73 € in die Gesellschaft nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
16. Juli 2002 zu zahlen,
12
b) hilfsweise:
13
festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, nach Verbrauch der auf den
Anderkonten des Notars Dr. H., D.(Konto-Nr. 000...) befindlichen Beträge die
jeweils fälligen Ansprüche gegenüber der J. GbR i. L. Pensionsberechtigten in
deren jeweiliger personeller Zusammensetzung vor einer quotalen
Inanspruchnahme des Klägers und der Beklagten gemäß § 735 BGB in Höhe von
mindestens 126.424,73 € in der Weise zu befriedigen, dass der Beklagte zu 2. die
jeweils fälligen Pensionsansprüche unmittelbar an die Pensionsberechtigten zahlt,
14
c) hilfsweise zu 2.a) und b):
15
festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, nach Verbrauch der auf den
Anderkonten des Notars Dr. H., D.(Konto-Nr. 000...) befindlichen Beträge die
jeweils fälligen Ansprüche gegenüber der J. GbR i. L. Pensionsberechtigten in
deren jeweiliger personeller Zusammensetzung vor einer quotalen
Inanspruchnahme des Klägers und der Beklagten gemäß § 735 BGB in Höhe von
mindestens 126.424,73 € in der Weise zu befriedigen, dass der Beklagte zu 2.
16
jeweils einen Teilbetrag in Höhe von 20 % der fälligen Beträge unmittelbar an die
Pensionsberechtigten abführt sowie
dem Kläger jeweils 46,66 % und dem Beklagten zu 1. jeweils 33,33 % zeitgerecht
zur Bedienung des auf sie entfallenden Anteils an den Verbindlichkeiten
gegenüber den Pensionären zur Verfügung stellt,
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d) hilfsweise zu 2.a) – c):
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festzustellen, dass in den Jahren 1996 – 1998 die Beteiligung des Klägers am
Gewinn der J. GbR mit Sitz in M. 46,66 %, die des Beklagten zu 1. 33,34 % und die
des Beklagten zu 2. 20 % betrug,
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3. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 481.925,- € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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b) hilfsweise:
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festzustellen, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens
481.925,- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus der Realteilung des
Goodwills der J. GbR mit Sitz in M. zusteht.
23
Die Beklagten beantragen,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Der Beklagte zu 2. verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, die
Gesellschafter seien entsprechend § 733 BGB verfahren, weil sie das für die
Berichtigung der noch nicht fälligen Pensionsverpflichtungen "Erforderliche"
zurückgehalten und auf einem Anderkonto hinterlegt hätten. Darüber hinaus sei kein
Gesellschaftsvermögen vorhanden. Dem Ausgleich des negativen Kapitalkontos des
Beklagten stehe der Grundsatz der einheitlichen Schlussrechnung entgegen. Dem
Kläger stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Differenzausgleich zu. Hierzu
behauptet er, die Gesellschafter hätten sich nicht darauf einigen können, dass jeder die
von ihm bearbeiteten Mandate fortführe. Die Mandanten seien einem der Gesellschafter
gefolgt oder hätten sich ganz abgewandt. Jeder Gesellschafter habe versucht, die
"heimatlos" gewordenen Mandanten für sich zu werben. Auch hätten er und der
Beklagte zu 2. nicht das behauptete Honorarvolumen übernommen. Der Kläger habe
unmittelbar nach Auflösung der Gesellschaft unter Ausschluss der Beklagten, die zu
diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen seien, mit den Mandanten der Sozietät durch
das Schreiben vom 16. Dezember 1998 (Anlage 1, GA 780) Kontakt aufgenommen und
diese treuwidrig auf sich verpflichtet und dadurch den Goodwill der Sozietät zerstört.
Darin habe er u.a. um Übersendung einer Vollmacht lautend auf die Namen der neuen
Gesellschafter gebeten und den Zahlungsverkehr auf die "neuen Gesellschafter"
übergeleitet. Zur Zeit stehe auch noch nicht fest, dass der vom Kläger geforderte Betrag
diesem mindestens zustehe, weswegen diesem Anspruch die Durchsetzungssperre
entgegenstehe.
26
Der Beklagte zu 1. schließt sich der Begründung des Beklagten zu 2. an und verweist
darauf, dass Goette in seiner jüngsten Stellungnahme für Freiberufssozietäten
allgemein festgestellt habe, dass die natürliche Form der Auseinandersetzung die
Aufteilung der Sachwerte und die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, um Mandanten
zu werben, sei. Damit gebe es keinerlei Abfindungsansprüche.
27
II.
28
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
29
1.
30
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu dem mit dem
Klageantrag zu 1. beantragten Gesellschafterbeschluss, weil dieser der gesetzlichen
Regelung des § 733 I BGB entspricht, eine abweichende Vereinbarung zwischen den
Gesellschaftern nicht getroffen worden ist, und der Beschluss zur Dokumentation im
Außenverhältnis und zwar gegenüber dem Notar H. benötigt wird.
31
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entfällt eine Verpflichtung der Beklagten
zur Zustimmung zu dem beantragten Gesellschafterbeschluss nicht im Hinblick darauf,
dass Gesellschafterbeschlüsse in den Kernbereich der Privatautonomie fallen und
deswegen Gesellschaftern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zusteht. Das Landgericht ist insoweit zwar zutreffend davon
ausgegangen, dass Differenzen über die Zweckmäßigkeit von
Geschäftsführungshandlungen nicht gerichtlicher Entscheidung unterliegen und
anderes mit Rücksicht auf die Pflicht der Gesellschafter zur sorgfältigen
Geschäftsführung - nur - dann gilt, wenn die fragliche Maßnahme im Interesse der
Gesellschaft geboten ist und den Geschäftsführern kein Entscheidungsspielraum
zusteht (MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Auflage 2004, § 709 Rz. 42 m.w.N.). Bei der
Entscheidung der Beklagten, die Pensionsverpflichtungen nicht vorrangig aus dem
Guthaben auf dem Konto H. zu bedienen, handelt es sich jedoch nicht um eine solche,
nicht nachprüfbare Zweckmäßigkeitsentscheidung, sondern ein gegen die gesetzliche
Regelung verstoßendes Vorgehen.
32
Die Regelungen der §§ 730 ff. sind dispositiv (MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 730 Rz. 9,
63) weswegen etwa zur Regelung der Auseinandersetzung getroffene Beschlüsse den
oben genannten Grundsätzen unterfallen. Da die Parteien jedoch keinen Beschluss
darüber gefasst haben, nach welchen Regeln die Liquidation der Gesellschaft erfolgen
soll, greifen grundsätzlich die gesetzlichen Regeln ein. Diese sehen nach § 733 I BGB
vor, dass die gemeinschaftlichen Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen zu
berichtigen sind (§ 733 I 1 BGB) und für die Berichtigung noch nicht fälliger Schulden
das Erforderliche zurückzubehalten ist (§ 733 I 2 BGB).
