Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2005
OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, stand der technik, geschwindigkeit, nichtigkeitsklage, maschine, erfindung, einheit, prozess, erlass, terminologie
Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 2 U 80/04
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I- 2 U 80/04
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. August 2004
verkün-dete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts E abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2004 wird hinsichtlich des
Ausspru-ches zu I.1. aufgehoben; insoweit wird der Antrag auf Erlass
einer einstweili-gen Verfügung zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die im ersten Rechtszug bis zum Erlass des Urteils vom 19. August
2004 (einschließlich) entstandenen Kosten werden den Parteien zu je ½
auferlegt.
III.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 250.000 €.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin u.a. des europäischen Patents 0 367 xxx
(i.f.: Verfügungspatent), das auf einer am 29. September 1989 unter Inanspruchnahme
einer schweizerischen Priorität vom 31. Oktober 1988 eingegangenen und am 9. Mai
1990 offengelegten Anmeldung beruht. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der
17. März 1993.
3
Anspruch 1 (von 20 Ansprüchen) des Verfügungspatents in seiner erteilten Fassung
lautete:
4
Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten mehrlagigen
Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder
5
mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31)
zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das
zugehörige Druckprodukt (2) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt
sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in
Anlage gebracht werden,
dadurch gekennzeichnet,
6
dass der erste Messerteil und das dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten
ortsfest gelagerten Messerteil (5, 14, 15, 16, 18, 19) vorbeigeführt werden, um mit
diesem in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt
mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante beschnitten wird.
7
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a, 1b, 2 und 11 aus der
Verfügungspatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung:
8
Auf eine Nichtigkeitsklage der Mü. M. I AG hin hat das Bundespatentgericht mit Urteil
vom 23. März 2005 den deutschen Teil des Verfügungspatents dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass es die Patentansprüche 1 und 9 neu gefasst hat. Danach lautet
Anspruch 1 des Verfügungspatents wie folgt:
9
Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten mehrlagigen
Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder
mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31)
zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das
zugehörige Druckprodukt (2) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt
sowie mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in
Anlage gebracht werden,
10
dadurch gekennzeichnet,
11
dass je ein erster Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt und
das dazugehörige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil
(14, 15, 18, 19) für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt vorbeigeführt
werden, und dass ein erster Messerteil für den Oberkantenschnitt und das
dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in Förderrichtung getrennt
von den Messerteilen für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt gelagerten
Messerteil (16, 24) für den Oberkantenschnitt vorbeigeführt werden, um mit diesen
jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang
drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.
12
Gegen das genannte Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. März 2005 hat die Mü. M.
I AG Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Außerdem hat die Antragsgegnerin dieses Verfahrens inzwischen ihrerseits
Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents erhoben, über die
das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.
13
Die Antragsgegnerin stellte auf der Düsseldorfer Messe "drupa" im Mai 2004 eine
Maschine mit der Bezeichnung "NewsTrim" zum dreiseitigen Beschneiden von
Druckprodukten aus.
14
Die Antragstellerin hat geltend gemacht:
15
Die angegriffene Maschine der Antragsgegnerin übe sowohl das durch das Ver-
fügungspatent 0 367 xxx geschützte Verfahren als auch ein weiteres Verfahren aus, das
zu ihren – der Antragstellerin – Gunsten durch das europäische Patent 0 481 xxx
geschützt sei; die Antragsgegnerin verletze daher beide – rechtsbeständigen – Patente.
16
Die Antragstellerin hat am 11. Mai 2004 einen Beschluss des Landgerichts erwirkt, mit
welchem dieses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. (Ausspruch zu I.1.) untersagt hat,
17
im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents EP
0 367 xxx Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens anzubieten oder zu
liefern oder ein Verfahren zu gebrauchen,
18
wenn dieses folgendes umfasst:
19
Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten mehrlagigen
Druckprodukten in einem Durchlaufprozess, wobei jedem einzelnen oder
mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil
zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das
zugehörige Druckprodukt mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt
sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in
Anlage gebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Messerteil
und das dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest gelagerten
Messerteil vorbeigeführt werden, um mit diesem im Schneideingriff gebracht zu
werden, so dass das Druckprodukt mindestens entlang einer vorgesehenen
Schnittkante beschnitten wird.
