Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.03.2002
OLG Düsseldorf: vernehmung von zeugen, zahnarzt, medizinische indikation, zur unzeit, vergütung, wirtschaftliches interesse, versorgung, ermessen, einfluss, protokollierung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 76/01
21.03.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf
8. Zivilsenat
Urteil
8 U 76/01
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht G.
und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der erstinstanzlichen Zivilkammer vom 10. Februar
2000 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die
Klägerin 12.191,04 DM (= 6.233,18 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 9.623,70
DM (= 4.920,52 EUR) seit dem 15. Oktober 1997 und aus weiteren
2.567,34 DM (= 1.312,66 EUR) seit dem 8. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis. Von den
weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 30 % und der
Beklagten 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die am 4. März 1916 geborene Beklagte ließ sich im Jahre 1994 von dem Zahnarzt Dr. G.
einen neuen Zahnersatz eingliedern (vgl. Rechnung vom 14. Dezember 1994, Bl. 67 ff GA).
Da ihr anschließend die Oberkieferprothese Schmerzen und Beschwerden bereitete,
suchte sie den niedergelassenen Zahnarzt Dr. M. (künftig: Dr. M.) auf. Dieser traf mit der
Patientin am 17. Mai 1995 eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe (Bl. 9 GA),
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in der für alle zahnärztlichen Leistungen ein erheblich über den 3,5-fachen Steigerungssatz
hinausgehendes Honorar vorgesehen war. In dem Formblatt werden die Multiplikatoren mit
dem "voraussichtlichen Zeitaufwand und dem Praxisaufwand für die einzelnen besonders
schwierigen und/oder besonders zeitaufwendigen Leistungen" begründet; darüber hinaus
ist vermerkt, dass sich "die Höhe der Gebühren entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ
insbesondere nach der voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen
Zeitaufwand der einzelnen Leistungen richtet". Nach vorbereitenden diagnostischen,
parodontologischen und konservierenden Maßnahmen fertigte Dr. M. am 14. November
1995 einen Heil- und Kostenplan zur Neuanfertigung der Oberkieferprothetik an, in dem
das zahnärztliche Honorar auf 14.861,99 DM und die Materialkosten auf 10.000 DM
veranschlagt waren (Bl. 81 f GA). Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete die Beklagte am
21. November 1995 eine weitere - auf die prothetische Versorgung bezogene -
Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe (Bl. 134 GA). Dr. M. gliederte einen
provisorischen Zahnersatz ein, konnte seine Behandlung aber nicht abschließen, da die
Patientin letztlich den Zahnarzt Dr. K. mit der endgültigen prothetischen Versorgung
beauftragte (vgl. Rechnung vom 7. September 1997, Bl. 75 ff GA). Die Klägerin, mit deren
Hinzuziehung die Patientin sich ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (vgl. Bl. 20 GA),
erteilte über die Leistungen des Zahnarztes Dr. M. am 29. Juli 1997 eine Rechnung über
insgesamt 32.389,15 DM (Bl. 10 ff GA), auf welche die Beklagte 15.000 DM zahlte.
Die Klägerin verlangt den offenstehenden Restbetrag. Sie hat vorgetragen, die beiden
Honorarvereinbarungen seien wirksam zustande gekommen und deshalb mit Recht
Grundlage der zutreffenden Abrechnung. Dr. M. habe bei der Erstuntersuchung vom 17.
Mai 1995 sein Behandlungskonzept erläutert und die Höhe der Vergütung erklärt; dabei
habe die Patientin Gelegenheit gehabt, ihre eigenen Vorstellungen zu äußern und
gegebenenfalls auf eine Abänderung einzelner Positionen hinzuwirken. Die zahnärztlichen
Leistungen seien ausnahmslos notwendig gewesen und einwandfrei erbracht worden.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat der auf Zahlung von 17.389,15 DM
nebst 12,25 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1997 gerichteten Klage in der mündlichen
Verhandlung vom 10. Februar 2000, in der die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war,
durch Versäumnisurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte form-
und fristgerecht Einspruch eingelegt. Sodann hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe seien nicht wirksam, da Dr.