33
Entgegen der Ansicht des Landgerichts weicht die Vorgehensweise der Beklagten im
Ergebnis von dieser gesetzlichen Regelung ab. Da die Gesellschaft noch auf
unabsehbare Zeit Pensionszahlungen zu erbringen hat, die jetzt noch nicht fällig sind,
entspricht die Bildung von Rücklagen durch die Anlage des noch vorhandenen Geldes
auf einem Notaranderkonto zwar der gesetzlichen Regelung des § 733 I 2 BGB. Zu
berücksichtigen ist aber, dass diese Rückstellung gerade den Zweck verfolgt, die
Verbindlichkeiten, wenn sie fällig werden, zu bezahlen. Da die Pensionen sukzessive
fällig werden, müsste auch die gebildete Rücklage nach dem Gesetzeszweck für diese
Pensionen verwendet werden. Denn die Regelung des § 733 I 2 BGB hat den Sinn, zu
verhindern, dass das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter
ausgezahlt wird, solange noch Forderungen gegen die Gesellschaft fällig werden
könnten, nicht aber, eine Auseinandersetzung möglichst lange herauszuschieben.
34
Soweit die Beklagten hingegen die Auffassung vertreten, dass eine Rückstellung im
Sinne des § 733 I 2 BGB bedeute, dass auf das Konto erst zurückgegriffen werden
könne, wenn die dort angelegten Beträge für die Berichtigung der heute noch nicht
fälligen Pensionsansprüche ausreiche, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die
Beklagten an dieser Auffassung nicht konsequent festhalten, zeigt sich schon daran,
dass sie in Sachen L. zusammen mit dem Kläger einen anderen, ihrer Auffassung
35
entgegenstehenden Beschluss gefasst haben. Denn die Beklagten haben im Fall L., der
gegen die Gesellschaft ein Urteil auf Zahlung von 34.410,86 € Pension nebst Zinsen
erwirkt hat (Anlage F 30, GA 324), dem Kläger einen Beschlussvorschlag unterbreitet,
den Betrag von 95.000,- € von dem Notaranderkonto zu entnehmen (Anlage F 31, GA
337), dem der Kläger zugestimmt hat.
Die vorgenommenen Rückstellungen sind solche im Sinne des § 733 I 2 BGB für künftig
fällige Forderungen. Nimmt man den oben genannten Zweck der Rückstellung ernst,
müssen grundsätzlich mangels einer konkreten Vereinbarung der Gesellschafter
dahingehend, dass die Hinterlegung für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, der
gesetzlichen Regelung folgend die sukzessive fällig werdenden Pensionen aus dieser
Rückstellung und damit den vorhandenen Geldern beglichen werden. Erst sobald diese
aufgebraucht wären müssten die Gesellschafter einspringen und Nachschüsse leisten.
Dies erfolgt nach der von den Beklagten erzwungenen Regelung nicht. Dadurch dass
diese für die Hinterlegung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens gesorgt
haben und dieses von dem Notar ohne ihre Einwilligung nicht freigegeben wird,
zwingen sie den Kläger dazu jeden Monat den auf ihn entfallenden Betrag an
Pensionslasten zu tragen, will er nicht das Risiko eingehen, von den Pensionären auf
Zahlung der Pension verklagt zu werden. Dadurch zwingen die Beklagten den Kläger
letztlich zu Nachschüssen im Sinne des § 735 BGB vor der Auseinandersetzung der
Gesellschaft. Denn dieser hat vor der Erstellung der Schlussrechnung ungeachtet der
Tatsache, ob er ein positives oder negatives Kapitalkonto aufzuweisen hat,
entsprechend seiner Verlustbeteiligung die Pensionen jedenfalls so lange anteilig zu
tragen, bis die Beklagten gegebenenfalls mit Rücksicht auf das zwischenzeitliche
Versterben von Pensionären und der damit verbundenen verringerten Verpflichtung sich
mit einem Verbrauch des Guthabens einverstanden erklären sollten, weil dieses
nunmehr zur Begleichung der noch nicht fälligen Forderungen ausreicht.
36
Da die von den Beklagten praktizierte Regelung von der gesetzlichen Regelung
abweicht und es diesbezüglich keine Beschlussfassung gibt, kann der Kläger die
Zustimmung der Beklagten zu der von ihm angestrebten, dem Gesetz entsprechenden
Regelung verlangen.
37
(1) Es entspricht einhelliger Meinung, dass jeder Gesellschafter beim Fehlen
abweichender Vereinbarungen auf der Einhaltung der Rangfolge des § 733 I bestehen
kann, weil mit Rücksicht auf seine gesamtschuldnerische Haftung an einer vorrangigen
Gläubigerbefriedigung ein berechtigtes Interesse hat (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 733
Rz. 12 m.w.N.). Mangels einer entsprechenden Beschlussfassung der Parteien, die die
von den Beklagten praktizierte Regelung einstimmig billigt, bleibt es bei der Geltung der
gesetzlichen Regelung. Denn von der Auflösung der Gesellschaft an steht die
Geschäftsführung nach § 730 II 2 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu und
zwar auch dann, wenn zuvor die Geschäftsführung anders geregelt war (Palandt-Sprau,
a.a.O., § 730 Rz. 3). Das bedeutet letztlich, dass von der Auflösung an, wenn der
Gesellschaftsvertrag für diesen Fall – wie hier - keine andere Regelung trifft, (wieder)
das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Sind die Gesellschafter nicht in der Lage einen
einstimmigen Beschluss hinsichtlich einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme zu
treffen, greift also die gesetzliche Regelung.
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Einer Zustimmung zu dem beantragten Beschluss, der nur die gesetzliche Regelung
festschreibt, bedarf es gleichwohl zur Dokumentation im Außenverhältnis, insbesondere
um gegenüber dem Notar H. nachzuweisen, dass die Gelder auf den Anderkonten
39
zunächst für die Pensionszahlungen verwendet werden dürfen.
(2) Ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zu diesem Beschluss entfällt auch nicht
im Hinblick auf die ihm obliegende gesellschaftliche Treuepflicht. Der Kläger könnte die
Zustimmung zu dem die Gesetzeslage zur Dokumentation nach außen wiedergebenden
Beschluss allenfalls dann unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Treuepflicht
nicht erzwingen, wenn im konkreten Fall der von den Beklagten gewählte, von der
gesetzlichen Regelung abweichende Weg im Interesse der Gesellschaft geboten wäre
und den Gesellschaftern insoweit kein Entscheidungsspielraum zustünde. Davon kann
nicht ausgegangen werden.
