Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.01.2004
OLG Düsseldorf: liquidation, verein, mitgliederversammlung, beendigung, auflösung, einberufung, statuten, satzung, behandlung, liquidator
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 102/02
Datum:
23.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 102/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Be-handlung und Entscheidung auch über die Kosten des
dritten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000 EUR.
G r ü n d e :
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I.
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Der betroffene Verein, zu dessen Mitgliedsvereinen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören,
wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.11.1998 mit Beschluss zu TOP 6 gemäß
Artikel 50 der Statuten des Vereins aufgelöst. Zu Liquidatoren wurden G. und E. bestellt.
Diese haben am 21.09.1999 - nach ihren Angaben - "das Restvermögen" des Vereins
an den Anfallberechtigten "NH" in Frankfurt e.V. überwiesen. Eine Löschung des
Vereins im Vereinsregister ist nicht erfolgt.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben mit Schreiben vom 14.05.2001 an den Liquidator E.
die Einberufung einer Mitgliedsversammlung des Vereins verlangt, in der über folgende
Tagesordnungspunkte beschlossen werden sollte:
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a) Rückgängigmachung der Auflösung des Vereins und seine Fortsetzung,
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b) Wahl eines neuen Vorstands,
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c) Streichung des Artikels 52 der Statuten.
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Nachdem der Liquidator auf das Schreiben nicht reagierte, haben die Beteiligten zu 1.
und 2. am 18.06.2001 beim Amtsgericht beantragt, sie gemäß § 37 Abs. 2 BGB zur
Einberufung der verlangten Versammlung zu ermächtigen. Sie haben die Auffassung
vertreten, die Liquidation des Vereins sei nicht beendet, weil die Liquidatoren die
zwingenden Vorschriften der §§ 50, 51 BGB nicht beachtet hätten. Weder sei die
Auflösung des Vereins bekannt gemacht worden noch das Sperrjahr vor Ausantwortung
des Vereinsvermögens eingehalten worden. Auch die Verpflichtung, der
Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung zu erstellen, sei übergangen worden. Da
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Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung zu erstellen, sei übergangen worden. Da
der Verein zuletzt nur noch aus 6 Mitgliedsvereinen bestanden habe, sei die nach § 31
der Statuten erforderliche Mindestzahl der Stimmen für den Antrag nach § 37 BGB
erreicht.
Die Liquidatoren sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung
vertreten, der betroffene Verein sei nicht mehr existent, denn die Liquidation sei mit der
Zahlung des Restvermögens an den Anfallberechtigten abgeschlossen gewesen. Eine
Einberufung einer Mitgliederversammlung komme auch schon deshalb nicht in Betracht,
weil die erforderliche Anzahl der Stimmen für den Antrag nicht erreicht sei.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit
der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung ihres früheren
Vorbringens darauf hinweisen, dass die Ausantwortung des Vereinsvermögens
angesichts der eklatanten Missachtung der zwingenden Verfahrensvorschriften der § 50,
51 BGB nicht zu einer Beendigung der Liquidation geführt haben könne. Der Verein
habe daher seine Rechtsfähigkeit noch nicht verloren.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die gemäß §§ 160, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an
das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn der Beschluss des
Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 FGG.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Verein bestehe nicht mehr, denn die Liquidation
sei mit der Überweisung des Restvermögens am 21.09.1999 an das nH beendet
gewesen. Diese Beendigung der Liquidation sei auch nicht von der Beachtung der
Vorschrift der §§ 50, 51 BGB abhängig. Zwar werde "vertreten", dass die Liquidation als
nicht beendet gelte, solange die zwingenden Vorschriften dieser Bestimmungen nicht
beachtet werden, die §§ 50, 51 BGB könnten und dürften aber nicht von den
Minderheitsmitgliedern zur Wiederbelebung des Vereins gegen die Mehrheit
umfunktioniert werden. Die Liquidation ende tatsächlich mit der hier bereits erfolgten
Vermögensverteilung. Wenn Vereinsvermögen zur Liquidation überhaupt nicht mehr
vorhanden oder dem Anfallberechtigten vor Ablauf der Sperrfrist ausgeantwortet worden
sei, sei ihre, der Liquidatoren, Vertretungsmacht beendet und der Verein erloschen.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn noch nicht ganz unwesentliche Barmittel
vorhanden seien, was jedoch hier nicht gegeben sei.
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2. Gegen diese Erwägungen des Landgerichts bestehen rechtliche Bedenken.
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a) Das Landgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die Einberufung einer
Mitgliederversammlung bzw. die Ermächtigung der Beteiligten zu 1. und 2., die
Versammlung zu berufen (§ 37 Abs. 2 BGB) voraussetzt, dass der betreffende Verein
noch nicht erloschen ist, sondern als Rechtspersönlichkeit noch besteht. Das
Landgericht hat auch zu Recht angenommen, die Liquidation eines Vereins sei beendet,
wenn keine Liquidationsmasse mehr vorhanden ist (vgl. BGH NJW 1979, 1592).
