Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2006
OLG Düsseldorf: minderwert, datum, reparaturkosten, golf, demontage, fahrzeug, vermessung, sachverständiger, offenkundig, anhörung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 61/07
Datum:
11.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 61/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Februar 2006 verkündete Ur-
teil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers durch die
vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. i.H.v. 6.407,63 € voll umfänglich
ausgeglichen sind. Weitergehende Ersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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Unbegründet ist sein Einwand, die angefochtene Entscheidung sei in
verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, weil das Landgericht es unterlassen
habe, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen D. auf der Grundlage der
Ausführungen des Zeugen G. Weisungen für die Gutachtenerstellung zu erteilen,
ersatzweise eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen oder
eine nochmalige mündliche Gutachtenerläuterung anzuordnen.
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Ebenso wie das Landgericht hält auch der Senat die schriftlichen und mündlichen
Ausführungen des Zeugen G. für eine nicht hinreichend zuverlässige Grundlage zur
Feststellung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Das durch den Zeugen unter der
Firmenbezeichnung "B." unter dem Datum des 29. Juli 2003 gefertigte Gutachten stellt
ebenso wie die nachträgliche Stellungnahme des Zeugen vom 8. März 2004 eine zur
Ermittlung der ersatzfähigen Fahrzeugschäden unbrauchbare Leistung dar. Davon
ausgenommen sind lediglich die durch den Zeugen G. zum Zwecke der
Schadensdokumentation gefertigten und seitens des gerichtlich bestellten
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Sachverständigen Dipl.-Ing. D. verwerteten Lichtbilder. Deshalb erstreckt sich die
Ersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht auf den Ausgleich der Rechnung des
Zeugen G. vom 29. Juli 2003 in der klagegegenständlichen Höhe.
II.
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Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
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1. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel liegen dann vor, wenn aus der
Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende –
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die
erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit
herausstellt (Zöller/Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 529, Rdnr. 3 mit
Hinweis auf BTDrs 14/6036/S. 159). Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch zur
Überzeugung des Senats fest, dass die ersatzfähigen Unfallschäden, die an dem
klägerischen Pkw VW Golf eingetreten sind, in Verbindung mit den übrigen von der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfassten unfallbedingten
Vermögenseinbußen des Klägers durch die vorprozessuale Überweisung der Beklagten
zu 2. i.H.v. 6.407,63 € mehr als ausgeglichen sind.
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2. Mit seinem Rechtsmittel macht der Kläger u.a. "Reparaturkosten netto" i.H.v. 7.508,11
€ sowie "Wertminderung" im Umfang von 1.750,00 € geltend. Diese Positionen beruhen
auf der nachträglichen Stellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 (Bl. 142, 143
d.A.) betreffend sein Gutachten vom 29. Juli 2003 (Bl. 22 ff. d.A.). Insgesamt sind die
schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Zeugen G. aus einer Vielzahl von
Gründen nicht geeignet, die durch den Kläger in Ansatz gebrachten
Schadenspositionen hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigung seines Pkw VW
Golf als von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst unter Beweis zu
stellen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist vielmehr davon
auszugehen, dass die ersatzfähigen Fahrzeugschäden nicht über den Betrag von knapp
4.650 € netto (Reparaturkosten) bzw. über den Betrag von 1.000 € (merkantiler
Minderwert) hinausgehen.
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a) Offenkundig falsch ist schon der Nettoreparaturkostenansatz des Klägers von
7.508,11 €. Der Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 gemäß
sollen sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer nur auf 6.472,51 € stellen (Bl. 142
d.A.). Die Summe von 7.508,11 € soll hingegen den Bruttoreparaturkostenbetrag
ausmachen, den der Kläger – wegen der Eigenreparatur – zu keiner Zeit geltend
gemacht hat.
