Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2002

OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, verwaltungsakt, unlauterer wettbewerb, europäische kommission, abgabe, apotheke, anschlussberufung, arzneimittel, genehmigung, auskunft

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 2/02
Datum:
25.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 2/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung "Helicobactertest I. ¹³C-Harnstoff" einen
Test zur Diagnose von Helicobacter pylori. Sie hat dafür unter dem 14. August 1997
eine EU-weite arzneimittelrechtliche Zulassung durch die Europäische Kommission
erreicht (Anlage K 7 zur Klage). Der Verkaufspreis des Produkts betrug im Jahre 2001
ca. 91,00 DM.
2
Die Beklagte ist Inhaberin einer Apotheke in T. Sie stellte ebenfalls einen ¹³C-
Harnstofftest für die diagnostische Anwendung durch Ärzte in nicht-industrieller Weise
her (Anlage K 2), den sie zum Preis von je ca. 20,00 DM abgab. Dabei bereitete sie im
Vorgriff auf entsprechende ärztliche Verschreibungen die ¹³C-Harnstoffkapseln in
kleineren Mengen von höchstens 100 Stück an einem Tag vor, um sie bei Anforderung
schnell zur Verfügung stellen zu können (sog. verlängerte Rezeptur oder Defektur) nach
ihrem eigenen Vorbringen fertigte sie jedoch die Harnstoffkapseln auch auf spezielle
Anforderungen des Arztes durch Rezept (Rezeptur). Eine arzneimittelrechtliche
Zulassung für ihren ¹³C-Harnstofftest hat die Beklagte nicht.
3
Die Parteien streiten darüber, ob diese Zulassung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG (sog.
4
Die Parteien streiten darüber, ob diese Zulassung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG (sog.
Apothekerprivileg) entbehrlich ist oder nicht. Nachdem im vorausgehenden Eilverfahren
am 15. März 2000 gegen die Beklagte im Beschlusswege eine Verbotsverfügung
ergangen war (12 O 113/00 LG Düsseldorf), wandte sich die Beklagte mit einem
Schreiben vom 3. April 2000 an das Regierungspräsidium in T. als arzneimittelrechtlich
zuständige Behörde. Sie wies auf die zugunsten der Klägerin ergangene einstweilige
Verfügung hin und machte geltend, dass ein Verstoß gegen § 21 AMG gleichwohl nicht
vorliege, unter anderem deshalb, weil sie sich bei der Herstellung an die "Hunderter-
Regel" halte. Sie wolle deshalb die zuständige Behörde über ihre "Vorgehensweise bei
der Herstellung und Abgabe von ¹³C-Harnstoffkapseln informieren" und bitte diese um
Stellungnahme (Anlage K 3 zur Klageerwiderung, im Original als Anlage zum Protokoll
vom 19. April 2000 bei den Akten des Verfügungsverfahrens). Mit Schreiben vom 12.
April 2000 antwortete das Regierungspräsidium T. (Anlage wie oben):
4
"Gegen die Herstellung von ¹³C-Harnstoffkapseln gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 AMG in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 Ziff. 1 AMG bestehen arzneimittel- und
apothekenrechtlich keine Bedenken, sofern – wie von Ihnen dargestellt – einen
Identitätsprüfung in der Apotheke durchgeführt und die Qualität des Ausgangsstoffes
gemäß § 6 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung belegt ist."
5
Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für rechts- und wettbewerbswidrig. Sie
hat beantragt,
6
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--,
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
7
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen ¹³C-Harnstoff-
Atemtest zum Nachweis einer Helicobacter pylori-Infektion in den Verkehr
und/oder zu bewerben, solange für dieses Fertigarzneimittel keine Zulassung
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach §§ 21 ff. AMG
vorliegt,
8
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer 1.
beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe
9
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -
preisen, den angegebenen Arzneimittelmustern, sowie den Namen und
Anschriften der Abnehmer,
10
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
11
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hat schon eingangs der Klageerwiderung vorgetragen, die Herstellung der Kapseln
sei sowohl im Wege der Defektur als auch als echte Rezeptur zur Belieferung
vorliegender Verschreibungen erfolgt.
