Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2005
OLG Düsseldorf: positive vertragsverletzung, bfa, arbeitsmarkt, innere medizin, diabetes mellitus, prozess, angestellter, berufsunfähigkeit, verjährung, vertretung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 120/04
26.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
18. Zivilsenat
Urteil
I-18 U 120/04
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M.,
den Richter am Oberlandesgericht H.
und die Richterin am Amtsgericht R.
für R e c h t erkannt:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2004 verkündete Urteil
der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (19 O 408/03) wird
zurückgewie-sen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Mit der Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Rechtsanwalt Schadens-
ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem im April 1997 geschlossenen
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Anwaltsvertrag. Der Kläger war als Versicherungsinspektor im Außendienst tätig. Nach
Erkrankung an insulinpflichtigem Diabetes mellitus II a beantragte er am 25.03.1992
Versichertenrente bei der BfA wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die BfA lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 12.06.1992 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch einer
zumutbaren Beschäftigung im Innendienst vollschichtig nachgehen. Damit läge keine
Berufsunfähigkeit vor. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 01.07.1992
Widerspruch ein, den die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1992 zurückwies.
Unter dem 14.10.1992 erhob der Kläger Klage gegen den ablehnenden
Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 20 An 200/92) mit dem Antrag,
ihm Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Vertreten wurde er in diesem Rechtsstreit von
der Rechtsanwaltssozietät B. (im Folgenden: Rechtsanwälte B. pp.) in W.; Sachbearbeiter
war Rechtsanwalt B. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom
29.06.1994 ab (Bl. 37 ff. GA). Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, dass der
Kläger auf eine Tätigkeit als Versicherungsangestellter im Innendienst oder auf andere
kaufmännische Berufe im Innendienst einer Versicherung oder anderer kaufmännischer
Unternehmen zu verweisen sei. Hier kämen allgemeine Verwaltungsdienste, Arbeiten in
der Postabfertigung und einfache administrative Vorgänge in Betracht. Auf Anraten der
Rechtsanwälte B. pp. legte der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein, die jedoch erfolglos blieb (L 8
An 174/94). In seinem Urteil vom 08.05.1996 (Bl. 47 ff. GA) führte das Landessozialgericht
aus, der Kläger sei auf einfache Bürotätigkeiten eines Angestellten verweisbar.
Exemplarisch führte das Gericht hier allgemeine Verwaltungsdienste, Kartei- und
Registraturführung und Postabfertigung an. Allerdings kämen nicht nur Tätigkeiten aus dem
Versicherungsbereich in Betracht; vielmehr könne der Kläger alle derartigen Tätigkeiten
aus allen Bereichen der Industrie und des Handels ausführen. Die Revision wurde im Urteil
nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (4 BA 124/96) wurde vom
Bundessozialgericht durch Beschluss vom 22.11.1996 (Bl. 62 f. GA) als unzulässig
verworfen. Auf Anraten der Rechtsanwälte B. pp. stellte der Kläger unter dem 03.03.1997
erneut einen Antrag bei der BfA auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Gegen den
abschlägigen Bescheid der BfA vom 10.07.1997, wonach der Kläger die ihm zumutbare
Beschäftigung als Büroangestellter noch vollschichtig ausüben könne, legte der Kläger
wiederum Widerspruch ein. Diesen wies die BfA durch Widerspruchsbescheid vom
14.01.1998 zurück. Da der Kläger das Vertrauen in seine bisherigen Rechtsanwälte
verloren hatte, beauftragte er den Beklagten mit der Überprüfung des Sachverhalts. Dieser
erklärte ihm nach Prüfung der Unterlagen, der erste Rechtsstreit sei durch seine damaligen
Anwälte falsch geführt und aus diesem Grund rechtsfehlerhaft entschieden worden. Im
Namen des Klägers kündigte der Beklagte durch Schreiben vom 10.04.1997 (Bl. 74 f. GA)
gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. Regressansprüche an und bat, auf die
Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zu einem halben Jahr nach
rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen neuen Sozialgerichtsverfahrens zu verzichten.
Mit dieser Verfahrensweise erklärten sich die Rechtsanwälte B. pp. einverstanden (vgl.
deren Schreiben vom 08.04.1997, Bl. 76 GA, und Schreiben des Beklagten vom
29.01.1998, Bl. 147 GA).
Am 12.12.1998 erhob der Beklagte namens des Klägers erneut Klage vor dem
Sozialgericht Düsseldorf (S 20 An 45/98, Klageschrift Bl. 9 ff. BA), dieses Mal mit dem
Antrag auf Zahlung von Erwerbsunfähigkeits-, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente. Das
Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 01.02.2000 (Bl. 137
ff. BA = Bl. 77 GA) wiederum ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger
habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder
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berufsunfähig noch erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Wie bereits
im Vorprozess festgestellt, sei die Leistungsfähigkeit des Klägers insbesondere durch
seine Diabeteserkrankung noch nicht auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren
gesunden Versicherten herabgesunken. Zur Frage der sozial zumutbaren beruflichen
Verweisbarkeit des Klägers und zur Problematik des Prüfungsmaßstabs für die zu
erzielende gesetzliche Lohnhälfte nahm die erkennende Kammer in vollem Umfang auf die
Ausführungen des Landessozialgerichts NW im Urteil vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94)
Bezug. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung (Bl. 160 ff. BA) verfolgte der Kläger
seine Klage auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit in vollem
Umfang weiter. Das Landessozialgericht NW wies die Berufung durch Urteil vom
08.12.2000 (Bl. 213 ff. BA = Bl. 91 ff. GA) zurück. Zur Begründung führte das
Landessozialgericht u.a. aus, hinsichtlich des beruflichen Restleistungsvermögens des
Klägers sowie der Zumutbarkeit der ihm benannten Verweisungstätigkeiten schließe sich
der erkennende Senat den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen
Urteils sowie den zutreffenden Feststellungen in den Gründen des Urteils des
Landessozialgerichts NW vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) an. Dabei hob das
Berufungsgericht insbesondere hervor, dass der Kläger, der durch seine Tätigkeit als
Versicherungsinspektor im Außendienst die Kenntnisse und Fähigkeiten der Gruppe mit
dem Leitberuf des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren,
oberer Bereich, erlangt habe und zumutbar auf Bürotätigkeiten im Innendienst zu verweisen
sei, die gesetzliche Lohnhälfte erzielen könne. Auch könne der Kläger hinsichtlich der
Pausen unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Die Revision wurde im Urteil
wiederum nicht zugelassen. Auch die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B
4 RA 26/01 B) wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 01.08.2001 (Bl. 230 ff.
BA = Bl. 111 ff. GA) als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 16.08.2001 (Bl. 36) teilte
der Beklagte dem Kläger mit, dass das Bundessozialgericht die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe. Er wies den Kläger
darauf hin, dass er ihm gegenüber Regress nehmen könne, wobei
Schadensersatzansprüche gegenüber Anwälten in drei Jahren verjährten. In dem
Schreiben heißt es weiter:
"Ärgerlich ist natürlich an dieser Angelegenheit nunmehr, dass Sie nach wie vor nicht
wissen, ob möglicherweise Regressansprüche gegenüber dem Kollegen B. bestanden
haben oder nicht.
Ich gehe daher davon aus, dass Sie es wünschen, dass ich diesen Fall meiner
Vermögenshaftpflichtversicherung, der A. V. AG melden soll und bitte um kurze
Bestätigung."
Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. wurden in der Folgezeit - aus Gründen,
die zwischen den Parteien streitig sind, - nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm wäre bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Tätigkeit
bereits im ersten, jedenfalls aber im zweiten Prozess vor den Sozialgerichten eine
Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen gewesen. Der Beklagte
hafte für die Ansprüche, die mittels des ersten Prozesses vor den Sozialgerichten hätten
durchgesetzt werden sollen, da der Beklagte den Eintritt der Verjährung der
Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. zu vertreten habe. Hierzu hat der
Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nach der Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht nicht darauf hingewiesen,
dass die Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. zur Vermeidung der
Verjährung "unmittelbar" geltend gemacht werden mussten. Die Haftung des Beklagten
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Verjährung "unmittelbar" geltend gemacht werden mussten. Die Haftung des Beklagten
ergäbe sich auch daraus, dass das Landessozialgericht NW in seinem Urteil vom
08.12.2000 (L 4 RA 20/00) rechtsfehlerhaft entschieden habe. Bereits das erste Urteil des
Landessozialgerichts vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) habe die selben fehlerhaften
Feststellungen enthalten. Da dem Beklagten der gesamte Erstprozess bekannt gewesen
sei, hätte er nach ordnungsgemäßer Rechtsprüfung Tatsachen vortragen oder
Beweisanträge stellen müssen, um die selben fehlerhaften Feststellungen, die auch dem
zweiten Urteil des Landessozialgerichts zugrunde lägen, zu verhindern. Dies habe der
Beklagte pflichtwidrig unterlassen; eine ordnungsgemäße Rechtsprüfung habe er nicht
vorgenommen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, vornehmste und wichtigste Aufgabe des
Rechtsanwalts sei es, den ermittelten Sachverhalt sorgfältig und nach jeder Richtung zu
prüfen. Dabei könne der Rechtsanwalt die Rechtsprüfung nicht allein dem Gericht
überlassen und sich auf die Beibringung von Tatsachen beschränken. Vielmehr habe der
Anwalt die Pflicht, alle zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte dem Gericht darzulegen, um damit auch Fehlern des Gerichts
entgegenzuwirken. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht erhöhe das Risiko eines
gerichtlichen Irrtums oder Versehens und werde für eine darauf beruhende
Fehlentscheidung des Gerichts mitursächlich, so dass der daraus verursachte Schaden
des Mandanten dem Rechtsanwalt - auch nach dem Schutzzweck der verletzten
Vertragspflicht - zuzurechnen sei.
In beiden Urteilen des Landessozialgerichts NW seien die im Sozialrecht von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, die bei der
Entscheidung über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI
zu beachten seien, nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere sei die Frage
der Bestimmung einer Verweisungstätigkeit unrichtig beantwortet worden. Im Urteil vom
08.05.1996 habe das Landessozialgericht NW ihn, den Kläger, zwar zunächst noch
richtigerweise in die zweite Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten sog.
Mehrstufenschemas eingeordnet (Leitberuf des Angestellten mit einer
Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren, sog. angelernter Angestellter). Das
Landessozialgericht NW habe in dieser Entscheidung aber nicht geprüft, ob in seinem Fall
auch die Einordnung in eine Zwischenstufen des Mehrstufenschemas möglich erschien.
Die Einordnung in eine solche Zwischenstufe habe eine eingeschränkte Verweisbarkeit zur
Folge. Wegen der unzutreffenden Einordnung in den Leitberuf habe das
Landessozialgericht im Urteil vom 08.05.1996 auch die sog. Verweisungstätigkeit nicht
zutreffend bestimmt. Grundsätzlich sei eine Verweisung auf die nächste Stufe zumutbar.
Abweichungen von diesem Grundsatz könnten sich aber daraus ergeben, dass die
Verweisbarkeit aus besonderen Gründen eingeschränkt sei. Das sei bei der Zuordnung in
die Zwischenstufe des Leitberufs des Angestellten, oberer Bereich, der Fall. Der so
eingestufte Versicherte könne nicht ohne Weiteres auf die erste Stufe des
Mehrstufenschemas (ungelernte Tätigkeiten) verwiesen werden. Infolge dessen sei ein
Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unzulässig. In Konsequenz seiner fehlerhaften
Feststellungen habe das Landessozialgericht NW ihn, den Kläger, in seiner Entscheidung
vom 08.05.1996 durch die im Urteil benannten Tätigkeiten rechtsfehlerhaft faktisch auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. In seinem Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) habe
das Landessozialgericht NW ihn zwar zutreffend in die Stufe des angelernten Angestellten
im oberen Bereich eingeordnet, im Übrigen aber bei seinen Ausführungen zur Verweisung
auf das Urteil vom 08.05.1996 Bezug genommen. Damit habe auch das zweite Urteil des
Landessozialgerichts NW ihn rechtsfehlerhaft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
In jedem Fall seien beide Urteil des Landessozialgerichts rechtsfehlerhaft, weil dort das
Gebot der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs nicht beachtet worden sei.
Durch das Erfordernis der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs sollten dem
Versicherten genügend Anhaltspunkte gegeben werden, um gegen die Zumutbarkeit der
Verweisung gegebenenfalls Einwendungen erheben und diese im gerichtlichen
Instanzenzug überprüfen lassen zu können. Nur im Falle der Verweisung auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt, die für ihn nicht in Betracht gekommen sei, bedürfe es dieser
Konkretisierung nicht, sondern es genüge die beispielhafte Aufzählung von Berufen. Die
konkrete Bezeichnung eines Verweisberufs bedeute, dass ein typischer Arbeitsplatz mit der
üblichen Berufsbezeichnung genannt werden müsse. Es reiche gerade nicht, wenn
bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst als zumutbar bezeichnet würden. Diesem
Erfordernis sei in den vom ihm betriebenen Sozialgerichtsverfahren nicht Rechnung
getragen worden. Der Kläger hat des Weiteren geltend gemacht, bereits die Rechtsanwälte
B. pp. hätten es im ersten Prozess versäumt, die sich aus dem ersten sozialgerichtlichen
Urteil ergebenen Mängel in der Berufung zu rügen. Dies wiederum hätte der Beklagte im
Rahmen der von ihm vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage
erkennen müssen, denn dies sei für die Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B.
pp., aber auch für die eigene Prozessführung des Beklagten von Bedeutung gewesen. Im
zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten hätte der Beklagte bereits in erster Instanz auf
die Anwendung des Mehrstufenschemas nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts
unter Beachtung der zutreffenden Zuordnung des Hauptberufs zu einem Leitberuf mitsamt
der Zuordnung in die richtige Zwischenstufe, die Bestimmung einer Verweisungstätigkeit
und die zutreffenden Verweisung in einen konkreten Verweisungsberuf - nicht auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt - drängen müssen. Bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten
hätten sich sowohl das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.02.2000 (S
20 RA 45/98), spätestens aber das Landessozialgericht NW in seinem Urteil vom
08.12.2000 (L 4 RA 20/00) mit seinen entsprechenden Rügen auseinander zu setzen
gehabt. Die Gerichte hätten dann zu seinen Gunsten entschieden, weil sich das Gebot zur
Benennung eines konkreten Verweisungsberufs an den Sozialversicherungsträger richte.