20
Unter I.2. desselben Beschlusses hat das Landgericht weitere, auf das europäische
Patent 0 481 xxx gestützte Verbote gegen die Antragsgegnerin erlassen.
21
Die Antragsgegnerin hat gegen den Ausspruch zu I. 1. der einstweiligen Verfügung
Widerspruch erhoben und geltend gemacht:
22
Die angegriffene Vorrichtung übe nicht das durch das Verfügungspatent 0 367 xxx
geschützte Verfahren aus; im übrigen sei das genannte Verfügungspatent angesichts
des Standes der Technik an seinem Prioritätstage nicht rechtsbeständig und werde
daher auf die erhobene Nichtigkeitsklage hin für nichtig erklärt werden.
23
Die Antragstellerin hat um Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gebeten und
ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengetreten.
24
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2004 hinsichtlich ihres
Ausspruches zu I.1. aufrechterhalten. Auf das Urteil vom 19. August 2004 wird Bezug
genommen.
25
Die Antragsgegnerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach Aufhebung
der einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Ausspruches zu I.1. und nach
Zurückweisung des auf den Erlass dieses Ausspruches gerichteten Antrages
weiterverfolgt, während die Antragstellerin um Zurückweisung des Rechtsmittels mit der
26
Maßgabe bittet, dass Ziffer I.1. der einstweiligen Verfügung wie folgt formuliert werden
möge:
Im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents EP
0 367 xxx Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens anzubieten oder zu
liefern oder ein Verfahren zu gebR.chen,
27
wenn dieses folgendes umfasst:
28
Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten mehrlagigen
Druckprodukten in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder
mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet
wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugehörige Druckprodukt
mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens
einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch
gekennzeichnet, dass je ein erster Messerteil für den Vorder- und für den
Hinterkantenschnitt und das dazugehörige Druckprodukt an je einem zweiten
ortsfest gelagerten Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt
vorbeigeführt werden, und dass ein erster Messerteil für den Oberkantenschnitt und
das dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in Förderrichtung
getrennt von den Messerteilen für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt
gelagerten Messerteil für den Oberkantenschnitt vorbeigeführt werden, um mit
diesem jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt
entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.
29
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die
Antragsgegnerin zusätzlich geltend macht, auch mit den eingeschränkten Ansprüchen 1
und 9 werde sich das Verfügungspatent als nicht rechtsbeständig erweisen, weil seine
M durch die vom Bundespatentgericht noch nicht berücksichtigte DD-PS 112 xxx
neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt sei.
30
Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
31
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
32
II.
33
Die Berufung ist nicht begründet.
34
Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Maschine der Antragsgegnerin ein
Verfahren ausübt, das alle Merkmale des Anspruches 1 des Verfügungspatents
verwirklicht, kann die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung (Ausspruch zu
I.1.) jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil der Rechtsbestand des
Verfügungspatents zu unsicher ist und es deshalb an einem Verfügungsgrund fehlt (vgl.
dazu Busse/Keukenschrijver, PatG, § 143 Rdnr. 328; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., §
139 Rdnr. 153 b; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 139 Rdnr. 301 und 303).
35
1.
36
Das Verfügungspatent betrifft ein Verfahren zum Beschneiden von mehrlagigen
Druckprodukten, die bei der industriellen Fließfertigung in der Regel in der Form eines
sogenannten Schuppenstromes von der Rotationspresse weggefördert werden und die
dann auf mindestens einer, meist jedoch auf drei Seiten beschnitten werden müssen.
37
Die Verfügungspatentschrift nennt verschiedene bekannte Schneidvorrichtungen, und
zwar zunächst eine solche, bei der die in Form eines Schuppenstromes anfallenden
Papierbögen auf einem ebenen Förderband gegen ein oder mehrere rotierende
Schneidmesser transportiert und von diesen seitlich beschnitten werden. Sie kritisiert an
dieser Vorrichtung, es sei schwierig und aufwendig, die einzelnen Produkte im
Schuppenstrom genau auszurichten; der bei einem Schuppenstrom entstehende
HohlR.m zwischen den einzelnen Produkten und der Unterlage führe vor allem bei
dickerem Schneidgut zu einem Einreißen der Schneidkanten, insbesondere der ersten
Blätter, und zu unregelmäßigen Schneidspuren. Wenn die Produkte nicht nur auf den
zur Förderrichtung parallelen Seiten beschnitten werden sollten, müsse der
Schuppenstrom um 90 % umgelenkt oder müssten die Druckprodukte einzeln gedreht
werden, was einer optimalen räumlichen Anordnung der G-Straße entgegenstehe und
technisch aufwendig sei.