40
Es steht zwar jetzt schon fest, dass der hinterlegte Betrag nicht ausreichen wird, um in
der Zukunft alle Pensionsansprüche befriedigen zu können. Durch die Hinterlegung des
Geldes könnten zumindest (geringe) Zinsen erwirtschaftet werden, die wiederum einen
Teil der Forderungen abdecken könnten. Auch wird durch die praktizierte Regelung das
Risiko der Gesellschafter, im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters auch den auf
diesen entfallenden Anteil der Pensionen tragen zu müssen, minimiert, da die
Rücklagen vorgehalten werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von den
Beklagten angestrebte Regelung dergestalt, dass die Rücklagen erst verbraucht werden
sollen, wenn sich abzeichnet, dass nicht mehr als der verbleibende Rest für die
Deckung der Pensionen gebraucht wird, zur Vermeidung von Insolvenzrisiken der
Gesellschafter zwar als nicht unzweckmäßig. Gleichwohl kann nicht davon
ausgegangen werden, dass diese Regelung im Interesse der Gesellschaft zwingend
geboten ist. Denn es bleibt andererseits völlig offen, wann auf die Gelder
zurückgegriffen werden soll, zumal immer nur näherungsweise berechnet werden kann,
wie viel Geld für die Zukunft noch benötigt werden könnte. Nach dem Grundgedanken
des § 735 I 2 BGB wird zudem das Insolvenzrisiko eines Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern ohne weiteres aufgebürdet. Durch die von den Beklagten gewählte
Vorgehensweise könnten zudem noch einige Jahre vergehen, bis auf die Gelder auf
den Notaranderkonten zurückgegriffen würde. Zugleich verhindern die Beklagten durch
diese Vorgehensweise praktisch die Auseinandersetzung der Gesellschaft. Da diese
Vorgehensweise im krassen Gegensatz zu der gesellschaftsrechtlichen Pflicht im
Abwicklungsstadium steht, die Abwicklung nach besten Kräften zu fördern und zur
raschen Beendigung der Auseinandersetzung beizutragen (MünchKomm-Ulmer, a.a.O.,
§ 730 Rz. 28), ist die von den Beklagten angestrebte Regelung nicht die allein dem
Interesse der Gesellschaft entsprechende Lösung, weswegen die Beklagten ihrerseits
gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer von der gesetzlichen
Regelung abweichenden Regelung haben.
41
2.
42
Bezüglich des Klageantrags zu 2. hat der Kläger lediglich den mit dem Hilfsantrag zu 2.
d) geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Gewinnverteilung.
43
a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. kein Anspruch auf Zahlung von
126.424,73 € an die Jahnel Haas Wirtz Steuerberatungsgesellschaft i.L. wegen
überhöhter Entnahmen gemäß § 812 I BGB zu, weil der Geltendmachung eines
etwaigen Anspruchs schon die Durchsetzungssperre entgegensteht.
44
Grundsätzlich kann ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Sozialansprüche
gegen Mitgesellschafter im eigenen Namen geltend machen. Dazu zählen auch die
45
Ansprüche auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen (BGH Urt. v. 08. November
1999, II ZR 197/98, juris Rz. 5 = NJW 2000, 505 f.). Eine solche Möglichkeit ist jedoch
nicht mehr im Auseinandersetzungsstadium im Hinblick auf die dann bestehende
Durchsetzungssperre gegeben.
Nach der ständigen, wenn auch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochenen
Rechtsprechung führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dazu, dass
die Gesellschafter die ihr gegen die gesamte Hand (und gegen die Mitgesellschafter)
zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Wege der Leistungsklage
durchsetzen können (sog. Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als
unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung
(Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem
noch etwas zu fordern hat (BGH Urt. v. 03. April 2006, II ZR 40/05, juris Rz. 17 m.w.N.;
MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 730 Rz. 49 m.w.N.). Der Grund hierfür ist, dass der Gefahr
von Hin- und Herzahlungen begegnet werden soll (BGH a.a.O.). Der BGH hat im
Hinblick hierauf ausgesprochen, dass bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft
Ansprüche auf Rückzahlung unzulässiger Entnahmen regelmäßig nicht mehr
selbständig geltend gemacht werden können (BGH Urt. v. 03. Mai 1999, II ZR 32/98,
juris Rz. 9 = NJW 1999, 2438 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt 19 U 9/06, juris Rz. 22 = OLGR
Frankfurt 2007, 97 f.).
46
Andererseits hat die Rechtsprechung eine Reihe von Ausnahmen für den Fall der
Auseinandersetzung zugelassen, wenn Gelder für die Abwicklung benötigt werden. So
gilt im Auseinandersetzungsstadium, dass die Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen durch den einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro
socio möglich ist (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 730 Rz. 33). Das gilt dann nicht, wenn
die Einziehung für die Zwecke der Liquidation nicht mehr erforderlich ist und dem
ersatzpflichtigen Gesellschafter per Saldo ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht
(BGH NJW 1960, 433, 434; OLG Köln NZG 2000, 1171, 1173). Auch Beitragsansprüche
können im Liquidationsstadium geltend gemacht werden. Im Hinblick auf
Beitragsansprüche, wird teilweise unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung
angenommen dass die Geltendmachung ausschließlich den Liquidatoren vorbehalten
sei (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 730 Rz. 33). Teilweise wird befürwortet, dass auch die
Gesellschafter diese Ansprüche im Wege der actio pro socio einklagen können. Die
Leistung darf aber nur dann eingefordert werden, wenn und soweit die Beiträge für den
Abwicklungszweck benötigt werden (MünchKomm-Ulmer, §§ 733, Rz. 31, 34, § 730 Rz.
30; OLG Köln NZG 2000, 1171, 1173). Ansonsten ist die Nichterbringung ausstehender
Beiträge in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen (MünchKomm-Ulmer, a.a.O., §
