Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.11.2009

OLG Düsseldorf (klageschrift, zustellung, gkg, streitverkündung, sprache, zpo, beschwerde, stellungnahme, verfügung, eugh)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 123/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 123/09
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 05.10.2009 (Bl. 194
GA) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
– Einzelrichter - vom 29.09.2009 (Bl. 188 GA) teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 29.01.2009 wird der
Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2009 (Bl. III GA)
dahingehend abgeändert, dass lediglich EUR 447,50 EUR
Übersetzerentschädigung (statt EUR 6688,30) zu berücksichtigen sind.
Der Kostenansatz und die hierauf beruhenden Kostenrechnungen sind
nach Maßgabe dieses Beschlusses zu berichtigen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
er-stattet.
I.
1
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 05.10.2009 (Bl. 194 GA) gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom
28.09.2009 (Bl. 188 GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche
Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen
Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 21 Rn. 15).
2
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist teilweise begründet. Sie bleibt erfolglos,
soweit im Kostenansatz eine Übersetzerentschädigung für die Übersetzung der
"Klageerwiderung und Streitverkündung" und die Klageschrift berücksichtigt ist. Sie hat
Erfolg, soweit der Kostenansatz eine Übersetzerentschädigung für die Übersetzung der
Anlagen B1 - B3 und K1 - K7 berücksichtigt; insoweit hat das Landgericht den als
Erinnerung gegen den im Tenor genannten Kostenansatz auszulegenden Antrag auf
Nichterhebung der Kosten vom 29.01.2009 (Bl. 157 GA) zu Unrecht zurückgewiesen.
3
1.
4
Die für die Übersetzung der "Klageerwiderung und Streitverkündung" und die
Klageschrift entstandenen Übersetzerkosten sind nicht nach § 21 GKG
niederzuschlagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
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Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr
muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung
vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage
tritt (vgl. Meyer, § 21 Rn. 2). Dies kann bezogen auf die Übersetzung der
Klageerwiderungs-/Streitverkündungsschrift und Klageschrift nicht festgestellt werden.
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Die Beklagte selbst hat in der Streitverkündungsschrift mitgeteilt: "Eine Ausfertigung
dieses Schriftsatzes nebst Klageschrift fügen wird zur Zustellung an die Streitverkündete
bei." Hierdurch hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass diese beiden
Schriftstücke an den Streitverkündeten zugestellt werden sollen. Die Kostenschuldnerin
kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Gericht habe die Beklagte gemäß Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (gültig vom 31.05.2001 bis 12.11.2008) davon
in Kenntnis setzen müssen, dass der Streitverkündete die Annahme des Schriftstückes
verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Art. 8 der Verordnung genannten Sprache
(Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaates bzw. Zustellortes oder Sprache des
Übermittlungsmitgliedsstaates, die der Empfänger versteht) abgefasst ist. Selbst wenn
das Gericht hierzu verpflichtet gewesen wäre, fehlte es an der erforderlichen Kausalität
für die Übersetzerkosten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei einem
entsprechenden Hinweis auf die Übersetzung der Klageerwiderung/Streitverkündung
und Klageschrift ganz offensichtlich verzichtet hätte. Die Beklagte ist aufgrund
Verfügung vom 09.05.2008 (Bl. 34R) zur Einzahlung eines Vorschusses von EUR
1200,- aufgefordert worden. Nach eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 19.10.2009, Seite
2 (Bl. 203 GA) habe sie dies zum Anlass genommen, den Streitverkündeten mit
Schreiben vom 16.05.2008 aufzufordern, sich zur Vermeidung von Übersetzungskosten
mit der Zustellung der Unterlagen in deutscher Sprache einverstanden zu erklären; da
innerhalb der gesetzten Frist zur Rückäußerung keine Stellungnahme erfolgt sei, habe
sie den geforderten Vorschuss eingezahlt. Dieser Vortrag zeigt, dass die Beklagte sich
der Möglichkeit, die Schriftstücke in deutscher Sprache zuzustellen, durchaus bewusst
war, aber offensichtlich eine wirksame Zustellung sicherstellen wollte.
