Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2007
OLG Düsseldorf: treu und glauben, gebühr, zustellung, kostenregelung, verwirkung, kaufvertrag, grundbuch, beurkundung, kaufpreis, sachzusammenhang
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 132/06
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 132/06
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin wird der Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20.09.2006
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die bei Gericht am 08.06.2006 eingegangene Beschwerde der Kosten-
schuldnerin gegen die Kostenrechnung der Notarin K. R.-A., K., Nr.
02/0487a – wi vom 17.07.2002 zu UR-Nr. 487/02 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die
Gericht-kosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt die
Kosten-schuldnerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde und der weiteren Be-
schwerde trägt die Kostenschuldnerin.
I.
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Die bei Gericht am 27.10.2006 eingegangene weitere Beschwerde der
Kostengläubigerin vom 23.10.2006 (Bl. 100ff GA) gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 29.09.2006 ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO
infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht
eingelegt worden. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO gilt nicht für die
weitere Beschwerde, sondern nur für die erste Beschwerde (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 37. Aufl., KostO § 156 Rn, 22 u. 47).
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Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des
Rechts. Im Rahmen der Begründetheit findet eine Überprüfung auf einen Rechtsverstoß
im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO nur bezüglich desjenigen Bereichs der
angefochtenen Entscheidung statt, für den das Landgericht die weitere Beschwerde
eindeutig zugelassen hat (vgl. Hartmann, KostO, § 156 Rn. 48). Dies ist hier in Bezug
auf die Frage erfolgt, ob die Kosten der Einholung der Löschungsunterlagen von der
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vertraglichen Kostenregelung im beurkundeten Kaufvertrag erfasst werden, wonach der
Verkäufer die Löschungskosten trägt, oder ob sie zu den vom Käufer zu tragenden
Kosten der Vertragsdurchführung gehören. Im Rahmen dieser Zulassung ist das
Oberlandesgericht in den Grenzen der Anträge der Beschwerdeführerin zu einer
umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet; neue Tatsachen oder Beweismittel
darf es allerdings nicht berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostO § 156 Rn. 64).
1.
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Ohne Erfolg macht die Kostengläubigerin geltend, das Landgericht habe übersehen,
dass bereits die Erstbeschwerde nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unzulässig gewesen
sei. Auf die gesetzliche Ausschlussfrist kann die Kostengläubigerin sich unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen.
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Richtig ist, dass für die Erstbeschwerde eine Ausschlussfrist gilt. Danach kann eine
Beschwerde nicht mehr erhoben werden nach Ablauf des Jahres, in dem die Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung – wobei die Zustellung einer
beglaubigten Abschrift genügt (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 156 Rn. 4) - an die
Kostenschuldnerin erfolgt ist. Hier ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der
vollstreckbaren Ausfertigung der fraglichen Kostenrechnung an die Kostenschuldnerin
ausweislich der Zustellungsurkunde des OGV H. bereits am 10.08.2002 erfolgt (Bl. 23
GA), die Erstbeschwerde dagegen erst am 08.06.2006 bei Gericht eingegangen.
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Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Kostenschuldnerin die Kostenberechnung der
Kostengläubigerin unstreitig bereits vor Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung
gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO beanstandet hat. Selbst die Kostengläubigerin hat
vorgetragen, dass die Kostenschuldnerin bei diversen mit ihren Mitarbeitern geführten
Telefongesprächen erklärt habe, dass sie es ablehne, die Kostenrechnung zu
begleichen (Schriftsatz vom 30.06.2006, Bl. 36 GA). Dabei ist davon auszugehen, dass
in den Telefonaten auch der Grund der Weigerung erörtert worden ist. Hat aber ein
Kostenschuldner gegenüber dem Notar schriftlich oder mündlich Beanstandungen
erhoben, so hat der Notar – wenn er den Beanstandungen nicht abhelfen will - die Wahl,
den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zu
verweisen oder gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO selbst die Entscheidung des
Landgerichts zu beantragen (vgl. Rohs/ Wedewer, § 156 Rn. 21). Reagiert der Notar –
wie hier die Kostengläubigerin – auf die Beanstandungen lediglich mit der Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, braucht der Kostenschuldner
die erhobenen Beanstandungen nicht zu wiederholen, um seine Rechte zu wahren (vgl.
Rohs/Wedewer, § 156 Rn. 14). Wenn dem Notar schon das Privileg eingeräumt ist, sich
selbst eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenberechnung zu erteilen und
etwaigen Beanstandungen des Kostenschuldners selbst abzuhelfen, so kann von ihm
auch erwartet werden, dass er bei erhobenen Beanstandungen, denen er nicht abhilft,
entweder die Beanstandungen selbst dem Landgericht vorlegt oder aber den
Kostenschuldner ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn – wie hier – der Kostenschuldner ersichtlich selbst nicht hinreichend rechtskundig
ist und von ihm die Kenntnis der Beschwerdemöglichkeit nach § 156 Abs. 1 Satz 1
KostO nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Unter diesen Umständen ist das
Vertrauen des Notars auf die "Bestandskraft" seiner Kostenrechnung nicht schutzwürdig
(vgl. KG JurBüro 1998, 320, 321f).
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Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist darüber hinaus an keine Frist gebunden. Sie
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ist auch noch nach Beginn der Zwangsvollsteckung oder nach Zahlung der
Kostenrechnung – auch ohne Vorbehalt – zulässig (vgl. Rohs/Wedewer, § 156 Rn. 14).
