Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.11.2008

OLG Düsseldorf: stand der technik, gebrauchsmuster, beleuchtung, dach, nichtigkeitsklage, patentanspruch, rechnungslegung, begriff, form, auskunft

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 78/07
Datum:
13.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 78/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2007 verkündete
Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung
der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-tet.
Tatbestand:
1
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Außenwerbung, zu ihrem Angebot
gehören jeweils auch Litfaßsäulen. Die Klägerin macht, gestützt auf ihr eine
beleuchtbare Litfaßsäule betreffendes deutsches Patent 196 31 XXX Klagepatent,
Anlae K 1) B4, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und
vorbereitende Rechnungslegung gegen die Beklagte geltend. Das Klagepatent
wurde im. August 1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde im. Februar 1998 offen
gelegt, die Patenterteilung im August 2004 veröffentlicht.
2
Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
3
"Beleuchtbare Litfaßsäule, mit einem Säulenkörper, auf dem oben ein über
dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die Beleuchtungsmittel
aufweist, die von außen gegen die Mantelfläche strahlen, dadurch
gekennzeichnet, dass in der Litfaßsäule (1) Lichtleitvorrichtungen (6, 8, 9, 10,
13, 15) angeordnet sind, die das von den Beleuchtungsmitteln (7, 11, 12, 14)
emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen."
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Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent
und zeigen in Figur 1 eine schematische Darstellung eines Längsschnitts durch
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eine erfindungsgemäße Litfaßsäule sowie in Figur 2 einen Querschnitt A-A' durch
die Litfaßsäule gemäß Figur 1:
Die Beklagte stellte der Öffentlichkeit im Mai 2006 den Prototyp einer Litfaßsäule
vor, bei der das von einem in der Litfaßsäule befindlichen Projektor emittierte Licht
durch acht Lichtleitfasern sternförmig nach außen geleitet und von eine
6
die Litfaßsäule geringfügig überragenden Dachkranz aus mittels beabstandeter
Linsen punktförmig nach unten abgestrahlt wird.
7
In einer Pressemitteilung der Beklagten vom 3. Mai 2006 (Anlage K 6) heißt es u.a.
wie folgt:
8
"Die A hat heute eine Litfaßsäule vorgestellt, die den geringsten
Energieverbrauch weltweit aufweist. Das Beleuchtungssystem ist neu: Es sorgt
für eine ausreichende Helligkeit der Litfaßsäule in den Abend- und
Nachtstunden – mit nur einer Leuchte. Lichtleitfasern mit linsenförmigen
Austrittselementen ermöglichen eine effektive Rundumausleuchtung, die
gleichzeitig eine naturgetreue Farbwiedergabe der beleuchteten Flächen
gewährleistet. Mit diesem neuen faseroptischen System hat A die
Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung deutlich verbessert und reduziert den
Energieverbrauch um 80 %."
9
Die Beklagte hat zum Schutz ihrer Litfaßsäule ihrerseits am 21. November 2005 das
deutsche Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY (Anlage K 8) angemeldet, dem die
nachstehend wiedergegebene Figur 3 entnommen ist, die die Funktionsweise der
angegriffenen Litfaßsäule schematisch verdeutlicht. Die Ziffer 38 bezeichnet den
Projektor, Ziffer 46 eine der Lichtleitfasern und Ziffer 40 einen der acht gleichmäßig
über den Ringumfang verteilten Lichtaustritte. Die in der Zeichnung mit den Ziffern 42
und 44 bezeichneten Nebenlichtaustritte fehlen bei dem im Mai 2006 vorgestellten
Prototyp.
10
Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 25. Januar 2007 Nichtigkeitsklage erhoben,
die sich unter anderem auf das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344.H
(Anlagenkonvolut B 3, Anlage N 4), das eine Reihe von punktförmigen, auf den
Mantel der Litfaßsäule strahlende Spots in dem den Körper überragenden
Dachkranz vorsieht, und die deutsche Patentschrift 29 08 904 (Anlagenkonvolut B 3,
Anlage N 15), die eine lichtdurchlässige und lichtablenkende Teile aufweisende
Tafel betrifft, an deren Seitenfläche eine Lichtquelle angeordnet ist, stützt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 58 ff. d. A., Bezug
genommen.