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b) Der Kammer kann aber nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, letzteres sei
hier der Fall, weil das verbleibende Restvermögen des Vereins an den
Anfallberechtigten ausgekehrt worden sei. Der Begriff "verbleibendes Restvermögen"
bedeutet, dass es sich um das nach Befriedigung der Vereinsgläubiger übrig bleibende
Vermögen handelt, d.h. dass die Gläubiger des Vereins in dem unter Beachtung der
Bestimmungen der §§ 50, 51 BGB durchgeführten Liquidationsverfahren ihre
Forderungen geltend machen konnten und - soweit das Vermögen des Vereins
ausreicht - auch befriedigt wurden. Die Ausantwortung des gesamten
Vereinsvermögens - dass Gläubiger vorab befriedigt wurden, ist nicht ersichtlich - an
den Anfallberechtigen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung der
Auflösung des Vereins durch die Liquidatoren verbunden mit der Aufforderung an die
Gläubiger, ihre Ansprüche geltend zu machen, stellte eine eklatante Verletzung der
Bestimmungen der §§ 50, 51 BGB dar und bewirkt, dass die Liquidation noch nicht
beendet ist (vgl. BayObLG Rspr. OLG 40, 101, 103; OLG Düsseldorf NJW 1966, 1034,
1035; Sauter/Schweyer: Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 417; Reichert:
Handbuch des Vereinsrechts, 7. Aufl., Rn. 2204).
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt nicht bereits die erfolgte
Vermögensübertragung zur Beendigung der Liquidation des Vereins. Nur eine
rechtswirksame Beendigung der Abwicklung - unter Beachtung der hierfür
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften - kann zum völligen Ende der
Rechtspersönlichkeit des Vereins führen, denn die Abwicklung ist nach ihrem Zweck
erst beendet, wenn keine Liquidationsmasse mehr vorhanden ist, d. h. es darf kein
verwertbares Vermögen mehr vorhanden sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn
Vereinsvermögen an den Anfallberechtigten unter Übergehen der Vereinsgläubiger
ausgekehrt worden ist. Der Anfallberechtigte hat dann Vereinsvermögen erlangt, auf das
er - bei Bestehen von Gläubigerforderungen - keinen Anspruch hat, so dass er insoweit
zu Unrecht bereichert ist. Der Verein kann in diesem Fall von dem Anfallberechtigten die
Rückzahlung des ausgekehrten Vermögens nach § 812 BGB verlangen, damit es
wieder für die Liquidation zur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 1970, 1044, 1045; BAG
NJW 1982, 1831, 1832). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht den hier als
Gläubigern in Betracht kommenden Mitgliedern des betroffenen Vereins kein
unmittelbarer Anspruch gegen den Anfallberechtigten zu, denn die "Bereicherung" ist
nicht auf Kosten der betreffenden Gläubiger, sondern des Vereins erfolgt (vgl. RGZ 124,
210, 214).
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Sind somit noch Vermögenswerte des Vereins vorhanden - was nach dem Vorbringen
der Beteiligten zu 1. und 2. zumindest nahe liegt - so ist die Liquidation noch nicht
beendet, der Verein gilt als weiter als fortbestehend (RG HRR 30, 734).
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Soweit das Landgericht unter Hinweis auf Sauter/Schweyer ausführt, die Beendigung
der Liquidation könne bereits vor Ablauf des Sperrjahres angemeldet und eingetragen
werden, womit zum Ausdruck gebracht werde, die Liquidation könne als beendet gelten,
obwohl die §§ 50, 51 BGB nicht eingehalten sind, verkennt es, dass dies nur für den Fall
gelten soll, dass bei der Vereinsauflösung schon kein Vermögen mehr vorhanden war
oder das vorhandene Vermögen ausschließlich zur Befriedigung der Gläubiger
verwendet wurde, es somit zu einer Ausantwortung an den Anfallberechtigten nicht
gekommen ist.
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c) Ist somit die Liquidation des Vereins noch nicht beendet und der Verein als
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selbständiges Rechtssubjekt noch nicht erloschen, so ist seine Fortsetzung auf Grund
eines entsprechenden Beschlusses der Mitglieder noch möglich.
Gemäß § 37 Abs. 1BGB wäre die Mitgliederversammlung des betroffnen Vereins zu
berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Das Amtsgericht könnte
die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen, nachdem ihrem Verlangen nicht entsprochen wurde (§ 37 Abs. 2 BGB).
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Nach Artikel 31 der Satzung des Vereins können außerordentliche Kongresse
(Mitgliederversammlungen) abgehalten werden, wenn der Hauptvorstand es für nötig
hält oder wenigstens 1/3 der beim Bund angeschlossenen Vereine es wünscht. In dem
Fall muss die Versammlung einberufen werden.
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Ob die Beteiligten zu 1. und 2. 1/3 der beim Bund angeschlossenen Vereine darstellen,
ist ungewiss. Die Vorinstanzen haben insoweit keine Feststellungen getroffen. Nach
dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29.11.1998, in der die Auflösung des
Vereins beschlossen wurde, gehörten dem "Bund" damals 13 Vereine an. Nach dem
Vorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. haben davon 7 zu Ende des Jahres 1998 ihren
Austritt erklärt. In dem Protokoll heißt es dazu unter TOP 9 lediglich, es habe Briefe
"einiger Mitglieder" gegeben, in denen die Mitgliedschaft zum Jahresende gekündigt
werde.
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Die maßgebliche Frage, ob die zur Stellung des Antrages nach § 37 BGB erforderliche
Mindestzahl der Mitglieder hier erreicht ist, bedarf danach der Klärung. Die zur
abschließenden Beurteilung notwendigen Feststellungen kann der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nicht treffen.
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Unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses war daher die Sache zur erneuten
Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszuges an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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