730 Rz. 30; OLG Düsseldorf NZG 1999, 989, 990).
47
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs auf
Rückzahlung zu viel getätigter Entnahmen greift keine der oben genannten Ausnahmen
ein. Selbst wenn man die Regeln über die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen für anwendbar hielte, wäre im Ergebnis ein Anspruch des
Klägers nicht gegeben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gelder, die der
Gesellschaft noch gegen ihre Gesellschafter zustehen, im wesentlichen benötigt
werden, um die Pensionszahlungen zu bedienen. Diese beziffert der Kläger nunmehr
mit insgesamt 596.387,11 €. Da der Kläger nach dem oben Gesagten aber einen
Anspruch auf Zustimmung dazu hat, dass die hinterlegten Beträge – der gesetzlichen
Regelung entsprechend - zur Befriedigung der sukzessive anfallenden
Pensionszahlungen verwendet werden und der hinterlegte Betrag nicht erst verwendet
48
wird, wenn abzusehen ist, dass dieser Betrag für die restlichen Pensionsansprüche
ausreicht, sind die Gesellschafter nicht gezwungen, zunächst aus ihrem Privatvermögen
die demnächst fällig werdenden Pensionen zu bezahlen. Es besteht damit kein
unmittelbarer Kapitalbedarf, um auch die Pensionen zu begleichen, für die das
hinterlegte Geld nicht ausreicht. Dieser besteht vielmehr erst dann, wenn das hinterlegte
Geld verbraucht ist, was nach den Berechnungen des Klägers in etwa vier Jahren der
Fall sein soll. Dann aber wäre, weil kein Vermögensgegenstand mehr vorhanden ist,
sowieso die Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen, in der auch der gegen den
Beklagten zu 2. etwa bestehende Anspruch auf Rückzahlung zu viel erhaltener
Einnahmen zu berücksichtigen wäre. Gleichzeitig wären dann aber die nach dem
eigenen Vorbringen des Klägers derzeit vorhandenen negativen Kapitalkonten aller
Gesellschafter auszugleichen. Da der Kläger unstreitig inzwischen seine Zahlungen an
die Pensionäre eingestellt hat, dürften die Beklagten ihre negativen Kapitalkonten
zwischenzeitlich weiter abbauen, wenn sie freiwillig oder wegen der zwischenzeitlich
eingereichten Klage einiger Pensionäre den Anteil des Klägers mit übernehmen sollten.
Es bleibt deswegen eine Gefahr des Hin- und Herzahlens, solange nicht feststeht, dass
der Beklagte zu 2. in jedem Fall den genannten Betrag aufbringen muss, bzw. nicht
ausgeschlossen ist, dass er im Ergebnis noch einen Anspruch geltend machen kann. Es
ist gerade Aufgabe der Schlussabrechnung, dies zu klären.
b) Dem Kläger steht auch nicht der mit dem Hilfsantrag zu 2. b) geltend gemachte
Feststellungsantrag zu.
49
Dem Kläger ist zuzugeben, dass für den Fall, dass der Leistungsantrag keinen Erfolg
hat, der Antrag nach ständiger Rechtsprechung in einen Feststellungsantrag
dahingehend umzudeuten ist, den Betrag als unselbständigen Posten in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist (MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 730 Rz.
51). Der Hilfsantrag zu 2. b) entspricht dem aber nicht, weil der Kläger nicht Einstellung
in die Auseinandersetzungsrechnung begehrt, sondern Feststellung einer
Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 2. gegenüber den Pensionsgläubigern nach
Aufbrauchen des Guthabens auf den Anderkonten. Ein solcher Anspruch auf
Feststellung besteht nicht, weil aus den oben genannten Gründen die
Durchsetzungssperre eingreift und erst die Auseinandersetzungsrechnung zu fertigen
ist. Daraus kann sich zwar unter Umständen ein Freistellungsanspruch des Klägers
auch gegenüber dem Beklagten zu 2. im Außenverhältnis ergeben. Bis dahin muss er
sich darauf beschränken, einen Posten der Auseinandersetzungsrechnung feststellen
zu lassen.
50
c) Aus den gleichen Gründen ist der Klageantrag zu 2. c) unbegründet. Denn er stellt
letztlich nur eine Variante dar, wie die Zahlung durch den Beklagten zu 2. an die
Pensionäre sichergestellt werden soll.
51
d) Der Feststellungsantrag zu 2. d) ist hingegen begründet.
52
Der erstmals in zweiter Instanz gestellte Antrag ist nach § 533 ZPO sachdienlich weil er
geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern, da nach einer Entscheidung über
diesen Antrag zumindest Rechnungsgrößen geklärt sind, und der Antrag auf Tatsachen
gestützt werden kann, die der Senat ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legen hat.
53
Im Umwandlungsbeschluss sind die Gewinnanteile der Gesellschafter für den Kläger
mit 46,66 %, für den Beklagten zu 1. mit 33,34 % und für den Beklagten zu 2. mit 20 %
54
ausgewiesen worden, was ihren Anteilen an dem Stammkapital der umgewandelten
Gesellschaft entsprach. Gleichzeitig sah der Beschluss vor, dass sich die Gesellschafter
vorbehalten, hiervon abweichende jährliche Gewinnverteilungsbeschlüsse zu treffen.
Soweit sich die insoweit beweispflichtigen Beklagten darauf berufen, es sei abweichend
vom Umwandlungsbeschluss eine Gewinnbeteiligung von jeweils ein Drittel für die
Jahre 1996 – 1998 vereinbart worden, ist eine solche Beschlussfassung nicht
feststellbar.
55
Nach dem Vorbringen der Beklagten hat es keinen ausdrücklichen Beschluss
dahingehend gegeben, die Gewinnverteilung zu ändern. Die Beklagten berufen sich
lediglich darauf, dass in der mit Unterschrift aller Gesellschafter abgegebenen
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1996 die Gewinnverteilung abweichend vom
Umwandlungsbeschluss angegeben worden sei und die Gesellschafter - unbestritten –
in annähernd gleicher Höhe monatlich Entnahmen getätigt haben.
56
Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um einen konkludent gefassten Beschluss zur
Abänderung der Gewinnbeteiligung zu belegen. Geht man davon aus, dass eine
Vereinbarung über die Abänderung der Gewinnverteilung auch durch stillschweigende
Übereinkunft zustande kommen kann, sind strenge Anforderungen an die Ermittlung des
Inhalts der konkludenten Willenserklärungen, durch die der Vertrag zustande
gekommen sein soll, sowie die Feststellung des Willens zur rechtlichen Bindung zu
stellen.
57
(1) Für die Jahre 1997 und 1998 kann ein konkludenter Beschluss, die
Gewinnverteilung zu ändern, nicht festgestellt werden, weil es bereits an einer
diesbezüglichen Erklärung aller Gesellschafter fehlt.