12
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung
ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des
Klagepatents wortsinngemäß. Auch Lichtleitfasern seien Lichtleitvorrichtungen.
Dass der Lichtaustritt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gleichmäßig
ringförmig, sondern in Form beabstandeter Lichtkegel erfolge, sei irrelevant; das
Klagepatent lasse offen, in welcher Form das emittierte Licht über die
Manteloberfläche verteilt werden solle. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im
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Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Landgericht
für nicht veranlasst erachtet. Die hierfür zu fordernde überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Patents sei nicht gegeben. Die deutsche
Patentschrift 29 08 904 sehe keine von außen gegen die Mantelfläche strahlende
Beleuchtungsmittel vor. Bei dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 seien die
Beleuchtungsmittel nicht in der Litfaßsäule angeordnet, auch werde das von ihnen
emittierte Licht nicht mit Hilfe von ebenfalls in der Litfaßsäule angeordneten
Lichtleitvorrichtungen über die Mantelfläche verteilt. Im Einzelnen hat das
Landgericht wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Vorständen
der Beklagten, zu unterlassen,
15
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eine beleuchtbare Litfaßsäule mit einem Säulenkörper, auf dem oben ein
über dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die
Beleuchtungsmittel aufweist, die von außen gegen die Mantelfläche
strahlen,
17
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
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bei der in der Litfaßsäule Lichtleitvorrichtungen angeordnet sind, die das
von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche
verteilen;
19
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die
vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2004
begangen hat, und zwar unter Angabe,
20
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a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten und -
preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
22
des erzielten Gewinns,
23
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von ihr
zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich
ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmt bezeichneter Name in der Rechnungslegung enthalten ist.
24
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen hat, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.
September 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.
25
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
26
Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt die
Beklagte vor, das Klagepatent verstehe unter Lichtleitfasern nicht die gesamte
Lichtleitvorrichtung, sondern einen möglichen Teil einer solchen. Die
Lichtleitvorrichtungen könnten Lichtleitfasern "aufweisen"; dies könne nicht mit
"bestehen aus" gleichgesetzt werden. Zudem wende sich das Klagepatent gerade
gegen die aus dem Stand der Technik bekannten punktförmige Lichtaustritte,
weshalb es bei der angegriffenen Ausführungsform an einer patentgemäßen
Verteilung des emittierten Lichts fehle. Diese Auffassung teile im Übrigen die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, die die
Ablehnung punktförmiger Lichtaustritte durch das Klagepatent zur Abgrenzung
desselben von ihrem – der Beklagten - jüngeren Gebrauchsmuster 20 2005
018YYY verwandt habe. Zudem werde bei der angegriffenen Ausführungsform der
vom Klagepatent erstrebte Erfolg einer gegenüber dem Stand der Technik
verbesserten radialen und axialen Lichtverteilung gerade nicht verwirklicht. Die
Qualität der Ausleuchtung entspreche bei ihrem Produkt dem Stand der Technik;
das bringe ihre Werbeaussage nicht hinreichend zum Ausdruck.
27
Die Beklagte beantragt,
28
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
29
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
gegen das Klagepatent DE 196 31 XXX erhobene Nichtigkeitsklage
auszusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
31
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unter ergänzender Bezugnahme
auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie vor, im Klagepatent sei keine Rede
davon, dass eine erfindungsgemäße Ausgestaltung nur vorliege, wenn das Licht
33
axial und radial gleichmäßig auf der Manteloberfläche verteilt werde. Aufgabe sei
nur allgemein eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfläche. Die angegriffene
Ausführungsform werde sogar bei den bevorzugten Ausführungsformen nahezu
identisch beschrieben.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte weitere Entgegenhaltungen in
das Nichtigkeitsverfahren eingeführt, auf die sie auch ihren Aussetzungsantrag
stützt. Zu diesen gehört insbesondere die deutsche Patentschrift 542 116, die eine
Reihe von Leuchtkörpern und einen Reflektor in einer umlaufenden
halbkreisförmigen Vertiefung an der Unterseite des den Körper überragenden Teils
des Dachkranzes vorsieht, wobei der durch Leuchtkörper und Reflektor gebildete
Raum nach unten durch einen den obersten Bereich der Litfaßsäule umgebenden
Glaskasten abgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als
Anlage N 20, Anlagenkonvolut B 3, vorgelegte Patentschrift wird Bezug genommen.