M. zuvor bereits mit der Behandlung begonnen gehabt habe. Das Formblatt vom 17. Mai
1995 sei ihr zudem kommentarlos von einer Arzthelferin vorgelegt worden; den Inhalt und
den Sinn dieser Absprache habe niemand mit ihr erörtert. Die Klägerin müsse sich zudem
die beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vom 14. November 1995
entgegenhalten lassen. Ferner seien verschiedene Rechnungspositionen zu beanstanden:
Dr. M. habe mehrfach abgelöste Kronen wieder befestigen müssen; die damit verbundenen
Leistungen seien auf Behandlungsfehler zurückzuführen und deshalb nicht zu erstatten.
Auch sei die wiederholte Entfernung weicher und harter Zahnbeläge unnötig gewesen.
Schließlich habe die Behandlung durch Dr. M. nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt; erst
Dr. K. sei es gelungen, sie von ihren Schmerzen und Beschwerden zu befreien; wegen der
Unbrauchbarkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen sei ihr ein Betrag
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von mindestens 5.000 DM gutzuschreiben. Vorsorglich hat die Beklagte die Zinshöhe
bestritten.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage unter Aufhebung des
Versäumnisurteils am 8. März 2001 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich auf die
Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 17. Mai 1995 und macht geltend, die
diesbezügliche Absprache sei mit der Patientin eingehend erörtert worden; jedenfalls sei
für die in Rechnung gestellten Leistungen wegen der in der Berufungsinstanz im einzelnen
erläuterten Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit der zahnärztlichen Tätigkeit und unter
Berücksichtigung des von Dr. M. betriebenen Praxisaufwands der 3,5-fache
Steigerungssatz der Gebührenordnung zugrundezulegen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 10. Februar 2000 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, niemand habe mit ihr
vor der Unterzeichnung über die Gebührenvereinbarung vom 17. Mai 1995 gesprochen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von Zeugen Beweis
erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem Inhalt der von
den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Beklagte hat nach § 611
BGB für die von Dr. M. erbrachten zahnärztlichen Leistungen über den bereits gezahlten
Betrag hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 12.191,04 DM nebst Zinsen zu
entrichten:
I.
Die von den Beteiligten im Laufe der Zeit getroffenen Honorarvereinbarungen sind nur
teilweise wirksam: Während gegen die Absprache vom 17. Mai 1995 im Ergebnis keine
Bedenken bestehen, ist die am 14./21. November 1995 getroffene Regelung nicht
verbindlich:
1.)
Die die Vergütungshöhe betreffende Absprache vom 17. Mai 1995 ist entgegen der von
dem Landgericht vertretenen Auffassung letztlich nicht zu beanstanden:
a) Die Vereinbarung genügt den in § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte im einzelnen
festgelegten Anforderungen. Sie wurde von den Beteiligten beim ersten Besuch der
Patientin in der zahnärztlichen Praxis unterzeichnet, also "vor Erbringung der Leistung"
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getroffen; allerdings erstreckt sie sich nicht auf die an diesem Tage durchgeführte
Untersuchung und die anschließende Beratung; diese Maßnahmen, die den Zweck hatten,
dem Zahnarzt einen Überblick über die vorliegende Problematik und den Umfang der von
ihm zu erbringenden Tätigkeiten zu verschaffen, sind deshalb nach den normalen
Gebührensätzen der GOZ zu vergüten.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ darf das die Vereinbarung betreffende Schriftstück keine über
die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen
möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, hinausgehende Erklärung
enthalten. Der Auffassung des Landgerichts, die Absprache sei wegen des Zusatzes "die
Höhe der Gebühr richtet sich entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ insbesondere nach der
voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen Zeitaufwand für einzelne
Leistungen" unwirksam, ist nicht zu folgen. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert
werden, dass ein Patient in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird; Erklärungen,
die ihn von der Tragweite der Vergütungsvereinbarung ablenken können, sind deshalb
untersagt. Es ist aber nicht verboten, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Regelung der Vergütungshöhe stehen oder in angemessener
Weise über den Inhalt und die Folgen der Absprache aufklären sollen. Vor diesem
Hintergrund ist der begleitende Text nicht zu beanstanden: Dr. M. hat lediglich deutlich
gemacht, dass er darum bemüht ist, die Höhe der vereinbarten Steigerungssätze an der
Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Behandlung zu orientieren.