15
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil die
erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung nicht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG
entbehrlich sei. Wegen dieses Rechtsbruchs sei die Handlungsweise der Beklagten
sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.
16
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, dass die Abgabe
ihres ¹³C-Harnstofftests aufgrund des Apothekerprivilegs zulässig sei. Sie rügt unter
anderem, dass die Gründe des angefochtenen Urteils ausschließlich auf die Herstellung
der Harnstoffkapseln als Defektur abstellten und die Rezeptur nicht berücksichtigten.
Das Rezepturarzneimittel, das gerade auf eine konkrete ärztliche Verschreibung hin
hergestellt werde, sei stets zulassungsfrei; hinsichtlich der Defektur seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG erfüllt.
17
Die Beklagte beantragt,
18
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin schließt sich der Berufung der Beklagten mit dem Antrag an,
20
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. Februar 2001 teilweise abzuändern und
21
1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
22
einen ¹³C-Harnstoff-Atemtest zum Nachweis einer Helicobacter pylori-Infektion als
Fertigarzneimittel oder Rezepturarzneimittel in Verkehr zu bringen und/oder zu
bewerben, solange hierfür keine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte nach den §§ 21 ff. AMG vorliegt,
23
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer 1
beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe
24
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen, den angegebenen Arzneimittelmustern sowie den Namen und
Anschriften der Abnehmer,
25
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
26
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden
ist und zukünftig entstehen wird,
27
hilfsweise,
28
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2001 aufrechtzuerhalten.
29
Zur Anschlussberufung behauptet die Klägerin, dass die Beklagte nicht auf
Einzelrezeptur hin tätig werde, und dies in erster Instanz auch nicht vorgetragen habe.
Mit der Anschlussberufung sollten Zweifel ausgeschlossen werden, ob der bisherige
Klageantrag auch die Einzelanfertigung umfasste.
30
Die Beklagte beantragt,
31
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
32
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt Bezug genommen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
35
Die Herstellung und Abgabe der ¹³C-Harnstoffkapseln durch die Beklagte stellt keinen
Verstoß gegen § 1 UWG dar. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf die
Äußerung des Regierungspräsidiums T. vom 12. April 2000 als der für die Beklagte
arzneimittelrechtlich zuständigen Behörde hingewiesen, in dem gegen das vorliegend
angegriffene Verhalten der Beklagten von Seiten der Behörde keine Einwendungen
erhoben werden. Dies war schon in erster Instanz mit der Klageerwiderung vorgetragen
worden, hat aber dort nicht die gebührende Beachtung gefunden.
36
Ein Verhalten, dass von den zuständigen Behörden als rechtmäßig anerkannt wird, stellt
keinen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Frankfurt WRP 99, 948). Verneint die zum Vollzug
des Arzneimittelgesetzes zuständige Landesbehörde auf Anfrage eines Unternehmers
die Zulassungspflicht nach § 21 AMG für ein Mittel, dann verstößt das Inverkehrbringen
dieses Mittels ohne Zulassung nicht gegen § 1 UWG, auch wenn das mit einer
Wettbewerbsstreitigkeit befasste Zivilgericht das Mittel als zulassungspflichtiges
Arzneimittel qualifizieren möchte (OLG Nürnberg NJWE – WettbR 98, 35).
37
Die Begründung für diese Entscheidung kann nicht auf Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes reduziert werden, wie dies im nachgelassenen Schriftsatz der
Klägerin geschieht. Das wird der rechtlichen Bedeutung der Behördenäußerung im
vorliegenden Fall nicht gerecht, weil eine solche Betrachtungsweise den Eindruck
erweckt, als handele es sich bei der Behördenäußerung um die bloße Äußerung einer
für andere unverbindlichen Rechtsansicht. Die Regelung, die eine Behörde auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles trifft (vgl. die Definition
des Verwaltungsaktes in § 35 VwVfG) kann nicht als bloße Kundgabe einer
Rechtsansicht unter vielen angesehen werden (vgl. Senat NJW 01, 686, 687). Einem
solchen Verwaltungsakt kommt vielmehr die sogenannte Tatbestandswirkung in dem
Sinne zu, dass grundsätzlich auch alle Gerichte die Tatsache als maßgeblich
akzeptieren müssen, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist,
und zwar auch dann, wenn er rechtswidrig (aufhebbar) ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
7. Aufl., § 43, Rdnr. 18 f.; Wolff/Bachof/ Stober, VerwR I., 10. Aufl., § 20, Rdnr. 64; § 48,
Rdnr. 7 f.). Demgemäß ist auch für die Zivilgerichte anerkannt, dass eine abweichende
Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht zulässig ist (BGH NJW 98, 3055; Senat a.a.O.).