Diesen treffe nämlich im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht insoweit die Darlegungs- und
Beweislast. Ein solcher Verweisungsberuf hätte in seinem Falle nicht benannt werden
können, was sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass in zwei Rechtsstreiten über alle
Instanzen die BfA keinen solchen benannt habe. Der Beklagte habe seine Argumentation
im Sozialgerichtsverfahren ausschließlich auf das Nichterreichen der gesetzlichen
Lohnhälfte gestützt und damit geradezu unstreitig gestellt, dass er die Richtigkeit der
Verweisung als gegeben erachte. Denn nur bei der Richtigkeit der Verweisung stelle sich
das Problem des Einhaltens der gesetzlichen Lohnhälfte. Nach allem sei - so die Ansicht
des Klägers - davon auszugehen, dass ihm bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Tätigkeit
bereits im ersten, spätestens jedoch im zweiten Prozess vor den Sozialgerichten die
geforderte Rente zuzusprechen gewesen sei. Dem entsprechend hafte ihm der Beklagte für
den Schaden, wie er ihm infolge der Klageabweisung durch das Sozialgericht Düsseldorf
im Urteil vom 01.02.2000 und durch das die Berufung zurückweisende Urteil des
Landessozialgerichts NW vom 08.12.2000 entstanden sei. Der Beklagte hafte außerdem
für den mittlerweile der Einrede der Verjährung ausgesetzten Anspruch auf
Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages gegenüber den
Rechtsanwälten B. pp., mithin für den Schaden, wie er sich der Höhe nach aus dem Verlust
der Rente (in Folge des klageabweisenden Urteils des Sozialgericht Düsseldorf vom
29.06.1994, bestätigt durch das Berufungsurteil des Landessozialgerichts NW vom
08.05.1996,) ergebe. Zur Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens hat der Kläger
wie folgt vorgetragen: Wenn die von ihm beauftragten Rechtsanwälte pflichtgemäß
gehandelt hätten, wäre ihm Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen worden.
In diesem Fall hätte die V. als seine Arbeitsgeberin ihm von Februar 1992
Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von monatlich 5.069,98 DM geleistet. Insoweit hat der
Kläger auf das entsprechende Schreiben der V. 20.08.2003 (Bl. 126) Bezug genommen.
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Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben genannten prozentualen Erhöhungen
hätte er Gesamtversorgungsbezüge erhalten wie auf Seite 21 der Klageschrift (Bl. 33 GA)
im Einzelnen darlegt. Als Gesamtsumme hat der Kläger einen Betrag von 711.668,44 DM =
363,870,30 EUR errechnet. Er hat geltend gemacht, statt dessen habe er lediglich
Zahlungen vom Arbeitsamt erhalten, nämlich in der Zeit bis 31.12.2001 insgesamt
121.286,98 DM = 62.013,05 EUR, sowie von Januar bis Juni 2002 weitere 3.000,84 EUR,
die in Abzug zu bringen seien. Insgesamt errechne sich ein Schaden in Höhe von
298.856,40 EUR. Wenn die Rechtsanwälte B. pp. bereits den ersten Prozess vor den
Sozialgerichten gewonnen hätten, wären die einzelnen Gesamtversorgungsbezüge
spätestens nach einem klagestattgebenden Urteil des Landessozialgerichts zur
Auszahlung gelangt. Sie wären dabei mit dem gesetzlichen Zinssatz vom Zeitpunkt ihrer
monatlichen Fälligkeit an verzinst worden. Der Zinsschaden mache weitere 13.048,17 EUR
aus. Insgesamt beziffere sich sein Gesamtschaden, den er mit der Klage verfolge, auf
311.904,57 EUR. Neben der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeits- oder
Berufsunfähigkeitsrente hätte er - so der Kläger - eine Versorgungskassenrente und eine
von der V. zu leistende Pensionsergänzung erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 311.904,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte ihm für
jeden weitergehenden materiellen Schaden hafte, wie ihn der Beklagte durch die
Mandatsbearbeitung in seiner Sache gegen die Rechtsanwaltsozietät "B." und deren
Rechtsanwälte unter dem Aktenzeichen "E. gegen B. 322/96" sowie durch die
Mandatsbearbeitung in seiner Sache gegen die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte unter dem Aktenzeichen des Beklagten "E. gegen BfA 322/96" verursacht
habe, soweit dieser Schaden wegen zukünftiger Entwicklungen, insbesondere der
Anpassungen der Renten, noch nicht beziffert werden könne.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, als der Kläger ihn Ende März 1997 aufgesucht habe,
um seine Rentensituation und die Möglichkeit der Geltendmachung von
Regressansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. prüfen zu lassen, habe er ihn
darauf hingewiesen, dass Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. nur
dann Erfolg haben könnten, wenn man das gesamte Verfahren noch einmal durchführe und
nach zu erwartenden negativen Urteilen des Sozialgerichts und Landessozialgerichts ein
Revisionsverfahren Erfolg haben würde. Nur dann könne man nachweisen, dass dem
Kläger durch die fehlerhafte Prozessführung durch die Rechtsanwälte B. pp. und der
aufgrund dessen als unzulässig abgewiesenen Revision ein Schaden entstanden sei.
Außerdem habe er, der Beklagte, darauf aufmerksam gemacht, dass der zweite
Rechtsstreit allerdings auch zu dem Ergebnis führen könne, dass das Bundessozialgericht
die Revision als unbegründet zurückweisen würde.
Der Beklagte hat behauptet, nach dem negativen Ausgang des von ihm für den Kläger
betriebenen Revisionsverfahrens habe er selbstverständlich die Angelegenheit mit dem
Kläger besprochen und ihn darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des 01.02.2002 die
Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. verjähren würden, weil der Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 01.08.2001 (zugestellt am 10.08.2001) datiere. Der Kläger
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habe ausdrücklich gewünscht, dass er die Rechtsanwälte B. pp. nicht über den negativen
Ausgang des Revisionsverfahrens informiere. Der Kläger habe dann mit ihm nach seinem
Schreiben vom 16.08.2001 noch einmal telefoniert und mitgeteilt, dass er den ganzen
Vorgang durch einen anderen Kollegen überprüfen lassen wolle. Auch in diesem Telefonat
habe er, der Beklagte, den Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass er sich nunmehr
entscheiden müsse, ob er die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. weiter
verfolgen wolle oder nicht. Der Kläger habe sich dann nicht mehr gemeldet. Erstmals nach
über zwei Jahren habe sich der Kläger durch das Schreiben seiner jetzigen
Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2003 (Bl. 133) bei ihm gemeldet. Insoweit - so der
Beklagte - wäre der Einwand der Verwirkung zu prüfen.
Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten hätten das
Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht NW in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Soweit die
Gegenseite darauf hinweise, dass das sog. Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts
nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sei seinerseits darauf hinzuweisen, dass bei
der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin keine konkrete Verweisungstätigkeit
bezeichnet werden müsse, weil bei der Frage der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit mangels
Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar seien. Soweit
es die Frage der Berufsunfähigkeit betreffe, habe das Landessozialgericht in beiden
Entscheidungen eine sachgerechte Differenzierung nach dem Mehrstufenschema
vorgenommen. Auch hätte es in seinem Urteil im zweiten Verfahren in nicht zu
beanstandender Weise die Problematik der gesetzlichen Lohnhälfte berücksichtigt. Nach
allem wäre dem Kläger im zweiten Verfahren vor den Sozialgerichten auch bei noch
intensiverer anwaltlicher Tätigkeit weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeitsrente
zugesprochen worden. Anscheinend ginge der Kläger selbst nicht davon aus, dass er eine
Rente wegen Erwerbsminderung erhalten könne, denn er habe nach Abschluss des letzten
Verfahrens vor den Sozialgerichten anscheinend keinen neuen Rentenantrag gestellt,
wozu er jedoch rentenversicherungsrechtlich die Möglichkeit gehabt habe. Hätte der Kläger
dies getan und notfalls auch wiederum Klage erhoben, läge längst ein Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vor, das dem Kläger - zumindest nach seiner Behauptung -
Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zugesprochen hätte. Das alles sei
im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu beachten.
