Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007

OLG Düsseldorf: nachbar, verschulden, datum, begriff, kreis, frachtführer, eigenschaft, abholung, zustellung, aushändigung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 163/06
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 163/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2006 (31 O
12/06) wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1
I.
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Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zu Recht verurteilt.
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1.
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Die Überlassung der sechs Pakete an D. M. war keine Ablieferung an den
vertragsmäßigen Empfänger S. C., sondern ein Güterverlust i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB.
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Die einzige denkbare Grundlage für eine Befugnis der Beklagten, ihre
Ablieferungspflicht mittels Überlassung an den weder vertraglich als Empfänger
bestimmten noch vom Empfänger bevollmächtigten D. M. zu erfüllen, ist die Passage
betreffend "Nachbarn" in Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2 ihrer "Beförderungsbedingungen". Diese
führt jedoch nicht zu dem von der Beklagten angenommenen Ergebnis.
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a)
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Erstens ist die Klausel unwirksam.
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Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 2
BGB). Wer genau unter die "Nachbarn" in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar.
Eine eigene Definition enthält das Klauselwerk nicht. Die Rechts- sowie die
Umgangssprache verhelfen ebenfalls zu keiner verlässlichen Begriffsbestimmung. Das
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deutsche Recht versteht unter einem Nachbargrundstück gelegentlich nur ein
angrenzendes (z.B. § 1 Abs. 3 Satz 1 NachbG NRW); in anderen Vorschriften können
auch andere, gegebenenfalls räumlich weit entfernte darunter fallen (z.B. § 907 BGB, s.
Palandt-Bassenge, § 907 BGB Rz. 1). Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig
der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. In
ländlichen Verhältnissen wird die "Nachbarschaft" traditionell darüber hinaus gefasst
(Online-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort "Nachbar"; Meyers Lexikon, Stichwort
"Nachbarschaft"). Auf der anderen Seite gelten in städtischen Miets- und
Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als
Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen -
insbesondere auf derselben Etage befindlichen - Wohnungen, aber nicht die Bewohner
der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen
Geschäfts.
Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie versteht, den
Absender inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Auch der
Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden
Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw.
Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht
aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung
oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein
als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten
gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen
Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des
Vertragspartners in grober Weise.
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Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass jedenfalls die Überlassung an einen
Nachbarn, der Kaufmann ist und den Empfang der Sendung quittiert, ausreichen müsse.
Das scheitert bereits am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer
allgemeiner Geschäftbedingungen, denn der Wortlaut "Nachbarn" ist, sprachlich
ungetrennt, weiter. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb bei Kaufleuten im
Unterschied zur sonstigen Bevölkerung kriminelles und dabei ungeschicktes Verhalten
ausgeschlossen sein soll.
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b)
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Zweitens lässt sich nicht einmal feststellen, dass D. M. ein Nachbar im Sinne der
Klausel war.
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Ob einem Mitbewohner des vertragsmäßigen Empfängers die Eigenschaft als
"Nachbar" zukäme, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte behauptet selbst
nicht, dass D. M. ein Mitbewohner von S. C. gewesen sei, sondern nur, dass er sich
ihrem Auslieferungsfahrer und später ihren nachforschenden Mitarbeitern gegenüber als
Mitbewohner ausgegeben habe, und stellt auch nur dies unter Beweis. Dass sich
jemand fälschlich eine bestimmte Beziehung zum vertragsmäßigen Empfänger zulegt,
berechtigt den Frachtführer aber keinesfalls zur Zustellung an ihn.
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Die behauptete Inhaberschaft eines neben dem von S. C. bewohnten Apartmenthaus
belegenen Ladengeschäfts begründet keine Nachbareigenschaft im Sinne der Klausel.
Wie oben a) im Einzelnen ausgeführt wurde, ist der Begriff des "Nachbarn" nicht genau
definiert und sein Kreis dabei im städtischen Bereich einerseits, im Verhältnis zwischen
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Wohn- und Geschäftsnutzern andererseits besonders klein. Jedenfalls liegt hier eine
Unklarheit, die zu Lasten der Beklagten als der Klauselverwenderin gehen muss (§
305c Abs. 2 BGB).
