Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.08.2004
OLG Düsseldorf (auflösung der gesellschaft, form, zur unzeit, zugang, beschwerde, gesellschaft, geschäftsführer, willenserklärung, kenntnis, begründung)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 177/04
Datum:
10.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 177/04
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kleve und die
zugrunde lie-gende Entscheidung des Amtsgerichts Kleve ( Löschung
des Geschäftsführers O. im Handlesregister ) werden aufgehoben. Der
Antrag des Beteiligten zu 2 vom 13. Oktober 2003 auf Eintragung der
Niederlegung des Amtes als Ge-schäftsführer wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, ein Amtslöschungsverfahren gemäß
§ 142 FGG einzuleiten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,-EUR
G r ü n d e :
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Der Beteiligte zu 2 wurde am 25.05.1999 als Geschäftsführer der im Rubrum genannten
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 09.10.2003 erklärte
der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Registergericht, er habe erfahren, dass der Beteiligte
zu 2 sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, ohne den Gesellschaftern
Gelegenheit zu geben, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen; die
Niederlegung sei zur Unzeit erfolgt. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 09.10.2003
meldete der Beteiligte zu 2 - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - die
Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handlesregister an.
Dem Antrag fügte er sein Kündigungsschreiben vom 30.06.2003 bei. Mit
Zwischenverfügung vom 17.10.2003 setzte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht
Kleve - Registergericht - den Beteiligten zu 1 von dem Eintragungsantrag in Kenntnis
und teilte weiterhin mit, es sei beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben. Am 19.11.2003 ist
im Handelsregister antragsgemäß eingetragen worden, dass der Beteiligte zu 2 nicht
mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
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Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte zu 1 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er hat
geltend gemacht, die Niederlegungserklärung des Beteiligten zu 2 sei ihm zu keinem
Zeitpunkt zugegangen. Der Eintragungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen,
da der Zugang der Niederlegungserklärung dem Registergericht nicht nachgewiesen
worden sei.
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Das Landgericht hat die (sofortige) Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss
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des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde.
Durch Beschluss vom 06.08.2003 hat das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft infolge der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Handelsregister eingetragen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache
Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern ( § 27 FGG ).
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der
Geschäftsführer könne sein organschaftliches Amt - soweit die Satzung, wie hier, nichts
abweichendes regele - jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Form niederlegen,
Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Niederlegung lägen nicht vor. Die
Erklärung der Amtsniederlegung sei allerdings eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Der Beteiligte zu 1 müsse indes Kenntnis von der Niederlegung
erhalten haben, da er sich wegen dieses Umstandes selbst mit Schreiben vom
09.10.2003 an das Registergericht gewandt habe. Spätestens durch die
Zwischenverfügung des Registergerichts habe er von der Willenserklärung erfahren.
Der Beteiligte zu 2 habe dem Registergericht gegenüber nicht den Zugang der
Amtsniederlegung in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachweisen müssen. Lediglich
die Niederlegungserklärung selbst müsse in dieser Form nachgewiesen werden; wolle
man auch den Zugang der Niederlegungserklärung in der Form öffentlicher Urkunden
verlangen, würde die freie Form der Amtsniederlegung gefährdet, da das
Bestellungsorgan den Zugang verhindern oder erschweren könne.
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Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht
in allen Punkten stand.
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Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon
ausgegangen, dass trotz der Auflösung der Gesellschaft ein rechtliches Interesse an
einer Entscheidung über die Beschwerde gegeben ist, da die Gesellschaft gemäß § 60
Abs. 1 Ziffer 4 GmbHG fortgesetzt werden könnte. Weiterhin hat das Landgericht zu
Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer ohne weitere
Begründung niederlegen konnte. Von dieser empfangsbedürftigen
Niederlegungserklärung hat der einzig verbliebene Gesellschafter, der Beteiligte zu 1,
auch spätestens aufgrund der Zwischenverfügung des Registergerichts vom 17.10.2003
Kenntnis erhalten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war jedoch der Zugang der
Niederlegungserklärung dem Registergericht in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG
nachzuweisen. Nach dieser Vorschrift sind der Anmeldung der Beendigung der
Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden über die Beendigung der
Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Nach
Sinn und Zweck der Vorschrift handelt es sich dabei um ein Mittel, mit dem durch eine
ordnungsgemäße Anmeldung die Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden
Tatsache begründet wird ( vgl. OLG Hamm, FG-Prax 2003, 38 ); anhand dieser
Unterlagen soll das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße
Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers
stattgefunden hat ( vgl. wie vor ). Bei der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch
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einseitige Willenserklärung hängt darüber hinaus von dem Zugang der Erklärung ihre
Wirksamkeit ab; zudem muss gewährleistet sein, dass das zuständige
Gesellschaftsorgan die notwendigen Maßnahmen für eine anderweitige
ordnungsgemäße Vertretung ergreifen kann ( vgl. wie vor ). In dem streng formalen
registerrechtlichen Verfahren muss daher der Anmelder einer eintragungspflichtigen
Tatsache die Willensbildung des Geschäftsführers und den Zugang dieser
Willenserklärung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG
nachweisen ( vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1183 ff.; so auch BayObLG OLGZ
1981, 227, 230 ). Die Bedenken des Landgerichts, wonach die freie Form der
Niederlegung gefährdet sein könnte, greifen demgegenüber nicht durch. Die Gefahr,
dass das Bestellungsorgan den Zugang der Willenserklärung verhindert oder erschwert,
erscheint - auch unter Berücksichtigung der erleichterten Zustellungsmöglichkeiten
gemäß §§ 170 ZPO - nicht sehr hoch und ist daher nicht geeignet, die der
Rechtssicherheit dienenden Vorschriften des GmbHGesetzes außer Kraft zu setzen.
Die weitere Beschwerde war danach begründet. Die Entscheidungen beider
Vorinstanzen waren somit aufzuheben und der Eintragungsantrag des Beteiligten zu 2
zurückzuweisen. Das Amtsgericht - Registergericht - war anzuweisen, ein
Amtslöschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 15. Aufl., § 142 Rn. 4 ).
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Für eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen ( § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ) besteht
keine Veranlassung.
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