Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.01.2007

OLG Düsseldorf: drucker, digital rights management, vervielfältigung, vergütung, allgemeine geschäftsbedingungen, drm, internet, werken, form, kopie

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 38/06
Datum:
23.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 38/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2006 teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die
urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger
insbesondere gemäß § 54h UrhG wahr. In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im
Auftrag der Verwertungsgesellschaft B.-K. tätig, deren Aufgabenbereich die
Wahrnehmung von Rechten an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art betrifft.
2
Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und Plotter (zukünftig ist mitunter nur
von Druckern die Rede), wobei diese entweder von ihnen in Deutschland selbst
hergestellt oder in der Hauptsache aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt
werden.
3
Die Parteien streiten - nach einem vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren bei der
Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sch-Urh
39/03) - über eine Vergütung nach § 54a UrhG für diese Geräte sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach.
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Die Klägerin ist der Auffassung, - auch - Drucker seien dazu bestimmt,
5
urheberrechtsfähige Werke zu vervielfältigen. Insoweit stützt sie sich auf eine Studie der
Gesellschaft für Konsumforschung von April 2001. Dass sie dazu nur im Rahmen einer
Funktionseinheit mit anderen Geräten geeignet seien, sei unerheblich. Was die Höhe
der Vergütung betrifft, hält sie den von ihr gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft
B.-K. im März 2001 für Drucker und Plotter festgesetzten Tarif - veröffentlicht im
Bundesanzeiger vom 30. März 2001 (S. 5667) - für angemessen. Dieser sieht für die -
nachfolgend im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher beschriebenen - Drucker und
Plotter je nach Geschwindigkeit folgende Sätze vor, die sich bei mehrfarbigen
Ablichtungen verdoppeln:
10,00 Euro bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute 25,00 Euro bei 13 - 35
Vervielfältigungen pro Minute 40,00 Euro bei 36 - 70 Vervielfältigungen pro Minute
150,00 Euro bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute
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Die Beklagten meinen demgegenüber, Drucker würden als sogenannte
Ausgangsgeräte von § 54a UrhG nicht erfasst. Der maßgebliche Kopiervorgang finde
bereits bei den Eingangsgeräten statt. Des Weiteren würden Werke durch das
Ausdrucken bereits deswegen nicht in urheberrechtsrelevanter Weise genutzt, weil der
Ausdruckende dazu bereits weitgehend unabhängig von der Vorschrift des § 53 UrhG
berechtigt sei; es handele sich nämlich entweder um selbst erstellte "Werke" oder um
Werke, für deren Nutzung der Ausdruckende bereits anderweit eine Vergütung bezahlt
habe oder mit deren Nutzung der Rechteinhaber ohne Weiteres einverstanden sei.
Zudem sei eine Geräteabgabe auf Grund des technischen Fortschritts beim Digital
Rights Management bzw. Technical Protection Measure (zukünftig: DRM)
unverhältnismäßig, weil der Rechtsinhaber nunmehr sicherstellen könne, dass ohne
seine individuelle - gegebenenfalls entgeltpflichtige - Zustimmung eine Kopie nicht mehr
erstellt werden könne. Aus diesem Grunde verstoße eine Vergütungspflicht sowohl
gegen Art. 3, Art. 14 GG als auch gegen die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(Abl. EG Nr. L 167 S. 10; zukünftig: Richtlinie) und verletze die Warenverkehrsfreiheit
gemäß Art. 28 EGV. Der Tarif der Klägerin beruhe auf einer ungesicherten und
unzutreffenden Tatsachengrundlage; insoweit verhalte sich die Klägerin infolge
Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig.
7
Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen -
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1. die Beklagten verurteilt, der Klägerin - jeweils nach Gerätetypen und
Kalendermonaten aufgeschlüsselt - Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige
Anzahl der durch sie seit dem 01. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland
veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die
ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen
(Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute
schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in schwarz/weiß sowie - in Farbe;
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2. die Beklagten verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der
inländischen Bezugsquellen, von denen sie die unter 1. genannten Geräte, soweit sie
sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art
(einschließlich Kopiergeschwindigkeit gemäß 1.) und Anzahl der von diesen Quellen
jeweils bezogenen Geräte - jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten
aufgeschlüsselt – anzugeben;
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3. festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für jedes Gerät, über welches die
Beklagten nach Nr. 1. und 2. jeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen
leistungsabhängigen Betrag von
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10,00 Euro bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute 21,39 Euro bei 13 - 35
Vervielfältigungen pro Minute 32,09 Euro bei 36 - 70 Vervielfältigungen pro Minute
128,35 Euro bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute
12
sowie den doppelten Betrag für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen
können, zu bezahlen haben, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04. April 2005.