b) Die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die
Honorarabsprache nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar hat Dr. M. keine auf die konkreten
Gebissverhältnisse der Patientin abgestimmte Individualvereinbarung getroffen; er hat
nämlich anlässlich seiner Vernehmung selbst eingeräumt, die handschriftlich
eingetragenen Steigerungssätze wegen des Fehlens jeglicher Vorkenntnisse von der zur
erwartenden Behandlungsproblematik an dem durchschnittlichen Normalfall ausgerichtet
zu haben; die Differenzierung der Multiplikatoren beruhte ausschließlich auf dem
Zeitaufwand, den er aufgrund seiner präzisen Arbeitsweise für die einzelnen Leistungen
der Gebührenordnung üblicherweise benötigt; um eine den Praxisaufwand deckende
Vergütung zu erhalten, hat er bei den einzelnen Leistungspositionen den Steigerungsfaktor
ermittelt, der einen seinen Fähigkeiten angemessenen Stundenlohn gewährleistet.
Obgleich also die von Dr. M. vorgegebene Vergütungsregelung auf eine Vielzahl von
Patienten angewendet wurde, unterliegt sie nicht den Beschränkungen des AGB-Gesetzes;
die Vernehmung der von den Parteien genannten Zeugen hat nämlich ergeben, dass der
Beklagten die ernsthafte und reale Möglichkeit eingeräumt wurde, Einfluss auf den Inhalt
der Regelung zu nehmen und die Höhe der Vergütung im einzelnen auszuhandeln. Die
Darstellung der Beklagten, sie habe das Formblatt erst im Anschluss an die zahnärztliche
Untersuchung ohne einen erläuternden Kommentar im Wartezimmer der Praxis
unterzeichnet, ist widerlegt. Zwar hat die Zeugin Wilden, die die Patientin seinerzeit
begleitet hatte, bestätigt, dass die Beklagte in ihrer Gegenwart ein von einer Arzthelferin
vorgelegtes Formular unterzeichnet hat; sie konnte aber zu Einzelheiten des Vorgangs und
zu dem Inhalt des Schriftstücks keine weiteren Angaben machen. Demgegenüber haben
sowohl der Zahnarzt Dr. M. als auch die Zeugin H. betont, dass die
Vergütungsvereinbarung bei dem ersten Gespräch vom 17. Mai 1995 ausführlich erörtert
wurde. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderung. Zwar mag Dr. M.,
um dessen Vergütung es letztlich geht, ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am
Ausgang des Rechtsstreits haben; ein ähnlicher persönlicher Konflikt liegt aber bei der
Zeugin H., die bereits seit einigen Jahren nicht mehr in der zahnärztlichen Praxis tätig ist,
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nicht vor. Entscheidend kommt hinzu, dass die Richtigkeit der von der Klägerin
vorgetragenen Darstellung durch die vorhandene zahnärztliche Dokumentation bestätigt
wird: Dort ist zum einen vermerkt, dass der Patientin vor dem ersten Kontakt mit dem
Zahnarzt die Vergütungsvereinbarung mit einem Merkblatt ausgehändigt wurde; zum
anderen ist den Behandlungsunterlagen zu entnehmen, dass während des ersten
ausführlichen Gesprächs auch die Vergütungsregelung erörtert und im einzelnen zur
Disposition gestellt wurde. Dass die Zeugin H., die den Zahnarzt Dr. M. ausschließlich zur
Protokollierung des Gesprächsinhalts begleitete, von sich aus Vorgänge eingetragen
haben könnte, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten, ist angesichts des persönlichen
Eindrucks, den der Senat von der früheren Zahnarzthelferin gewonnen hat,
auszuschließen. Der Umstand, dass die Beklagte die von Dr. M. vorgegebenen
Gebührensätze akzeptiert und davon abgesehen hat, von der ihr eingeräumten
Änderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, vermag die Unwirksamkeit der getroffenen
Vereinbarung nicht zu begründen; der Zahnarzt war als Verwender des Formblatts lediglich
verpflichtet, der Patientin maßgebenden Einfluss auf den Vertragsinhalt einzuräumen; zur
konkreten Ausübung dieses Gestaltungsrechts konnte und musste er sie nicht veranlassen.