58
Die Gewinnverteilung sollte nach dem oben Gesagten nur jährlich abänderbar sein. In
den Jahren 1997 und 1998 gab es unstreitig keine Erklärung der Beklagten
untereinander oder nach außen gerichtet, die geeignet wäre, einen solchen Beschluss
für diese Jahre zu dokumentieren, zumal für diese Jahre keine gemeinsamen
Erklärungen zur Einkommenssteuer gefertigt wurden. Die Tatsache, dass alle
Gesellschafter ungefähr gleiche Entnahmen getätigt haben, obwohl die Sozietät hohe
ungesicherte Bankverbindlichkeiten gehabt habe, zeugt nicht von einem
entsprechenden Beschluss, sondern lediglich von dem Bestreben der Parteien, sich
ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der Sozietät ein bestimmtes Einkommen zu
sichern. Allenfalls mag die etwa gleiche Entnahme die Hoffnung darauf beinhaltet
haben, dass die Sozietät den Gewinn hergibt und gegebenenfalls eine gleiche
Gewinnverteilung beschlossen werden könnte, weil – so die Behauptung der Beklagten
– sie eine wesentlich höhere Akquisetätigkeit als der Kläger entfaltet, mit anderen
Worten für höhere Umsätze gesorgt hätten. Dabei kann aber das Argument des Klägers
nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Regel innerjährlich nicht der gesamte
Jahresüberschuss entnommen wird, weswegen gleiche Entnahmen nicht auf eine
gleiche Gewinnverteilung schließen ließen.
59
(2) Für das Jahr 1996 beinhaltet die Einkommenssteuererklärung ein Indiz für eine
abweichende Vereinbarung über die Gewinnverteilung. Gerade wenn gegenüber dem
Finanzamt eine Erklärung zur Steuerlastverteilung abgegeben wird, die üblicherweise
auf der Gewinnverteilung beruht, ist dies in der Regel ein Indiz für die vereinbarte
Gewinnverteilung und damit auch für einen entsprechend gefassten Beschluss der
60
Gesellschafter. Dieses Indiz reicht jedoch angesichts der strengen Anforderungen an
die Feststellung eines die Gewinnverteilung im Umwandlungsbeschluss abändernden
Beschlusses nicht aus, den Schluss auf eine beschlossene abweichende
Gewinnverteilung zuzulassen. Denn bei einer so einschneidenden Veränderung der
vertraglichen Grundlagen wäre zu erwarten, dass die Parteien über die Gründe für eine
mögliche Abänderung der Gewinnverteilung zu irgendeinem Zeitpunkt gesprochen
hätten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger seinen Gewinnanteil ohne einen
triftigen Grund hätte kürzen lassen, zumal er unstreitig den Kaufpreis für die Erhöhung
seines Gesellschaftsanteils finanziert hat. Eine solche Änderung der Gewinnanteile
wäre vielmehr zum alleinigen Vorteil des Beklagten zu 2. gewesen. Es wäre deswegen
zu erwarten gewesen, dass dieser den Kläger darum gebeten hätte, einen solchen
Beschluss zu fassen und er Gründe dafür dargelegt hätte, die den Kläger zu einem
solchen Verzicht hätten bewegen können. Dass es eine solche Anfrage des Beklagten
zu 2. oder eine Diskussion der Gesellschafter über eine Änderung der Gewinnverteilung
für das Jahr 1996 gegeben hätte, wird jedoch von den Beklagten weder behauptet noch
dargelegt. Soweit sie pauschal behaupten, dass die Beiträge des Klägers zur
Gesellschaft geringer gewesen seien machen sie gerade nicht geltend, dass dieses
Problem von den Parteien besprochen und zum Anlass für eine Änderung der
Gewinnverteilung genommen worden sei. Im Übrigen wäre nicht nachzuvollziehen,
warum in diesem Fall ein Verzicht des Klägers nur zugunsten des Beklagten zu 2., nicht
aber auch zugunsten des Beklagten zu 1. hätte erklärt werden sollen, obwohl doch
beide Beklagten für die höheren Umsätze und Gewinne verantwortlich gezeichnet
haben sollen.
Weder haben die Beklagten einen anderen Grund, der den Kläger hätte veranlassen
können, auf einen Teil seines Gewinnanspruchs zu verzichten, dargelegt noch, dass
über eine Änderung der Gewinnverteilung im Jahr 1996 überhaupt irgendwelche
Gespräche geführt worden sind. Nur wenn aber solche Gespräche geführt worden
wären, hätte die Unterzeichnung der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung als
Einverständniserklärung des Klägers dahingehend gewertet werden können, dass er mit
einer Änderung der Gewinnverteilung für das Jahr 1996 einverstanden ist, bzw. als
Bestätigung eines diesbezüglich gefassten Beschlusses. Im Hinblick hierauf erscheint
die vom Kläger gegebene Erklärung plausibel, die Steuererklärung sei schlicht
fehlerhaft gewesen, weil irrtümlich die Beteiligungen aus der Vorgängergesellschaft –
die bezüglich der damaligen Gesellschafter unstreitig je 1/3 betragen hat – auch im
ersten Jahr nach der Umwandlung angesetzt worden seien, was er erst nach der
Auflösung der Gesellschaft bemerkt habe.
61
3.
62
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrags zu 3. geltend
gemachten Betrages, weil ihm kein Anspruch auf Ausgleich des der Gesellschaft
zusteht.
63
a) Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht nicht ohne weiteres die
Durchsetzungssperre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung besteht eine
Ausnahme von der Durchsetzungssperre dann, wenn feststeht, dass der Gesellschafter
jedenfalls einen bestimmten Betrag von der Gesellschaft verlangen kann (BGH Urt. v.
07. April 2008, II ZR 181/04, juris Rz. 30 = DStR 2008, 1340). Zur Feststellung bedarf es
einer vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung. Werden hiervon einzelne Positionen
bestritten, sind diese Streitpunkte notfalls durch Beweisaufnahme zu klären (BGH Urt. v.
64
12. November 1990, II ZR 232/89, juris Rz. 4 = NJW 1991, 549).
b) Die Berechnung des Klägers ist jedoch nicht geeignet, ein Mindestguthaben in der
geltend gemachten Höhe zu belegen, weil ihm der in die Rechnung eingestellte
Differenzausgleich nicht zusteht.
65
Der Kläger baut seine Rechnung darauf auf, dass ihm nach seiner Berechnung gegen
die übrigen Mitgesellschafter ein Ausgleichanspruch in Höhe von 919.924,- € zustehe,
weil diese den größeren Teil des Umsatzes, d.h. mehr bzw. umsatzträchtigere Mandate
mitgenommen hätten. Ihm geht es um den Ausgleich des Goodwill, der insbesondere
aus den Mandanten und dem aus dem aus dem aufgebauten Vertrauensverhältnis zu
den Mandanten erzielten und erzielbaren Umsatz beruhe.
66
Bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach
Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen nach § 734 BGB der
Überschuss entsprechend den Gewinnanteilen aufzuteilen. Dabei ist jedoch nicht ohne
weiteres auch der Goodwill in Form des Wertes der Mandate zu berechnen und
aufzuteilen, wenn nach dem Ergebnis der Teilung die einzelnen Gesellschafter nicht ein
Umsatzvolumen mitgenommen haben sollten, das ihrem Anteil am Gewinn entspricht.