38
Zur Vermeidung dieser Nachteile sei von der Anmelderin des Verfügungspatents bereits
eine Lösung vorgeschlagen worden, bei der die Druckprodukte in einem rotierenden
Zellenrad, dessen einzelne Zellen jeweils ein Druckprodukt aufnähmen, einzeln
beschnitten würden, und zwar von über gemeinsame Steuerkurven betätigbaren
beweglichen Messern und mit diesen zusammenwirkenden Gegenmessern. An dieser
Vorrichtung kritisiert die Verfügungspatentschrift, sie sei verhältnismäßig kompliziert in
der Konstruktion und dementsprechend aufwendig im Unterhalt.
39
Sie hebt im übrigen hervor, bei keinem der bekannten Schneidverfahren für dynamische
Hochleistungsprozesse würden solche Schnittqualitäten erzielt wie in statischen oder
alternierenden Verarbeitungsprozessen.
40
Die Verfügungspatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, ausgehend
von der zuletzt genannten Vorrichtung der Patentanmelderin ein zuverlässiges und
präzises Verfahren sowie eine einfache, wartungsfreundliche und kostengünstige
Vorrichtung zu schaffen, mit welchen ein hochqualitatives Beschneiden von
mehrlagigen Druckprodukten in einem kontinuierlichen Durchlaufprozess ermöglicht
werde.
41
Das so bezeichnete technische Problem soll nach den Ausführungen der
Verfügungspatentschrift dadurch gelöst werden, dass die herkömmliche Einheit von
einander paarweise und fest zugeordneten Messern und Gegenmessern aufgelöst und
die beiden Messer unabhängig voneinander angeordnet und bewegt würden, wobei der
eine Messerteil relativ zum Schneidgut fest sei und die beiden Messerteile jeweils nur
vorübergehend in einen definierten Schneideingriff gebracht würden.
42
Anspruch 1 des Verfügungspatents in der Fassung, die er durch das Urteil des
Bundespatentgerichts vom 23. März 2005 erhalten hat, lässt sich wie folgt
merkmalsmäßig aufgliedern
43
1. Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten mehrlagigen
Druckprodukten (2) in einem Durchlaufprozess.
44
2. Jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam wird
mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet.
45
3. Der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugehörige Druckprodukt
(2) werden
46
a) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie
47
b) entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage
gebracht.
48
- Oberbegriff - 4. Es werden
49
a) je ein erster Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkanten- schnitt und
50
b) das dazugehörige Druckprodukt
51
vorbeigeführt an
52
c) je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19) für den Vorder-
und für den Hinterkantenschnitt,
53
um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden.
54
5. Es werden
55
a) ein erster Messerteil für den Oberkantenschnitt und
56
b) das dazugehörige Druckprodukt
57
vorbeigeführt an
58
c) einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil für den Ober- kantenschnitt,
59
um mit diesem in Schneideingriff gebracht zu werden.
60
6. Der zweite ortsfest gelagerte Messerteil (16, 24) für den Oberkantenschnitt ist in
Förderrichtung getrennt von den Messerteilen für den Vorder- und für den
Hinterkantenschnitt gelagert.
61
7. Das Druckprodukt wird so entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten.
62
- kennzeichnender Teil –
63
2.
64
Ob diese Lösung patentfähig ist, d.h. ob sie gegenüber dem Stand der Technik am
Prioritätstage des Verfügungspatents nicht nur neu war, sondern auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhte (Art. 52 Abs. 1 EPÜ) – letzteres wäre nicht der Fall,
wenn sich die genannte Lösung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
65
Stand der Technik ergeben hätte, vgl. Art. 56 EPÜ -, erscheint dem Senat zweifelhaft.