Demnach steht der Umstand, dass die Kostenschuldnerin erst am 08.06.2006
Beschwerde erhoben hat, obwohl der Rechnungsbetrag bereits am 20.12.2002
aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von ihrem Konto abgebucht wurde
(Bl. 31 GA), der Geltendmachung der Beschwerde nicht entgegen. Entsprechendes gilt
auch für die Verwirkung. Ebenso wenig wie der Kostenanspruch des Notars der
Verwirkung unterliegt, kann die verfahrensrechtliche Befugnis des Kostenschuldners zur
Anrufung des Gerichts gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verwirkt werden (vgl.
Rohs/Wedewer, § 156 Rn. 16).
2.
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Mit Erfolg wendet sich die Kostengläubigerin gegen die landgerichtliche Auslegung der
vertraglichen Kostenregelung in Bezug auf die Kosten für die Einholung der
Löschungsunterlagen. Das Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für
die Anforderung der Löschungsunterlagen nach dem Notarvertrag von der
Kostenschuldnerin als Verkäuferin des Grundstücks oder von den Käufern zu tragen
waren. Dabei hat es auf die allein im Kostenrecht wurzelnde Frage abgestellt, ob für die
Einholung von Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO
anfällt oder eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. Dies ist nach Auffassung des Senats
rechtsfehlerhaft, weil insoweit die rechtlichen Grundsätze zur Auslegung von
vertraglichen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) nicht hinreichend beachtet worden
sind.
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Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage, wie die Vertragsparteien die
Kostentragungspflicht in Bezug auf die durch den Vertrag veranlassten Kosten geregelt
haben, allein nach dem im Vertrag zu Ausdruck gekommenen Willen der Parteien, der
gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Etwaige im Kostenrecht wurzelnde
und im Übrigen streitige Fragen des Notargebührenrechts können nur dann
Berücksichtigung finden, wenn sie bei der Kostenregelung von den Vertragparteien
erkennbar bedacht worden sind, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei
Anhaltspunkte gibt.
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Bei der hier fraglichen Regelung in Ziff. IV 6. des Notarvertrages (Bl. 11 GA) sollten die
mit dem Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten vom Käufer zu
tragen sein, die Löschungskosten dagegen vom Verkäufer. Bereits hieraus ergibt sich,
dass alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Kosten mit Ausnahme der
Löschungskosten vom Käufer zu tragen sein sollten, so dass sich allein die Frage stellt,
was nach dem Willen der Parteien unter "Löschungskosten" zu verstehen sein sollte.
Dies wiederum ergibt sich aus dem Sachzusammenhang der weiteren vertraglichen
Regelungen, wonach die unter Ziff. I genannten Belastungen in Abteilung III des
Grundbuches nicht übernommen, sondern im Grundbuch gelöscht werden sollten (Ziff. I
Abs. 4), und wonach der Verkäufer verpflichtet sein sollte, das Kaufobjekt frei von nicht
übernommenen in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen und
Beschränkungen … zu verschaffen (Ziff. IV.3). Demnach sollte für die Löschung der in
Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen allein der Verkäufer
verantwortlich sein, was zum einen der Interessenlage der vertragsschließenden
Parteien entspricht und zum anderen mit der gesetzlichen Regelung in § 448 Abs. 2
BGB korrespondiert.
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Vor diesem Hintergrund kann die nachfolgende Kostenregelung in Ziff. IV.6 des
Notarvertrages nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157
BGB) nicht dahingehend verstanden werden, dass unter "Löschungskosten" lediglich
die durch das Tätigwerden des Grundbuchamtes anfallenden Kosten gemeint sein
sollten, nicht aber die durch das Tätigwerden der Notarin entstehenden Gebühren. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine derartige Differenzierung der
Kosten hätten vornehmen wollen. Es kann davon ausgegangen werden, dass den
Vertragsparteien bewusst war, dass für die erfolgreiche Löschung der im Grundbuch
eingetragenen Belastungen sowohl ein Tätigwerden der Notarin als auch ein
Tätigwerden des Grundbuchamtes erforderlich sein würde; Ziff. VI. enthält eine
ausdrückliche Beauftragung der Notarin zur Einholung aller erforderlichen
Genehmigungen und Erklärungen. Wenn die Vertragsparteien dennoch ohne jegliche
Differenzierung die Kostentragung für die "Löschung" einheitlich dem Verkäufer
zuweisen, so kann dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass
alle mit der Löschung zusammenhängenden Kosten vom Verkäufer zu tragen sein
sollen. Ein abweichender Willen hätte unzweideutig formuliert werden müssen. Den im
Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien hat die Kostengläubigerin bei
der hier fraglichen Kostenberechnung beachtet.
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3.
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In Bezug auf den Ansatz der für die Einholung von Löschungsunterlagen zu
berechnenden Gebühr bestehen unterschiedliche Auffassungen. Im Hinblick darauf hat
der Senat die Frage, ob die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen eine
Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des beurkundungsbedürftigen
Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO
auslöst, oder ob sie sich als gesondert nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit
darstellt, gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur
Entscheidung vorgelegt, der hierüber bislang noch nicht entschieden hat (vgl.
Senatsbeschluss vom 01.08.2006 – I-10W 36/06 mwN, jetzt BGH V ZB 113/06).
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Im vorliegenden Fall sieht der Senat jedoch keine Veranlassung zur Vorlage der
Beschwerde an den BGH gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG. Die
erfolgte Berechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist der Kostenschuldnerin
günstiger als die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO. Die nach § 147 Abs. 2 KostO zu
berechnende halbe Gebühr bemisst sich nach dem Wert der zu löschenden
Grundpfandrechte (DM 374.000,-, entsprechend EUR 191.223,16) und beträgt netto
EUR 178,50. Die halbe Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO würde sich nach dem Wert der
Beurkundung bemessen, mithin nach dem Kaufpreis in Höhe von EUR 242.863,64 und
damit netto EUR 216,- betragen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. FGG.
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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: EUR 207,06
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