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b) Unabhängig davon ist auch der in der Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom
8. März 2004 aufgeführte Reparaturkostennettobetrag von 6.427,51 € keine geeignete
Grundlage für die Ermittlung des dem Kläger entstandenen Fahrzeugschadens auf
Gutachtenbasis. Der durch die Beklagte zu 2. beauftragte Privatsachverständige K. hat
in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2003 den Reparaturkostenaufwand ohne
Mehrwertsteuer mit 4.644,12 € - und damit erheblich niedriger als der Zeuge G. –
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beziffert (S. 8 des Gutachtens K., Anlagenhefter). Nach den gutachterlichen
Ausführungen vom 11. April 2005 des durch das Landgericht bestellten
Sachverständigen D. soll der Nettoreparaturkostenbetrag sogar noch geringer als durch
den Privatsachverständigen K. angegeben ausfallen, und zwar mit 4.145,12 € (Bl. 250
d.A.).
aa) In dem mit der Klageschrift zunächst überreichten Gutachten des Sachverständigen
G. vom 29. Juli 2003 waren hingegen die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer
zunächst mit 8.456,95 € beziffert (Bl. 29 d.A.). Nachdem dann die Beklagte zu 2. mit der
Klageerwiderung das Privatgutachten K. vom 27. Oktober 2003 vorgelegt hatte, kam es
dann zu der Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004. Soweit darin
als neu errechneter Reparaturkostenbetrag ohne Mehrwertsteuer die Summe von
6.472,51 € beziffert und zur Begründung ausgeführt ist, irrtümlich sei im Gutachten vom
29. Juli 2003 die Berechnung der Wiederherstellungskosten in alten DM-Beträgen
erfolgt, so dass die Kosten in Eurowährung neu festzusetzen gewesen seien (Bl. 142
d.A.), vermag diese Darstellung nicht zu überzeugen. Soll nämlich der im Erstgutachten
vom 29. Juli 2003 angegebene Nettoreparaturkostenbetrag (8.456,95) als in DM beziffert
gelten, stellt sich die betreffende Summe in Eurowährung auf nur 4.323,97 € und nicht –
wie nachträglich angegeben – auf 6.472,51 €. Eine vergleichbare Diskrepanz ergibt sich
im Zusammenhang mit der Angabe des merkantilen Minderwertes: Dieser ist im
Gutachten vom 29. Juli 2003 des Zeugen G. mit 1.900 € ausgewiesen (Bl. 30 d.A.). Bei
einer unterstellten Bezifferung in alter DM-Währung stünde dem in neuer Währung der
Betrag von 971,00 € gegenüber. Hingegen ist der nachträglichen Stellungnahme vom 8.
März 2004 die Wertminderung mit 1.750,00 € angegeben (Bl. 142 d.A.).
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bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die in dem Gutachten G. vom 29.07.2003
aufgeführten Reparaturkosten zu dem dort angegebenen Minderwert bei der gebotenen
Währungskonvertierung ins Verhältnis setzt:
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Soll bei den dort genannten Instandsetzungskosten von 8.456,95 € der merkantile
Minderwert 1.900 € betragen, so macht dieser einen Anteil von aufgerundet 22,46 %
aus. Bezieht man diesen Prozentbetrag auf den bereinigten Eurobetrag der
Instandsetzungsaufwendungen (4.323,97 €), stellt sich der Minderwert ebenfalls nur auf
971,17 €.
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cc) Eine Erklärung für die erheblichen Diskrepanzen findet sich in der nachträglichen
Stellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 nicht. Folglich bleibt völlig offen, wie
die sich über die Währungsumrechnungen weit hinausreichenden Betragsunterschiede
erklären. Damit waren die gutachterlichen Leistungen des Zeugen G. von vornherein mit
einem offenkundigen und gravierenden Mangel behaftet.
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c) Zudem ist folgendes zu berücksichtigen:
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aa) Im Gutachten G. vom 29. Juli 2003 ist als Termin der Besichtigung des
unfallgeschädigten Fahrzeuges das Datum des 25. Juli 2003 angegeben (Bl. 22 d.A.).
Folgt man dieser Darstellung, hat offensichtlich nur eine Inaugenscheinnahme des Pkw
VW Golf durch den Zeugen G. stattgefunden. Dabei war das Objekt "zur Zeit der
Besichtigung nicht, bzw. nicht voll demontiert", so dass "nur die rein visuell
feststellbaren Schäden ermittelt werden konnten" (Bl. 3 des Gutachtens vom 29. Juli
2003; Bl. 24 d.A.). Hingegen ist in der korrigierenden Stellungnahme des Zeugen vom 8.