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Das Landgericht hat eine Geräteabgabepflicht von Druckern dem Grunde nach bejaht
und die Beklagten daher zur Auskunft verurteilt, die im Wege einer Feststellung
verlangte Vergütung unter Berücksichtigung der Vergütungspflicht für Eingangsgeräte
jedoch der Höhe nach reduziert.
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Gegen dieses Urteil, soweit ihnen nachteilig, wenden sich die Beklagten. Sie machen
unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend,
Drucker und Plotter seien nach § 54a UrhG nicht vergütungspflichtig. Des Weiteren
habe das Landgericht ihre Einwände zur Höhe nicht hinreichend berücksichtigt, wobei
es sich insoweit um eine Überraschungsentscheidung handele. Sie beantragten daher,
15
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
16
hilfsweise:
17
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Land- gericht
Düsseldorf zur erneuten Sachentscheidung zurück zu verweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und betont, die Auslegung des § 54a UrhG müsse dem
technischen Fortschritt sowie dem berechtigten Schutz des Urhebers Rechnung tragen.
21
Die Akte Sch-Urh 39/03 der Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent-
und Markenamt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils
sowie die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
23
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
24
I.
25
Die Feststellungsklage ist allerdings zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, eine
Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben (vgl. BGH NJW 2003, 3274).
26
II.
27
Entgegen der - sorgfältig und ausführlich begründeten - Auffassung des Landgerichts ist
der Senat der Meinung, dass Drucker und Plotter (es geht dem Antrag zufolge nur um
"einfache Geräte" ohne Zusatzfunktionen wie Scanvorrichtungen oder Speicher) keine
vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG sind.
28
1.
29
Ob Drucker als Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG anzusehen sind, ist
umstritten. Während die Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und
Markenamt (vgl. die Nachweise bei Loewenheim, in Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 54a
Rdnr. 9), das OLG Stuttgart (ZUM 2004, 685) und die wohl h.M. in der Literatur (vgl.
Loewenheim, a.a.O., § 54a Rdnr. 9; ders., Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdnr. 9
bei Fn. 19 jeweils m.w.N.) diese Frage bejahen, sprechen sich auch Stimmen gegen die
Einbeziehung dieser Geräte in die danach angeordnete Gerätevergütungspflicht aus
(Paul/Naskret, CR 2003, 473; eher ablehnend auch Bornkamm, Festschrift für
Nordemann, 2004).
30
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
31
2.
32
Soweit sich die Beklagten allerdings grundsätzlich gegen eine Gerätevergütungspflicht
als solche wenden, stimmt dem der Senat nicht zu. Sowohl die verfassungs- als auch
die europarechtlichen Bedenken werden letztlich darauf gestützt, dass die
pauschalisierte Gerätevergütungspflicht den Möglichkeiten des DRM und damit einer
individuellen Abrechnung zwischen Rechteinhaber und Nutzer keine Rechnung trage
(vgl. auch Geerlings GRUR 2004, 210).
33
DRM hat sich bisher auch bei neueren Werken bzw. bei erst jetzt in den Verkehr
gebrachten Exemplaren von Werken noch nicht durchgesetzt. Dies beruht z. T. auf den
damit verbundenen erheblichen technischen Problemen, zum Teil auf den
Erschwernissen für den Nutzer. Des Weiteren ist jedenfalls eine gesicherte Vergütung
zugunsten der Rechteinhaber bei der Kopie von "Altwerken" nicht möglich, weil diese
nicht in zumutbarer Weise "nachgerüstet" werden können. Auch die Bundesregierung
kommt in ihrem Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft ("Korb 2") zum Ergebnis, dass jedenfalls gegenwärtig das
DRM noch nicht als so ausgereift und durchgesetzt angesehen werden kann, als dass
auf eine pauschale Entschädigung der Rechteinhaber über eine
Gerätevergütungspflicht verzichtet werden könnte. Dass eine verkörperte Vorlage gegen
ein Einscannen (und anschließendes Ausdrucken) gesichert werden kann, machen
auch die Beklagte nicht geltend. Schließlich zwingt auch die Richtlinie nicht zu einem
vollständigen Verzicht auf eine derartige Pflicht, sondern nur zu einer Berücksichtigung
von DRM bei der Bemessung der Höhe. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie verlangt einen
"gerechten Ausgleich" für den Rechtsinhaber, wobei DRM zu berücksichtigen ist. Auch
die Erwägungsgründe (38) und (39) verlangen von den Mitgliedsstaaten lediglich, dass
DRM Rechnung getragen wird. Die Bedenken, die die EU-Kommission wegen einer
angeblich unzureichenden Berücksichtigung von DRM angemeldet hat (vgl. die Rede
von EU-Kommissar McCreevy vom 12.10.2005 – Anlage TW 1. 74), betreffen in diesem
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Punkt weniger den Grund als die Höhe der Vergütungspflicht (vgl. auch die Mitteilung
GRUR 2006, 914).