2.)
Die Honorarabsprache vom 14./21. November 1995 ist demgegenüber unwirksam. Die die
prothetische Versorgung auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans betreffende
Vereinbarung wurde nämlich entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ vor Erbringung der
zahnärztlichen Leistungen getroffen. Den vorgelegten Behandlungsunterlagen und der von
der Klägerin erteilten Rechnung ist zu entnehmen, dass Dr. M. die von dem früher tätigen
Zahnarzt eingesetzte Prothetik bereits am 8. November 1995 entfernt und sodann
unverzüglich mit der Herstellung und Eingliederung von Interimskronen begonnen hat.
Angesichts dessen war es der Beklagten am 21. November 1995 nicht mehr möglich, sich
unbeeinflusst für oder gegen die ihr durch den Heil- und Kostenplan vorgeschlagene
prothetische Versorgung zu entscheiden; wegen der Entfernung des alten Zahnersatzes
war eine Neuversorgung unumgänglich; da Dr. M. die ersten Maßnahmen zur Herstellung
einer einwandfreien Gebisssituation bereits ergriffen hatte, musste es der Beklagten am 21.
November 1995 schwer fallen, sich aus Kostengründen für die Inanspruchnahme eines
anderen Zahnarztes zu entscheiden; ein solcher Konflikt soll durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1
GOZ getroffene Regelung gerade verhindert werden. Der Darstellung der Klägerin, die
Honorarvereinbarung sei nicht "zur Unzeit" getroffen worden, da Dr. M. lediglich mit dem
selbständigen Behandlungsabschnitt einer Interimsversorgung, nicht aber mit der
Herstellung der in dem Heil- und Kostenplan vorgesehenen endgültigen Prothetik
begonnen habe, ist nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von der
Vergütungsvereinbarung vom 14./21. November 1995 ausdrücklich die Leistungsposition
708 (Interimskrone) der GOZ erfasst wird.
II.
Das in Rechnung gestellte Honorar ist wegen der Unwirksamkeit der
Gebührenvereinbarung um 5.198,11 DM zu kürzen:
1.)
In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass die Klägerin berechtigt ist, die
nicht von einer wirksamen Vergütungsabsprache erfassten Leistungspositionen nach dem
3,5-fachen Steigerungssatz abzurechnen. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des in der
Verordnung vorgesehenen Rahmens die Gebühren "unter Berücksichtigung der
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Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der
Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen". Bei Anwendung dieser Kriterien ist die
Klägerin berechtigt, den gesetzlichen Gebührenrahmen in vollem Umfang auszuschöpfen.
Die Klägerin hat durch eine exakte Aufstellung (Bl. 316 ff GA) belegt, dass die Behandlung
der Beklagten für den Zahnarzt Dr. M. außerordentlich zeitaufwendig war; der gegenüber
einer normalen Behandlung erhöhte Zeitbedarf ist dabei nicht darauf zurückzuführen, dass
der Zahnarzt besonders ungeschickt oder langsam gearbeitet hat; die Dauer der Tätigkeit
beruht vielmehr auf dem Praxiskonzept von Dr. M., der sein besonderes Augenmerk auf
eine ungewöhnlich präzise und deshalb komplizierte und zeitaufwendige Tätigkeit richtet.
Darüber hinaus hat Dr. M. in seiner unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme vom 22.