März 2004 die Rede davon, er habe das fragliche Fahrzeug dreimal besichtigt "und erst
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nach Vermessung und Demontage das ganze Schadenvolumen erfasst" (Bl. 143 d.A.).
bb) Zwar mag eine nachträgliche Vermessung und Demontage des unfallgeschädigten
VW Golf erklären, dass der in der Nachtragsstellungnahme angegebene Eurobetrag
(6.472,51 €) deutlich über der Summe in Eurowährung liegt, die sich mit 4.323,97 €
dann ergibt, wenn man den im Erstgutachten vom 29. Juli 2003 angegebenen
Instandsetzungsbetrag (8.456,95) als in alter DM-Währung aufgeführt behandelt. Indes
bleibt ungeklärt, aus welchen zusätzlichen Schadenspositionen sich die Differenz von
2.148,54 € (6.472,51 € - 4.323,97 €) ergeben soll. Die nachträgliche Stellungnahme vom
8. März 2004 enthält keinerlei Schadensaufstellung.
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cc) Offen bleibt darüber hinaus, welcher Art die in der Nachtragsstellungnahme vom 8.
März 2004 erwähnte Vermessung und Demontage gewesen sein soll. Ein
Vermessungsprotokoll bzw. ein Demontagebericht ist den Ausführungen des Zeugen
Gebhardt nicht beigefügt. Die seinem Erstgutachten vom 29. Juli 2003 als Anlage
angehefteten Lichtbilder zeigen das Fahrzeug in einem gänzlich undemontierten
Zustand. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Fotos, die anlässlich der Anhörung des
Sachverständigen D. im Termin vom 15. Dezember 2005 von dem Kläger zu den Akten
gereicht worden sind (Anlagenhefter zum Protokoll). Diese zeigen den Vorderwagen mit
fehlenden Karosserieteilen in einem teildemontierten Zustand. Die partielle Demontage
erstreckt sich aber gerade nicht auf die Teile, bezüglich deren Erneuerungsbedürftigkeit
sich die Stellungnahme G. einerseits sowie die Gutachten K. und D. andererseits
unterscheiden (Gelenkwelle, Querlenker, Gehäuseradlager, Stoßdämpfer, Radnabe
sowie Servolenkgetriebe (vgl. Bl. 251 d.A.).
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dd) Die Austauschnotwendigkeit dieser Teile will der Zeuge G. – wie er bei seiner
Vernehmung im Termin am 2. Dezember 2004 angegeben hat – aufgrund eines durch
ihn festgestellten Verzuges der Achshälfte nach hinten ermittelt haben. Er habe eine
Messung mit einem Zollstock vorgenommen und so einen Unterschied von etwa einem
halben Zentimeter herausgefunden (Bl. 237 d.A.). Der gerichtlich bestellte
Sachverständige D. hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2005 zu dem
klägerischen Ablehnungsgesuch überzeugend im Einzelnen ausgeführt, eine
Zollstockmessung sei ein völlig ungeeignetes Mittel, um die Erneuerungsbedürftigkeit
kompletter Achshälften einschließlich der Lenkung und Antriebsgelenkwelle
festzustellen (Bl. 276 d.A.). Auch dem Senat ist bekannt, dass sich Achsschäden mit der
Folge von Spurveränderungen oder sonstigen Fehlstellungen – sofern kein eindeutiges
äußerliches Schadensbild vorliegt – zuverlässig nur mit Hilfe einer
Präzisionsvermessung ermitteln lassen. Nach den zu den Akten gelangten Lichtbildern
ist aber dem äußeren Anschein eine Beschädigung der Vorderachse des Pkw VW Golf
jedenfalls nicht offenkundig.
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Wie die Vernehmung des Zeugen G. im Termin am 2. Dezember 2004 ergeben hat, hielt
er auch nur vorsorglich einen Austausch der Lenkung "aus sicherheitstechnischen
Erwägungen" für erforderlich, weil es "auch absolut üblich" sei, "dass die Werkstätten in
solchen Fällen die Lenkung austauschen" (Bl. 237 d.A.). Ob aber ein solcher
vorsorglicher Austausch geboten ist, lässt sich zuverlässig nicht als Ergebnis einer
Sichtprüfung mit einem Zollstock, sondern nur als Ergebnis einer optischen
Achsvermessung feststellen.