34
Durch diese Gestaltung, so meint die Beklagte, sei das Klagepatent
vorweggenommen; auch bei der deutschen Patentschrift 542 116 befänden sich
Lichtquelle und Lichtleitvorrichtung im Inneren der Litfaßsäule, zu dem die
Klagepatentschrift auch das Innere des Daches zähle.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
36
Entscheidungsgründe:
37
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht ihr Herstellung, Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen
Litfaßsäule untersagt und sie zu Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung
verurteilt.
38
I.
39
Das Klagepatent betrifft eine beleuchtbare Litfaßsäule.
40
In der Klagepatentschrift wird zur Erläuterung des Standes der Technik ausgeführt,
dass es zur Erhöhung der Werbewirksamkeit von Litfaßsäulen bekannt sei, diese
mit Beleuchtungsmitteln zu versehen, welche die Plakate anstrahlen, so dass diese
auch bei Dunkelheit erkennbar seien. Aus der deutschen Patentanmeldung 40 08
814 sei bekannt, den Grundkörper der Litfaßsäule als durchsichtigen Schutzmantel
auszubilden, hinter dem eine beleuchtete Werbefläche angeordnet sei. Derartige
Anordnungen hätten allerdings den Nachteil, dass der Schutzmantel mit der Zeit
verschmutzt und auch zerkratzt werden könne, wodurch die Litfaßsäule insgesamt
unansehlich werde. Dieser Effekt werde durch die Durchstrahlung von hinten noch
verstärkt.
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Diesen Nachteil hätten auch die bekannten hinterleuchteten Plakatwände, die
überdies relativ kostspielige transparente Plakate benötigten.
42
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 sei eine konventionelle
Litfaßsäule mit einem zylindrischen Grund bzw. Säulenkörper bekannt, auf dessen
Mantelfläche herkömmliche Papierplakate aufgeklebt würden. Zur Beleuchtung
43
seien in der Unterseite des Daches, welches den Säulenmantel radial überrage, als
Beleuchtungsmittel Spots angeordnet, die schräg nach unten auf die Mantelfläche
strahlten. Die letztgenannte Ausführungsform habe zwar den Vorteil, dass als
Werbeträger die seit langem gebräuchlichen Papierplakate verwendet werden
könnten. Allerdings sei die Beleuchtung der Plakate relativ unbefriedigend. Die als
Beleuchtungsmittel eingesetzten Spots seien Punktlichtquellen, die einen relativ
engen Lichtkegel abstrahlten. Dadurch, dass das Dach den Säulenkörper mit
einem, gemessen an der Säulenhöhe relativ geringen Vorsprung überrage, strahlten
die Spots die Mantelfläche unter einem flachen Winkel an. Dabei erzeuge jeweils
ein Spot einen in etwa zungenförmigen Lichtschein, der nach oben zur Lichtquelle
spitz zulaufe. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Verwendung einer Mehrzahl über
den Umfang verteilten Spots zwischen diesen jeweils dunkle, unbeleuchtete
Bereiche aufträten. Des weiteren liege es in der Natur dieser Anordnung, dass die
Beleuchtungsstärke axial von oben nach unten stark abnehme. Insgesamt sei die
Ausleuchtung der Mantelfläche sowohl axial als auch radial ungleichmäßig,
wodurch die angestrahlten Plakate nicht voll zur Geltung kämen und die optische
Attraktivität der Litfaßsäule entsprechend leide.
Nach den Angaben in der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die "Aufgabe"
zugrunde, durch eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfläche das
Erscheinungsbild beleuchteter Litfaßsäulen aufzuwerten und deren
Werbewirksamkeit zu erhöhen.
44
Das soll durch folgende Anordnung erreicht werden:
45
1. Eine beleuchtbare Litfaßsäule
46
2. mit einem Säulenkörper,
47
2.1. auf dem oben ein über dessen Mantel vorstehendes Dach
angebracht ist und
48
2.2. die Beleuchtungsmittel aufweist,
49
2.2.1. die von außen gegen die Mantelfläche strahlen,
50
3. in der Litfaßsäule sind Lichtleitvorrichtungen angeordnet,
51
3.1. die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die
Mantelfläche verteilen.