Der Beklagte hat weiter vorgetragen: Da der Kläger es selbst zu vertreten habe, dass
etwaige Regressansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. verjährt seien, könnten
dem Kläger ihm gegenüber allenfalls Ansprüche für die Zeit ab Monat März 1997
zugebilligt werden. Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger lediglich
die angegebenen Zahlungen von Seiten des Arbeitsamtes erhalten habe. Im Hinblick
darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der V. im Wege eines
Aufhebungsvertrages beendet worden sei, möge der Kläger auch darlegen und beweisen,
dass ihm auch bei einem Versorgungsfall im Monat März 1997 die im vorgelegten
Schreiben der V. genannten Zahlungen geleistet worden wären. Der vom Kläger geltend
gemachte kapitalisierte Zinsschaden in Höhe von 13.048,17 EUR sei nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen habe der gesetzliche Zinssatz habe zum damaligen Zeitpunkt
nur 4 % betragen.
Der Beklagte hat des Weiteren die Auffassung vertreten, im Regressprozess müsse der
Kläger nachweisen, dass kein Verweisungsberuf benannt werden könne. Selbst wenn das
zweite Urteil des Landessozialgerichts NW aufgrund einer erfolgreichen
Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht aufgehoben und die Sache an das
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Landessozialgericht zurückverwiesen worden wäre, hätte sich die Problematik des
Verweisungsberufs erneut gestellt. Die BfA hätte in diesem Fall die Gelegenheit gehabt,
weiter vorzutragen, falls deren bisheriger Vortrag als unzureichend beurteilt worden sei.
Dem gegenüber hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte habe ihn nicht darauf
aufmerksam gemacht, dass die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. mit
Ablauf des 01.02.2002 verjähren würden. Dagegen spreche bereits, dass der Beklagte
noch heute die rechtsfehlerhafte Auffassung vertrete, Regressansprüche gegenüber den
Rechtsanwälten B. pp. wären vom Ausgang des zweiten Verfahrens vor den
Sozialgerichten abhängig gewesen. Mit Rücksicht darauf, dass der zweite Prozess verloren
worden sei, habe der Beklagte die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten B. pp.
schlicht für ungeklärt gehalten und es dabei bewenden lassen. Der Beklagte habe dem
Kläger erklärt, das von ihm für den Kläger betriebene Verfahren vor den Sozialgerichten
habe von Anfang an gute Erfolgsaussichten. In dem Telefonat mit dem Beklagten am
16.08.2001 habe er, der Kläger, lediglich deutlich seinen Unmut über die Arbeitsweise des
Beklagten geäußert. Das Mandat bezüglich der Regressansprüche gegenüber den
Rechtsanwälten B. pp. habe der Beklagte nicht beendet. Der Aufhebungsvertrag mit der V.
- so hat der Kläger behauptet - sei allein zur Abwendung einer krankheitsbedingten
Kündigung geschlossen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber dem
Beklagten kein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenansprüche wegen Verletzung
anwaltlicher Pflichten zu. Dem Beklagten sei keine positive Vertragsverletzung des
Anwaltsvertrages bei der Vertretung des Klägers in dem Verfahren vor dem Sozialgericht
Düsseldorf (S 20 RA 45/98) und dem Landessozialgericht NW (L 4 RA 20/00) vorzuwerfen.
Soweit der Kläger rüge, der Beklagte habe das Landessozialgericht pflichtwidrig nicht auf
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und dem
Erfordernis einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hingewiesen, sei eine
solche Rüge von vornherein irrelevant gewesen, soweit es um eine
Erwerbsunfähigkeitsrente gegangen sei. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts seien bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit mangels
Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar und
Verweisungstätigkeiten daher nicht konkret zu bezeichnen.
Aber auch soweit es die Klage auf Berufsunfähigkeitsrente betroffen habe, sei eine
Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar. Die Tätigkeit des Klägers sei nach dem
Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts in das Leitbild eines angelernten
Angestellten im oberen Bereich einzuordnen. Er habe daher nicht schlechthin auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden dürfen, vielmehr hätten sich die
Verweisungstätigkeiten durch bestimmte Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer
Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher
Vorkenntnisse, auszeichnen müssen. Nach dieser Maßgabe habe das Landessozialgericht
den Kläger weder in seinem Urteil vom 08.05.1996 noch in seinem Urteil vom 08.12.2000
pauschal auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, sondern die Verweisungstätigkeiten
hinreichend konkret benannt.
Die Klage sei im Übrigen auch dann unbegründet, wenn man eine konkrete Benennung
einer Verweisungstätigkeit durch das Landessozialgericht in seinen Urteilen vom
08.05.1996 und 01.12.2000 verneine. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das
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Landessozialgericht bei einer entsprechenden Rüge durch den Beklagten dem Kläger eine
Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen hätte. Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren
nicht überzeugend dargelegt, dass die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung
falsch sei und er tatsächlich einen Anspruch auf eine Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsrente habe. Eine entsprechende Rüge des Beklagten hätte auch unter
Berücksichtigung der im Sozialgerichtsverfahren vorliegenden Gutachten und
Ausführungen allenfalls dazu geführt, dass das Landessozialgericht die Tätigkeiten, auf die
der Kläger habe verwiesen werden können, noch konkreter gefasst hätte.
Aus den genannten Gründen ergebe sich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf
Schadensersatz wegen verjährter Regressansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp.
zustehe. Der Feststellungsantrag des Klägers sei aus den selben Gründen unbegründet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge in
vollem Umfang weiter verfolgt.
In zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im März 2001 einen
neuen Rentenantrag gestellt hat, der von der BfA wiederum zurückgewiesen worden ist.
Darauf hin hat der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben (S 22 RA
49/03), das die Klage im Februar 2004 zurück gewiesen hat. Der Kläger hat hiergegen
Berufung zum Landessozialgericht erhoben (L 4 RA 23/04), das im Juni 2004 eine
Beweiserhebung angeordnet hat.
Der Kläger vertritt im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin die Auffassung, die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit hätten im ersten und im zweiten Prozess einerseits die
Bezeichnungspflicht und ihre Sachaufklärungspflicht verletzt, andererseits die Darlegungs-
und Beweislast verkannt und fehlerhafte Urteile gesprochen. Die konsequente Fortsetzung
dieser Fehler hätte dem Beklagten auffallen müssen. Hätte der Beklagte als sein
Prozessbevollmächtigter dies erstinstanzlich pflichtgemäß gerügt, wäre das
Landessozialgericht jedenfalls im letzten Urteil vom 01.12.2000 in Erfüllung der
Bezeichnungspflicht seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen und hätte festgestellt,
dass es keinen Verweisungsberuf für ihn gebe, er damit also berufsunfähig und
rentenberechtigt sei. Dasselbe wäre geschehen, wenn das Gericht die Pflicht zur
Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zutreffend bei der beklagten BfA
gesehen hätte. Statt dessen hätten die Sozialgerichte die Verweisungstätigkeit nicht
konkret benannt und damit das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema
falsch angewandt. Das Landgericht habe die Feststellungen des Landessozialgerichts
unrichtigerweise für hinreichend konkret gehalten. Bezeichnenderweise habe das
Landgericht seine Ausführungen auf die unzureichenden Feststellungen der Fachgerichte
beschränkt. Tatsächlich seien die Feststellungen im ersten Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 29.06.1994, auf die das Landessozialgericht Bezug genommen habe, mehr
als abstrakt, wenn es dort heiße, er (der Kläger) sei "unter Berücksichtigung seiner
Krankheit noch in der Lage (...), eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Bürotätigkeit in
geregelter täglicher Arbeitszeit vollschichtig auszuüben." Mit dieser Beschreibung ließe
sich nahezu jeder dem Leitberuf "angelernter Angestellter im oberen Bereich" Zugehörige
verweisen, mit der Folge, dass es in dieser Gruppe faktisch keine Berufsunfähigkeit gäbe.