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ee) Zutreffend ist im Gutachten des Sachverständigen D. vom 11. April 2005 ausgeführt,
offenkundig verfüge der Zeuge G. nicht über eine Prüfhalle oder über eine Hebebühne,
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so dass er lediglich Bilder vom Äußeren des Pkw gefertigt habe; dies reiche indes nicht
aus, um Lenkung, Gelenkwelle und Achsteile als Neuteile in das Gutachten
aufzunehmen; Vermutungen könnten nicht Gegen-stand eines
Sachverständigengutachtens sein. Zum Zwecke einer klaren Diagnose hinsichtlich der
Beschädigung der Vorderachse hätte eine komplette Achs- und Rahmenvermessung in
Auftrag gegeben werden müssen (Bl. 251 d.A.). Diesen Ausführungen ist nichts
hinzuzufügen.
ff) Darüber hinaus begründen die durch den Zeugen G. angegebenen Einzelheiten
seiner Zollstockvermessung erhebliche Zweifel bezüglich der Zuverlässigkeit seiner
Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Vorderachse. Denn er hat – wie er im
Termin am 2. Dezember 2004 bekundet hat – den drucklos gewordenen linken
Vorderreifen nebst Felge durch das Reserverad ersetzt (Bl. 234 d.A.). Sodann hat er die
Zollstockmessung – wie die durch ihn gefertigten Lichtbilder erkennen lassen –
vorgenommen, als der verunfallte Pkw VW Golf auf einer Garagenzufahrt abgestellt war.
Bei dieser Ausgangssituation ist nicht auszuschließen, dass eventuelle Unebenheiten
der Standfläche das Messergebnis beeinflusst haben. Zudem bleibt offen, ob das zu
Messzwecken anmontierte Reserverad einen ausreichenden Reifendruck aufwies;
verneinendenfalls wäre auch dieser Umstand geeignet gewesen, das Messergebnis
negativ zu beeinflussen.
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2.a) Wegen der bezeichneten Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Schadensfeststellung,
die in den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Zeugen G. zutage treten,
erachtet der Senat dessen Darlegungen als zur Feststellung des ersatzfähigen
Fahrzeugschadens ungeeignet. Dabei kann im Ergebnis die Streitfrage offen bleiben,
ob der Zeuge überhaupt die Qualifikation eines Kfz-Sachverständigen besitzt. Streitig ist
insbesondere, ob sich der Zeuge über die ursprüngliche Facharbeiterqualifikation im
Bereich Starkstromelektrik mit Schweißzeugnissen zum A- und E-Schweißen sowie
über die Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik mit
Schwerpunkt Energietechnik hinaus zum Kfz-Sachverständigen weitergebildet hat.
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b) Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige D. anlässlich seiner Befragung im
Termin am 15. Dezember 2005 angegeben hat (Bl. 299 d.A.), hat er in seinem
Gutachten vom 11. April 2005 sowohl die durch den Zeugen G. gefertigten Lichtbilder –
soweit sie ihm vorlagen – als auch dessen zeugenschaftlichen Angaben berücksichtigt.
Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der
Sachverständige D. auch anlässlich seiner umfänglichen Anhörung im Termin am 15.
Dezember 2005 bei seinen gutachterlichen Ausführungen verblieben ist. Der Senat hat
deshalb keine Bedenken, den detaillierten und widerspruchsfreien Darlegungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen D. zu folgen und diesen bezüglich der
Feststellung des ersatzfähigen Fahrzeugschadensumfanges den Vorzug gegenüber
denjenigen des Zeugen G. einzuräumen.
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III.
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1.a) Entgegen der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Ansicht
ist die angefochtene Entscheidung nicht in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verstoß
gegen die Vorschrift des § 404 a ZPO zustande gekommen. Insbesondere war das
Landgericht nicht gehalten, dem Sachverständigen D. auf der Grundlage der
mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Zeugen G. Weisungen – auch
hinsichtlich des zugrunde zu legenden Sachverhaltes – zu erteilen (§ 404 a Abs. 1, Abs.