3.
35
Jedoch sind Drucker nach Auffassung des Senats keine Geräte, die Werkstücke "durch
Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältig[en]".
36
a) Ein Drucker stellt zwar unzweifelhaft eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG
her. § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG setzt aber nicht nur eine Vervielfältigung voraus, sondern –
darüber hinausgehend - eine solche, die "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung" erfolgt. Gerade dies ist aber bei einem Drucker als solchem
nicht der Fall. Eine derartige Vervielfältigung findet vielmehr in einem Scanner und/oder
einem PC statt. Mit Hilfe eines Scanners und eines PC’s wird die äußere Gestaltung
eines körperlichen Gegenstandes (z.B. Text, Grafik) in elektronische Signale umgesetzt
(vgl. BGH NJW 2002, 964 – Scanner). Unter Zuhilfenahme eines PC’s können
außerdem in digitalisierter Form vorhandene Informationen aus dem Internet oder aus
einer CD-ROM – ebenfalls in digitalisierter Form – vervielfältigt werden (zu den
verschiedenen Möglichkeiten s. Bornkamm, a.a.O.,). Der urheberrechtlich relevante
Vorgang findet dabei beim Scanner bzw. beim PC statt; bereits in diesen Geräten hat
eine "Vervielfältigung" stattgefunden. Vielfach reicht eine Inaugenscheinnahme oder
eine Abspeicherung des Werks im PC für den Nutzer aus, eine Verkörperung durch
Ausdrucken ist dann unnötig. Es ist vom Zufall abhängig, ob es überhaupt, und wenn ja,
wann, zu einem Ausdrucken kommt. Der Drucker ist ohne eine vorherige
Vervielfältigung im PC nicht in der Lage, das Werk wiederholt auszudrucken. Zudem ist
nicht einmal gesichert, dass die Informationen unverändert ausgedruckt werden, da sie
vorher noch bearbeitet und verändert werden können.
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Ein Drucker ist auch nicht mit einem Telefaxgerät (vgl. BGH GRUR 1999, 928 –
Telefaxgerät) vergleichbar. Bei letzterem wird die äußere Gestaltung einer Sache
(vorzugsweise ein Text) in elektronische Signale umgewandelt und so vervielfältigt;
dieser Vorgang ist mit dem Kopieren an einem Kopiergerät ohne Weiteres, nicht aber
mit dem bloßen Ausdrucken aufgrund elektronischer Signale – wie beim Drucker -
vergleichbar.
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Allerdings muss die Auslegung eines Gesetzes in gewissem Umfange mit dem
Fortschritt der Technik Schritt halten. Allein die Tatsache, dass statt einer analogen eine
digitale Umsetzung gewählt wurde, führt noch nicht aus dem Geltungsbereich des § 54a
UrhG heraus (vgl. auch BGH, a.a.O., zum Scanner). Dies machen die Beklagten auch
nicht geltend. Gerade aber dann, wenn man § 54a UrhG "technikoffen" versteht, spricht
vieles dafür, allenfalls die digitale Vervielfältigung als solche als Vervielfältigung im
Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG anzusehen (s. auch Paul/Naskret, CR 2003, 473). Wie
bereits dargelegt, kann schon das digitale Vervielfältigungsstück vom Nutzer verwendet
werden, sei es, dass er es einem Dritten – digital – übersendet (wo es abgespeichert,
weiterverarbeitet oder ausgedruckt werden kann), sei es, dass er es - unbearbeitet oder
nach Bearbeitung - in Augenschein nimmt und in dieser Form geistig verwertet (vgl. als
Beispielsfall die Fallgestaltung OLG Bamberg NJW 2006, 3504), sei es, dass er es - als
Archiv oder für ein späteres Lesen oder eine zukünftige Bearbeitung - abspeichert. Die
Verkörperung des Werks, die allein ein Drucker noch leisten kann, ist dann, wenn sie
überhaupt noch erfolgt, eine von mehreren Verwendungsformen einer bereits
vorhandenen Vervielfältigung. Weil die Vervielfältigung bereits vorher erfolgt ist, fehlt es
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bei einem Drucker vollständig an einer "Ablichtung" oder an einem "Verfahren mit
vergleichbarer Wirkung".