Das mit sachkundigen Mitgliedern besetzte Bundespatentgericht hat in seinem Urteil
vom 23. März 2005 angenommen, das im erteilen Anspruch 1 beschriebene Verfahren
und die im erteilten Anspruch 9 beschriebene Vorrichtung – die im wesentlichen die in
der Beschreibung des Verfügungspatents als "grundsätzlich neuen Weg"
hervorgehobene Auflösung der Einheit Messer/Gegenmesser und eine Arbeitsweise
betrafen, bei welcher ein Messerteil ortsfest gelagert (wenn auch nicht notwendig
unbeweglich) sein und der andere zusammen mit den Druckprodukten zum Zwecke des
Schneidens an diesem vorbeigeführt werden sollte – seien am Prioritätstage des
Verfügungspatentes nicht mehr neu gewesen, da ein solches Verfahren und eine solche
Vorrichtung bereits in der DE-OS 34 #### (von der Antragsgegnerin im vorliegenden
Verfahren als Anlage Ag 6 überreicht) gezeigt seien. Bei der dort beschriebenen
Vorrichtung werden die Druckprodukte ("Signaturen") gleichzeitig auf drei Seiten
beschnitten.
66
Das Bundespatentgericht hat die – im Nichtigkeitsverfahren mit einem Hilfsantrag
geltend gemachten – Ansprüche 1 und 9 des Verfügungspatents in der jetzigen
Fassung deshalb für patentfähig gehalten, weil die DE-OS 34 #### ein Verfahren und
eine Vorrichtung, bei denen der sogenannte Vorder- und Hinterkantenschnitt einerseits
sowie der sogenannte Oberkantenschnitt andererseits getrennt voneinander
vorgenommen würden, weder offenbarten noch nahelegten; die genannte Druckschrift
bezeichne es nämlich ausdrücklich als vorteilhaft, wenn "sämtliche zu trimmenden
Ränder der Signatur gleichzeitig beschnitten" würden.
67
In seinem Urteil vom 23. März 2005 ist das Bundespatentgericht auf die DD-PS 112 xxx
(Anlage N 5 zu der als Anlage Ag 18 vorgelegten Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin
dieses Verfahrens vom 13. April 2005) nicht eingegangen, weil diese Druckschrift bis zu
dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts dem Verfügungspatent noch nicht
entgegengehalten worden war.
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Nachstehend werden die Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift wiedergegeben, wobei die
linke Seite der Figur 2 eine Ausgestaltung zeigt, bei der die Druckprodukte durch eine
aus zwei Messerteilen (13 und 43) bestehende Einrichtung geschnitten werden. Die
rechte – hier nicht interessierende – Seite der Figur 2 zeigt eine andere Ausgestaltung,
bei der ein (einziges) Messer (13) gegen eine Schneidleiste (44) schneidet.
69
Zieht man auch die zuletzt genannte Patentschrift (die am 12. April 1975 ausgegeben
worden ist) in Betracht, so erscheint es jedenfalls zweifelhaft, ob die Patentfähigkeit der
Erfindung gemäß den jetzigen Ansprüchen 1 und 9 des Verfügungspatents bejaht
werden kann.
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Die DD-PS 112 xxx zeigt eine Vorrichtung zum Beschneiden von Druckprodukten (1),
die kontinuierlich zugeführt und dann zuerst auf zwei Seiten sowie anschließend auf
einer dritten Seite beschnitten werden. Dabei werden die Druckprodukte zuerst in einer
ersten Schneidstation (3a) zusammen mit ersten Messerteilen (Halter 42 mit daran
befestigen Untermessern 43) in den Bereich zweier an Lenkern (14) ortsfest gelagerter
zweiter Messerteile (13) geführt, die gleichzeitig eine Schwingbewegung nach unten
machen, um so jeweils in Schneideingriff mit den ersten Messerteilen zu gelangen und
das Druckprodukt auf zwei Seiten zu beschneiden (nach der Terminologie des
Verfügungspatents also einen Vorder- und Hinterkantenschnitt durchzuführen); bei
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ihrem (kontinuierlichen) Weitertransport gelangen die Druckprodukte anschließend in
eine zweite, gleichartig gestaltete Schneidstation (3b), wobei sie im Bereich zwischen
den beiden Schneidstationen mit Hilfe eines in einer Steuerkurve (39, 40) geführten
Drehhebels (36, 37, 38) um 90° gedreht werden. In der zweiten Schneidstation wird –
auf dieselbe Weise wie in der ersten Schneidstation – die dritte Seite der Druckprodukte
beschnitten (nach der Terminologie des Verfügungspatents also der Oberkantenschnitt
durchgeführt).