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3 ZPO).
b) Wie bereits ausgeführt, bieten die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des
Zeugen G. keine verlässliche Grundlage zur Ermittlung des ersatzfähigen
Fahrzeugschadens. Zwar hat er im Gegensatz zu dem Sachverständigen K. und
Dornhöfer das unfallgeschädigte Fahrzeug im Originalzustand besichtigt, während
letztere auf die Auswertung der gefertigten Schadensfotos angewiesen waren. Es ist
jedoch keine Seltenheit, dass ein Kfz-Sachverständiger – aus welchen Gründen auch
immer – darauf angewiesen ist, Unfallschäden an einem Fahrzeug im Nachhinein
anhand von Lichtbildmaterial zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der Zeuge G. mangels
einer Demontage der Vorderachse die Erneuerungsbedürftigkeit der hier in Rede
stehenden Teile ohnehin nicht durch eine Inaugenscheinnahme überprüft hat.
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2. Allerdings ist dem Landgericht ein Verfahrensfehler aufgrund der Tatsache
unterlaufen, dass es nicht den in dem nachgelassenen (Verfügung vom 22. Dezember
2005; Bl. 306 d.A.) Schriftsatz des Klägers vom 12. Januar 2006 gestellten Anträgen auf
Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen D., hilfsweise auf
mündliche Gutachtenerläuterung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO, zur Frage der Ermittlung
des merkantilen Minderwertes entsprochen hat (Bl. 314/316 d.A.). Allerdings beruht die
angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Verfahrensmangel; die klageabweisende
Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig.
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a) In seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2006 hat der Kläger die Richtigkeit der
Berechnung des merkantilen Minderwertes durch den Sachverständigen D. in Zweifel
gezogen. Dieser ist im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 11.
April 2005 mit 900 € angegeben (Bl. 253 d.A.). Diesen Betrag hat das Landgericht als
Minderwert für das verunfallte Fahrzeug in Ansatz gebracht (Bl. 7 UA; Bl. 332 d.A.).
Ergänzend dazu hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin am 15.
Dezember 2005 ausgeführt, der Minderwert sei auf der Grundlage der Berechnungen
"nach dem BVSK" und "nach Ruhkopf/Sahm" ermittelt (Bl. 304 d.A.). In seiner
nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 hat der
Sachverständige D. dann ergänzend erläutert, nach dem "BVSK-
Wertminderungsmodell" stelle sich der Minderungsbetrag auf 810 € und nach der
"aktualisierten Methode Ruhkopf/Sahm" auf 835 €.
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b) Im Ergebnis kann dahin stehen, ob die durch den Kläger unter Hinweis auf eine
nachträgliche Stellungnahme des Zeugen G. vom 9. Januar 2006 (Bl. 317, 318 d.A.)
unter dem Datum des 12. Januar 2006 schriftsätzlich geäußerte Kritik an der Richtigkeit
der Anwendung der beiden Methoden zur Minderwertberechnung durch den
Sachverständigen D. zutrifft. Denn in seinem Gutachten vom 29. Juli 2003 hat der Zeuge
G. den Minderwert mit 1.900 € beziffert, wobei er sich der Methode von "Ruhkopf/Sahm"
bedient hatte (Bl. 30 d.A.). Sollte der Zeuge – wie unter dem Datum des 8. März 2004
klargestellt – in seinem Erstgutachten fälschlicherweise DM-Beträge und nicht die
aktuelle Eurowährung berücksichtigt haben, bedeutete dies im Ergebnis, dass er nach
der Methode "Ruhkopf/Sahm" einen Minderwert von 1.900 DM, entsprechend 971 €,
ermittelt hat. Dieser Betrag differiert von dem durch den Sachverständigen D. ermittelten
und durch das Landgericht übernommenen Minderwert (900 €) um nur 71 €. Der durch
den Privatsachverständigen K. ausgewiesene merkantile Minderwert übertrifft mit 1.000
€ sogar die beiden vorgenannten Werte. Selbst wenn man für den Minderwert den
Betrag von 1.000 € zugrunde legte, zeigt sich im Ergebnis, wie noch darzulegen sein
wird, dass die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. die ersatzfähigen
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unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers mehr als ausgleicht.
