Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2005

OLG Düsseldorf: ausschreibung, gesamtpreis, vertragsklausel, prüfer, ausschluss, vergütung, wagnis, wiederholungsgefahr, rechtsverletzung, kausalverlauf

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 84/04
02.03.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 84/04
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3.
Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2004 (Az. VK 3 - 146/04)
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in
diesem Verfahren entstandenen Auslagen werden dem Antragsteller
auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Das Nachprüfungsverfahren betrifft die Angebotswertung der Antragsgegnerin im
Rahmen des Loses 27 der später aufgehobenen öffentlichen Ausschreibung
berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BvB neu). Das Angebot der bei diesem Los
einzigen Mitbieterin, der I... GmbH, B..., sollte dem Angebot des Antragstellers vorgezogen
werden. Dies beanstandete der Antragsteller. Auf die - von ihm als solche nicht
angegriffene - Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung stellte er den
Feststellungsantrag, durch die Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Die Vergabekammer verwarf diesen Antrag als unzulässig, da der Antragsteller ein
Feststellungsinteresse nicht dargelegt habe.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den
Feststellungsantrag weiter verfolgt und - wie im ersten Rechtszug - ein
Feststellungsinteresse mit einer Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen sowie mit
Wiederholungsgefahr begründet. Die behauptete Rechtsverletzung begründet er im
Beschwerdeverfahren damit, das Angebot der Mitbewerberin habe wegen Fehlens
wesentlicher Preisangaben von einer Wertung ausgenommen werden müssen (vgl. § 25
Nr. 1 Abs. 1 lit. a), § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A), mit der Folge, dass der (nur wegen der
Aufhebung der Ausschreibung unterbliebene) Zuschlag seinem, des Antragstellers,
Angebot gebührt habe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8.
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10.2004 festzustellen, dass er im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung
berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen zu Los 27 durch das Vorgehen der
Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug
genommen.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antragsteller ist durch die Angebotswertung im
Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht in seinen Rechten verletzt worden. Der als
zulässig zu qualifizierende Feststellungsantrag hat deshalb in der Sache keinen Erfolg.
a. Dem Feststellungsantrag ist allein wegen der ihm vom Antragsteller zugedachten
Funktion, eine Schadensersatzforderung gegen die Antragsgegnerin vorzubereiten, die
Zulässigkeit nicht zu versagen. Die - als solche nicht angefochtene - Aufhebung der
öffentlichen Ausschreibung unterbricht entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht
den Kausalverlauf für den behaupteten Schaden, der für den Antragsteller jedenfalls in den
Kosten der Vorbereitung des Angebots bestehen kann. Denn die Aufhebung des
Vergabeverfahrens war ihrerseits darauf zurückzuführen, dass die dabei verwendeten
Verdingungsunterlagen dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches - und daher unzulässiges
- Wagnis im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufbürdeten. In § 4 Abs. 2 des
abzuschließenden Dienstleistungsvertrages war bestimmt, dass über die bestimmte Anzahl
von Teilnehmern an den Bildungsmaßnahmen hinaus, und zwar ohne eine besondere
Vergütung, bis zu 20 % mehr Teilnehmer ausgebildet werden sollten. Die Verwendung
dieser unzulässigen Vertragsklausel ist unabhängig davon, dass die aus diesem Grund
verfügte Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht angegriffen worden ist, von der
Antragsgegnerin zu vertreten.
b. Jedoch ist der Feststellungsantrag in der Sache unbegründet. Denn die Annahme des
Antragstellers, das Angebot der Mitbewerberin I... GmbH sei wegen Fehlens wesentlicher
Preisangaben gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a), § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der
Wertung auszuschließen gewesen, erweist sich nach Überprüfung als unzutreffend. Zwar
hat der mit der Wertung befasste Prüfer ausweislich des Prüfbogens ein Fehlen
wesentlicher Preisangaben im Angebot (und zwar auf dem sog. Preisblatt) der
Mitbewerberin vermerkt. Indes kommt es nicht darauf, sondern auf die objektive Rechtslage
an. Danach waren wesentliche Preisangaben nicht unterblieben und war ein Ausschluss
des Angebots der Mitbewerberin nicht geboten. Das von der Mitbewerberin mit dem
Angebot vorgelegte Preisblatt weist nur im Feld, in das der Nettopreis pro Teilnehmer und
Monat ("EURO - netto") aufzunehmen war, eine Eintragung auf. Ein "EURO - Gesamtpreis"
(einschließlich Umsatzsteuer) ist im dafür vorgesehenen Feld des Preisblatts nicht
ausdrücklich angegeben worden. Die Vergabestelle hat den eingetragenen Preis im Wege
einer Auslegung der Angaben jedoch als den Gesamtpreis gewertet. Dagegen ist nichts
einzuwenden. Die von der Mitbewerberin vorgenommene Preisangabe ließ erkennen, dass
mit dem angegebenen Preis pro Teilnehmer und Monat der abschließend zu berechnende
Preis gemeint war.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.