52
Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents ermöglicht die Erfindung eine optimale
Lichtführung im Hinblick auf die Ausleuchtung der Mantelfläche. Durch die Auswahl
und Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese angepassten
Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gewünschte Beleuchtung der
Werbefläche erreichen. So sei es beispielsweise erstmals möglich, die gesamte
Mantelfläche sowohl axial als auch radial nahezu völlig gleichmäßig auszuleuchten.
Durch die über die Mantelfläche konstante Beleuchtungsstärke kämen auch größere
Plakate voll zur Geltung, selbst wenn diese die gesamte Mantelfläche bedeckten.
Eine gleichmäßige Beleuchtung komme der Werbewirksamkeit auch bei der
Plakatierung mit einer Vielzahl von kleineren Plakaten zugute. Darüber hinaus
53
böten die erfindungsgemäßen Lichtleitvorrichtungen die Möglichkeit, einzelne
Bereiche der Mantelfläche gezielt anzustrahlen und dadurch besondere
Werbeeffekte hervorzurufen (Klagepatent, Abschnitt [0009] bis [0011]).
Als besonders bevorzugte Ausführungsform sieht das Klagepatent eine
Ausgestaltung an, bei der eine zentrale Lichtquelle innerhalb des Daches
angeordnet ist, die gleichzeitig alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise
Lichtleitfaserbündel und Spiegelanordnungen, speist. Dies habe neben niedrigeren
Energie- und Wartungskosten den Vorteil, dass, solange die Lampe intakt sei, ein
gleichbleibendes Erscheinungsbild der Litfaßsäule gewährleistet sei, da keine
unregelmäßige Anstrahlung auftreten könne, wie beim Ausfall einiger von mehreren
Lampen (Klagepatent, Abschnitt [0023].
54
II.
55
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der
Herstellung, des Angebots und des Inverkehrbringens der angegriffenen Litfaßsäule
aus § 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffene Litfaßsäule macht von der technischen
Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
56
Über die Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. des Anspruchs 1 besteht zwischen
den Parteien zu Recht kein Streit. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die
Merkmalsgruppe 3. das Vorhandensein einer patentgemäßen Lichtleitvorrichtung
und einer patentgemäßen Verteilung des Lichts über die Manteloberfläche in
Abrede stellen, greift ihre Argumentation nicht durch.
57
1. Die Lichtleitfasern in der angegriffenen Litfaßsäule sind Lichtleitvorrichtungen im
Sinne von Merkmal 3.
58
Aufgabe einer Lichtleitvorrichtung ist es nur, Licht von einem Punkt zu einem
anderen zu leiten, eine Aufgabe, die die von der Beklagten verwendeten
Lichtleitfasern unstreitig erfüllen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht auch das
Klagepatent von diesem Begriffsverständnis aus.
59
Aus der Beschreibung der Lichtleitvorrichtung als einer Kombination aus einem
radial innenliegenden Reflektor, einem radial außen jeweils vor den Lampen
angeordneten, optisch durchlässigen Element sowie einer auf der Innenfläche des
Dachs in dem den Säulenkörper überragenden Bereich angeordneten
Spiegelfläche, wobei das Dach über sternförmig angeordnete, in Längsrichtung
liegende dünne, als Lichtleitlamellen ausgebildete Platten mit dem Säulenkörper
verbunden ist (Klagepatent, Abschnitte [0042] f. und [0052], Fig. 1 und 2), folgt nicht,
dass das Klagepatent nur einen solchen komplexen Aufbau als patentgemäße
Lichtleitvorrichtung ansieht. Die vorstehenden Angaben werden in der
Beschreibung ausdrücklich nur als Darstellung eines Ausführungsbeispiels
bezeichnet (Abschnitt [0043]).
60
Verstünde das Klagepatent den Begriff der Lichtleitvorrichtung in einem komplexen
Sinne wären zudem die auf den Anspruch 1 bezogenen Unteransprüche 4, 6, 7 und
8 des Klagepatents überflüssig, die die Ausstattung der Lichtleitvorrichtung mit
Lichtleitlamellen, lichtdurchlässigen optischen Bauelementen, optischen Spiegeln
beziehungsweise Lichtleitphase zum Gegenstand haben. Aus dem Vorhandensein
61
dieser Unteransprüche folgt im Gegenschluss, dass der Begriff Lichtleitvorrichtung
in Anspruch 1 allgemein zu verstehen ist.