Vielmehr kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien eine Einigung hinsichtlich des
Ausgleichs getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, kommen die allgemeinen Regeln zur
Anwendung.
67
(aa) Die Parteien haben sich ausdrücklich nicht auf die Art der Auseinandersetzung
geeinigt. Nachdem der Kläger seinen Wunsch mitgeteilt hat, die Sozietät zu beenden,
hat er vielmehr zunächst seine Mandanten angeschrieben und sie von der
bevorstehenden Auflösung der Sozietät unterrichtet. Die Mandanten scheinen in der
Folgezeit, wie bei Freiberuflern üblich, ganz überwiegend bei den sie betreuenden
früheren Mitgliedern der Sozietät, also bei "ihrem" Steuerberater geblieben zu sein,
soweit sie die Trennung der Parteien nicht zum Anlass genommen haben, einem
anderen Steuerberatungsbüro einen Auftrag zu erteilen.
68
(bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann eine konkludente
Auseinandersetzungsvereinbarung nicht deswegen angenommen werden, weil alle
Gesellschafter ihre Mandanten angeschrieben haben und der Kläger keinen Vorbehalt
dahingehend erklärt haben soll, dass durch die Mitnahme der Mandanten eine
endgültige Einigung erzielt werden solle.
69
Zum einen folgt aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH und der
Anmerkung von Goette (BGH DStR 1995, 856 m. Anm. Goette) nicht etwa zwingend,
dass für den Fall, dass kein Vorbehalt erklärt wird, der Differenzausgleich
ausgeschlossen sein soll. Zum anderen hat der Kläger nach seinem Vorbringen in dem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. März 2007 dargelegt, dass er bereits vor
Auflösung der Gesellschaft einen Ausgleich gefordert habe. In dem dort erwähnten
Schreiben an die Beklagten vom 30. September 1998 hat der Kläger unstreitig darauf
hingewiesen, dass ihm ein Ausgleichsanspruch von 1,9 Mio. DM zustehe (Anlage F 45,
GA 531). Auf der Zahlung wolle er nicht beharren, wenigstens aber von Schulden in
Höhe von 960.000,- DM freigestellt werden. Auch in dem Schreiben vom 12. Oktober
1998 (Anlage F 46, GA 536) hat der Kläger geltend gemacht, dass sich auf der Basis
seines Gewinnanteils ein ideeller Wertanteil von 4,2 Mio. DM zu seinen Gunsten
ergebe. Eine Realteilung auf dieser Basis lasse sich nicht durchführen, da die anderen
70
Gesellschafter ihm schwerlich Mandanten übergeben und auch noch garantieren
könnten, dass diese eine Reihe von Jahren bei ihm blieben. Gerade letzteres beinhaltet
einen Vorbehalt gegen eine Realteilung durch bloßes Mitnehmen der eigenen Mandate.
(cc) Mangels Einigung der Parteien steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf
Differenzausgleich zu. Denn sämtlichen Sozien haben die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit gehabt, um die Mandanten zu werben.
71
(1) Zu berücksichtigen ist, dass der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende
Goodwill in einer Sozietät von Freiberuflern in aller Regel den entscheidenden Wert der
Gesellschaft ausmacht. Deswegen haben Abfindungsklauseln – die hier allerdings
fehlen - für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters, die diesen Wert
einbeziehen, grundsätzlich zur Voraussetzung, dass ein ausscheidender Gesellschafter
den Mandantenstamm seinen Partnern überlassen muss (BGH Urt. v. 08. Mai 2000, II
ZR 308/98, juris Rz. 10 = MDR 2000, 977 f.). Wird dem ausscheidenden Gesellschafter
hingegen das rechtlich nicht beschränkte Recht zur Mitnahme der Mandanten
eingeräumt, wird dies als angemessene Art der Auseinandersetzung angesehen (BGH
Urt. v. 07. April 2008, II ZR 181/04, juris Rz. 20 = DStR 2008, 1340), das heißt, er kann
keinen Abfindungsanspruch darüber hinaus geltend machen. Dies gilt unabhängig
davon, ob er es schafft, tatsächlich einen Mandantenstamm und den darin liegenden
Umsatz an sich zu binden, der im Ergebnis seinem Gewinnanteil entspricht. Gibt es
keine Abfindungsregelung, gelten die allgemeinen Regeln. Nach diesen steht den
ausscheidenden Gesellschaftern das rechtlich uneingeschränkte Recht zu, um die
Mandanten der Sozietät zu werben, sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und
sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen (BGH Urt. v. 07. April 2008, II ZR
181/04, juris Rz. 21, 26 = DStR 2008, 1340).
72
(2) Diese Grundsätze sind auch zu berücksichtigen bei der Frage, ob im Falle der
Auflösung einer Sozietät ohne entsprechende Vereinbarung ein Differenzausgleich
verlangt werden kann (OLG München, 16. Juli 2001, 17 U 4308/98, juris Rz. 35 = DStRE
2001, 1191 f.). Denn die natürliche Form der Auseinandersetzung einer
Freiberuflersozietät ist die Aufteilung der Sachwerte und die rechtlich unbeschränkte
Möglichkeit, um die Mandanten zu werben. In diesem Fall gibt es keinerlei
Abfindungsansprüche (Goette, Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Freiberuflersozietät, AnwBl 2007, 637, 643 m.w.N.)
73
Ein interner Ausgleichsanspruch kann allerdings in Ansatz zu bringen sein, wenn sich
ein Teil der Gesellschafter auf Grund tatsächlicher Umstände wesentliche
Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsvermögen allein nutzbar macht, während
andere Gesellschafter hieran nicht teilhaben (MünchKomm-Ulmer, a.a.O. § 734 Rz. 9).
Die insoweit ergangene Rechtsprechung umfasst Fälle, in denen es z.B. um die
Aneignung eines Alleinvertriebsrechts und des damit verbundenen Kundenstamms
unter Verletzung der gesellschaftlichen Pflichten (BGH Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR
218/78 juris Rz. 22 f. = NJW 1980, 1628), die Verwertung von Importquoten (BGH Urt. v.
19. Mai 1958, II ZR 53/57, juris = MDR 1958, 584) aber auch die Fortführung der
ehemaligen Steuerberater-Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis (BGH Urt. v. 27. März
1995, II ZR 3/94, juris, Rz. 9 = ZIP 1995, 1085 f.) ging.
