Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 20/09
Datum:
17.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 20/09
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.07.2009 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht - vom 16.07.2009
wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht erstattet.
I.
1
Die am 03.08.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom
31.07.2009 (Bl. 78ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss –
Familiengericht - vom 16.07.2009 (Bl. 71ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33
Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
2
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung
auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 28.04.2009 (Bl. 51ff PKH-Heft)
gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
09.04.2009 (Bl. 46f PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr
nach RVG VV-Nr. 3104 in Höhe von EUR 226,80 zuzüglich Mehrwertsteuer abgelehnt
hat.
3
Der Antragsteller hat am 10.09.2008 an einem Termin zur Anhörung gemäß § 613 Abs.
1 S. 3 ZPO vor dem ersuchten Richter beim Amtsgerichts Nürnberg teilgenommen. Bei
diesem Anhörungstermin handelt es sich nicht um einen Gerichtstermin im Sinne der
RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3. Er ist weder Verhandlungs-, Erörterungs- noch
Beweistermin. Dem AG Nürnberg war es durch Beschluss des AG Neuss vom
04.08.2008 übertragen, die Antragstellerin des Verfahrens im Wege der Rechtshilfe zum
Scheidungsbegehren nach § 613 ZPO anzuhören (Bl. 10 GA). Entsprechend bestimmte
das AG Nürnberg einen Termin zur Anhörung, die Beteiligten wurden entsprechend
geladen (Bl. 15ff GA). Im Termin erging nach Aufnahme der Erschienenen der förmliche
Beschluss, dass die Antragstellerin des Verfahrens gemäß § 613 ZPO persönlich
angehört werden solle (Bl. 21 GA). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gerichts und
dem Inhalt des Protokolls handelte es sich also um einen reinen Anhörungstermin.
4
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Terminsgebühr an (vgl.
Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 41). Ein Anhörungstermin
ist den in RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3 genannten Terminen nicht gleichgestellt. Die
Anhörung nach § 613 ZPO folgt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und
ergänzt die Vorschriften über die Anhörung der Parteien zur Klärung des Sachverhalts,
§ 141 ZPO, und über die Parteivernehmung §§ 445-455 ZPO. Insoweit hat das Gericht
im Protokoll klarzustellen, ob die Ehegatten lediglich angehört oder vernommen werden
sollen. Werden die Ehegatten – wie hier – nur angehört, sind die
Prozessbevollmächtigten nicht berechtigt, Fragen an sie zu stellen; §§ 451, 397 Abs. 2
ZPO gelten nur für die Parteivernehmung, nicht für die Anhörung (vgl. Zöller-Philippi,
ZPO, § 613 Rn. 1, 9f).
5
Umstände, unter denen für den Antragsteller ausnahmsweise eine Terminsgebühr
anfällt, ohne dass einer der genannten drei Termine stattgefunden hat, sind nicht
ersichtlich. Die Antragstellung in einem Anhörungstermin vor dem ersuchten Richter löst
eine Terminsgebühr nicht aus.
6
II.
7
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.
8