Auch in der Beschreibung Abschnitt [0020] werden Lichtleitfasern und in Abschnitt
[0023] werden Lichtleitfaserbündel ausdrücklich genannt.
62
Lichtleitfasern haben nach Abschnitt [0020] den Vorteil, dass mit ihnen das Licht von
der Lichtquelle besonders einfach an jede beliebige Stelle geleitet werden kann.
Soweit die Beklagte demgegenüber argumentiert, dem Verb "aufweisen" sei zu
entnehmen, die Lichtleitvorrichtungen dürften nicht allein aus Lichtleitfasern
bestehen, sondern müssten daneben noch andere Elemente aufweisen, ist dies
nicht überzeugend. Der Begriff "aufweisen" bildet keinen Gegensatz zum Begriff
"bestehen aus", er ist lediglich umfassender. Während "bestehen aus" das
Vorhandensein weiterer Elemente nicht zulässt, erfasst "aufweisen" sowohl
Fallgestaltungen, bei denen daneben noch andere Elemente vorhanden sind, als
auch solche, bei denen keine weiteren Elemente vorhanden sind. Von diesem
allgemeinen Sprachgebrauch weit die Klagepatentschrift nicht ab.
63
Ebenso ist das "und" zwischen Lichtleitfaserbündeln und Spiegelanordnungen in
Abschnitt [0023], der eine besonders bevorzugte Ausführungsform beschreibt, bei
der eine zentrale Lichtquelle alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise
Lichtleitfaserbündel und Spiegelanordnungen, speist, nicht im Sinne der
Notwendigkeit kumulativen Vorliegens, sondern im Sinne einer beispielhaften
Aufzählung zu verstehen. Optische Spiegel und Lichtleitfasern werden in
verschiedenen Unteransprüchen, nämlich den Unteransprüchen 7
beziehungsweise 8, als Elemente der Lichtleitvorrichtungen abgehandelt, was
einem Verständnis, diese könnten nur gemeinsam eine Lichtleitvorrichtung bilden,
entgegensteht.
64
Im Übrigen besteht die Lichtleitvorrichtung der angegriffenen Litfaßsäule nicht
ausschließlich aus Lichtleitfasern. Diese enden in linsenförmigen
Austrittselementen, ein weiteres Element, welches die Lichtleitvorrichtungen
demnach aufweisen. Dass diese linsenförmigen Austrittselemente in die Unterseite
des Dachkranzes integriert sind, steht ihrem patentgemäßen Charakter nicht
entgegen. Jede der Lehre des Klagepatents entsprechende Lichtleitvorrichtung
muss ihren Endpunkt zwangsläufig in der Unterseite des Dachkranzes haben, da
andernfalls nicht das Licht von außen gegen die Mantelfläche strahlen könnte, wie
es das Merkmal 2.2.1. fordert.
65
2. Die Lichtleitfasern der angegriffenen Ausführungsform verteilen das Licht auch
über die Manteloberfläche im Sinne von Merkmal 3.1..
66
Der Verwirklichung von Merkmal 3.1. steht nicht entgegen, dass bei der
angegriffenen Litfaßsäule kein ringförmig gleichmäßiger Lichtstrahl auf die
Mantelfläche geleitet, sondern im oberen Drittel relativ eng beieinander liegende
Lichtkegel hoher Helligkeit ausgebildet werden, während der untere Bereich
vergleichsweise dunkel bleibt, wobei dahinstehen kann, ob das äußere Bild -
entgegen der Werbeaussage der Beklagten, die eine effektive
Rundumausleuchtung behauptet - tatsächlich dem der aus dem Stand der Technik
bekannten Litfaßsäule gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344
entspricht.
67
Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein Patent unter Schutz gestellt ist, ist
gemäß § 14 S. 1 PatG der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine
bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört,
entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch
Ausdruck gefunden hat. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch
gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit
ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung
gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht
kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs
vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden
Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen
Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
68
Merkmal 3.1 verlangt allein, dass die Lichtleitvorrichtungen das von den
Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche "verteilen". In welcher
Form die Verteilung erfolgt, bleibt hingegen in das Belieben des Anwenders gestellt,
eine gleichmäßige Anstrahlung der gesamten Plakatfläche wird nicht gefordert.