74
Gerade der letzte Fall ist aber mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn in
dem dortigen Fall hatte der dortige Kläger erklärt, weder an der Übernahme von
Mandaten noch von Mitarbeitern interessiert zu sein (BGH Urt. v. 27. März 1995, II ZR
75
3/94, juris, Rz. 2 = ZIP 1995, 1085 f.). Der dortige Beklagte hatte dann durch sein
Verhalten eine gemeinsame Geschäftsführung vereitelt, den Kläger von allen
erforderlichen Maßnahmen ausgeschlossen, ihm untersagt, die Praxisräume zu betreten
und die vorher von der Sozietät betreuten Mandate vollständig auf sich übergeleitet
(BGH Urt. v. 27. März 1995, II ZR 3/94, juris, Rz. 9 = ZIP 1995, 1085 f.). Hier hingegen
haben alle Gesellschafter ihre Tätigkeit weitergeführt und hätten zumindest die
Möglichkeit gehabt, weitere Mandanten zu werben.
Auch der vom Kläger zitierte Fall des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urt. v. 29. Januar
2004, 5 U 46/97, juris = OLGR Schleswig 2004, 172 ff., Arztpraxis) gibt keine
Veranlassung, hier einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Denn auch in diesem
Fall hat das OLG die grundsätzliche Möglichkeit gesehen, dass der Goodwill durch die
bloße Mitnahmemöglichkeit der Patienten als realisiert anzusehen ist, wenn denn dem
dortigen Kläger eine den Behandlungsmöglichkeiten des dortigen Beklagten
vergleichbare tatsächliche Möglichkeit, bisherige Patienten an sich zu binden, gegeben
gewesen wäre (OLG Schleswig, Urt. v. 29. Januar 2004, 5 U 46/97, juris Rz. 43 = OLGR
Schleswig 2004, 172 ff.). Dies schied in dem zu entscheidenden Fall aber aus, weil der
Beklagte ein ausgesprochener Dialysespezialist war und dadurch ein erhebliches
Ungleichgewicht bestanden hat.
76
Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles ist bei der Auseinandersetzung einer
Sozietät, soweit es um die Verteilung des Goodwill geht und es keine vertraglichen
Vereinbarungen dazu gibt, vielmehr der in den Fällen zum Ausscheiden eines
Gesellschafters geprägte Grundsatz zu berücksichtigen, dass die unbeschränkte
Möglichkeit zur Mitnahme von Mandanten grundsätzlich einen hinreichenden Ersatz für
die Beteiligung an dem Wert der Sozietät darstellt (OLG München, 16. Juli 2001, 17 U
4308/98, juris Rz. 35 = DStRE 2001, 1191 f.). Dabei ist von Bedeutung, dass bei der
freiberuflichen Tätigkeit das persönliche Vertrauensverhältnis im Vordergrund steht. Die
Möglichkeit, um Mandanten zu werben, verkörpert somit das Berufsbild des Freiberuflers
(OLG München, 16. Juli 2001, 17 U 4308/98, juris Rz. 338 f. = DStRE 2001, 1191 f.). Die
starke Personengebundenheit der Betreuung lässt keinen nachhaltigen Goodwill
entstehen (OLG Celle, NZG 2002, 862, 864 in Bezug auf eine Arztpraxis, vgl. dazu auch
BGH Urt. v. 06. Dezember 1993, II ZR 242/92, juris Rz. 10 = NJW 1994, 796).
Mandanten neigen zwar dazu, bei ihrem Betreuer zu bleiben, reagieren aber auch z.T.
unmittelbar auf Änderungen in der Betreuung meist z.B. bei Nachlassen der
Leistungsfähigkeit, weswegen die Klientel von Freiberuflern auch als leicht flüchtiges
Gut bezeichnet wird (OLG Celle, a.a.O.). Hinzu kommt, dass auch der Wert eines
Mandatsverhältnisses für die Zukunft schlecht bestimmbar ist, weil der weitere
Geschäftsverlauf von vielen Unwägbarkeiten beeinflusst wird (OLG München, a.a.O.,
Rz. 43). Da Mandanten nach Auflösung einer Sozietät nicht dazu gezwungen werden
können, bei dem einen oder anderen Sozius zu bleiben, wird es häufiger vorkommen,
dass Mandanten den Berater wechseln, wobei es genauso möglich ist, dass sie sich
einem anderen der Gesellschafter zuwenden, als auch, dass sie sich einer vollkommen
anderen Sozietät zuwenden. Gerade wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, dass die
Mandanten mitgenommen werden können und andere Mandanten geworben werden
können, ist jeder Gesellschafter in der Lage, den Goodwill für sich zu realisieren.
77
Soweit das OLG Hamm dem gegenüber einen anderen Ansatz zu verfolgen scheint,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das OLG Hamm geht davon aus, dass ein
existierender Kundenstamm als solcher in die Auseinandersetzungsrechnung
aufzunehmen ist (OLG Hamm Urt. v. 20. Januar 1999, 8 U 217/98, juris Rz. 25 = NZG
78
1999, 655 f.). Da eine Vereinbarung über eine Aufteilung von Patienten und die
Auswirkung auf Abfindungsansprüche in dem konkreten Fall nicht getroffen worden sei,
gehe es um die zutreffende Anwendung der gesetzlichen Regelungen (OLG Hamm
a.a.O. Rz. 29). Inwieweit Patienten übernommen worden seien, wirke sich lediglich bei
der Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruches aus (OLG Hamm a.a.O. Rz. 30).
Diesen Ansatz hält der Senat nicht für überzeugend. Nach den gesetzlichen
Vorschriften ist zwar jedes Gesellschaftsvermögen bei der
Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen. Der Mandantenstamm bei einer
Freiberuflersozietät lässt aus den oben genannten Gründen allerdings nicht einen
besonders nachhaltigen Goodwill entstehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den
Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters mangels entsprechender Vereinbarung
über eine Abfindungsregelung nach der Rechtsprechung des BGH die allgemeinen
Regeln gelten (BGH Urt. v. 07. April 2008, II ZR 181/04, juris Rz. 20 = DStR 2008, 1340).
Es ist nicht einzusehen, warum im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft die
rechtliche Möglichkeit der Mitnahme der Mandanten zum Ausgleich des Goodwill
ausreichen soll, nicht aber im Falle der Auflösung der Gesellschaft. Denn in beiden
Fällen werden letztlich die Mandanten aufgeteilt, wobei nicht von vornherein feststeht,
ob diese Aufteilung der vereinbarten Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft
entsprechen wird.
79
(3) Kommt es demnach lediglich darauf an, ob die Gesellschafter nach Auflösung der
Sozietät die tatsächliche Möglichkeit der Mitnahme von Mandanten hatten, scheidet hier
ein Differenzausgleich aus. Denn eine solche Mitnahme von Mandanten war hier auch
praktisch möglich, weil nicht nur der Kläger in M. tätig ist, sondern auch die
verbleibenden Gesellschafter weiter ein Büro in M. betrieben haben.
