Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2006
OLG Düsseldorf: Freitext:, auftragsvergabe, honorarforderung, baukosten, nebenkosten, fahrtkosten, vergabeverfahren, vergütung, raumplanung, architekt
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 29/05
Datum:
17.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 29/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kosten-
festsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Mai
2005, VK 3- 224/04, aufgehoben.
Dem Antragsteller sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.663,44
€ durch die Antragsgegnerin zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 82 % der An-
tragsgegnerin und zu 18 % dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 2.500
€.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Die Antragsgegnerin führte einen begrenzt offenen anonymen Realisierungswettbewerb
mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Grundsätzen und Richtlinien für
Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens
durch mit dem Ziel, eine Entwurfsplanung für die Errichtung eines Magazingebäudes für
die Staatsbibliothek zu B. in B.-F. zu erhalten. Mittels dieses Wettbewerbs sollte ein
Architekt bestimmt werden, der den Auftrag zur Durchführung der Planungsleistungen
gemäß HOAI, Leistungsphasen 2-4, und teilweise der Leistungsphase 5 für die
Errichtung eines Büchermagazins erhalten sollte. Der Antragsteller beteiligte sich am
Teilnahmewettbewerb, jedoch wurde er zur Teilnahme am Realisierungswettbewerb
nicht aufgefordert. Dagegen stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der
3. Vergabekammer des Bundes, mit dem er die Bewertung seiner Bewerbung zu
wiederholen begehrte. Mit Beschluss vom 26. Januar 2006, Az.: VK 3-224/04, gab die
Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag statt und ordnete an, dass die
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden
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Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen habe. Die
Entscheidung ist bestandskräftig.
Auf Antrag des Antragstellers setzte die Vergabekammer mit weiterem Beschluss vom 3.
Mai 2005 die dem Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen auf 990,94 € (statt
ursprünglich beantragter 21.203,44 €) fest. Ihrer Entscheidung inzident zu Grunde gelegt
hat die Vergabekammer einen Gegenstandswert in Höhe von 5 % des ausgesetzten
Preisgeldes. Die Festsetzung umfasst die im Nachprüfungsverfahren entstandenen
Rechtsanwaltskosten des Antragstellers.
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Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die
Kostenfestsetzung der Vergabekammer, soweit nicht ein Betrag von insgesamt 3.023,44
€ festgesetzt worden sei. Er beanstandet den von der Vergabekammer angenommenen
Gegenstandswert und die Höhe der festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung. Der
Antragsteller beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abzuändern und die von der
Antragsgegnerin durch die anwaltliche Vertretung zu erstattenden notwendigen
Aufwendungen des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren auf insgesamt
3.023,44 € festzusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen.
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Wegen des Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nur zum Teil begründet.
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1. Die Vergabekammer hat - im rechtlichen Ansatz richtig - zunächst inzident den
Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens ermittelt. Sie hat einen
Gegenstandswert von 2.500,00 € angenommen und ihrer Annahme die
Begründung zu Grunde gelegt, das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende
wirtschaftliche Interesse des Antragstellers sei mit 5 % des ausgelobten
Preisgelds in Höhe von 50.000 € des Teilnahmewettbewerbs zu bemessen, weil
der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag zunächst begehrt habe, nicht
aus dem vorangeschalteten Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen zu werden.
Dem ist nicht zuzustimmen. Der Gegenstandswert beträgt analog § 50 Abs. 2 GKG
richtigerweise 30.227,22 € brutto (bis zu 35.000 €).
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2. Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert richtet sich
nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1
RVG). Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der
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Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, § 50 Abs. 2 GKG). Die
Auftragssumme wird von der Angebotssumme des Antragstellers bestimmt, da –
im Sinn einer generalisierenden Beschränkung auf den genannten Auftragswert -
für den Gegenstandswert sein Interesse an der Erlangung des Auftrags
maßgebend ist. Zwar ist § 50 Abs.2 GKG unmittelbar nur auf die
Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
der Vergabekammer anzuwenden. Jedoch sind die Streitwerte des
erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens –
soweit es zu keinen streitwertrelevanten Ereignissen gekommen ist -
übereinstimmend festzusetzen, wobei § 50 Abs. 2 GKG für das Verfahren vor der
Vergabekammer entsprechend oder seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden
ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002 Verg 23/00, WuW/E Verg 699
m.w.N.; Beschl. v. 3.7.2003, Verg 29/00, Umdruck S. 11; Beschl. v. 24.10.2005, VII-
Verg 30/05, Umdruck S. 4).
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Die Auftragssumme im Sinne des § 50 Ab. 2 GKG entspricht hier dem
fünfprozentigen Bruttowert der voraussichtlichen Vergütung für die
ausgeschriebenen Architektenleistungen nach den Leistungsphasen 2, 3, 4 und
teilweise der Leistungsphase 5 von § 15 HOAI. Die Auftragssumme ist auf das
konkrete Angebot für den Gesamtauftrag oder den Auftragsteil zu beziehen, um
den sich der Antragsteller beworben hat, so dass in der Regel die Angebotssumme
als Auftragssumme zu Grunde zu legen ist. Die Angebotssumme entspricht dem
potentiell geschädigten Interesse des in einem Vergabeverfahren am Auftrag
interessierten Unternehmens. Im Streitfall hat der Antragsteller – entsprechend dem
Stand des Vergabeverfahrens – noch kein Angebot mit einer Honorarforderung
unterbreitet. Als Auftragssumme ist damit der vom Auftraggeber geschätzte
Auftragswert zugrunde zu legen. Hiernach ist das nach der HOAI maßgebende
Architektenhonorar zu ermitteln, von dem bei der Streitwertbemessung
auszugehen ist.
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Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin im
Beschwerdeverfahren sollte der künftige Auftrag vom Leistungsbild Objektplanung
nach § 15 HOAI umfassen:
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Die Leistungsphase 2 mit 7 %,
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die Leistungsphase 3 mit 11 %,
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die Leistungsphase 4 mit 5 %,
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die Leistungsphase 5 zu 2,5 %,
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insgesamt: 25,5 %.
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Soweit der Antragsteller bei den Leistungsphasen 4 und 5 andere prozentuale
Ansätze von 6 % bzw. 12,5 % vorgenommen wissen möchte, ist er hierauf nicht
abzustellen. Der Antragsteller ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem
diese die geringeren Ansätze nachvollziehbar mit den Besonderheiten der in Rede
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stehenden Auftragsvergabe gerechtfertigt hat, nicht entgegengetreten.
Bei geschätzten Baukosten von 30,54 Mio. € haben die Verfahrensbeteiligten
übereinstimmend ein Honorar von 1,965 Mio. € für einen Auftrag über alle
Leistungsphasen ermittelt. Für die hier anstehenden Teilleistungen ergibt sich
(einschließlich Nebenkosten) nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ein
Bruttohonorar von 604.544,41 €. Auf der Basis dieser Auftragssumme beträgt der
Gegenstandswert bis zu 35.000 €.
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3. Die dem Antragsteller zu ersetzenden Aufwendungen berechnen sich für das
erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren daher aus einem Gegenstandswert
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von bis zu 35.000 € wie folgt:
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2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV
2.075,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)
20,00 €
Pauschale für Ablichtungen (Nr. 7000 VV)
22,00 €
Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung (Nr. 7400 VV) netto
486,44 €
Tage-/Abwesenheitsgeld (Nr. 7500 VV)
60,00 €
Gesamt:
2.663,44 €
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Umsatzsteuer ist nicht hinzuzusetzen, da der Antragsteller
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO
analog.
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