Dezember 2001 (Bl. 298 ff GA) im einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände die
Behandlung der mit den Leistungen des zuvor tätigen Zahnarztes unzufriedenen Beklagten
besonders schwierig war. Bei der gebotenen Beurteilung sämtlicher Aspekte entspricht die
Ausschöpfung des gesetzlichen Gebührenrahmens billigem Ermessen. Im einzelnen ist die
von der Klägerin erteilte Rechnung deshalb auf folgende Weise zu korrigieren:
Behandlungstag GOZ-Ziffer Rechnungsbetrag 3,5-facher Satz
17.5.95 001 90,20 DM 38,50 DM
Ä1b 135,30 DM 57,75 DM
8.11.95 517 162,25 DM 96,25 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
708 1.752,30 DM 1.039,50 DM
13.11.95 517 649,00 DM 385,00 DM
801 116,82 DM 69,30 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
710 778,80 DM 462,00 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
802 259,60 DM 154,00 DM
804 129,80 DM 77,00 DM
808 129,80 DM 77,00 DM
21.11.95 705 116,82 DM 69,30 DM
4.12.95 509 142,78 DM 84,70 DM
14.12.95 517 162,25 DM 96,25 DM
509 142,78 DM 84,70 DM
20.12.95 517 162,25 DM 96,25 DM
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708 1.752,30 DM 1.039,50 DM
27.12.95 706 266,09 DM 157,85 DM
2.1.96 705 116,82 DM 69,30 DM
8.1.96 517 162,25 DM 96,25 DM
705 116,82 DM 69,30 DM
9.1.96 701 519,20 DM 308,00 DM
31.1.96 710 129,80 DM 77,00 DM
706 266,09 DM 157,85 DM
1.4.96 710 129,80 DM 77,00 DM
23.5.96 517 486,75 DM 288,75 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
30.5.96 710 259,60 DM 154,00 DM
526 175,23 DM 103,95 DM
2.12.96 517 324,50 DM 192,50 DM
517 162,25 DM 96,25 DM
706 266,09 DM 157,85 DM
710 778,80 DM 462,00 DM
21.1.97 517 324,50 DM 192,44 DM
509 142,78 DM 84,70 DM
28.1.97 710 259,60 DM 154,00 DM
710 129,80 DM 77,00 DM
526 175,23 DM 103,95 DM
12.686,30 DM 7.488,19 DM
2.)
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die medizinische Indikation einiger der
in Rechnung gestellten Leistungen. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt und erläutert,
weshalb die mehrfache Wiederherstellung des Interimsersatzes erforderlich war und aus
welchen Gründen die "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge" verhältnismäßig häufig
erfolgen musste; dieser nachvollziehbaren Schilderung ist die Beklagte nicht
entgegengetreten, so dass ihre diesbezüglichen Beanstandungen nicht aufrechtzuerhalten
sind.
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III.
Der in der ersten Instanz geltend gemachte Gesichtspunkt einer "Minderung" des Honorars
um wenigstens 5.000 DM steht der Durchsetzung der Vergütung nicht entgegen. Dabei
kann zugunsten der Patientin unterstellt werden, dass sie während der Behandlung durch
Dr. M. niemals völlig beschwerde- und schmerzfrei war; die von dem Zahnarzt
eingegliederte Interimsprothetik hatte gerade den Zweck, die Ursachen vorhandener
Missempfindungen zu ermitteln und auf Dauer zu beseitigen. Das Anhalten von
Unzuträglichkeiten lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf ein schuldhaftes
Fehlverhalten des verantwortlichen Zahnarztes schließen; angesichts dessen hat die
Beklagte die Voraussetzungen eines eigenen Ersatzanspruchs nicht dargelegt.
IV.
Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind nur teilweise berechtigt.
Ein Rechtsgrund für die Erstattung von Mahnkosten ist nicht ersichtlich. Auch ist die zu den
Akten gereichte Bankbescheinigung (Bl. 221 GA) nicht hinreichend aussagekräftig; sie
belegt insbesondere nicht den Umfang der angeblichen Inanspruchnahme von Bankkredit.
Angesichts dessen ist ein über den Zinssatz von 4 % hinausgehender Schaden nicht
substantiiert dargelegt. Bei den wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zu
beanstandenden Positionen ist bezüglich der über den 2,3-fachen Steigerungssatz
hinausgehenden Vergütung Verzug erst mit Zugang der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002
vorgelegten detaillierten Erläuterung eingetreten.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 344, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000 EUR.