2.
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Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Paketinhalts durch
das Landgericht.
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Sie stört sich zu Unrecht daran, dass die Zeugin R. H. von einer Abholung am
16.11.2004 spricht. Dies ist das nämliche Datum, unter dessen handschriftlicher
Eintragung der Abholfahrer die Übergabe quittierte. Lediglich das vorbereitete Formular
nennt als "Transaktionsdatum" den Vortag.
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Für die Vermutung der Beklagten, dass die Fernsehapparate umgepackt und nicht in
den Originalkartons weiter geschickt worden wären, findet sich in der Aussage kein
Anhaltspunkt. Vielmehr ging die Zeugin danach davon aus, dass die selben Pakete, die
sie nach der Ankunft vom Lieferanten geöffnet und wieder zugeklebt hatte, später der
Beklagten übergeben wurden.
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Schließlich kann die Beklagte die Richtigkeit der auf die Aussage gestützten
Feststellung des Landgerichts nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass die Zeugin zu dem
Zeitablauf zwischen ihrem geschilderten Tätigwerden und der Übergabe an den Fahrer
der Beklagten nichts gesagt habe (531 Abs. 2 ZPO). In erster Instanz hat die Beklagte
sich in diesem Punkt mit der Aussage zufrieden gegeben und lediglich das Fehlen einer
Gegenkontrolle des Verpackungsvorgangs durch einen weiteren Mitarbeiter
beanstandet (Bl. 100), welche aber nicht unerlässlich ist.
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II.
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Wegen der Nebenforderungen bleibt die Berufung ebenfalls erfolglos.
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1.
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Die Beklagte haftet dem Kläger ohne die Beschränkung des § 432 Satz 2 HGB (§ 435
HGB). Entgegen ihrer Auffassung ging die Aushändigung der Pakete an D. M. auf
qualifiziertes Verschulden ihrerseits zurück. Dabei kann offen bleiben, ob ihrem
Zustellfahrer persönlich ein solcher Vorwurf zu machen ist. Jedenfalls trifft dieser
Vorwurf die Beklagte direkt. Sie hält keine ordnungsgemäße Organisation vor, die
sicherstellen würde, dass Sendungen nicht an Nichtberechtigte überlassen werden. Im
Gegenteil ermutigt ihre Auffassung, dass auch an "Nachbarn" zugestellt werde könne,
die Fahrer zu solchen fehlerhaften Zustellungen.
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2.
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Soweit die Beklagte in der Berufung jetzt bestreitet, dass der Rechtsanwalt des Klägers
eine vorgerichtliche Tätigkeit entfaltete, ist sie damit nach § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen. In erster Instanz hat sie zu diesem Thema lediglich die Auffassung
vertreten, dass die Angelegenheit zu einfach sei, um die vorgerichtliche Einschaltung
eines Rechtsanwalts zu rechtfertigen.
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3.
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Die 10 € für den Handelsregisterauszug stehen dem Kläger ebenfalls zu. Die Angaben
auf dem Briefbogen der Beklagten (Schreiben vom 23.03.2005, Bl. 27 GA) waren
hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse bei ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin
nicht zutreffend bzw. nicht mehr aktuell.
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4.
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Ob der Haftungsausschluss in Ziff. 9.5 Satz 1 der "Beförderungsbedingungen" der
Beklagten für "indirekte Schäden und Folgekosten" die hier in Frage stehenden
Rechtsanwalts- und Registerkosten seinem Sinngehalt nach umfasst, braucht nicht
entschieden zu werden. Nach Ziff. 9.3 Satz 3 beansprucht dieser Haftungsausschluss
keine Geltung für den Fall, dass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden trifft, wie es
hier gegeben ist (s.o. 1.).
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.820 €
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