c) Zwar hat der Zeuge G. in seiner nachträglichen Stellungnahme vom 8. März 2004
ohne jede Konkretisierung den Wertminderungsbetrag pauschal mit 1.750,00 € beziffert
(Bl. 142 d.A.). Wie bereits dargelegt, erklärt sich die Divergenz zum Erstgutachten G.
bzgl. des merkantilen Minderwertes jedenfalls nicht allein durch einen falschen
Währungsansatz. Wegen der engen Bandbreite der realistischer Weise in Betracht
kommenden Beträge der merkantilen Wertminderung zwischen 900 € und 1.000 €,
hinsichtlich der das Landgericht ohnehin ein Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 1
ZPO hatte, und wegen der in jedem Fall mehr als ausreichenden vorprozessualen
Leistung der Beklagten zu 2. zur Tilgung aller begründen Schadenspositionen des
Klägers war das Landgericht nicht gehalten, durch eine nachträgliche Stellungnahme
des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder durch dessen erneute mündliche
Anhörung bis in die letzten Einzelheiten der Ermittlung des merkantilen Minderwertes
vorzudringen, um der Höhe nach zu vernachlässigende Differenzbeträge aufzuklären.
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d) Aus den gleichen Gründen ist diesbezüglich auch keine ergänzende Sachaufklärung
durch den Senat in der Berufungsinstanz geboten.
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IV.
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1. Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 5/7 UA; Bl. 331/332 d.A.)
bestehen keine Bedenken dagegen, die ersatzfähigen Reparaturkosten auf
Gutachtenbasis sowie den unfallbedingten merkantilen Minderwert des Pkw VW Golf
mit den durch den Sachverständigen D. angegebenen Beträgen von 4.145,12 € netto
bzw. 900 € zu berücksichtigen. Diese entsprechen in etwa den bereinigten Nettobeträge
nach Maßgabe des Gutachtens des Zeugen G. vom 29. Juli 2003 von 4.323,97 € bzw.
971 € - eine richtige Währungsumrechnung vorausgesetzt.
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2. Allerdings liegen die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten
Beträge noch unter denjenigen, welche der von der Beklagten zu 2. beauftragte
Privatgutachter K. in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 beziffert hat
(Reparaturkosten netto 4.644,12 € und merkantiler Minderwert 1.000 €). Legt man
zugunsten des Klägers diese Zahlen zugrunde und unterstellt man, dass ihm der
streitige klagegegenständliche Nutzungsausfallschaden von 473 € (11 Kalendertage zu
je 43 €) entstanden ist, ergibt sich unter Außerachtlassung der ebenfalls streitigen
Aufwendungen für das Gutachten G. (783,67 €) folgende Abrechnung:
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Reparaturkosten netto 4.644,12 € Minderwert 1.000,00 € Nutzungsausfall 473,00 €
Pauschale 20,45 € Summe 6.137,57 €
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Da die Beklagte zu 2. vorprozessual 6.407,63 € an den Kläger überwiesen hat, ist es zu
einer Überzahlung von 270,06 € gekommen. Legt man die durch den gerichtlich
bestellten Sachverständigen D. in Ansatz gebrachten Positionen zum Fahrzeugschaden
zugrunde, macht die Überzahlung der Beklagten zu 2. sogar den Umfang 869,06 € aus.
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3. Von der Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht umfasst ist der Betrag der Rechnung
des Zeugen G. vom 29. Juli 2003 über 783,67 €. Davon ausgenommen ist lediglich die
Summe von 41,60 €, die nach der Kostenaufstellung auf die Fertigung von Lichtbildern
entfällt (Bl. 41 d.A.). Dieser ersatzfähige Teil der Rechnung ist indes bereits mit der
bezeichneten Überzahlung der Beklagten zu 2. ausgeglichen. Der Ersatzfähigkeit des
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Rechnungsbetrages von 783,67 € steht die Tatsache der Unbrauchbarkeit der
gutachterlichen Leistungen des Zeugen G. entgegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass
der Kläger seiner Behauptung entsprechend den Rechnungsbetrag schon an den
Zeugen G. gezahlt haben sollte.