38
Das gilt auch im Rahmen des § 1 UWG (vgl. BGH NJW-RR 02, 395, 396 – Sportwetten-
Genehmi-gung mit Anmerkung Ulrich EWiR § 1 UWG 1/02, wonach der BGH zahlreiche
Umstände angeführt habe, von denen nahezu jeder für sich ausgereicht hätte, um zu der
abschließenden Entscheidung zu kommen). Außer im Fall der Nichtigkeit können
Verwaltungsakte, solange sie nicht aufgehoben sind, Geltung grundsätzlich auch dann
beanspruchen, wenn sie fehlerhaft (anfechtbar) sind. In Folge seiner obrigkeitlichen
Herkunft entfällt die Wirkung eines fehlerhaften (rechtswidrigen) Verwaltungsakt erst mit
seiner Aufhebung, die jedoch den Verwaltungsgerichten – bzw. der erlassenden und
den ihr vorgesetzten Behörden – vorbehalten ist. Solange der Verwaltungsakt nicht auf
diesem Wege aufgehoben wurde, ist die Frage der Rechtmäßigkeit für das Zivilgericht
regelmäßig belanglos und nicht zu prüfen (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG,
Rdnr. 45; Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 13 GVG, Rdnr. 16;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 13 GVG, Rdnr. 25).
Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht zu
vereinbaren. Das Verwaltungsprozessrecht macht in § 42 Abs. 2 VwGO die
Klagebefugnis davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend
machen kann, also z. B. nicht bloß die Verletzung wirtschaftlicher Interessen. Damit
sollen sogenannte Popularklagen ausgeschlossen werden (vgl. statt aller
Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 42, Rdnr. 59). Je weiter aber das Anwendungsgebiet
des § 1 UWG in Fällen des Rechtsbruchs gefasst wird, um so näher kommt man der
Zulassung einer zivilrechtlichen Popularklage von Konkurrenten und Verbänden
(Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, 6. Aufl., S. 311). Deshalb werden auch die
Fallgruppen des Rechtsbruchs, der im Sinne des § 1 UWG als sittenwidrig anzusehen
ist, in neuerer Zeit immer mehr eingeschränkt (vgl. Emmerich a.a.O.). Als
Ausgangspunkt ist wohl allgemein anerkannt, dass ein rechtswidriges Verhalten nicht
ohne weiteres auch wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 5, Rdnr. 15; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 146). Für die hier übliche Abgrenzung
zwischen wertbezogenen und wertneutralen Normen fehlt es aber an gesicherten
Kriterien (vgl. Emmerich a.a.O. 312; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1, Rdnr. 615). Selbst
der Verstoß gegen wertbezogene Normen ist heute nicht mehr von selbst auch
wettbewerbswidrig; das gilt sogar für die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (BGH
NJW 01, 2089, 2091 – Vielfachabmahner; 99, 2737 – Hormonpräparate; 00, 864 –
Giftnotruf-Box).