Versteht man unter Ablichtung nur die Ablichtung eines körperlichen Gegenstandes
(offen gelassen von BGH NJW 2002, 964 zum PC; s. auch Bornkamm, a.a.O.;
Paul/Naskret, a.a.O.), fehlt es erst recht daran.
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b) Eine Vergütungspflicht für Drucker kann auch nicht mit den Grundsätzen über
"Funktionseinheiten" begründet werden. Es trifft zwar zu, dass ein Drucker im
Zusammenwirken mit anderen Geräten (beispielsweise Scanner - PC - Drucker)
insgesamt die Funktionen erfüllt, die auch ein Kopiergerät erfüllt, das Gerät, das dem
Gesetzgeber bei der Schaffung des § 54a UrhG vor Augen stand.
41
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei Geräten in Funktionseinheiten die
Gerätevergütungspflicht auf die Eingangsgeräte beschränkt ist. Dafür sprechen
praktische Gesichtspunkte. Je mehr Geräte zu einer Funktionseinheit gehören können
und je mehr Variationsmöglichkeiten es gibt, desto komplexer wird die Bemessung einer
angemessenen Vergütung für jedes Einzelgerät. Die Gesamtvergütung für eine
Funktionseinheit darf die für ein Fotokopiergerät nicht übersteigen, weil sämtliche
Geräte zusammen dessen Funktion übernehmen. Ist danach eine Gesamtvergütung auf
die einzelnen Geräte aufzuteilen, führt die Überprüfung, ob die für ein Einzelgerät
geforderte Vergütung angemessen ist, unweigerlich auch zu einer Überprüfung der für
die übrigen Einzelgeräte angesetzten Vergütung. Dies würde zu einer weiteren
erheblichen Komplizierung des sowieso schon - auch bei einer Einzelbetrachtung des
Geräts - langwierigen und schwerfälligen Verfahrens zur Festsetzung der
Vergütungshöhe führen. Da die Verfahren zu den einzelnen Geräten nicht aufeinander
abgestimmt sind (beispielsweise in einem Verfahren betreffend die Vergütungspflicht für
einen Scanner diejenige für einen Drucker nicht endgültig, sondern nur als
unselbständiger Rechenposten festgesetzt werden könnte), bestünde die Gefahr, dass
letztlich insgesamt die Vergütungshöhe entweder zu hoch oder zu niedrig festgesetzt
werden würde. Verlangt man gar für die Zulässigkeit der Erhebung von
Gerätevergütungen, dass Grund und Höhe einer Vergütungspflicht für den
Vergütungspflichtigen vor der die Vergütungspflicht auslösenden Handlung transparent,
klar und eindeutig festgelegt sein muss (so wohl tendenziell der EU-Kommissar
McCreevy in seiner Rede vom 12.10.2005 - Anlage TW 1.74 - zur Richtlinie), ist dies bei
einer Ausweitung der Vergütungspflicht auf sämtliche Geräte einer Funktionseinheit
kaum zu leisten. All das legt es nahe, die Vergütungspflicht auf die Geräte zu
beschränken, die dem "Leitbild" eines Fotokopiergeräts am ehesten entsprechen; das
sind die sogenannten Eingangsgeräte (vgl. BGH, a.a.O., zum Scanner).
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In diesem Sinne versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.
- Scanner) zur Vergütungspflicht bei Funktionseinheiten. Die Auslegung des
Landgerichts in diesem Punkt ist zwar nicht von vorn herein unmöglich; näher liegt
jedoch nach Auffassung des Senats die Deutung, dass es Geräte in einer
Funktionseinheit geben soll, die nicht mit einer Vergütungspflicht belastet werden
sollen. Bezöge man Drucker mit in die Vergütungspflicht mit ein, wäre der Absatz der
angeführten Entscheidung:
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"Können Geräte ... nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines
Vervielfältigungsgerätes erfüllen, unterfallen nicht sämtliche zu einer solchen
Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a I UrhG. Eine
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derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen
Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im
Übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte
in derselben Weise davon ausgegangen werden, es sei i.S. von § 54a I 1. UrhG zur
Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt"
kaum verständlich. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung bliebe für
Geräte, die unter den letzten zitierten Satz fallen könnten, überhaupt kein
Anwendungsraum mehr. In diesem Sinne ist auch die Bemerkung Bornkamms (a.a.O.,
in Fn. 44) zur Vergütungspflicht von Druckern zu verstehen.
