Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2008
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 207/07
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 207/07
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 7. Kammer für
Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2007
abgeändert, und der Beschluss der Kammer vom 23. August 2007
aufgehoben und wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
1
I.
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Die Antragstellerin vertreibt nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
hochwertige Unterhaltungs-Elektronik in Deutschland und weltweit unter den
Markennamen A. und S. Die Antragsgegnerin betreibt als Importeurin ebenfalls
Elektrogeräte unter dem Markennamen A. t. Die Antragsgegnerin ist als Importeurin bei
der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" (EAR) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-
und Elektronikgeräten (ElektroG) registriert. Eine Registrierung der Marke A. t. ist nicht
erfolgt.
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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die bloße Registrierung der Antragsgegnerin
ohne Registrierung der Marke genüge nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2, 3
ElektroG. Die fehlende Registrierung sei geeignet, der Antragsgegnerin einen
unmittelbaren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
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Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 22. August 2007 beantragt, der Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das
nicht bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" unter dem Markennamen A. t. registrierte
Produkt als Herstellerin und/oder Importeurin, Erst-Inverkehrbringerin zu vertreiben und
in den Verkehr zu bringen.
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Diesem Antrag hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. August 2007
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 23. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Verfügung aufrecht erhalten und darauf
hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift sei, die im Sinne von
§ 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Das Elektro- und Elektronikgesetz sehe eine Pflicht zur
Registrierung und Angabe der Marke vor. Dies diene der wettbewerblichen Kontrolle der
registrierten Hersteller und damit dem Schutz der Hersteller, die sich konform zum
Gesetz verhalten. Die Angabe der Marke sei notwendig, um festzustellen zu können, ob
ein bestimmtes Gerät von einem registrierten Hersteller zum Verkauf angeboten werde
und ob der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz hinsichtlich dieses Gerätes erfülle. Die Angaben eines
Herstellers bei der Umsetzung der Regelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
sei nur nachvollziehbar, wenn alle Informationen nach demselben Raster erfolgen, von
der Registrierung über die Mengenmeldungen bis zur Nachweisführung. Ohne
Registrierung der Marke sei aber eine unzuverlässige Prüfung zwischen gemeldeten
Mengen und Angemessenheit der Garantie nicht möglich. Daraus ergebe sich zwanglos
auch die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Markenregistrierung. Die
Eignung zur Verschaffung nicht unerheblicher Wettbewerbsvorteile ergebe sich schon
aus der ohne Markenregistrierung erschwerten Möglichkeit der Überprüfung. Die
Erschwerung der Kontrolle würde es einem Hersteller erleichtern, sich den
Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu entziehen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin meint:
Das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der fehlenden Registrierung der
Herstellereigenschaft und der fehlenden Registrierung der Marke unterschieden. Nur für
den Fall einer fehlenden Registrierung der Herstellereigenschaft sehe das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz Sanktionen vor (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Die
Registrierungspflicht aus dem Elektro- und Elektrogerätegesetz sei rein
herstellerbezogen und nicht produktbezogen. Sofern in einem Register auch noch
Daten zu den Marken erhoben werden, handle es sich um nicht rechtserhebliche Daten
mit rein informatorischem Charakter. Im Übrigen würde eine Einbeziehung der Marken
dazu führen, dass eine inakzeptable Rechtsunsicherheit entstünde, weil die
Handelspartner der Registrierungsnummer nicht mehr sicher entnehmen könnten, ob
diese Nummer für die Registrierung der Gerätemarke erteilt worden ist, die Gegentand
eines Geschäfts sein soll. Das Landgericht habe im Übrigen die wettbewerbliche
Relevanz zu Unrecht bejaht. Ein registrierter Hersteller, der lediglich einen
Markennamen nicht angibt, erlange keinen finanziellen Vorteil.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils "die Klage abzuweisen".
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Die Antragstellerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin meint: Bei einem Vertrieb über die Antragsgegnerin als
Generalimporteurin sei die Angabe einer Marke notwendig. Der Gesetzgeber habe die
Registrierung von Marken vorgesehen, um genau zu sehen, welche Marken in den
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Verkehr gebracht werden und welche Tonnagen dieser Marken schlussendlich entsorgt
werden müssen und werden. Hersteller im Sinne des Gesetzes sei auch derjenige, der
entsprechende Marken fremder Hersteller in Deutschland in den Verkehr bringe. Da die
Berufungsbeklagte Produkte A. t. nicht unter dem registrierten Namen in Verkehr
gebracht habe, habe sie mithin als nicht registrierte Herstellerin dieses Produktes
gehandelt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die dort
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet; das angefochtene Urteil ist demgemäß abzuändern, die
Beschlussausfertigung aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die
Antragsgegnerin hat zwar Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
verletzt (1.); dieser Verstoß war jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant (2.).
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1.
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Die Antragsgegnerin hätte nach § 6 ElektroG ihre Marken registrieren lassen müssen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der
zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er
Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss
der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den
Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Nach § 6 Abs.