69
Eine gleichmäßigere, gegenüber dem Stand der Technik verbesserte axiale und
radiale Ausleuchtung wird nur in der Beschreibung und lediglich als mögliche
Gestaltung angesprochen, aber in Anspruch 1 nicht vorausgesetzt. In den sich mit
einer verbesserten axialen und radialen Ausleuchtung befassenden Teilen der
Beschreibung des Klagepatents findet sich eine Vielzahl relativierender Aussagen.
So wird in Abschnitt [0010] ausgeführt, dass eine optimale Lichtführung im Hinblick
auf die Ausleuchtung der Mantelfläche erfindungsgemäß ermöglicht werde. Durch
die Auswahl und die Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese
angepassten Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gewünschte
Beleuchtung der Werbefläche erreichen. Der Anwender ist also erfindungsgemäß
frei, darüber zu entscheiden, wie er die Werbefläche beleuchten möchte. Wenn es
danach in Abschnitt [0011] weiter heißt, dass es erstmals möglich sei, die gesamte
Mantelfläche sowohl axial als auch radial nahezu völlig gleichmäßig auszuleuchten,
handelt es sich um einen mit Hilfe der erfindungsgemäßen Lehre erreichbaren, aber
nicht zwingend notwendigen Effekt. Zudem wird in Abschnitt [0011] auch die
Möglichkeit angesprochen, einzelne Bereiche der Mantelfläche gezielt
anzustrahlen, also gerade keine gleichmäßige Ausleuchtung der genannten Fläche
anzustreben. Die in Abschnitt [0020] beschriebene Ausführungsform sieht die
Leitung des Lichts mittels Lichtfasern an jede beliebige Stelle vor, die in Abschnitt
[0021] beschriebene Ausführungsform sieht die Einstellung von Lichtmustern vor.
Bei all diesen Varianten werden mehr oder weniger ausgeprägte Abschattungen
zwischen den einzelnen Lichtaustritten angestrebt, zumindest aber in Kauf
genommen.
70
Diese Wortwahl weisen die Textstellen demnach als Beschreibung von
verschiedenen Ausführungsbeispielen aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt
regelmäßig jedoch keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein
kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige
Vereinzelungsvorrichtung).
71
Soweit die Beklagte auf die als Anlage BK 4 vorgelegte Entscheidung der
72
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes verweist, die
ihr die angegriffene Litfaßsäule betreffendes Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY
mit dem Argument aufrecht erhalten hat, dem Klagepatent gehe es ausdrücklich
darum, durch Vermeidung punktförmiger Lichtaustritte eine gleichmäßige
Beleuchtung der Mantelfläche zu erzielen, vermag ihr auch diese sachkundige
Äußerung nicht zu helfen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Wortlaut der sehr
weit gefassten Patentansprüche nicht beachtet. Dass die Beschreibung regelmäßig
keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden
Patentanspruchs gestattet, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
"Ziehmaschinenzugeinheit" nochmals bekräftigt hat (GRUR 2007, 778, 779), gilt
auch für die Ausführungen zu den Nachteilen von Vorrichtungen aus dem Stand der
Technik. Zudem hat die Gebrauchmusterabteilung verkannt, dass die in Abschnitt
[0023] beschriebene besonders bevorzugte Ausführungsform eine
Lichtleitvorrichtung vorsieht, die - wie bereits ausgeführt - allein aus
Lichtleitfaserbündeln bestehen kann, was in Ermangelung weiterer das Licht
streuender Elemente zwangsläufig punktförmige Lichtaustritte bedingt.
Als seine Aufgabe sieht das Klagepatent es allein an, durch eine verbesserte
Ausleuchtung der Mantelfläche das Erscheinungsbild der beleuchteten Litfaßsäule
aufzuwerten (Klagepatent, Abschnitt [0007]).