39
In diesem Zusammenhang hat es die Rechtsprechung auch abgelehnt, (angeb-liche)
Rechtsverstöße auch als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn die zuständigen
Behörden nicht von Rechtswidrigkeit ausgingen (BGH NJW 95, 2558 –
Räumungsverkauf an Sonntagen; NJW 98, 1792, 1796 – Tiapridal; Baumbach/
Hefermehl a.a.O. § 1 UWG, Rdnr. 616; Köhler/Piper a.a.O. § 1, Rdnr. 668). Wenn in
diesen Entscheidungen von Vertrauensschutz bzw. einem Vertrauen auf eine gefestigte
Verwaltungspraxis die Rede ist (vgl. auch OLG Frankfurt WRP 99, 948, 950 f.), dann
mag das daran liegen, dass in diesen Fällen gegenüber dem Betroffenen direkt eine
Einzelregelung nicht ergangen war. Die Beachtlichkeit eines Verwaltungsaktes kann –
außerhalb der speziellen verwaltungsrechtlichen Erfordernisse (s.u.) – nicht davon
abhängen, dass der Betroffene auf seine Richtigkeit vertraut. Sachgerecht erscheint hier
allein die Einschränkung, dass der Betroffene nicht auf die Haltung der
Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt haben darf (vgl. BGH NJW-RR 02,
395 – Sportwetten-Genehmigung).
40
Das ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere erscheint die Behauptung der Klägerin
aus der Luft gegriffen, bei dem Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 12. April
2000 habe es sich um "ein bloßes Gefälligkeitsschreiben" gehandelt, das auf
unzureichender Prüfung der Behörde und unzureichender Unterrichtung der Behörde
durch die Beklagte beruhen soll. In dem zugrunde liegenden "Antrag" der Beklagten
vom 3. April 2000 ist mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der
Behauptung, das Apothekerprivileg sei nicht einschlägig, gegen die Beklagte eine
einstweilige Verfügung erwirkt habe. Zusätzlich zu den Informationen in ihrem
Schreiben legte die Beklagte auch noch einen Schriftsatz ihres Anwalts vor, aus dem
"weitere Details hervorgehen" sollten. Dem Regierungspräsidenten bzw. dem
Sachbearbeiter Dr. B. war also die Tragweite der von der Beklagten erbetenen
"Stellungnahme" voll bewusst und er hätte sich weitere Informationen über das
Verfügungsverfahren beschaffen können, wenn er sie denn für nötig gehalten hätte. Aus
der Tatsache, dass der Regierungspräsident sich in seinem Schreiben mit den
zugrundeliegenden Rechtsfragen nicht weiter auseinandersetzt, kann nicht geschlossen
werden, dass eine Befassung mit diesen Rechtsfragen unterblieben sei. Es ist auch
nicht irreführend, dass die Beklagte in ihrem Schreiben nur von der Defektur spricht, bei
der sie sich an die "Hunderter-Regel" halte. Die "verlängerte" Rezeptur umgreift ohne
weiteres die normale Rezeptur, vor allem deshalb, weil in dem Schreiben des
Regierungspräsidenten allgemein "gegen die Herstellung" der Harnstoffkapseln keine
Bedenken erhoben werden. Noch gesuchter erscheint der Einwand der Klägerin, das
Schreiben des Regierungspräsidiums befasse sich nur mit der Herstellung der
Harnstoffkapseln, nicht aber mit deren zulassungsfreier Abgabe durch die Apotheke.
Eine für das Arzneimittelrecht zuständige Behörde wird wohl kaum davon ausgehen,
dass eigens in der Apotheke angefertigte Medikamente nicht auch für die Abgabe
bestimmt seien. Die Klägerin nimmt wohl auch nicht an, dass die L.-Apotheke, die eine
Herstellungserlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 AMG hat (vgl. Anlage K 5 zur Klage), diese
nur dazu benutzt, die hergestellten Tests zur Dekoration zu verwenden. Die Beklagte
spricht in ihrem "Antragsschreiben" auch ausdrücklich von "Herstellung und Abgabe"
sowie davon, dass sie "Ärzte aus anderen Regionen" mit ihrem Test "beliefern" wolle.
Der Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidiums geht klar dahin, dass gegen
Herstellung und Abgabe der Harnstoffkapseln im Hinblick auf die beiden
Apothekerprivilegien in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 und § 21 Abs. 2 Ziffer 1 AMG aus der Sicht
der zuständigen Aufsichtsbehörde keine Bedenken bestehen.