Es gäbe auch keinen Beruf, der diese Arbeit zum Inhalt habe. Auf die weitergehende
Frage, ob dasjenige, was rechtsfehlerhaft als hinreichend konkret angesehen worden sei,
den Anforderungen des richtigen Verweisungsberufes entspreche, sei das Landgericht
überhaupt nicht eingegangen. Wer aber abstrakt lediglich auf "leichte bis gelegentlich
mittelschwere" Bürotätigkeiten im Innendienst verwiesen werde, könne überhaupt nicht
prüfen, ob es sich hierbei um Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder
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prüfen, ob es sich hierbei um Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder
Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten handele. Damit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den
qualifizierten Maßstab der mindestens drei-monatigen Anlern- oder Ausbildungszeit
missachtet und durch seine Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass es auch
Tätigkeiten mit einer Anlernzeit unter 3 Monaten als Verweisungsberuf für angemessen
halte. Das Landgericht habe übersehen, dass die Fachgerichte ihn in den Vorprozessen
faktisch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen hätten, was sie aber nicht gedurft
hätten.
Soweit das Landgericht des Weiteren darauf abgestellt habe, dass selbst dann, wenn man
eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit durch das Landes-sozialgericht in
seinen Urteilen vom 08.05.1996 und 01.12.2000 verneine, die Kausalität zwischen
anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden nicht feststehe, habe das Landgericht verkannt,
dass die Darlegungslast für den Verweisungsberuf in den Vorprozessen bei der BfA
gelegen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien einem Kläger günstige
Beweislastregeln des Ausgangsprozesses auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt
anzuwenden. Die Beweislastregeln des Vorprozesses wirkten - mit gewissen
Erleichterungen - also auch für den Schadensersatzprozess.
Der Kläger macht zudem geltend, durch sein Abrutschen in die Arbeitslosigkeit, die Folge
der drohenden (auf seiner dauerhaften Erkrankung beruhenden) arbeitgeber-seitigen
Kündigung gewesen sei, sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von der V.
vorgesehenen betrieblichen privaten Vorsorge entfallen. Unerheblich sei für das
vorliegende Verfahren, dass er einen neuen Rentenantrag gestellt habe. Denn die
Gesetzeslage habe sich zwischenzeitlich grundlegend geändert und für den Erhalt einer
Erwerbsminderungsrente gälten gegenüber der früheren Gesetzeslage zur
Berufsunfähigkeitsrente erheblich strengere Voraussetzungen. Von der neuen
Gesetzeslage wäre er nicht betroffen gewesen, wenn ihm bei pflichtgemäßer Mandats- und
Prozessführung durch den Beklagten im zweiten sozialgerichtlichen Verfahren sein
Rentenanspruch zuerkannt worden wäre.
Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt
hierauf vollumfänglich Bezug.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Klageanträgen in erster
Instanz zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag des Klägers sei bereits deshalb
unzulässig, weil dort nicht erkennbar sei, woran eigentlich der begehrte gerichtliche
Ausspruch anknüpfen solle. Dies habe zur Folge, dass er hinsichtlich sämtlicher
angeblicher Schäden, die nicht vom Zahlungsantrag umfasst würden, die Einrede der
Verjährung erheben könne und dies auch tue. Auch soweit der Kläger den
Feststellungsantrag eingeschränkt habe auf Schäden, die "wegen zukünftiger Entwicklung,
insbesondere der Anpassung der Renten, noch nicht beziffert werden" könnten, erhebe er
gegenüber dem Grundbetrag, den der Kläger beziffern könne, die Einrede der Verjährung.
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Der vom Kläger mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Schaden sei der Höhe nach
nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Hinblick auf den im März 2001 gestellten neuen
Rentenantrag des Klägers sei außerdem dem Schadensersatzantrag und auch dem
Feststellungsantrag des Klägers jedenfalls für die Zeit ab April 2001 "der Boden entzogen":
Habe der Kläger mit seinem neuen Rentenantrag Erfolg, entfiele ein Schaden; scheitere
der Kläger erneut, sei dessen Standpunkt "in sachlicher Hinsicht" widerlegt.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach dem Vorbringen des Klägers sei
ihm die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund fehlerhafter Entscheidungen der
Sozialgerichte nicht zugesprochen worden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht
gehe es aber nicht an, dass nunmehr die Anwaltshaftung als "Auffangtatbestand" für
vermeintlich fehlerhafte gerichtliche Rechtsanwendung dienen solle. Dem habe das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.08.2002 eine deutliche Absage
erteilt.
Der Beklagte macht weiter geltend, er habe im Sozialgerichtsverfahren sehr wohl auf das
Mehrstufenschema und die Pflicht zur Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit
hingewiesen. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei den
Sozialgerichten, wie sich aus ihren Urteilen ergebe, außerdem selbstverständlich bekannt
gewesen. Das Landessozialgericht habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zum Mehrstufenschema auf "seinen" Fall so angewandt, wie es dies für richtig gehalten
habe. Der Kläger gehe bei seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren von den
Prämissen aus, dass er arbeitsunfähig und als angelernter Angestellter im oberen Bereich
einzustufen sei. Beides treffe indes nicht zu. Der Kläger sei an einer weiteren Tätigkeit als
Vertreter im Außendienst gerade nicht gehindert. Der Kläger sei außerdem auf der Stufe
des angelernten Angestellten im unteren Bereich anzusiedeln. Für die anders lautende
Einschätzung des Landessozialgerichts fehle eine taugliche Basis. Der Kläger könne im
internen Geschäftsablauf, z.B. einer Versicherung, als Sachbearbeiter eingesetzt werden,
dabei handele es sich nicht um eine Tätigkeit von nur ganz geringem qualitativem Wert. Bei
den großen deutschen Versicherungen gäbe es in jeder Abteilung Sachbearbeiter im
Innendienst. Diese berieten die Mitarbeiter im Innendienst in versicherungstechnischen
Fragen. Hintergrund sei, dass Mitarbeiter, die Versicherungen abschließen wollten, einen
Mitarbeiterrabatt bekämen. Die Innendienst-Betreuer hätten eine geregelte Arbeitszeit.
Diese Tätigkeit habe der Kläger als ehemaliger Versicherungsinspektor im Außendienst
zumutbar ausüben können. Bei der Bearbeitung von Sachschäden in der Kfz-Versicherung
oder allgemeinen Haftpflichtversicherung werde die Schadensbearbeitung nach
entsprechender Anlernzeit auch von anderen Mitarbeitern ausgeübt, ohne dass diese
Versicherungskaufleute mit einer mindestens 2jährigen Lehre und einem höheren
Schulabschluss seien. Die im Sozialgerichtsverfahren eingeholten Gutachten hätten
ergeben, dass der Kläger solchen Tätigkeiten gesundheitlich allemal gewachsen sei. Als
angelernter Angestellter des unteren Bereichs sei er im Übrigen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbar. In seiner Entscheidung vom 09.03.2003 (B 5 RJ 38/03 R) habe
das Bundessozialgericht die Unterscheidung in der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas
zwischen dem dortigen oberen und unteren Bereich nicht aufrecht erhalten und habe den
angelernten Angestellten des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen.
Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgehe, dass er in die Stufe des
angelernten Angestellten im oberen Bereich einzuordnen sei, ergebe sich daraus nicht,
dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei. Der Kläger wäre im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema in keiner Weise
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unzumutbar belastet worden, wenn ihn die Sozialgerichte entsprechend der Einlassung der
BfA im zweiten Sozialgerichtsverfahren zulässigerweise und für ihn noch günstig auf eine
Tätigkeit als Versicherungsinspektor im Innendienst verwiesen hätten. Daraus folge, dass
ein noch so starkes Drängen des Beklagten oder der zuvor beauftragten Rechtsanwälte
allenfalls bewirkt hätte, dass die Verweisung auf eben diesen Beruf ausgesprochen worden
wäre mit der Konsequenz, dass ihm eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente gleichwohl
versagt worden wäre, das vermeintliche Fehlverhalten seiner Anwälte also für den
angeblichen Schaden nicht kausal geworden wäre. Der Kläger habe sich außerdem auf
eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Schadensabteilung einer Versicherung verweisen
lassen müssen. Ob diese Arbeitsplätze sämtlich vergeben seien, sei zum Einen nicht
richtig, zum Anderen rechtlich unerheblich. Insoweit handele es sich ggf. um das Risiko,
das von der Arbeitslosenversicherung, nicht aber von der Rentenversicherung zu
übernehmen sei. Den Versuch einer Weiterqualifizierung habe der Kläger offenkundig
unterlassen. Auch dies müsse jedenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags und bei der
Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers berücksichtigt werden.
Der Beklagte macht weiterhin geltend, der Kläger habe es selbst zu vertreten, dass
vermeintliche Ansprüche gegen die Rechtsanwälte B. pp. verjährt seien, da er, der
Beklagte, ihn ausreichend aufgeklärt habe. Damit entfielen allemal Ansprüche des Klägers
für den Zeitraum von Februar 1992 bis Februar 1997, dem Zeitraum, für den ein Regress
gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. ggf. begründet gewesen wäre. Unter
Berücksichtigung der Aufstellung des Klägers ergebe sich für diesen Zeitraum eine
Gesamtschadenssumme von 170.943,85 EUR, um die die Klageforderung in jedem Falle
zu kürzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten S 20 RA 45/98 SG Düsseldorf
Bezug genommen, die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
A.
Der Kläger kann von dem Beklagten bereits dem Grunde nach keinen Schadens-ersatz für
entgangene Gesamtversorgungsbezüge wegen Schlechterfüllung des mit dem Beklagten
im April 1997 geschlossenen Anwaltsvertrags beanspruchen.
I.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten bei der Vertretung des Klägers im Verfahren S 20 RA
45/98 vor dem Sozialgericht Düsseldorf und dem Berufungsverfahren L 4 RA 20/00 vor
dem Landessozialgericht NW zu.
1. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der dem Kläger verwehrten
Erwerbsunfähigkeitsrente sind rechtsfehlerfrei. Auch der Kläger greift die Ausführungen des
Landgerichts mit der Berufung insoweit nicht an. Der Senat geht deshalb davon aus, dass
er sich mit der Berufung nur gegen die Feststellungen des Landgerichts im Zusammenhang
mit der ihm verwehrten Berufsunfähigkeitsrente wehrt.
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2. Auch soweit dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente versagt worden ist, ist dem
Beklagten keine Pflichtverletzung bei der Vertretung des Klägers im zweiten Verfahren vor
den Sozialgerichten vorzuwerfen.
a) Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht geltend, dass der Beklagte
vor den Sozialgerichten nicht auf die Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts zum
Mehrstufenschema und auf das Erfordernis einer konkreten Verweisungstätigkeit
hingewiesen habe:
In der Klageschrift vom 11.02.1998 hat der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht
Düsseldorf dargelegt, dass der Kläger seiner Auffassung nach nicht auf eine Tätigkeit im
Innendienst einer Versicherungsgesellschaft verwiesen werden könne, und dass es
"büromäßige Hilfstätigkeiten, wie Aktenträger und ähnliches", nicht mehr gebe (Bl. 11 BA).
In seiner Ergänzung zur Klageschrift vom 20.05.1998 hat der Beklagte sich ausdrücklich
auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen berufen, in der das
Landessozialgericht Niedersachsen seinerseits auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts hingewiesen hatte, wonach einem Versicherten unter
Berücksichtigung seiner spezifischen gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen
zumindest eine Tätigkeit konkret benannt werden müsse, die er nach seinen Kräften und
Fähigkeiten tatsächlich noch zumutbar verrichten könne. Der Beklagte hat weiter darauf
hingewiesen, dass danach der Versicherte zumindest eine schlechte Chance besitzen
müsse, eine "konkrete benannte Tätigkeit" zu erlangen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom
20.05.1998 = Bl. 33 BA). Auch auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.05.1998 hat der
Beklagte - wenn auch im Zusammenhang mit der Problematik zusätzlicher Pausen -
nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger "zumindest eine zugängliche
Verweisungstätigkeit benannt" werden müsse (Bl. 34 BA). Im gleichen Kontext hat der
Beklagte in seiner Berufungsschrift zum Landessozialgericht NW vom 28.03.2000
nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kläger "zumindest eine zugängliche
Verweisungstätigkeit [sic!] benannt werden" müsse (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom
28.03.2000 = Bl. 161 BA). An dieser Stelle hat der Beklagte u.a. die Entscheidung des
Bundessozialgerichts in SozR 2200 § 1246 Nr. 136 (= Urteil vom 06.06.1986 - 5 b RJ 42/85
-) zitiert. Bevor das Bundessozialgericht sich in dieser Entscheidung mit der Problematik
der eingeschränkten Verweisbarkeit wegen notwendiger zusätzlicher Pausen des
Arbeitnehmers beschäftigt, nimmt es zunächst ausdrücklich auf seine ständige
Rechtsprechung Bezug, wonach es grundsätzlich erforderlich ist, zumindest eine konkrete
Verweisungstätigkeit zu benennen. Auch das Sozialgericht Wiesbaden erwähnt in der
Entscheidung, die der Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NW
als Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2000 überreicht hat (vgl. Bl. 184 ff. BA), die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach einem Versicherten, der aus
gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr zu verrichten
vermag, "bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit
konkret zu benennen (sei), die er noch ausüben" könne.
Richtig ist zwar, dass der Beklagte bei der Vertretung des Klägers vor den Sozial-gerichten
den Schwerpunkt seiner Argumentation auf die gesundheitlichen und finanziellen Aspekte
der zumutbaren Verweisungstätigkeit gesetzt hat. Das durfte er allerdings schon deshalb
tun, weil der mit den Tätigkeiten der Versicherungsbranche vertraute Kläger selbst das
Problem der Verweisbarkeit auf den Innendienst maßgeblich unter diesen Gesichtspunkten
gesehen hat, wie sich aus seinen Angaben bei dem Gutachter Dr. M., Arzt für Innere
Medizin, ergibt: "Er habe Probleme mit der Verweisbarkeit auf den Innendienst, da er mehr
als 50% Verlust in Kauf nehmen müsse, ferner müsse er zusätzliche Pausen haben"(vgl.
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Seite 6 f. des Gutachtens vom 20.12.1995 = Bl. 256 f. GA).
b) Die Entscheidungen des Landessozialgerichts NW in den beiden Verfahren belegen
außerdem, dass dem Landessozialgericht die Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts
zum Mehrstufenschema und dem Erfordernis der konkreten Benennung einer
Verweisungstätigkeit jeweils bekannt war.
Im Urteil vom 08.05.1996 (L 8 An 174/94) führt das Landessozialgericht aus:
"Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist der
qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Hierzu hat die Recht-sprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, welches die
Angestelltentätigkeit, (...) im wesentlichen in drei Gruppen unterteilt, nämlich in die mit den
Leitberufen des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis
zu 2 Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (...). Eine Verweisung des
Versicherten ist grundsätzlich begrenzt auf Tätigkeiten der nächsten Gruppe unterhalb
derjenigen, der sein bisheriger Beruf zuzuordnen ist. (...)