a) Grundsätzlich sind die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens
auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt
(ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 3. April 2006, Az.: I-1 U
194/05; so auch Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 249, Rdnr. 22 mit
Hinweis auf OLG Hamm NZV 1999, 377 sowie Roß, NZV 2001, 321). Die
Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht,
während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 BGB nicht zuzumuten
ist, sich auf eine durch den Unfallgegner veranlasste Begutachtung – hier durch den
Privatgutachter K.– einzulassen (OLG Hamm NZV 1999, 377 mit Hinweis auf Geigel-
Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kapitel 4, Rdnr. 85). Der Schadensgutachter
ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige
Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB
geschuldeten Herstellung. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss
daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen
Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG
Hamm a.a.O. mit Hinweis auf Soergel-Mertens, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 249,
Rdnr. 44 und 60; OLG Hamm BB 1994, 1525). Ein Verschulden des Klägers im
Zusammenhang mit der Auswahl des Zeugen G. in dessen Eigenschaft als Kfz-
Sachverständiger und bezüglich dessen Information lässt sich indes nicht feststellen,
auch wenn er ausweislich des Briefkopfes ("Sachverständigenbüro B." kein öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertung ist.
(Anders das LG Essen – ZfS 1980, 331 – das davon ausgeht, die Kosten eines
unvereidigten Sachverständigen seien weder vom Geschädigten noch vom Schädiger
zu tragen).
41
b)
42
Auch wenn der Gutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, ist diesem
aber die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Stellungnahme dann zurechenbar, wenn er
den Mangel ohne weiteres erkennen konnte. Insbesondere darf die Fehlerhaftigkeit dem
Geschädigten entgegen gehalten werden, wenn sie offensichtlich ist (Roß NZV 2001,
321, 322). Der Geschädigte kann die Erstattung der Kosten eines beauftragten
Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)
oder nach Sachmängelrecht verweigern, wenn das Gutachten für den angestrebten
Zweck unbrauchbar ist (Himmelreich/Halm/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Band 2,
Rdnr. 1889 a mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Das Gutachten ist dann als
unbrauchbar zu bezeichnen, wenn es nicht den Richtlinien der Industrie- und
Handelskammer hinsichtlich der Mindestanforderungen an ein Gutachten über Kfz-
Schäden entspricht, insbesondere nicht ausreichend spezifiziert und nachprüfbar ist
(Himmelreich/Halm/Bücken a.a.O. mit Hinweis auf Jung DAR 1984, 45 sowie LG
München VersR 1980, 587). Die fehlende Spezifizierung und Nachprüfbarkeit der
gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen G. war ein solch eklatanter Mangel, dass
der Kläger von vornherein die Bezahlung des Rechnungsbetrages von 783,67 € wegen
der Unbrauchbarkeit der Leistung hätte verweigern können.
43
aa) Das zunächst durch den Zeugen G. erstellte Gutachten vom 29. Juli 2003 mit einer
44
Audatex-Reparaturkostenkalkulation verhielt sich über einen Instandsetzungsaufwand
von 8.456,95 € netto sowie über einen merkantilen Minderwert von 1.900 €.
Offensichtlich als Reaktion auf das durch die Beklagte zu 2. nach Rechtshängigkeit der
Schadensersatzklage überreichte Privatgutachten des Sachverständigen K. vom 27.
Oktober 2003, in welchem deutlich geringere Reparatur- und Minderwertbeträge
aufgeführt sind, ist es dann seitens des Zeugen G. zu der "Nachbesserung" seines
Erstgutachtens unter dem Datum des 8. März 2004 gekommen. Auch unter
Berücksichtigung der darin angegebenen Notwendigkeit einer Anpassung der
ursprünglich angegebenen Instandsetzungs- und Minderwertbeträge wegen der
Währungsumstellung bleibt aus den dargelegten Gründen völlig offen, wie der Zeuge zu
den in seiner Nachtragsstellungnahme angegebenen Beträgen (6.472,51 € netto bzw.