2 Satz 5, ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren
Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen.
Nach § 16, ElektroG registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag
mit der Marke, der Firma, den Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, den
Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine
Registrierungsnummer. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt, das allerdings
mit Bescheid vom 06.07.2005 die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), mit der
Erfüllung der hoheitlichen Maßnahmen aus § 16 ElektroG beliehen hat. Nach Absatz 3
der Vorschrift kann die zuständige Behörde bzw. als Beliehener die EAR die
Registrierung und Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6
Abs. 3
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ElektroG erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1
Satz 1 ElektroG schwerwiegend verletzt.
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Die Stiftung EAR gibt u.a. auf ihrer eigenen Homepage unter "fragen728" folgende
Erläuterung: "Was ist die Registrierungsnummer, was beinhaltet sie und wozu dient
sie?" Antwort: "Die Registrierungsnummer identifiziert einen registrierten Hersteller
eindeutig. Ein registrierter Hersteller hat grundsätzlich nur eine Registrierungsnummer,
unabhängig davon, für wie viel Marken und/oder Gerätearten er registriert ist. Sie wird
dem Hersteller bei der Stammregistrierung nach der vollständigen Eingabe aller Daten
für mindestens eine Marke und eine Geräteart und deren Prüfung durch die EAT durch
den Registrierungsbescheid mitgeteilt. Sie bleibt bestehen, solange der Hersteller
registriert ist, und ist Bestandteil der Veröffentlichung der registrierten Hersteller. Jeder
registrierte Hersteller muss die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr
führen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG)." Es muss also bei der Erst-Registrierung
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wenigstens eine Marke und eine Geräteart registriert und einem Hersteller zugewiesen
sein. Kommen dann noch nachträglich weitere Marken auf den Markt, ändert dies nichts
daran, dass die Erst-Registrierungspflichten erfüllt sind.
Unter "fragen634" wird dann noch einmal die Verbindung von Marke und Registrierung
präzisiert. Zu der Frage: "An welchen Stellen ist die Zuordnung zur Marke erforderlich?"
heißt es: "Damit ist die Angabe der Marke bei der Registrierung gesetzlich zwingend
vorgeschrieben. Dass alle Begriffe in der Einzahl verwendet werden, impliziert, dass
mehrere Registrierungen erforderlich sind, wenn einer der Begriffe in der Mehrzahl
existiert. Dies kann, für denselben Hersteller, in Form von Ergänzungsregistrierungen
unter derselben Registrierungsnummer erfolgen. Ein Hersteller, der mehrere Marken
und/oder Gerätearten in Verkehr bringt, muss entsprechend so viele
Ergänzungsregistrierungen vornehmen, wie er Gerätearten,-marken,-kombinationen in
Verkehr bringt. Alternativ kann er auf jede seiner Marken und die dazugehörigen
Gerätearten eine separate Registrierung beantragen."
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Aus all dem ergibt sich, dass das Landgericht Düsseldorf mit seiner Wertung in Bezug
auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Recht hat. Zwar sind die
Registrierungsverpflichtungen herstellerbezogen. Dennoch geht das Gesetz von einem
Raster Hersteller, Marke, Geräteart aus. Auch wenn die Registrierungsnummer auch nur
auf den jeweiligen Hersteller bezogen ist, soll durch die gleichzeitige Bindung an die
Marke bewirkt werden, dass die Vertreiber nachvollziehen können, ob der Hersteller
seine Verpflichtungen für die in Frage stehenden Geräte erfüllt hat. Die Antragsgegnerin
hätte daher so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen müssen, wie Gerätemarken
in Verkehr gebracht werden. Sie hätte auch für jede einzelne Marke eigenständige
Registrierung beantragen können.
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2.
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Der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Marktbezugs nicht
wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken ist
keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des
Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 II ElektroG ist zwar – wie
der Senat schon früher ausgeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 –
20 W 18/07) – eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies hat
damit zu tun, dass die Herstellerregistrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG
Voraussetzung für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ist. Die Verletzung
der Markenregistrierungspflicht löst aber ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot
nicht aus. Sie führt – jedenfalls nach dem Vortrag der Parteien im vorliegenden
Eilverfahren – in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des
rechtsbrüchigen Unternehmens; die Frage nach den Vorteilen ist in der
Berufungsverhandlung ohne konkrete Antwort geblieben. Nach § 14 Abs. 5 ElektroG
wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem
Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese
Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte – soweit im
vorliegenden Verfahren ersichtlich – vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 Satz 3
Nr. 2 ElektroG nicht relevant; denn den Behörden bekannt sind der registrierte
Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag
die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem
bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings
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letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Elektrogeräten zu erleichtern
(dazu Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 (959)). Ein damit direkt verknüpfter, darüber
hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder
Verbrauchern, oder ein mit der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller
Vorteil sind nicht ersichtlich.
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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4.
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Gegen die Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz findet gemäß § 542 Abs. 2
ZPO eine Revision nicht statt. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mithin
nicht veranlasst.
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