Dennoch ist bei dem Kläger ein Zustand der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten, weil
der Kläger versicherungsrechtlich als Angestellter mit einer Ausbildungszeit von bis zu 2
Jahren zu beurteilen ist, so daß er sich (...) auf einfache Bürotätigkeiten eines Angestellten
verweisen lassen muß. (...) Als solcher - angelernter - Angestellter ist der Kläger zumutbar
verweisbar auf einfache Bürotätigkeiten für Angestellte, (...)." (Bl. 56-58 GA).
Im Urteil vom 08.12.2000 (L 4 RA 20/00) führt das Landessozialgericht aus:
"Hinsichtlich des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers sowie der
Zumutbarkeit der ihm benannten Verweisungstätigkeiten sieht der Senat von weiteren
Ausführungen ab und schließt sich den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des
angefochtenen Urteils vom 01. Februar 2000 ebenso an wie er auf die zutreffenden
Feststellungen in den Gründen des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 08. Mai 1996 (L 8 An 174/94) Bezug nimmt (...). Dabei wird insbesondere
hervorgehoben, daß der Kläger , der durch seine Tätigkeit als Versicherungsinspektor im
Außendienst die Kenntnisse und Fähigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des
angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren, oberer Bereich,
erlangt hat und zumutbar auf Bürotätigkeiten im Innendienst zu verweisen ist, die
gesetzliche Lohnhälfte erzielen kann. (...)
Es kommt hier nur auf die soziale Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten an (...)." (Bl.
219R-220 BA).
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat das Landessozialgericht NW ihn im
zweiten Verfahren, in dem der Beklagte ihn vertreten hat, innerhalb des
Mehrstufenschemas in die richtige (Zwischen-) Stufe eingeordnet.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte mit Rücksicht auf
den Verlauf der sozialgerichtlichen Verfahren konkreten Anlass hatte, auf weitere oder
(noch) konkretere Ausführungen des Landessozialgerichts im Zusammenhang mit der
Benennung eines zumutbaren Verweisungsberufs zu drängen, begründet dieses
Unterlassen keine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten. Sollte das Urteil des
Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2000 (L 4 RA 20/00) tatsächlich - wie der Kläger
meint - falsch sein, weil das Landessozialgericht keinen konkreten Verweisungsberuf
benannt hat, dann hat sich für den Kläger (nur) ein allgemeines Prozessrisiko verwirklicht.
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benannt hat, dann hat sich für den Kläger (nur) ein allgemeines Prozessrisiko verwirklicht.
Gerichtliche Fehlentscheidungen, in denen sich nur das allgemeine Prozessrisiko
verwirklicht, sind dem Anwalt haftungsrechtlich nicht "zuzurechnen."
Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Anwalt im Ausgangspunkt nicht nur verpflichtet ist,
dem Gericht den Tatsachenstoff beizubringen, sondern auch auf eine richtige
Rechtsanwendung hinzuwirken hat.
Diese Pflicht des Anwalts zielt indessen maßgeblich darauf ab, drohenden gerichtlichen
Fehlern entgegen zu wirken, die darin gründen, dass das Gericht im Rahmen seiner
Entscheidung erkennbar eine mit Recht und Gesetz nicht vereinbare Rechts-auffassung
vertreten wird. Darüber hinaus mag auch dann eine Hinweispflicht bestehen, wenn das
Gericht erkennbar einer Rechtsauffassung folgen will, die mit der gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Denn auch bei dieser
Sachverhaltskonstellation droht ein Urteil auf der Grundlage einer Rechtsauffassung, die
vom Berufungs- oder Revisionsgericht voraussichtlich nicht geteilt wird.
Eine hiermit vergleichbare Sachverhaltskonstellation war in dem hier in Rede stehenden
landessozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht gegeben, weil das Landessozialgericht
nicht unter Verkennung der Rechtslage eine mit Recht und Gesetz unvereinbare
Rechtsauffassung vertreten hat noch eine Rechtsauffassung, die von der gefestigten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abwich. Denn das Landessozialgericht kannte
das sogenannte Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts und war sich auch bewusst,
dass es diese Rechtsgrundsätze bei seiner Entscheidung anwenden musste, wenn es die
Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts teilt. Gerade weil es den sozialgerichtlichen
Rechtstreit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts unter
Anwendung des Mehrstufenschemas entscheiden wollte, hat es den vorgetragenen
beziehungsweise festgestellten Sachverhalt auch unter Anwendung dieser
Rechtsgrundsätze eingehend rechtlich gewürdigt.
Wenn dem Landessozialgericht hierbei - wie er Kläger meint - ein Subsumtionsfehler
unterlaufen ist, dann handelt es sich um einen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts, der
seine Wurzel nicht darin hat, dass das Gericht den Sach- und Streitstand von der
tatsächlichen oder von der rechtlichen Beurteilungsgrundlage her falsch oder unvollständig
erfasst hat. Bei derartigen Rechtsanwendungsfehlern, die einem Gericht trotz der richtig
ermittelten Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtslage unterlaufen, verwirklicht sich nach
Auffassung des Senats lediglich das allgemeine Prozessrisiko, wofür der Anwalt nicht
einzustehen hat (vgl. zu Allem Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rdnr. 388 f.)
Dieses Ergebnis bestätigt auch folgende Überlegung: Es ist in erster Linie Aufgabe des
Anwalts, sicherzustellen, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozess
eingeführt werden. Insoweit trägt er originär die Verantwortung dafür, dass der Rechtsstreit
auf der richtigen Tatsachengrundlage entschieden wird. Die für die Entscheidung des
Rechtsstreits einschlägigen Rechtsnormen muss demgegenüber im Ausgangspunkt das
Gericht kennen und auslegen. Obwohl dies somit originär Aufgabe des Gerichts ist, hat ein
Anwalt, sobald er erkennt, dass das Gericht eine für seinen Mandanten ungünstige
Rechtsauffassung vertritt, die Pflicht, das Gericht mit rechtlichen Argumenten zu einer
anderen Rechtsauffassung zu bewegen. Eine realistische Chance, das Gericht zu
überzeugen, dürfte indessen im Regelfall nur dann gegeben sein, wenn die
Rechtsauffassung des Gerichts entweder nicht mit dem Gesetz in Einklang steht oder von
der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Auf dieser Stufe der
Rechtsfindung trägt daher neben dem Gericht auch der Anwalt mit die Verantwortung dafür,
dass der Rechtsstreit letztendlich nicht unter Verkennung der Rechtslage, sondern vielmehr
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im Einklang mit Recht und Gesetz richtig entschieden wird. Die hier in Rede stehende
Rechtsanwendung durch Subsumtion der (vom Gericht richtig erfassten) Tatsachen unter
die (vom Gericht richtig ausgelegte) einschlägige Rechtsnorm ist demgegenüber allein
Aufgabe des Gerichts. Sie betrifft den Kernbereich der richterlichen Erkenntnis, die ein
Anwalt schlechthin nicht beeinflussen kann.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers steht darüber hinaus nicht fest, dass die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit unrichtig entschieden haben.
