Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.01.2004

OLG Düsseldorf: vergütung, beamter, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 19/03
Datum:
13.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 19/03
Leitsätze:
BRAGO § 128
RpflG §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 11, 21
ZPO §§ 103 ff
Zur Zuständigkeit des Richters für die Entscheidung über die Erinnerung
gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 128 BRAGO.
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr -
Familien-gericht - vom 23.09.2003 wird aufgehoben; das Verfahren wird
zur Entschei-dung über die Erinnerung des Antragstellers vom
29.11.2002 und der Erinne-rung der Antragsgegnerin vom 03.01.2003
an das Amtsgericht zurückverwie-sen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht er-stattet.
Die im Tenor bezeichnete Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage der im Tenor
bezeichneten Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
Mülheim an der Ruhr vom 18.11.2002 (Bl. 24 GA) ist unzulässig.
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Die Erinnerungen betreffen die Festsetzung der dem Antragsteller für seine anwaltliche
Tätigkeit zustehenden Vergütung. Diese war ihm aus der Landeskasse zu gewähren
und nach § 128 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Der Antragsteller wurde durch
amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.10.2002 der antragstellenden Partei des
Rechtsstreits im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet (Bl. 16 GA).
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Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung nach § 128
Abs. 1 BRAGO ist das Gericht des Rechtszuges, dessen Beamter die angefochtene
Vergütung festgesetzt hat, § 128 Abs. 3 BRAGO, und zwar der dortige Richter. Für die
Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als
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solcher zuständig. Die Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 128 BRAGO ist nicht
- wie die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO und die Vergütungsfestsetzung nach §
19 BRAGO dem Rechtspfleger zugewiesen, § 21 RPflG. Bei einer Erinnerung gegen die
Festsetzung des Urkundsbeamten wird selbst dann nicht die Zuständigkeit des
Rechtspflegers begründet, wenn das Hauptsacheverfahren dem Rechtspfleger
übertragen war, § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG (vgl. Lappe Rpfleger 1984, S. 76). Auch dann,
wenn die Festsetzung fälschlicherweise durch den Rechtspfleger anstelle des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte, ist § 11 RPflG unanwendbar, da diese
Vorschrift nur eine gesetzmäßige Entscheidung des Rechtspflegers erfasst und zudem §
128 Abs. 3 bis 5 BRAGO als Spezialvorschriften vorrangig sind (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 32. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 38).
Der Richter - hier des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - hat über die Erinnerung zu
entscheiden. Unzulässig ist ein bloßer Nichtabhilfebeschluss und Vorlage bei einem
höheren Gericht (vgl. Hartmann aaO). Erst gegen den Beschluss des Gerichts über die
Ersterinnerung ist die einfache Beschwerde zulässig, § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO (vgl.
Hartmann, § 128 BRAGO, Rn. 45).
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
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