Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2006

OLG Düsseldorf: bedürftige partei, vergleich, einzelrichter, vorschuss, einfluss, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 10/06
Datum:
02.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 10/06
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 267/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 2.040,00 EUR
Gründe
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses der
Rechtspflegerin vom 30. Januar 2006 in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin
hat zu Recht die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2040,00
EUR gegen den Beklagten festgesetzt.
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Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die
Kosterstattungspflicht der bedürftigen Partei keinen Einfluss. Wenn sich die Partei - wie
hier der Beklagte - durch Vergleich verpflichtet, die Kosten vollständig oder teilweise zu
tragen, kann der Gegner von ihr trotz bewilligter Prozesskostenhilfe uneingeschränkt
oder anteilig Kostenerstattung verlangen. Dies gilt auch für die Gerichtskosten des
Gegners (vgl. BGH MDR 2004, 294; OLG Düsseldorf, 10 Zivilsenat, OLGR Düsseldorf
2001, 78; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 123 Rn. 6 m.w.N.). § 31 Abs. 3 GKG
steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn die Prozesskostenhilfe bewahrt die
bedürftige Partei nur vor solchen Gerichtskosten, die Ihr durch gerichtliche Entscheidung
auferlegt werden, für die sie als "Entscheidungsschuldner" haften würde. Hat die Partei
dagegen durch Prozessvergleich Gerichtskosten übernommen ("Übernahmeschuldner")
und der Gegner solche Kosten durch Vorschuss bezahlt, kann er sie gemäß § 123 ZPO
uneingeschränkt erstattet und festgesetzt verlangen (vgl. BGH aaO.). Diese Regelung ist
mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG MDR 1999,1089).
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So liegen die Dinge hier zum Nachteil des Beklagten. Denn er hat durch
Prozessvergleich vom 10. Mai 2006 die Hälfte der Gerichtskosten übernommen. In
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diesem Sinne ist die im Vergleich gewählte Formulierung, nach der die Kosten
gegeneinander aufgehoben werden, allgemein zu verstehen (vgl. BGH aaO.)
Rechnerisch ist die Festsetzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Kläger
haben an die Gerichtskasse insgesamt 5.592,00 EUR (3.024,00 und 2.568,00). Erstattet
wurden ihnen 1.512,00 EUR, so dass sie mit 4.080,00 EUR belastet blieben.
Entsprechend der hälftigen Kostenteilung hat der Beklagte ihnen 2.040,00 EUR zu
erstatten. Die Festsetzung ist richtig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Z. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
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