73
Es kann dahinstehen, ob bei einem völligen Ausbleiben des von der Erfindung
angestrebten Erfolgs eine Verletzung zu verneinen wäre, wie dies das
Reichsgericht vertreten hat (GRUR 1936, 303, 304). Der Bundesgerichtshof hat in
der von der Beklagten zitierten Entscheidung "Luftabscheider für
Milchsammelanlage" Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben zwar für nicht
bedeutungslos erachtet, aber nur, wenn diese im Patentanspruch selbst enthalten
sind, weil sie dann als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe
teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu
begrenzen (GRUR 2006, 923, 924).
74
Die angegriffene Ausführungsform verbessert die Ausleuchtung gegenüber dem
durch das eingangs beschriebene deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 definierten
Stand der Technik jedenfalls insoweit, als dass eine unregelmäßige Ausleuchtung
der Litfaßsäule infolge eines Ausfalls einzelner Spots bei ihr ausgeschlossen ist.
Bei der dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfaßsäule
hat jeder der unter dem Dachkranz verteilten Spots eine eigene Lebensdauer. Dies
kann dazu führen, dass einzelne Spots ausfallen, was - insbesondere beim Ausfall
benachbarter Spots - dazu führt, dass die angestrahlten Teilflächen ungleichmäßig
über die Werbefläche verteilt sind, unterschiedlich große Lücken entstehen und
sogar dunkel bleibt. Diese Gefahr besteht bei der angegriffenen Ausführungsform
nicht. Solange ihr zentraler Projektor Licht emittiert, wird dieses über die
Lichtleitfasern zu allen linsenförmigen Austrittselementen geleitet und über diese -
insoweit "gleichmäßig" – abgestrahlt; ein Vorteil, den das Klagepatent bei dem in
Abschnitt [0023] erörterten, ebenfalls eingangs geschilderten Ausführungsbeispiel
ausdrücklich hervorhebt. Zudem verwirklicht die angegriffene Ausführungsform
unstreitig auch den dort beschriebenen zusätzlichen Vorteil geringer Energie- und
Wartungskosten. Diese zumindest teilweise Verwirklichung rechtfertigt in jedem Fall
die Annahme einer Verletzung (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 -
Befestigungsvorrichtung II).
75
III.
76
Mit Rücksicht auf den festgestellten Verletzungssachverhalt hat das Landgericht die
Beklagten zutreffend auch zur Auskunft, zum Schadenersatz und zur vorbereitenden
Rechnungslegung verurteilt. Diesbezügliche, von der Frage der Verletzung
unabhängige Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Der Senat macht sich
daher insoweit die zutreffenden rechtlichen Ausführungen auf Seite 15 des
angefochtenen Urteils zu eigen.
77
IV.
78
Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den
Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, § 148 ZPO.
79
Zwar besteht im Berufungsrechtszug eine großzügigere Aussetzungspraxis, wenn
der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (Senat, Mitteilungen 1997, 253 -
Steinknacker). Sie beruht auf der Erwägung, dass es der Kläger durch Erbringen der
Sicherheit, von der die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils
abhängt, in der Hand hat, seine Rechte durchzusetzen, und das Berufungsverfahren
maximal dazu führen kann, dass die titulierten Ansprüche ohne Sicherheitsleistung
vollstreckbar sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bereits jede noch so geringe
Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents eine Aussetzung
rechtfertigt. Auch im Berufungsverfahren ist vielmehr die Feststellung erforderlich,
dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent keinen Bestand
haben wird (Senat, InstGE 7, 139 – Thermocycler). Eine dahingehende Prognose ist
im Streitfall nicht angezeigt.
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Das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 ist nicht nur im Erteilungsverfahren
berücksichtigt worden, sondern in der Klagepatentschrift eingehend gewürdigt, ohne
dass das sachkundige Patentamt insoweit Zweifel an der Neuheit oder
Erfindungshöhe des Klagepatents gehabt hat. Diese Beurteilung ist auch
angesichts des Nichtigkeitsvorbringens der Beklagten zutreffend. Bei der dem
deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfaßsäule sind die Spots
einfach unter dem Dachkranz und damit außerhalb der Litfaßsäule angebracht, eine
Lichtleitvorrichtung, die das Licht von einer im Inneren der Litfaßsäule befindlichen
Beleuchtungsquelle nach außen leitet, fehlt. Dass sich das Beleuchtungsmittel bei
der patentgemäßen Litfaßsäule im Inneren befinden muss, ergibt sich unmittelbar
aus dem Patentanspruch selbst, und zwar aus den Merkmalen 3., 3.1. und 2.2.1.,
wonach sich die Lichtleitvorrichtungen in der Litfaßsäule befinden, die das von den
Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen, und zwar
dergestalt, dass dieses von außen auf die Mantelfläche strahlt. Die
Lichtleitvorrichtungen verlaufen folglich von innen nach außen, was eine Anordnung
der Beleuchtungsmittel im Inneren bedingt. Für eine solche Gestaltung liefert das
deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 keinen Anhalt.
