Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2009

OLG Düsseldorf: fahrzeug, kauf, ergänzung, beratung, beweiswürdigung, wissentlich, einfluss, versicherer, versicherungsschutz, wahrscheinlichkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 143/08
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 U 143/08
Tenor:
1.)
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 wird
aufgehoben.
2.)
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008
durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
3.)
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
15. Juli 2009.
G r ü n d e
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I.
01.10.2008 geäußerten Zweifel daran, dass die Berufung in zulässiger Weise begründet
worden ist, nicht aufrecht. Nach erneuter Beratung ist der Zusatz "pro abs. ..." dem
Zusatz "i.A." nicht dahin gleichzusetzen, dass der für einen Kollegen unterschreibende
Rechtsanwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes nicht zu eigen mache. Vielmehr ist der
Zusatz "pro abs." gleichzusetzen dem Zusatz für "Rechtsanwalt ..., nach Diktat verreist",
für den der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt
mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehme
(BGH NJW 2003, 2028 f.).
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II.
zutreffend abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den
Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den PKW F. G. TD Trend mit
dem amtlichen Kennzeichen ... keinen Anspruch auf Leistung deshalb, weil ihm dieses
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Fahrzeug entwendet worden ist.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend
seiner Behauptung am 10.12.2005 auf der U.-straße in D. tatsächlich entwendet worden
ist, oder ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
spreche dafür, dass der Entwendungsfall nur vorgetäuscht sei.
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Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in
seiner Schadensanzeige vom 18.12.2005 (GA Bl. 40-42) nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1. AKB
i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat zutreffend
festgestellt, dass der Kläger mit falschen Angaben zum Zustand des Fahrzeugs seine
Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat.
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Trotz der sowohl in der Schadenanzeige als auch der dazugehörigen Ergänzung über
der Unterschrift des Klägers in Fettdruck deutlich hervorgehobenen Belehrung über den
Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz bei bewusst unwahren oder
unvollständigen Angaben auch dann, wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein
Nachteil entsteht, hat der Kläger auf die Frage nach früheren reparierten
Beschädigungen des Fahrzeugs lediglich "Lackschäden die behoben wurden" und in
Frage 2) der Ergänzung zu den Fragen nach Mängeln des Fahrzeugs beim Kauf
angegeben "Lackschäden". Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese
Angaben bezüglich des Schadensumfangs unrichtig waren, und dass der Kläger dies
auch wusste. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen
angesehen, dass das Fahrzeug bei Kauf und Übernahme durch den Kläger nicht
lediglich Lackschäden aufgewiesen hatte, sondern erheblich darüber hinaus gehende
Schäden, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 21.12.2004 (Bl. 43 ff.
GA) aufgeführt waren. Danach waren u.a. Frontspoiler, Kühlergrill, Scheinwerfer links
und rechts, Tür hinten rechts und die Dachreling links und rechts zu erneuern. An diese
Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 ZPO). Es sind nicht nur keine ernsten
Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch das Landgericht ersichtlich, der
Senat tritt der Würdigung der Beweise durch das Landgericht vielmehr ausdrücklich bei.
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Der Kläger hat damit in seiner Schadenanzeige gegenüber der Beklagten den
bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert, indem er ihn lediglich
als "Lackschaden" bezeichnete. Dass ein solch erheblicher Vorschaden für die
Ermittlung des Werts des Fahrzeugs von Bedeutung war, lag auf der Hand. Für die
bagatellisierende Angabe gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass
der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des
Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die
Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig.
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III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Senats durch Urteil.
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K. S. Dr. S.
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