41
Unzutreffend ist die Wertung der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz, das
Schreiben des Regierungspräsidiums T. habe keinerlei Regelungsgehalt. Das ist nach
den Umständen unter denen es zustande kam, insbesondere der Mitteilung der
Beklagten von der einstweiligen Verfügung in ihrem "Antragsschreiben" nicht
anzunehmen. Für den Regierungspräsidenten als Adressaten war klar, dass die
Beklagte hier eine verbindliche Regelung seitens der Aufsichtsbehörde wünschte.
Demgemäß enthält die Antwort des Regierungspräsidiums nicht nur eine Auskunft oder
eine Wissenserklärung, sondern einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswirkung und
Regelungswillen. Es liegt eine Zusicherung vor (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 38, Rdnr.
10) nämlich die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt (Verbotsverfügung) nicht zu
erlassen; die dafür in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geforderte Schriftform ist gewahrt. Die
Annahme einer verbindlichen Zusicherung ist um so mehr gerechtfertigt, als die
Behörde zwar an die Tatbestandswirkung ihrer eigenen Akte auch selbst gebunden ist
(Wolff/Bachhof/ Stober a.a.O. § 48, Rdnr. 7), sich aber hier gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG
unter erweiterten Voraussetzungen davon lösen kann.
42
Dass das Regierungspräsidium T. die für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes
zuständige Behörde (vgl. OLG Düsseldorf, 2. ZS, Urt. v. 19.11.98 - 2 U 81/98 - wo das
nicht der Fall war) ist, ergibt sich aus § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Arzneimittelgesetzes und § 1 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung
des Landes Baden-Württemberg (Anlagen H 17, H 18, vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O.
36); es wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Unbehelflich ist der Hinweis der
Klägerin auf das Fehlen eines Vertretungshinweises, woraus sich ergeben soll, dass
der Sachbearbeiter Dr. B. nicht die Auffassung der Behörde, sondern seine eigene
persönliche Rechtsauffassung wiedergegeben habe. Das geht an den Erfordernissen
des Verwaltungsrechts vorbei. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 37 Abs. 3
VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die
Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten. Diese Erfordernisse dienen lediglich dem Vertrauensschutz des Betroffenen,
sie sollen dem Adressaten Gewissheit über den Zeichnungsberechtigten innerhalb der
Behörde ermöglichen und beim Empfänger sicher stellen, dass nicht nur ein Entwurf,
sondern ein fertiger Verwaltungsakt vorliegt (Stelkens/Bork/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl., §
37, Rdnr. 49; Kopp/Ramsauer a.a.O. § 37, Rdnr. 36). Für die Wirksamkeit und
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts genügt es deshalb, wenn er die Unterschrift
(bzw. Namenswiedergabe) eines bei der Behörde beschäftigten mit
Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten trägt, selbst wenn dieser
nach der internen Organisation der Behörde für die in Frage stehende Angelegenheit
nicht zuständig oder nicht zeichnungsbefugt ist (Kopp/Ramsauer a.a.O. § 37, Rdnr. 37).
Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei dem unterzeichnenden Herrn Dr. B.
um einen Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten handelt. Die übrigen
Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG sind erfüllt. Damit sind, wie bereits ausgeführt,
alle Voraussetzungen für den verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz der Beklagten
gegeben. Ein weitergehender "Vertrauensschutzgedanke" ist nicht zu berücksichtigen.
43
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 2 ZPO. Wegen der Art der Sicherheitsleistung wird auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO
verwiesen.
44
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Beachtlichkeit von
Behördenentscheidungen bei der Frage der Wettbewerbswidrigkeit durch Rechtsbruch
von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie ist auch durch die bislang vorliegenden
höchstrichterlichen Entscheidungen nicht abschließend geklärt. Selbst die neueste
Entscheidung des BGH (NJW-RR 02, 395 – Sportwetten-Genehmigung) erwähnt die
dort vorliegende Genehmigung nur als einen unter mehreren Gründen für die
Verneinung der Wettbewerbswidrigkeit (vgl. Ulrich a.a.O.).
45
Berufungsstreitwert: 115.000,00 DM
46
Die Anschlussberufung erhöht den erstinstanzlichen Streitwert nicht, weil die damit
angegriffene Rezeptur von der verlängerten Rezeptur (Defektur) mit umfasst wird.
47