Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.10.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 40/09
Datum:
14.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 40/09
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden
Wir-kung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der
Vergabekam-mer bei der Bezirksregierung Münster vom 15. September
2009 (VK 14/09) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, dem Gericht eine etwaige
Auftragsvergabe unverzüglich anzuzeigen und diese gegebenenfalls
durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
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Die Antragsgegnerinnen haben – über die E… mbH – Entsorgungsdienstleistungen
(Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall und Sperrmüll) ausgeschrieben,
wobei jede Gemeinde ein gesondert zu vergebendes Gebietslos darstellte. Die
Antragstellerin hat für sämtliche Lose, die Beigeladene zu 2. nur für die Lose 4, 5 und 7
(die das Gebiet der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. betreffen) ein Angebot
abgegeben. Die Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. haben in ihren
Bieterinformationsschreiben mitgeteilt, den Auftrag jeweils der Beigeladenen zu 2. als
dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
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Den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer hinsichtlich der
Lose 4, 5 und 7 zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die gleichzeitig einen
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde
gestellt hat. Die Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. sowie die Beigeladene sind dem
entgegen getreten.
5
II.
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Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer
sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen, denn ihre
sofortige Beschwerde gegen den ihren Nachprüfungsantrag zurückweisenden
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Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster hat voraussichtlich
keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin rügt zunächst vergeblich, die Beigeladene zu 2. habe nicht - wie in
der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen gefordert – mit dem
Angebot eine Referenzliste vorgelegt. Nach Abschnitt III.2.3 der Bekanntmachung war
zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter u.a. gefordert eine
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Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen
(Sammlung und Transport von Restmüll und Bioabfall) unter Angabe der öffentlichen
Auftraggeber.
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Die von der Beigeladenen zu 2. mit dem Angebot vorgelegte "Referenzliste" enthielt
lediglich die Namen der betreffenden Gemeinden, den Ansprechpartner mit
Telefonnummer und den Beauftragungszeitraum. Das Fehlen einer Angabe des
genauen Auftragsgegenstandes ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin
unschädlich. Zum einen ist – wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat – aus
dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich die Liste auf Aufträge auf dem Gebiet
der Sammlung und des Transports von Restmüll und Bioabfall beziehen sollte. Zum
anderen konnte die Auftraggeberin nach § 7a Nr. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 VOL/A (der
sich nicht nur auf die Fälle des § 7a Nr. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 bezieht, vgl. Hausmann,
in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, § 7a Rdnr. 158) und Art. 51 der Richtlinie
2004/18/EG Maßnahmen zur Aufklärung und Vervollständigung ergreifen.
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Auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Tätigkeit der
Beigeladenen zu 2. für die Gemeinde Wettringen gehen fehl. Die in der Liste
aufgeführten Leistungen mussten nicht identisch, sondern "nur" vergleichbar sein (vgl.
Beschluss des Senats vom 26.11.2008 – VII-Verg 54/08). Danach ist es unerheblich,
dass die Einwohnerzahl von Wettringen nur etwas mehr als 7.500 beträgt und dass die
Bioabfallabfuhr in Wettringen nicht in Behältern stattgefunden hat. Die Beigeladene zu
2. hat Erfahrungen bei der Abfuhr von Müll in Behältern. Auch wenn sie Bioabfall bisher
anderweit abgefahren haben sollte, handelt es sich nicht um eine völlig andere
Leistung.
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2.
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Auch die Beanstandung der Antragstellerin, die Beigeladene zu 2. habe entgegen
III.2.3. der Vergabebekanntmachung,
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eine Beschreibung der im Unternehmen vorhandenen technischen Ausrüstung zur
Sicherstellung der Leistungsausführung
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nicht eingereicht, greift nicht durch.
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Zuzugeben ist, dass die Erklärung der Beigeladenen zu 2. ("Hiermit bestätigen wir, dass
wir über die notwendigen Abfall-Sammelfahrzeuge – Hecklader und Seitenlader –
[neuester Stand der Technik] verfügen, um in den betreffenden Kommunen im Kreis
Warendorf ab dem 01. Januar 2010 die Leerung der Restmüll- und Biogefäße sowie den
Transport der Fraktionen durchführen zu können. Die hierfür erforderlichen Gefäße
werden im Bedarfsfall durch unser Unternehmen entsprechend der Ausschreibung
zeitgerecht zur Verfügung gestellt.") recht allgemein gehalten ist. Das reichte aber aus.
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Immerhin ergab sich aus der Erklärung, dass ihr Heck- und Seitenlader zur Verfügung
standen. Die Antragsgegnerinnen hatten keine Anforderungen an den Inhalt der
"Beschreibung" gestellt, insbesondere keine Geräteliste verlangt.
Die Allgemeinheit der Erklärung konnte für die Antragsgegnerinnen Anlass sein, die
technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2. näher zu überprüfen, was
ausweislich des Vergabevermerks auch – mit positivem Ausgang - geschehen ist.
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3.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.09.2008 – VII-
Verg 50/08) kann der unterlegene Bieter nur ausnahmsweise rügen, das Angebot des
für den Zuschlag vorgesehenen Bieters sei unauskömmlich (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angebote der Beigeladenen zu
2. dazu dienen, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen. Eine Prüfung daraufhin, ob
die Angebote der Beigeladenen unangemessen niedrig sind, haben die
Antragsgegnerinnen ausweislich des Vergabevermerks im Übrigen vorgenommen;
dabei haben sie einen Vergleich mit dem Preisniveau früherer Aufträge und zu
Aufträgen vergleichbarer Gemeinden vorgenommen. Außerdem haben sie festgestellt,
dass die Differenzen zu dem nächsthöheren Angebot der Fa. T…. bzw. der Fa. W….
verhältnismäßig gering (< 20 %) sind; dass die Fa. W... nach Auffassung der
Vergabekammer aus anderen Gründen auszuschließen war, ist insoweit unerheblich
(vgl. OLG München, VergabeR 2006, 802).
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4.
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Die Rügen, die die Antragstellerin lediglich durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom
02.09.2009 weiterfolgt, sind aus den von der Vergabekammer genannten Gründen
unbegründet. Hinsichtlich des angeblich unzumutbaren Wagnisses für die Bieter sei
ergänzend auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 05.12.2008 (1 Verg 9/08)
verwiesen.
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Dicks
Schüttpelz
Frister
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