Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2006
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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 89/05
Datum:
24.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 89/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kosten-
festsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30.
November 2005, VK 3-194/04, aufgehoben:
Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden
Auslagen werden auf 339,08 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 157,08 €
festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag
der Antragstellerin zurück und legte fest, dass die Antragstellerin die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten habe. Mit Schriftsatz vom 7.
April 2005 beantragte die Antragsgegnerin u.a. die für ihren juristischen Mitarbeiter F.
durch die Inanspruchnahme des privaten Personenkraftwagens entstandenen und
diesem erstatteten Fahrtkosten von Dienstsitz der Wasserschifffahrtsdirektion in A. nach
B. und zurück in Höhe von 157,08 € gegen die Antragstellerin festzusetzen.
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Die Vergabekammer setzte die der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen mit dem
angefochtenen Beschluss in Höhe von 182, 00 € fest, wobei sie nur die Fahrtkosten für
die Sachbereichsleiterin Frau D. von der Vergabestelle, dem W.- S. mit Sitz in Br., nach
B. und zurück in Höhe von 170 € sowie das Tagegeld von 2 mal 6 € in Ansatz brachte.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese
geltend macht:
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Die Antragsgegnerin werde nach der Anordnung über die Vertretung der
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Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbericht des Bundsministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 4. April 2005 (VKBl. 2005, S. 391) durch die W.-S.D. mit
Dienstsitz in A. vertreten und nicht durch die Vergabestelle, das W.- .S. mit Dienstsitz in
Br..
Bei der Vergabestelle der Antragsgegnerin werde zudem kein juristisches Personal
beschäftigt, weshalb auch aus diesem Grund eine Vertretung der Antragsgegnerin durch
einen Juristen (Herrn F. von der W.-S.D. in A.) erforderlich gewesen sei. Dieser habe
zum Termin der mündlichen Verhandlung vor der 3. Vergabekammer des Bundes von A.
aus nach B. anreisen müssen, da eine Mitbenutzung des Dienstkraftfahrzeuges des W.-
.S. Br. aus tatsächlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Selbst bei
Nutzung der frühestmöglichen Bus – und Zugverbindung von A. nach Br. wäre es ihrem
Mitarbeiter nicht möglich gewesen, am Terminstag rechtzeitig in Br. zu sein, um für die
Anreise den Dienstwagen des W.- .S. zu nutzen.
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Der Antragsgegnerin beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30.
November 2005 abzuändern und über die bereits festgesetzten Betrag von 182 €
hinaus die Erstattung weiterer 157,08 € durch die Antragstellerin anzuordnen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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Sie wendet ein: Es könnten unter Anwendung des sogenannten
Verbilligungsgrundsatzes der Antragstellerin nicht diejenigen Mehrkosten auferlegt
werden, die durch eine Anreise des juristischen Mitarbeiters von A. nach B. entstanden
und allein auf eine interne Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin
zurückzuführen seien. Im übrigen habe die Antragsgegnerin nicht unverzüglich nach § 5
Abs. 5 JVEG angezeigt, dass die Anreise ihres Vertreters abweichend von dem Ort der
Ladung (Br.) erfolgen solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf
die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
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Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin über die von der Vergabekammer
festgesetzten Auslagen von 182,00 € hinaus weitere 157,08 €, insgesamt also 339,08 €
zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der Fahrt- und Anwesenheitskosten der
Sachbearbeiterin Frau D. steht außer Streit. Ihre Anwesenheit war sachlich erforderlich.
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Auch die von der Antragsgegnerin aufgewandten Fahrtkosten für die Anreise des
juristischen Mitarbeiters F. der W.-S.D. in A. mit dem privaten Kraftfahrzeug von A. nach
B. und zurück sind im Streitfall ersstattungsfähig. Seine Anwesenheit als
Terminsvertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der
Vergabekammer war aus Gründen der Waffengleichheit vertretbar. Sie ist von der
Vergabekammer im Übrigen bestandskräftig gutgeheißen worden. Angesichts der
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zwischen A. und Br. sowie zwischen Br. und B. zurückzulegenden Entfernungen war es
dem juristischen Mitarbeiter der W.-S.D. aus Zeitgründen nicht möglich und nicht
zumutbar, sich am Terminstag vom Dienstsitz in A. zum Dienstsitz der Vergabestelle
nach Br. zu begeben, um von dort aus gemeinsam mit der Vertreterin der Vergabestelle
den Dienstwagen nach B. und zurück zu benutzen. Wäre der juristische Mitarbeiter der
W.-S.D. zunächst nach Br. gereist, hätte sich die Fahrtzeit für ihn in einer die
Wahrnehmung des Termins vor der Vergabekammer fühlbar erschwerenden Weise
erheblich verlängert. Die darin liegende mittelbare Erschwerung der Rechtsverteidigung
konnte der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des
getätigten Reiseaufwands nicht angesonnen werden. Kleinliche Betrachtungsweisen
sind dabei fehl am Platz. Die interne Organisationsentscheidung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für den Dienstsitz des W.-
.S.s (Vergabestelle) in Br. einzurichten ist hinzunehmen. Daraus ergeben sich für die
Antragsgegnerin keine Einschränkungen bei der Erstattung von Aufwendungen.
Insofern ist wiederum daran zu erinnern, dass nach der bestandskräftigen Entscheidung
der Vergabekammer die Terminswahrnehmung durch einen juristischen Mitarbeiter der
W.-S.D. erforderlich war. Davon abgesehen hält das Gebot der Kostengeringhaltung die
Antragsgegnerin nicht dazu an, den Dienstsitz ihrer Behörden so zu wählen, dass
gegen den unterlegenen Antragsteller möglichst geringe Reisekosten entstehen.
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass für die Höhe des Anspruchs
auf Erstattung der der Antragsgegnerin entstandenen Fahrtkosten auf die Strecke von
Br. nach B. und zurück abzustellen sei, weil der juristische Mitarbeiter der W.-S.D. nicht
angezeigt habe, dass er die Reise von A. anstatt von Br. antritt (vgl. § 5 Abs. 5 JVEG).
Die Vergabestelle hat der Vergabekammer schriftlich mitgeteilt, dass der Termin vom
juristischen Mitarbeiter F. wahrgenommen werde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der
Antragsgegnerin war der Vergabekammer aus Anlass zumindest eines anderen
Nachprüfungsverfahrens bekannt, dass Herr F. der W.-S.D. in A. angehört und von dort
anreisen würde.
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D.
Dr. M.
D.-B.
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