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Aus diesem Grund ist auch die deutsche Patentschrift 542 116 nicht geeignet, den
Bestand des Klagepatents in Frage zu stellen. Auch hier sind die
Beleuchtungsmittel nicht im Inneren der Litfaßsäule, sondern in einer Rille auf der
Unterseite des überragenden Dachkranzes und damit außen angebracht. Der
Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass das Klagepatent unter "in der Litfaßsäule"
nicht nur den Säulenkörper selbst, sondern auch den Dachbereich versteht, eine
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Anordnung der Beleuchtungsmittel nur im Bereich des überragenden Dachkranzes
genügt jedoch nicht. In Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass
die Beleuchtungsmittel im Inneren der Litfaßsäule angebracht sind, d.h. innerhalb
des hohlen Säulenkörpers oder auch innerhalb des Daches, falls dieses hauben-
oder hutförmig ausgestaltet ist. Der Zusatz "falls dieses hauben- oder hutförmig
ausgestaltet ist" schränkt die Zugehörigkeit des Daches zum Inneren der Litfaßsäule
ein. Eine solche Gestaltungsvorgabe macht nur Sinn, wenn es gerade auf diesen
hauben- oder hutförmigen Bereich ankommt, also auf den Bereich, der über dem
hohlen Säulenkörper und in dessen Verlängerung liegt. Das Beleuchtungsmittel
muss folglich zentral, also in der Nähe der Achse der Säule angeordnet sein, hierzu
gehört der den Säulenkörper überragende Rand nicht. Nach der Lehre des
Klagepatents muss folglich das jenseits der Fluchtlinie des Säulenmantels emittierte
Licht über diesen hinweg geleitet werden, um von außen auf diesen abzustrahlen.
Bei der der deutschen Patentschrift 542 116 entsprechenden Vorrichtung wird das
Licht hingegen bereits diesseits der Fluchtlinie des Säulenmantels emittiert und
kann damit direkt von außen auf die Mantelfläche fallen. Der Reflektor dient nicht
der Leitung des Lichts nach außen, sondern allein der Verbesserung der
Lichtausbeute. Seine Funktion entspricht im Grunde der der Fassung neuzeitlicher
Spots, wie sie das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 vorsieht.
Die deutsche Patentschrift 29 08 904 lehrt die Verbindung einer Lichtquelle mit
einer lichtdurchlässigen und lichtleitenden Tafel und entspricht damit den von der
Klagepatentschrift erörterten hinterleuchteten Plakatwänden. Dass die Lichtquelle
hier seitlich angebracht ist, macht keinen Unterschied. Der deutschen Patentschrift
29 08 904 und den bekannten hinterleuchteten Plakatwänden ist gemeinsam, dass
bei beiden die Trägerfläche des Werbematerials von innen heraus leuchtet. Sie
haben daher beide den Nachteil, dass der Werbeträger durch Verschmutzen oder
Verkratzen der Oberfläche unansehnlich wird und dass teure transparente Plakate
oder – so die deutsche Patentschrift 29 08 904 – gar Gravuren in der Trägerfläche
selbst zum Einsatz kommen müssen. Für die vom Klagepatent vermittelte Lehre,
das im Inneren emittierte Licht mittels einer Lichtleitvorrichtung nach außen zu leiten
und von außen auf die Mantelfläche strahlen zu lassen, damit ganz konventionelle
Oberflächen und Plakate verwendet werden können, liefern sie daher keinen
Anhalt.
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V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs.
2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten
Rechtsfragen zur Bestimmung des Schutzbereichs sind durch die zitierten
höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung
hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
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