Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2008
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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 6/08
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 6/08
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der
Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Münster vom 16. Januar 2008 (VK 28/07) wird bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Der Senat hat gemäß § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB die Verlängerung der
aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde anzuordnen, denn das
Rechtsmittel hat voraussichtlich Erfolg.
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Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin unstreitig ein als solches
ordnungsgemäßes Angebot abgegeben hat und das Gerät nicht etwa als Muster dem
Angebot beizufügen war. Die von der Vergabekammer angeführte Vorschrift des § 25
Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A wäre mithin nur dann einschlägig, wenn auch nachträgliche
Erklärungen des Bieters nach Ablauf der Angebotsfrist heranzuziehen sind. Diese Frage
ist streitig; während der Senat dies in seinem Beschluss vom 12.03.2007 (VII-Verg
53/06) bejaht hat, geht eine andere Auffassung davon aus, dass derartige Erklärungen
allenfalls im Rahmen der Zuverlässigkeit des Bieters (Willen des Bieters, die
vertragsgemäße Leistung zu erbringen) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München,
VergabeR 2008, 114 mit Anm. Mantler). Einer näheren Erörterung bedarf dieser Punkt
jedoch nicht.
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Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann der Senat nicht davon
ausgehen, dass das von der Antragstellerin im Rahmen einer "Teststellung" vorgeführte
Gesamtgerät den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt.
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Entgegen der Auffassung der Vergabekammer handelt es sich bei der von ihr als
"schwarzer Kasten" bezeichneten Komponente nicht um einen "externen Rechner".
Dieser Begriff ist nicht räumlich zu verstehen (zur Frage, wann ein aus mehreren
Komponenten bestehende Sache rechtlich eine Sache ist, s. Palandt/Heinrichs, BGB,
67. Aufl., vor § 90 Rdnr. 5, § 93 Rdnr. 2), sondern funktionell (so auch die Beigeladene
in ihrer Stellungnahme vom 08. Januar 2008). Aus der Ausschreibung ging nichts dafür
hervor, dass der Antragsgegner ein kompaktes Gerät (etwa mit einer einheitlichen
Verblendung) erwerben wollte; ästhetische oder ähnliche Gesichtspunkte spielten keine
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Rolle. Es ging der Vergabestelle bereits nach den eigenen Angaben nur darum, dass
ein zusätzlicher Rechner die Betriebssysteme der bereits vorhandenen Geräte hätte
stören können; dieser Gesichtspunkt ging auch aus der Bemerkung hervor, dass Con-
trollersysteme sich in die vorhandene Sicherheitsinfrastruktur integrieren lassen
mussten. Dafür ist die räumliche Anordnung des "schwarzen Kastens" irrelevant.
Da handelsübliche Drucker und Plotter/Controller eigene Betriebssysteme aufweisen
können, kann der Begriff "Rechner" sinnvollerweise nicht so ausgelegt werden, dass
Rechner als Oberbegriff für Controller u.a. anzusehen ist; Rechner müssen etwas
anderes (oder mehr) sein als "bloße" Controller. Es ist auch üblich, dass Drucker/Plotter
die von außen erteilten Druckaufträge selbsttätig managen und – wenn mehrere
Rollensysteme vorhanden sind – diesen den einzelnen Rollensystemen zuweisen.
Soweit der Antragsgegner auf die Möglichkeiten des von der Antragstellerin
vorgesehenen Betriebssystems hinweist, handelt es sich nicht um Besonderheiten, die
über die eines gewöhnlichen Druckers/ Plotters mit mehreren Rollensystemen
hinausgehen; jedenfalls ist dies bisher nicht plausibel dargelegt worden. Vor dem
Hintergrund des Handelsüblichen sind die Begriffe auszulegen. Ein Rechner stellte
danach ein Gerät dar, in welches manuell Befehle eingegeben werden sollten. Es ist
hier aber unstreitig, dass der "schwarze Kasten" die Druckbefehle von einem Rechner
erhalten muss und diese – wie üblich – verwaltet. Ebenso ergibt sich aus den Angaben
der Verfahrensbeteiligten, dass unter Einberechnung des "schwarzen Kastens" die
Anforderungen an Druckersprachen, Arbeitsspeicher u.ä. erfüllt sind.
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Was die Medienbreite betrifft, kann offen bleiben, ob dieser Punkt bereits deswegen
irrelevant ist, weil die Antragstellerin sich bereits in ihrem Schreiben vom 29. Oktober
2007 zur Lieferung von Geräten mit zwei zu DIN A 0 passenden Rollen ohne
zusätzliche Kosten bereit erklärte. Aus dem "Produkt-/Leistungskatalog" ging nicht
hinreichend deutlich hervor (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A), dass sämtliche Rollensysteme
Druckmedien von einer Größe DIN A 0 Hochformat bewältigen sollten. Als
Standardmedienformate waren neben DIN A 0 auch DIN A 1, DIN A 2 und DIN A 3
angegeben. Indizien, aus denen ein Bieter schließen musste, dass dennoch beide
Rollensysteme die verlangte Medienbreite aufweisen mussten, tragen Antragsgegner
und Beigeladene nicht vor.
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Soweit der Antragsgegner die Unbestimmtheit des Angebots der Antragstellerin
beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im "Produkt-/Leistungskatalog" lediglich die
dort näher aufgeführten Angaben gemacht wurden, nicht mehr, insbesondere keine
Komponentenbezeichnungen.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die Geräte mit
einer CE-Kennzeichnung zu liefern, sind nicht ersichtlich.
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Dicks Schüttpelz Dieck-Bogatzke
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