1.750 €) gekommen ist. Da der Zeuge zwischenzeitlich das Unfallfahrzeug dreimal
besichtigt hatte und es zusätzlich zu einer Vermessung und Demontage gekommen sein
soll (Bl. 143 d.A.), war eine spezifizierte Schadensaufstellung zur Erläuterung der neu
angegebenen Schadensbeträge unverzichtbar. Ohne eine solche fehlte dem Gutachten
insgesamt die erforderliche Transparenz und Nachprüfbarkeit.
bb) Diese Mangelhaftigkeit war für den Kläger auch ohne besondere Fachkenntnis
erkennbar. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass er sich als Folge der
Nachtragstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 veranlasst sah, mit Schriftsatz
vom 11. März 2004 die Klagerücknahme i.H.v. 2.134,44 € zu erklären, drängten sich
erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Leistungen des
Zeugen vom 29. Juli 2003 auf. Diese Zweifel wurden durch die offenkundige
Unvollständigkeit der Nachtragsstellungnahme vom 8. März 2004 noch intensiviert.
Bezeichnend ist zudem, dass der Zeuge auch einräumen musste, 1 ½ Jahre nach der
Währungsumstellung sein Gutachten vom 29. Juli 2003 unter Verwendung überholter
DM-Beträge erstellt zu haben.
45
4.a) Streitig ist, ob der Kläger die Rechnung G. vom 29. Juli 2003 über 783,67 € bezahlt
hat. Zwar hat der Zeuge G. bei seiner Befragung im Termin am 2. Dezember 2004 die
Begleichung des Rechnungsbetrages bekundet, ohne aber sagen zu können, zu
welchem Zeitpunkt dies geschehen ist (Bl. 237, 238 d.A.). Die durch den Kläger als
Anlage zu seinem Schriftsatz vom 11. März 2004 überreichte Zahlungsquittung über
783,67 € weist kein Datum auf (Bl. 152 a d.A.).
46
b) Da der Kläger in einer Zahlungsaufforderung vom 12. August 2003 noch die
Begleichung der "Sachverständigengebühren" angemahnt hatte und unter Hinweis auf
eine Abtretungserklärung Zahlung unmittelbar auf das Konto des Sachverständigen
verlangt hatte (Bl. 42, 43 d.A.), ist davon auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die
Honorarforderung des Zeugen G. noch nicht erfüllt war. Der Kläger sah sich mit einem
Schreiben vom 1. September 2003 veranlasst, nochmals den Ausgleich der
Sachverständigenrechnung anzumahnen (Bl. 45, 46 d.A.). Da der Kläger erstmals mit
Schriftsatz vom 11. März 2004 die bezeichnete Zahlungsquittung ohne Datum zu den
Akten gereicht hat (Bl. 83, 152 a d.A.), ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der
Annahme auszugehen, dass es auch erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit der
Abfassung dieses Schriftsatzes zur Ausstellung der Zahlungsquittung gekommen ist.
Vorher war aber schon die Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004
bei dem Kläger eingegangen, welche die Unbrauchbarkeit seiner gutachterlichen
Leistung insgesamt offenkundig machte. Der Kläger hätte deshalb in Ausübung des ihm
zustehenden Leistungsverweigerungsrechtes die Bezahlung des Rechnungsbetrages
verweigern können. Ist der Kläger aber keiner durchsetzbaren Honorarforderung des
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Zeugen wegen der Gutachtenerstellung ausgesetzt, umfasst die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht den Aufwand für das Gutachten.
c) Selbst wenn aber der Kläger die Honorarforderung des Zeugen G. in Unkenntnis des
die Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Leistungen offenbarenden Nachtrages vom 8.
März 2004 erfüllt haben sollte, stünde ihm auf der Rechtsgrundlage der §§ 633, 634 Nr.
4, 280 Abs. 1 BGB wegen einer irreparablen – weil einer Nachbesserung nicht mehr
zugänglichen – Schlechtleistung ein Schadensersatzanspruch gegen den Zeugen G.
zu. Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er für eine durch den Zeugen
fahrlässig erbrachte unbrauchbare Leistung den Rechnungsbetrag als nutzlose
Aufwendung entrichtet hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht keine
Verpflichtung der Beklagten, im Wege des Schadensersatzes die Gutachterkosten zu
tragen.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.224,56 €. Dieser Betrag
macht auch die Beschwer des Klägers aus.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO so nicht gegeben sind.
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