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c) Schließlich ist auch folgende Überlegung zu berücksichtigen:
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aa) Je mehr sich die technische Entwicklung von dem Stand weiterentwickelt, der dem
Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm vor Augen stand und Fragen aufgeworfen
werden, die er damals noch nicht regeln musste (hier die Aufteilung einer
Gesamtfunktion auf mehrere Einzelgeräte), desto eher ist es Sache des Gesetzgebers,
die maßgeblichen Fragen selber zu regeln. Bei der vorliegenden komplexen durch eine
technische Fortentwicklung aufgekommenen Frage, die zudem in hohem Maße
widerstreitende Interessen berührt, sollten die Gerichte Zurückhaltung üben (vgl. auch
die Überlegungen bei Bornkamm, a.a.O.). U.a. aus diesem Grunde hat es der
österreichische Oberste Gerichtshof - erklärtermaßen entgegen der herrschenden
Literaturmeinung - abgelehnt, die Leerkassettenabgabe nach § 42b östUrhG auf
"gewöhnliche" Computer-Festplatten zu erstrecken (GRUR Int. 2006, 770 - Computer-
Festplatten). Dies spricht bei der jetzigen Rechtslage für die Belastung allein der
Eingangsgeräte, was – wie bereits erwähnt - dem Leitbild des damaligen Gesetzgebers
noch am ehesten entspricht.
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bb) Zurückhaltung ist bereits deswegen angezeigt, weil ein Ausdruck
urheberrechtsfähiger Werke, der ohne die Vorschrift des § 53 UrhG rechtswidrig bzw.
nur gegen eine - gegebenenfalls zu vergütende - Lizenz möglich wäre und allein infolge
dieser Vorschrift nicht untersagt werden kann, bei Druckern allenfalls im Randbereich
eine Rolle spielt, jedenfalls nicht im Mittelpunkt steht (vgl. Bornkamm, a.a.O.;
Paul/Naskret, a.a.O.; vgl. auch die Überlegungen des östOGH zur Leerkassettenabgabe
für Festplatten, a.a.O.). Der Umfang der tatsächlichen Verwendung für die
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mag zwar, wenn es um die
Vergütungspflicht für ein Einzelgerät geht, grundsätzlich belanglos sein (vgl. BGH
GRUR 1993, 553 – Readerprinter); insoweit können die Belange des Rechtsinhabers
nur durch eine Vergütungspflicht des Einzelgeräts gesichert werden. Geht es jedoch um
die Frage, ob sämtliche Geräte einer Funktionseinheit oder nur die Eingangsgeräte zu
belasten sind, spielt der Umfang der Verwendung doch eine Rolle; die Interessen der
Rechtsinhaber können anderweit gewahrt werden (vgl. auch nachfolgend unter d)).
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§ 54a UrhG verweist auf Kopien, die der Nutzer – nur - auf Grund der Vorschriften des §
53 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG berechtigterweise herstellen darf. Es scheiden mithin Kopien
aus, die der Nutzer bereits aus anderen Gründen herstellen darf, etwa weil
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das Werk gemeinfrei geworden oder mangels Schöpfungshöhe immer gemeinfrei
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gewesen ist,
der Nutzungsrechtsinhaber mit dem Ausdrucken einverstanden ist,
51
sowie Kopien, die der Nutzer trotz des § 53 UrhG rechtswidrig herstellt (etwa aus
ersichtlich rechtswidrigen Quellen).
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(1) Die Erstellung von Ausdrucken von CD-Roms dürfte wie das Kopieren aus Büchern
grundsätzlich vergütungspflichtig sein (so auch Bornkamm, a.a.O.). Diese Nutzung
dürfte aber im privaten Bereich kaum vorkommen, eher ist dies für die beschränkten
Zwecke des § 54a Abs. 3 UrhG denkbar. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach den
Nutzungsbedingungen einer CD-Rom vielfach ein Ausdrucken gestattet ist; dann ist für
das Ausdrucken bereits - zusammen mit dem Kaufpreis für die CD-ROM - eine
Vergütung gezahlt worden.