Die Sozialgerichte sind in sämtlichen Entscheidungen in der Tatsacheninstanz zu Gunsten
des Klägers davon ausgegangen, dass er seinen bis dahin ausgeübten Hauptberuf
(Versicherungsinspektor im Außendienst) aus Krankheitsgründen nicht mehr vollwertig und
vollschichtig ausüben konnte, haben also die erste wesentliche Bedingung für eine
Berufsunfähigkeit als gegeben angesehen.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hatten sodann die von Amts wegen zu beachtende
materiell-rechtliche Einwendung zu prüfen, ob der Kläger fähig war, einen Vergleichsberuf,
der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig war, noch vollwertig und vollschichtig
zu verrichten. Sie haben das einhellig bejaht. Der Kläger hat vorliegend nicht hinreichend
dargetan, dass die Entscheidungen der Sozialgerichte zu diesem Punkt im Ergebnis nicht
mit der materiellen Rechtslage übereinstimmten.
Dahin stehen kann im Rahmen der Entscheidung, ob das Sozialgericht Düsseldorf und das
Landessozialgericht NW - wie der Kläger meint - im ersten sozial-gerichtlichen Verfahren
dem Erfordernis, ihn im Rahmen des Mehrstufenschemas richtig einzuordnen, nicht bzw.
nicht ausreichend genügt haben. Denn wie dargelegt, trägt der Kläger selbst vor, dass ihn
jedenfalls das Landessozialgericht NW im zweiten Verfahren richtig innerhalb des
Mehrstufenschemas in die zweite Stufe, oberer Bereich, eingeordnet hat. Das
Landessozialgericht NW hat also im zweiten Verfahren das vom Bundessozialgericht
entwickelte Mehrstufenschema auch nach Auffassung des Klägers richtig angewandt.
Nach Ansicht des Senats ist außerdem davon auszugehen, dass es einen zumutbaren
Verweisungsberuf für den Kläger gab und gibt, wenngleich es hierauf nicht mehr
entscheidungserheblich ankommt.
Bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 ist der Kläger darauf
hingewiesen worden, dass gerichtsbekannt Versicherungsangestellte von den Kunden
auch in (unselbständigen) Außen-Geschäftsstellen von Versicherungs-unternehmen
aufgesucht werden können. Die Tätigkeit in einer solchen Außen-Geschäftsstelle stellt
nach Ansicht des Senats einen zumutbaren Verweisungsberuf für den Kläger dar. Bei den
bereits in der mündlichen Verhandlung vom Senat beispielhaft genannten Versicherungs-
Geschäftsstellen handelt es sich keineswegs - wie dies der Kläger anscheinend irrtümlich
aufgefasst hat - um selbständig geführte Versicherungsagenturen. Im Übrigen ist aber auch
davon auszugehen, dass dem Kläger eine Tätigkeit als A n g e s t e l l t e r einer
selbständig geführten Versicherungsagentur zumutbar war und ist. Größere selbständige
Versicherungsagenturen werden schließlich nicht als "Ein-Mann-Betrieb" geführt. Der
Senat will also den Kläger nicht etwa auf eine selbständige Tätigkeit verweisen.
Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit der Frage des zumutbaren Verweisungs-berufs,
dass der Kläger bei seiner Exploration durch den Diplompsychologen L. am 02.12.1993
selbst angegeben hat, er könne sich "beispielsweise eine Tätigkeit im Innendienst
durchaus vorstellen, auch halte er sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der
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Versicherungsbranche durchaus für fähig, evtl. dafür notwendige Prüfungen, z.B. in
externer Form, zu absolvieren. Eine normale Schreibtischarbeit halte er durchaus mit seiner
Erkrankung für möglich" (vgl. Seite 9 des Gutachtens = Bl. 214 GA). Der Kläger, der über
gute Kenntnisse der Versicherungsbranche verfügt, war also - anders als im vorliegenden
Verfahren - zum damaligen Zeitpunkt durchaus selbst der Meinung, dass es
Tätigkeitsfelder für ihn im Innendienst einer Versicherung gab.
Soweit der Kläger vorliegend in der Berufungsinstanz bestreitet, dass es im Innendienst
von Versicherungen Berufe gäbe, die er ausfüllen könne, "welche die Vertragsführung von
Maklern und Mehrfachvertretern, die Abwicklung von Maklerverträgen und die Bearbeitung
von Provisionsreklamationen zum Inhalt hätten" (Bl. 508 GA), ist ihm Folgendes entgegen
zu halten: Zum Einen ist davon auszugehen, dass sich sein Beruf als
Versicherungsinspektor im Außendienst nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt hat. Zum
Anderen kommt als Verweisungstätigkeit nicht nur eine solche in Frage, die genau die
gleichen Aufgaben zum Inhalt hat wie der bisherige "Hauptberuf"des Klägers. Dem Kläger
sind und waren vielmehr auch Tätigkeiten zuzumuten, die eine gewisse Einarbeitung und
Weiterqualifizierung erforderten, gerade das zeichnet schließlich eine Verweisungstätigkeit
aus, auf die ein Angestellter der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas, oberer Bereich,
(nur) verwiesen werden darf.
Der Kläger scheint in diesem Zusammenhang Möglichkeit und Vermögen, einen Beruf
auszuüben, zu verwechseln. Dass der Kläger auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine gute
Möglichkeit hat, eine Anstellung in einem ihm zumutbaren Verweisungsberuf zu
bekommen, bedeutet nicht, dass er nicht das Vermögen (im Sinne von Fähigkeit) hat, eine
entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Dass das Restleistungsvermögen des Klägers ausreicht, um den üblichen
gesundheitlichen Belastungen einer Tätigkeit im Innendienst einer Versicherung
vollschichtig zu genügen, ist in den Verfahren vor den Sozialgerichten festgestellt worden.
Insoweit werden die Entscheidungen der Sozialgerichte vom Kläger im vorliegenden
Verfahren nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig greift der Kläger die Feststellungen der
Sozialgerichte zur Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der Frage, ob er im
Verweisungsberuf die gesetzlich vorgesehene Lohnhälfte erzielen konnte, an. Zum
gesundheitlichen und finanziellen Aspekt hatte der Beklagte für den Kläger im zweiten
Verfahren vor den Sozialgerichten auch jeweils ausführlich vorgetragen.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen nicht
ordnungsgemäßer Vertretung vor den Sozialgerichten scheidet nach Allem aus.
II.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger dem Beklagten
eine positive Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Geltend-machung von
Regressansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten B. pp. vorwirft:
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus, weil zum Einen die (vermeintlich)
unrichtige Entscheidung des Landessozialgerichts NW haftungsrechtlich nicht den
Rechtsanwälten B. pp. "zuzurechnen" wäre, also ihnen eine Verletzung anwaltlicher
Pflichten nicht vorgeworfen werden kann. Denn wie oben bereits dargelegt, war dem
Landessozialgericht NW bereits im ersten Verfahren die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema und dem Erfordernis der konkreten
Benennung einer Verweisungstätigkeit bekannt. Das Landessozialgericht hatte deshalb
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rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, richtig zu entscheiden.
Zum Anderen steht nicht fest, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dem Kläger im
ersten Verfahren zu Unrecht keine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt haben, weil davon
auszugehen ist, dass es einen konkreten Verweisungsberuf für den Kläger gab.
III.
Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Beklagten zusteht, kann dahin stehen, ob er den Klageanspruch der Höhe nach
hinreichend substantiiert dargelegt hat. Auch auf etwaige Bedenken im Zusammen-hang
mit der Formulierung des Feststellungsantrags kommt es nicht mehr an.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C.
Da die Frage, wo die Grenzen der anwaltlichen Haftung verlaufen, wenn dem Anwalt
vorgeworfen wird, einen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts nicht verhindert zu haben,
mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2002 (1
BvR 399/02) weiterer Klärung bedürftig erscheint, wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die
Revision zugelassen.
Gesamtstreitwert: 314.904,57 EUR
a. R.