80
Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend zwischen den Gesellschaftern tatsächlich
kein Wettbewerb stattgefunden hat, sondern die Gesellschafter anscheinend die von
ihnen betreuten Mandate im wesentlichen übernommen haben. Selbst wenn sich die
Gesellschafter nicht darum bemüht hätten, auch noch Mandate der jeweils anderen
Gesellschafter für sich nutzbar zu machen, ändert dies nichts daran, dass sowohl die
tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, um diese Mandate zu
werben. Die einseitige Erklärung des Klägers, er bestehe auf einer Abfindung, weil die
Übernahme von Mandaten der anderen Gesellschafter zum Ausgleich nicht realistisch
sei, vermag eine Ausgleichspflicht nicht zu begründen. Es hätte den Parteien, die als
Steuerberater immerhin rechtserfahren sind, freigestanden, Vereinbarungen für den Fall
der Auflösung der Gesellschaft zu treffen. Hierzu hätte der Kläger insbesondere
Veranlassung gehabt, als er eine Teil des Geschäftsanteils des Herrn D. erworben hat,
er anscheinend aber nicht dessen Mandate in vollem Umfang übernommen hat, sondern
diese von dem Beklagten zu 2. übernommen worden sind, soweit es diesem überhaupt
gelungen ist, die Mandanten von D. zu halten. Da eine solche Regelung nicht getroffen
worden ist, gelten die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass jedem Gesellschafter das
unbeschränkte Recht zugestanden hat, um die Mandanten der Sozietät zu werben. Der
tatsächliche Verzicht insbesondere desjenigen Gesellschafters auf dieses Recht, der im
Verhältnis der Gesellschafter untereinander und unter Berücksichtigung der
Gesellschaftsanteile weniger und/oder umsatzschwächere Mandanten betreut, ist nicht
geeignet, einen Ausgleichsanspruch zu begründen.
81
Dieses Ergebnis erscheint hier auch unter Berücksichtigung der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gerechtfertigt, selbst wenn die Beklagten – hier
82
unterstellt – bezogen auf den Anteil der Gesellschafter am Aktivvermögen prozentual
einen größeren Mandantenstamm übernommen haben.
Dabei sind folgende Umstände von Belang:
83
Die "Amortisation" der seinerzeit vom Kläger an Herrn D. gezahlten Kaufpreises für
seinen erhöhten Gesellschaftsanteil war nach § 5 des Geschäftsanteilskauf- und
abtretungsvertrags (Anlage F 5, GA 61 ff.) im Grunde genommen nur bis Juni 2000
gewährleistet. Danach bestand zugunsten des Klägers jedenfalls rechtlich gesehen kein
Mandantenschutz mehr im Verhältnis zu D.. Auch der Beklagte zu 2. hat für die
Mandate, die er jetzt mitgenommen hat, seinerzeit bezahlt. In seinem Schreiben vom 30.
September 1998 (dort S. 3 Abs. 3, GA 532) hat der Kläger dargestellt, dass er mit seiner
eigenen Mandantschaft "sehr viel rentabler" arbeitet, als etwa der Beklagte zu 1., der für
die Leistung, die der Kläger alleine erwirtschaftet, vier teuer bezahlte Steuerberater
benötigt. Das wiederum bedeutet, dass der Kläger sicher war, mit weniger – nämlich nur
mit seinen eigenen – Mandanten ein wesentlich besseres Ergebnis erzielen zu können,
als etwa der Beklagte zu 1. mit einer größeren Mandantenzahl. Exakt auf dieser Ebene
liegt es, wenn der Kläger in seinem Mandantenrundschreiben (GA 206) als "Hintergrund
der Überlegungen" seine Auffassung mitgeteilt hat, er könne, "mit einer kleiner
zugeschnittenen Gesellschaft straffer organisieren". Der Kläger versprach sich mithin
von der Trennung ein künftig wesentlich kostengünstigeres Arbeiten. Konnte der Kläger
mit (nur) seinen eigenen Mandanten, befreit von dem durch den Beklagten zu 1.
produzierten "Kostenballast" künftig wirtschaftlicher Arbeiten, erlitt er praktisch nicht
wirklich einen Nachteil durch die von ihm nicht zuletzt selbst gewählte Art der
Auseinandersetzung, sondern hatte die Aussicht, letztlich mit seinen Mandanten einen
höheren Gewinn zu erzielen. Wenn er auch vor diesem Hintergrund auf eine Werbung
der Mandanten der Beklagten verzichtet hat, um nicht einen Wettbewerb zu eröffnen, der
für jeden der Sozien mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, eigene Mandanten an die
anderen Sozien zu verlieren, lagen darin für ihn auch erhebliche Vorteile.
84
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 2.
im Zuge der Gespräche über eine etwaige Auseinandersetzung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts unter der Prämisse, dass er sich zusammen mit dem Kläger von
dem Beklagten zu 1. trennen könnte, seinerseits einen von dem Beklagten zu 1. zu
zahlenden Ausgleichsbetrag errechnet hat. Vielmehr ist für die Frage des Bestehens
eines Ausgleichsanspruchs allein entscheidend, ob im Zeitpunkt der Trennung der
Gesellschafter zum 31. Dezember 1998 aufgrund des Liquidationsbeschlusses vom 11.
Dezember 1998 eine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Mitnahme von
Mandaten bestand. Dies war der Fall, weil die Gesellschafter eine solche
Mitnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.
85
dd) Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Differenzausgleich ist seine vorläufige
Auseinandersetzungsrechnung – alle Werte hier als richtig unterstellt - unbrauchbar und
führt nicht zur Feststellung des begehrten Ausgleichsanspruches. Da insbesondere
noch nicht feststeht, wie hoch die zu zahlenden Pensionen sein werden, kann ein
Mindestbetrag, der nach endgültiger Abrechnung gegebenenfalls noch auf den Kläger
entfallen könnte, nicht festgestellt werden.
86
c) Der Kläger kann auch die mit dem Klageantrag zu 3. b) begehrte Festellung nicht
verlangen. Denn der Kläger begehrt hierdurch Feststellung eines nach Saldierung
sämtlich im Außenverhältnis bestehender Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der
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negativen Kapitalkonten aller Gesellschafter noch bestehenden Zahlungsanspruches.
Da ein Zahlungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe aus den
genannten Gründen nicht gegeben, ist auch der Feststellungsantrag insoweit
unbegründet. Der Kläger hätte allenfalls im Wege der Feststellungsklage die
Feststellung einzelner Rechnungsposten begehren können, nicht aber die Feststellung
eines Saldos.
4.
88
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89
Die Revision wird bezüglich des Klageantrags zu 3. zugelassen, weil die Rechtssache
insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 638.349,73 € festgesetzt (Antrag zu
1.: 30.000,- €, Antrag zu 2. 126.424,73 €, Antrag zu 3. 481.925,- €).
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