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(2) Denkbar, aber auch nur eine Randnutzung darstellend (nach der Umfrage der GfK
aus Herbst 2005 in nur 0,2 % der Ausdrucke), ist die Benutzung des Druckers
zusammen mit einem Scanner (sowie gegebenenfalls einem PC) als "Fotokopiergerät".
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(3) Soweit im privaten Bereich Texte und Grafiken aus dem Internet –
rechtmäßigerweise – ausgedruckt werden, handelt es sich vielfach (insbesondere im
Internet-Handel und bei Abfrage von Internet-Dienstleistungen) um gemeinfreies
Material (Beschreibung der Ware/Dienstleistung; Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Widerrufsbelehrungen). Selbst wenn es ausnahmsweise die notwendige
Schöpfungshöhe aufweist, ist der Rechteinhaber ersichtlich mit dem Ausdrucken
einverstanden (s. auch § 312c Abs. 2 S. 1 BGB; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB; § 1 Abs. 4 BGB-
InfoV; vgl. Bornkamm, a.a.O.; Paul/Naskret, a.a.O.). Ist dies ausnahmsweise nicht der
Fall, kann der Inhaber der Webseite diese Nutzung durch Sperrfunktionen verhindern.
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Allenfalls dann, wenn der Internetnutzer die Sperrfunktionen überwindet oder umgeht,
gilt § 53 UrhG (die Kopie bleibt trotz des Verstoßes gegen § 95a UrhG rechtmäßig, s.
Loewenheim/Peukert, a.a.O., § 82 Rdnr. 4). Das dürfte bei auszudruckenden
Texten/Grafiken (anders als bei Musik) kaum der Fall sein.
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(4) Soweit der Nutzer selbst erstellte Schreiben, Grafiken oder Fotos ausdruckt – was
einen Großteil des Ausdrucks im privaten Bereich, neben dem Ausdruck empfangener
e-Mails, darstellen dürfte -, spielt § 53 UrhG von vornherein keine Rolle.
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(5) Wenn die Klägerin demgegenüber auf eine Umfrage der GfK (Anlage K 7) verweist,
ist das unzureichend. Sie stellt lediglich auf "Dateien fremden Inhalts" ab. Damit ist aber
nichts dazu gesagt, ob an dem Inhalt Urheberrechte bestehen noch dazu, ob nicht der
Rechteinhaber mit der Speicherung und dem Ausdruck einverstanden ist. Aus diesem
Grunde kann nicht von den vom Landgericht im Anschluss an diese Umfrage zugrunde
gelegten Zahlen ausgegangen werden.
58
Die Ausdruck von Auszügen aus Zeitschriften, auf die der Kläger im Schriftsatz vom 13.
Dezember 2006 verweist, ist nach § 53 Abs. 2 UrhG nur in engem Umfange -
insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken - gestattet; die Urheberrechtsvergütung
soll nicht über § 53 UrhG hinausgehende Vervielfältigungshandlungen "abdecken".
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d) Die hier vorgenommene Auslegung verstößt nicht gegen Vorgaben des
Grundgesetzes, der Richtlinie oder urheberrechtliche Grundsätze. Es trifft im
Ansatzpunkt zwar zu - worauf die Klägerin hinweist -, dass sowohl die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts als auch die Richtlinie in Art. 5 Abs. 2 lit. b) bei der -
vom Nutzungsrechtsinhaber aus bestimmten Gründen hinzunehmenden - Nutzung von
Werken einen Ausgleich verlangen.
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Der Senat verletzt durch seine Auslegung des § 54a UrhG diese Grundsätze aber nicht.
Der Ausgleich zugunsten des Nutzungsrechtsinhabers wird dadurch erreicht, dass die -
vor einem Ausdrucken von Werken zwangsläufig zu benutzenden - Eingangsgeräte mit
einer Vergütungspflicht belastet werden. Die Verteilung einer "Gesamtlast" auf eine
Mehrzahl von – eine Funktionseinheit bildenden – Geräten ist insoweit allein eine Frage
der Zweckmäßigkeit.
61
3.
62
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §
711 ZPO.
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Im Hinblick auf die entgegen stehende Rechtsprechung des OLG Stuttgart sowie die
höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage einer Geräteabgabepflicht von Druckern ist
die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.
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Der Berufungsstreitwert wird auf 1.335.000 Euro festgesetzt, wobei auf jede der
Beklagten 445.000 Euro entfällt.
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B. Sch. D.
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