Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2006
OLG Düsseldorf: entschädigung, mwst, grundbuchamt, bach, fahrtkosten, durchschnitt, aufwand, datum, ausnahmecharakter, kostendeckung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 101/05
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 101/05
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die
Be-schwerde der Staatskasse der Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landge-richts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 09.05.2005 teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. T. wird
- für den mit Rechnung vom 17.09.2004 (Bl. 252 ff GA) liquidierten Auf-
wand auf EUR 2.066,24 und
- für den mit Rechnung vom 27.12.2004 (Bl.352 ff GA) liquidierten Auf-
wand auf EUR 238,61 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
I.
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Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 09.05.2005 (Bl. 341 ff GA) ist gemäß §
25 JVEG, § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, jedoch nur teilweise – namentlich soweit der
festgesetzte Stundensatz über EUR 43,- hinausgeht sowie in Bezug auf die
"Telefonpauschale" - begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
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1.
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Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Gewährung eines über
EUR 43,- hinausgehenden Stundensatzes richtet. Die Höhe der dem Sachverständigen
für seinen Zeitaufwand zuzubilligenden Entschädigung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2
ZSEG. Innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens sind für die Bemessung
der Entschädigung im Einzelfall der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die
Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu
erarbeiten war und ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige
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Benutzung technischer Vorrichtungen bestimmend (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22.
Aufl., § 3 Rn. 32). Gemessen an diesen Kriterien kann die sich im Gutachten vom
10.09.2004 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27.12.2004 (Bl. 292 ff GA)
widerspiegelnde Leistung des Antragstellers zwar als über dem Durchschnitt liegend
eingestuft werden, sie ragt aber nicht in den oberen Rahmen der gesetzlich
vorgesehene Entschädigung hinein. Der Höchstsatz von EUR 52,- hat
Ausnahmecharakter und kann nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten zugestanden werden (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.06.2004 – 10 W 150/04; 08.04.2004 – 10 W
16+17/04; 04.11.2003 – 10 WF 11/03; 09.12.2003 – 10 WF 13/03; Meyer/Höver/Bach, §
3 Rn. 36). Entsprechend kann eine Entschädigung im oberen Rahmen nur gewährt
werden, wenn die Leistung des Sachverständigen sich der Spitzenleistung nähert.
Hierfür gibt weder das Gutachten noch die ergänzende Stellungnahme des
Antragstellers einen Anhaltspunkt. Anhand der sich darin widerspiegelnden
Schwierigkeit der zu erbringenden Sachverständigenleistung und der hierfür
erforderlichen Fachkenntnisse hält der Senat einen Stundensatz von EUR 43,- für
angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass sich ein Gutachten zur Ermittlung des
Verkehrswertes eines Hausgrundstückes an einem relativ festen Bewertungsschema
(hier: Sachwert- und Ertragswertermittlung) orientieren kann, mittels dessen nach
Ermittlung der Einsatzwerte auch die erforderlichen Berechnungen vorgenommen
werden können. Auf die Frage der Kostendeckung oder die nach dem JVEG
zuzubilligende Entschädigung kann es aus Rechtsgründen nicht ankommen, da die
Höhe der Entschädigung sich im vorliegenden Fall nach § 3 ZSEG bemisst.
2.
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Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Fahrtkosten für 10 km und 12
km richtet. Die Angaben des Sachverständigen zu der Fahrt zum Katasteramt werden
bestätigt durch den der Rechnung beigefügten Gebührenbescheid über die
Katastergebühren vom 01.06.2004 (Bl. 256 GA); hieraus geht hervor, dass diese
Gebühren bar gezahlt wurden, was belegt, dass der Sachverständige sich an diesem
Tag zum Katasteramt begeben hatte. Entsprechendes gilt für die Fahrt zum
Grundbuchamt. Insoweit geht aus seinem Gutachten – Seite 23 - hervor, dass er sich am
11.06.2004 zum Grundbuchamt begeben hatte, um das Grundbuch einzusehen.
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3.
7
Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Telefonpauschale in
Höhe von EUR 20,-. Pauschalentschädigungen für Telefonauslagen sind im ZSEG nicht
vorgesehen. Diese können vielmehr nur nach § 11 Abs. 1 ZSEG erstattet werden;
erstattungsfähig sind insoweit nur die reinen Gesprächsentgelte für notwendige
Telefonate. Dass diese in Höhe der geltend gemachten EUR 20,- angefallen sind, ist
weder dargetan noch ersichtlich.
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4.
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Nach den obigen Ausführungen sind demnach abzusetzen:
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von der gemäß Rechnung vom 17.09.2004 (Bl. 252 ff GA) festgesetzten Entschädigung
in Höhe von EUR 2.242,56
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22 Std. x (EUR 4,- + 50%) x 1,16 % MWSt EUR 153,12
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EUR 20,- x 1,16 % MWSt EUR 23,20
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verbleiben EUR 2.066,24,
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von der gemäß Rechnung vom 27.12.2004 (Bl.352 ff GA) festgesetzten Entschädigung
in Höhe von EUR 259,49
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3 Std. x (EUR 4,- + 50%) x 1,16 % MWSt EUR 20,88
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verbleiben EUR 238,61.
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II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
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