Auch wenn man mit der Antragstellerin annehmen will, das von der Vorrichtung nach
der DD-PS 112 xxx ausgeführte Verfahren entspreche nicht dem Verfahren gemäß
Anspruch 1 des Verfügungspatents in seiner Fassung gemäß dem Urteil des
Bundespatentgerichts vom 23. März 2005, weil die zweiten Messerteile (13) erst durch
eine Bewegung der Lenker (14) in den Bereich der Druckprodukte gebracht werden
müssten und deshalb nicht davon gesprochen werden könne, die ersten Messerteile
und die dazugehörigen Druckprodukte würden an "ortsfest gelagerten" zweiten
Messerteilen zur Herstellung des Schneideingriffs "
vorbei
Durchschnittsfachmann durch die genannte Druckschrift doch nahegelegt, nicht nur im
Augenblick des Schneidens die Druckprodukte zusammen mit einem ersten Messerteil
in den Bereich zweiter Messerteile zu bewegen, sondern auch, den Vorder- und
Hintenkantenschnitt einerseits sowie den Oberkantenschnitt andererseits in
hintereinanderliegenden, praktisch in gleicher Weise arbeitenden Schneidstationen
auszuführen. Wenn ein Durchschnittsfachmann das von der DE-OS 34 #### gelehrte –
hinsichtlich der Auflösung der Einheit Messer/Gegenmesser dem Verfahren nach dem
Verfügungspatent entsprechende – Verfahren (mit einem gleichzeitigen Beschnitt der
Druckprodukte auf drei Seiten) so modifizieren will, dass man auch große N2 von
kontinuierlich zugeführten Druckprodukten ordnungsgemäß beschneiden kann, was bei
einem gleichzeitigen Beschneiden auf drei Seiten kaum möglich ist, so wird er auch die
DD-PS 112 xxx in Betracht ziehen, die ihm die Anregung gibt, zwei
hintereinanderliegende Schneidstationen vorzusehen.
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Es spricht deshalb viel dafür, dass, wenn nicht der deutsche Teil des Verfügungspatents
im weiteren Verlauf eines der beiden anhängigen Nichtigkeitsverfahren vollständig für
nichtig erklärt werden wird, jedenfalls seine Ansprüche entsprechend der konkreten
Ausgestaltung der in der Verfügungspatentschrift dargestellten Vorrichtungen enger
gefasst werden. Ob dann die angegriffene Ausführungsform noch unter die M des
Verfügungspatents fiele, ist zur Zeit völlig offen.
73
Der Senat würde daher, wenn es sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handeln
würde, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO aussetzen, bis zumindest eine auch die DD-
PS 112 xxx mitberücksichtigende Entscheidung in einem der Nichtigkeitsverfahren
gefallen wäre.
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Da eine solche Aussetzung mit dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
als eines Eilverfahrens nicht vereinbar ist, also nicht in Betracht kommt, führen die
dargelegten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents dazu, dass das
Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen ist, weil dem Interesse der
Antragsgegnerin, nicht aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, das sich
später möglicherweise als nicht rechtsbeständig erweisen wird, der Vorzug zu geben ist
vor dem Interesse der Antragstellerin, bereits im Eilverfahren ein auf das
Verfügungspatent gestütztes Verbot zu erlangen.
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Mangels eines Verfügungsgrundes konnte daher die vom Landgericht erlassene
einstweilige Verfügung, soweit sie auf dem europäischen Patent 0 367 xxx beruhte,
nicht aufrechterhalten werden.
76
3.
77
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 ZPO,
diejenige über die Kosten des ersten Rechtszuges auf § 92 Abs. 1 ZPO.
78
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, weil das
vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen
Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und
daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar
ist.
79
R2 R4 Richter am OLG Dr. S3 ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
80
R2
81