7
2.
8
Etwas anderes gilt in Bezug auf die Entschädigung für die Übersetzung der Anlagen zur
Klageschrift K1 - K7 und die Anlagen zur Streitverkündungsschrift B1 - B3. Insoweit sind
die angefallenen Übersetzerkosten nach § 21 GKG niederzuschlagen.
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Die Beklagte hat eine Zustellung der Anlagen nicht beantragt. In der
Streitverkündungsschrift S. 4, Bl. 25 GA hat sie ausdrücklich nur "eine Ausfertigung des
Schriftsatzes nebst Klageschrift zur Zustellung an die Streitverkündete" aufgeführt. Aus
der Einzahlung des angeforderten Vorschusses kann bei verständiger Würdigung ein
Auftrag zur Übersetzung auch der Anlagen nicht gefolgert werden. Dies hat
offensichtlich auch der Vorsitzende Richter der 1. Zivilkammer so verstanden. In seiner
Verfügung vom 25.06.2008 (Bl. 80 GA) hat er entsprechend nur eine Übersendung einer
beglaubigten Abschrift der Klageschrift und der Streitverkündungsschrift sowie die
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nötigen gerichtlichen Begleitschreiben an den Übersetzer verfügt. Diesbezüglich weist
der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 13.05.2009 (Bl. 164 GA) zu Recht
darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Übersetzer überhaupt die
umfangreichen Anlagen übersetzt habe.
Das Gesetz schreibt die Zustellung übersetzter Anlagen nicht zwingend vor. Nach § 73
ZPO bedarf es lediglich der Einreichung und Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der
Grund der Streitverkündung und der Anspruch bezeichnet wird. Die Angaben sollen die
Prüfung eines Beitritts ermöglichen und die Herbeiführung der ma- teriell-rechtlichen
Wirkungen sicherstellen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 74 Rn. 3). Die der
Streitverkündungsschrift beigefügten Anlagen waren nach der ausdrücklichen
Bezeichnung der Beklagten nicht zur Darlegung der erforderlichen Angaben gedacht,
sondern ausschließlich als Beweismittel. Ob sie unter diesen Umständen dennoch
zuzustellen waren (verneinend für eine Klageschrift: Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253
Rn. 26), mag dahinstehen. Sie bedurften im Rahmen der hier vorzunehmenden
Auslandszustellung auch in Ansehung des Rechts des Empfängers zur Zurückweisung
nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO jedenfalls keiner Übersetzung (vgl. EuGH v. 08.05.2008, C-
14/07, NJW 2008, 1721 zum Vorlagebeschluss des BGH v. 21.12.2006, VII ZR 164/05,
NJW 2007, 775). Auf die genannte Entscheidung des BGH kann eine Pflicht zur
Übersetzung auch der Anlagen nicht gestützt werden, weil der BGH gerade diese Frage
dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
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3.
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Für die beantragte Zustellung der Streitverkündungsschrift nebst Klageschrift sowie die
erforderlichen Begleitschreiben sind – ausweislich der differenzierten Rechnung des
Übersetzers vom 08.08.2008 (Bl. 101f GA) Übersetzungskosten iHv gesamt EUR
447,50 angefallen. Die übrigen auf die Übersetzung der Anlagen entfallenden Kosten
sind nach § 21 GKG nicht zu erheben.
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Unter Berücksichtigung der reduzierten Übersetzerentschädigung von EUR 447,50
ergeben sich Gerichtskosten von insgesamt EUR 598,50. Hierauf entfallen auf die
Parteien je 50%, entsprechend EUR 299,25. Unter Abzug der eigenen Zahlungen ergibt
sich ein von der Klägerin noch zu zahlender Betrag von EUR 299,25 – EUR 75,50 =
EUR 223,75
EUR 6389,05
14
II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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